431. Bundesgesetz: Änderung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982 und des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 774/1992, wird wie folgt geändert
§ 10 Abs. 2 lautet
„(2) Zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater ist zuzulassen, wer als Steuerberater bestellt
ist und entweder eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder als Revisor
bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband nachweist.“
Artikel II
Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 380/1986 wird wie folgt geändert
1. Art. II Z 10 lautet
„10. Personen, die bereits als Steuerberater bestellt wurden oder noch bestellt werden, sind im Fall
der Zulassung zu der nach den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.
Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 352/1982 abzulegenden Fachprüfung
für Buchprüfer und Steuerberater von der Hausarbeit, der Klausurarbeit aus Rechtslehre
und der mündlichen Prüfung aus dem Abgabenrecht befreit. Die mündliche Prüfung aus
Rechtslehre hat sich auf das Gesellschaftsrecht (unter besonderer Berücksichtigung des Rechts
der Kapitalgesellschaften) und auf das Insolvenzrecht zu beschränken.“
2. Art. II Z 11 lautet
„11. Ansuchen um Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater sind bis spätestens
31. Dezember 1997 einzubringen.“
3. Art. II Z 12 lautet
„12. Bewerber, die zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater zugelassen werden, müssen
diese Prüfungen einschließlich allfälliger Wiederholungsprüfungen bis spätestens 31. Dezember
1999 ablegen, widrigenfalls die Zulassung verfällt.“
4. Art. II Z 13 lautet
„13. Personen, die die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater bestanden haben, müssen ihre
Bestellung spätestens bis 31. Dezember 2000 beantragen. Personen ohne abgeschlossenes
Hochschulstudium gemäß § 9 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung haben spätestens mit
dem Antrag auf Bestellung den Nachweis einer insgesamt siebenjährigen hauptberuflichen Tätigkeit
als Steuerberater oder als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband zu
erbringen.“
5. Art. II Z 14 lautet
„14. Ansuchen um Anerkennung als Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sind bis spätestens
31. Dezember 2000 einzubringen.“
Artikel III
Das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz, BGBl. Nr. 20/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 340/1991, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lit. d lautet
„d) die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder und die entsprechende Heranbildung des beruflichen
Nachwuchses zu fördern, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu diesem Zweck
zur Gründung und dem Betrieb von Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist;“
2. § 25 lautet
„Ausfertigungen
§ 25. Die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen,
Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.“
3. § 27 lautet
„Aufsichtsbehörde
§ 27. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen
unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Angelegenheiten der Berufsausübung der Kammermitglieder auf dem Gebiet der Beratung, Vertretung
und Hilfeleistung in Abgabenangelegenheiten und Finanzstrafsachen unterstehen der Aufsicht des
Bundesministers für Finanzen.
(3) Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung
des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes berechtigt, Beschlüsse aufzuheben.“