431. Verordnung: Erlassung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fernmeldebaumonteur
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und hinsichtlich der Verhältniszahlen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung verordnet
Artikel I
Für den Lehrberuf Fernmeldebaumonteur werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fernmeldebaumonteur
1. Berufsbild
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen
Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und
schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
2. Verhältniszahlen
A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen — Lehrlinge)
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50. fachlich einschlägig ausgebildeten Person
für jede fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102. fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen weiterer Lehrling
ab der 103. fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen unter Anwendung der §§ 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens 2 Lehrjahre
ersetzt werden, nicht anzurechnen.
Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend
oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, sind Personen, die für
mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser
Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige fachlich einschlägig ausgebildete
Person beschäftigt ist, die jedoch für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet ist, dürfen
— unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe
— insgesamt höchstens 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben
in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er bei der Ermittlung der Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes jeweils als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person
in allen Lehrberufen zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder — Lehrlinge)
Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
Auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten
werden.
Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf — unter
Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) für die einzelnen in Betracht kommenden
Lehrberufe — insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es in der höchsten Verhältniszahl
(§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) der Ausbildungsvorschriften der in Betracht kommenden Lehrberufe festgelegt ist.
Artikel II
Die Bestimmungen des Artikels I sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen
Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem
Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern
festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6
Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel III
Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fernmeldemonteur, Verordnung BGBl. Nr. 171/1974
(Anlage 5), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 (Art. XI Z 1) treten mit Ablauf des
31. Dezember 1989 außer Kraft.
Artikel IV
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.