431. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/ 1994, wird verordnet
Die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/ 1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 924/1993 wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz lauten
„Die im zweiten und dritten Satz genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 34 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte. Zur Erhöhung der Freigrenze ist der Regionalbeirat vor der Zuerkennung und jeweiligen Verlängerung der Notstandshilfe anzuhören."
2. Im § 6 Abs. 6 wird die Wortfolge „nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" durch die Wortfolge „nach dem Arbeitsmarktservicegesetz" ersetzt.
3. Artikel III wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 6 Abs. 3 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 431/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."