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431_1996 AT

431. Bundesgesetz: Änderung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982 und des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 431. Bundesgesetz: Änderung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982 und des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 774/1992, wird wie folgt geändert

§ 10 Abs. 2 lautet

„(2) Zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater ist zuzulassen, wer als Steuerberater bestellt

ist und entweder eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder als Revisor

bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband nachweist.“

Artikel II

Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 380/1986 wird wie folgt geändert

1. Art. II Z 10 lautet

„10. Personen, die bereits als Steuerberater bestellt wurden oder noch bestellt werden, sind im Fall

der Zulassung zu der nach den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.

Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 352/1982 abzulegenden Fachprüfung

für Buchprüfer und Steuerberater von der Hausarbeit, der Klausurarbeit aus Rechtslehre

und der mündlichen Prüfung aus dem Abgabenrecht befreit. Die mündliche Prüfung aus

Rechtslehre hat sich auf das Gesellschaftsrecht (unter besonderer Berücksichtigung des Rechts

der Kapitalgesellschaften) und auf das Insolvenzrecht zu beschränken.“

2. Art. II Z 11 lautet

„11. Ansuchen um Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater sind bis spätestens

31. Dezember 1997 einzubringen.“

3. Art. II Z 12 lautet

„12. Bewerber, die zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater zugelassen werden, müssen

diese Prüfungen einschließlich allfälliger Wiederholungsprüfungen bis spätestens 31. Dezember

1999 ablegen, widrigenfalls die Zulassung verfällt.“

4. Art. II Z 13 lautet

„13. Personen, die die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater bestanden haben, müssen ihre

Bestellung spätestens bis 31. Dezember 2000 beantragen. Personen ohne abgeschlossenes

Hochschulstudium gemäß § 9 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung haben spätestens mit

dem Antrag auf Bestellung den Nachweis einer insgesamt siebenjährigen hauptberuflichen Tätigkeit

als Steuerberater oder als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband zu

erbringen.“

5. Art. II Z 14 lautet

„14. Ansuchen um Anerkennung als Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sind bis spätestens

31. Dezember 2000 einzubringen.“

Artikel III

Das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz, BGBl. Nr. 20/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 340/1991, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lit. d lautet

„d) die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder und die entsprechende Heranbildung des beruflichen

Nachwuchses zu fördern, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu diesem Zweck

zur Gründung und dem Betrieb von Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist;“

2. § 25 lautet

„Ausfertigungen

§ 25. Die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen,

Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.“

3. § 27 lautet

„Aufsichtsbehörde

§ 27. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen

unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Angelegenheiten der Berufsausübung der Kammermitglieder auf dem Gebiet der Beratung, Vertretung

und Hilfeleistung in Abgabenangelegenheiten und Finanzstrafsachen unterstehen der Aufsicht des

Bundesministers für Finanzen.

(3) Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung

des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes berechtigt, Beschlüsse aufzuheben.“

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