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431_1991 AT

431. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134 a)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 431. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134 a)

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn.

2200 und 2201 Anlage A des ADR sowie der Rn.

211 210 der Anlage B.1a und 212 210 der Anlage

B.1b wird 1,1,1,2-TetrafIuorethan (R 134a), das als

Stoff der Klasse 2, Ziffer 3 a) gilt, zur Beförderung

zugelassen in

— Flaschen gemäß Rn. 2212, 1 a),

— Gefäßen gemäß Rn. 2212, 1 b),

— Tanks gemäß Rn. 2212, 1 c) und Anhang B.1a

und B.1b.

2. Sonstige Vorschriften

Hinsichtlich Bau, Ausrüstungen, Prüfungen,

Kennzeichnung und Verwendung müssen

— die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der

Rn. 2202 und 2220,

— die Tankcontainer den Vorschriften des

Anhangs B.1b und

— die Tankfahrzeuge den Vorschriften des

Anhangs B.1a

entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2, Ziffer 3 a)

gelten.

Die erstmaligen Prüfungen und die wiederkehrenden

Prüfungen müssen bei einem Überdruck von

mindestens

— 2,2 MPa (22 bar) für Flaschen, Gefäße und

Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr

als 1,5 m,

— 1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem

Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende

Schutzeinrichtung,

— 1,6 MPa (16 bar) für Tanks, Gefäße und

Flaschen mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung

durchgeführt werden.

Der Füllungsgrad der Tanks, Behälter und

Flaschen darf 1,04 kg je Liter Fassungsraum nicht

übersteigen.

Das Einfüllen des Stoffes darf nur in trockenem

Zustand in trockene Behälter erfolgen.

Die Kennzeichnung, die an jedem Tankfahrzeug

oder Tankcontainer mit einem Fassungsvermögen

von mehr als 3 m³ anzubringen ist, muß folgende

Kennzeichnungsnummern tragen

20 für die Kennzeichnung der Gefahr

3159 für die Kennzeichnung des Stoffes.

Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des

ADR betreffend Stoffe der Klasse 2, Ziffer 3 a),

einzuhalten.

3. Vermerke im Beförderungspapier

Der Beförderer hat im Beförderungspapier

folgenden Vermerk anzubringen: „1,1,1,2-Tetrafluorethan,

Kl. 2 ADR" sowie den folgenden

Vermerk: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010

und 10 602 des ADR".

4. Gültigkeit

Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im

Verkehr zwischen den Niederlanden und Österreich

ab dem Datum der zweiten Unterschrift.

Den Haag, den 27. Juni 1991

Die für das ADR zuständige Behörde der

Niederlande

Leppers

Wien, den 8. Juli 1991

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

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