431_1988
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431. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Stadt Linz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 431. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Stadt Linz
1988_431_0 431. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Stadt Linz
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 126 Leonfeldener Straße
von km 2,63 (alt) bis km 2,80 (alt) wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
9. November 1976, BGBl. Nr. 643, bestimmten —
Abschnitt „Obersteg" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.