431. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134 a)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn.
2200 und 2201 Anlage A des ADR sowie der Rn.
211 210 der Anlage B.1a und 212 210 der Anlage
B.1b wird 1,1,1,2-TetrafIuorethan (R 134a), das als
Stoff der Klasse 2, Ziffer 3 a) gilt, zur Beförderung
zugelassen in
— Flaschen gemäß Rn. 2212, 1 a),
— Gefäßen gemäß Rn. 2212, 1 b),
— Tanks gemäß Rn. 2212, 1 c) und Anhang B.1a
und B.1b.
2. Sonstige Vorschriften
Hinsichtlich Bau, Ausrüstungen, Prüfungen,
Kennzeichnung und Verwendung müssen
— die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der
Rn. 2202 und 2220,
— die Tankcontainer den Vorschriften des
Anhangs B.1b und
— die Tankfahrzeuge den Vorschriften des
Anhangs B.1a
entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2, Ziffer 3 a)
gelten.
Die erstmaligen Prüfungen und die wiederkehrenden
Prüfungen müssen bei einem Überdruck von
mindestens
— 2,2 MPa (22 bar) für Flaschen, Gefäße und
Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr
als 1,5 m,
— 1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem
Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende
Schutzeinrichtung,
— 1,6 MPa (16 bar) für Tanks, Gefäße und
Flaschen mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung
durchgeführt werden.
Der Füllungsgrad der Tanks, Behälter und
Flaschen darf 1,04 kg je Liter Fassungsraum nicht
übersteigen.
Das Einfüllen des Stoffes darf nur in trockenem
Zustand in trockene Behälter erfolgen.
Die Kennzeichnung, die an jedem Tankfahrzeug
oder Tankcontainer mit einem Fassungsvermögen
von mehr als 3 m³ anzubringen ist, muß folgende
Kennzeichnungsnummern tragen
20 für die Kennzeichnung der Gefahr
3159 für die Kennzeichnung des Stoffes.
Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des
ADR betreffend Stoffe der Klasse 2, Ziffer 3 a),
einzuhalten.
3. Vermerke im Beförderungspapier
Der Beförderer hat im Beförderungspapier
folgenden Vermerk anzubringen: „1,1,1,2-Tetrafluorethan,
Kl. 2 ADR" sowie den folgenden
Vermerk: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
und 10 602 des ADR".
4. Gültigkeit
Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im
Verkehr zwischen den Niederlanden und Österreich
ab dem Datum der zweiten Unterschrift.
Den Haag, den 27. Juni 1991
Die für das ADR zuständige Behörde der
Niederlande
Leppers
Wien, den 8. Juli 1991
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka