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431_1986 AT

431. Verordnung: Erlassung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fernmeldebaumonteur

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 431. Verordnung: Erlassung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fernmeldebaumonteur

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und hinsichtlich der Verhältniszahlen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung verordnet

Artikel I

Für den Lehrberuf Fernmeldebaumonteur werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fernmeldebaumonteur

1. Berufsbild

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen

Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und

schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

2. Verhältniszahlen

A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

(fachlich einschlägig ausgebildete Personen — Lehrlinge)

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50. fachlich einschlägig ausgebildeten Person

für jede fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102. fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen weiterer Lehrling

ab der 103. fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen unter Anwendung der §§ 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens 2 Lehrjahre

ersetzt werden, nicht anzurechnen.

Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend

oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, sind Personen, die für

mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser

Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige fachlich einschlägig ausgebildete

Person beschäftigt ist, die jedoch für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet ist, dürfen

— unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe

— insgesamt höchstens 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben

in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er bei der Ermittlung der Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes jeweils als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person

in allen Lehrberufen zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder — Lehrlinge)

Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

Auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten

werden.

Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf — unter

Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) für die einzelnen in Betracht kommenden

Lehrberufe — insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es in der höchsten Verhältniszahl

(§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) der Ausbildungsvorschriften der in Betracht kommenden Lehrberufe festgelegt ist.

Artikel II

Die Bestimmungen des Artikels I sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen

Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem

Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern

festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6

Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel III

Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fernmeldemonteur, Verordnung BGBl. Nr. 171/1974

(Anlage 5), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 (Art. XI Z 1) treten mit Ablauf des

31. Dezember 1989 außer Kraft.

Artikel IV

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.

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