431_1998
AT
431. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 431. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird
1998_431_2 431. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/1998, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein Höchstzinsatz für die Berechnung der
versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird, BGBl. Nr. 70/1995,
wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 wird das Wort „Schilling“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
2. Der § 2 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
3. Der bisherige § 6 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 2 in der Fassung der Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 431/1998 tritt mit 1. Jänner 1999
in Kraft.“