Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
431_1989 AT

431. Zwanzigste Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 431. Zwanzigste Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien der

Deklaration vom 12. November

1959 über den vorläufigen Beitritt

Tunesiens zum Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 233/1960 (im

folgenden als „die Deklaration"

bzw. als „das Allgemeine Abkommen"

bezeichnet),

IN ANWENDUNG der Ziffer

6 der Deklaration,

KOMMEN ÜBEREIN wie

folgt

1. Die Geltungsdauer der

Deklaration wird durch Änderung

des Datums in Ziffer 6 auf

„31. Dezember 1989" verlängert.

2. Diese Niederschrift wird

beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt.

Sie steht zur Annahme durch

Unterzeichnung oder in anderer

Weise durch Tunesien und durch

die teilnehmenden Regierungen

offen. Sie tritt zwischen der

Regierung Tunesiens und einer

teilnehmenden Regierung in

Kraft, sobald sie von der Regierung

Tunesiens und von dieser

Regierung angenommen worden

ist.

3. Der Generaldirektor übermittelt

eine beglaubigte Abschrift

dieser Niederschrift und eine

Mitteilung über jede Annahmeerklärung

an die Regierung Tunesiens

und an jede Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf am

siebenten November Eintausendneunhundertundachtundachtzig,

in einer einzigen Urschrift in englischer

und französischer Sprache,

wobei beide Texte authentisch

sind.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 21. Juli 1989 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich mit demselben

Tag in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →