431. Beschluß Nr. 2/1983 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/SPANIEN/DJC 2/83
(In der 6. Sitzung am 13. Mai 1983 gefaßt)
ÄNDERUNG DER LISTE A DES ANHANGS
III DES ÜBEREINKOMMENS Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1980
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,
gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. In Abschnitt I der Anlage 2 (Liste A) zu
Anhang III erhält die in der vierten Spalte angeführte
Fußnote betreffend die Position aus Kapitel
84, die sich auf Brennstoffelemente der Tarifnummer
84.59 bezieht, folgende Fassung
„Diese Bestimmungen sind bis zum 31. Dezember
1988 nicht auf Brennstoffelemente der Tarifnummer
84.59 anzuwenden."
2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.