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431_1983 AT

431. Beschluß Nr. 2/1983 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 431. Beschluß Nr. 2/1983 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/SPANIEN/DJC 2/83

(In der 6. Sitzung am 13. Mai 1983 gefaßt)

ÄNDERUNG DER LISTE A DES ANHANGS

III DES ÜBEREINKOMMENS Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1980

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,

gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. In Abschnitt I der Anlage 2 (Liste A) zu

Anhang III erhält die in der vierten Spalte angeführte

Fußnote betreffend die Position aus Kapitel

84, die sich auf Brennstoffelemente der Tarifnummer

84.59 bezieht, folgende Fassung

„Diese Bestimmungen sind bis zum 31. Dezember

1988 nicht auf Brennstoffelemente der Tarifnummer

84.59 anzuwenden."

2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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