431. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Föderative
Republik Brasilien, vom Wunsche geleitet, ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen abzuschließen, sind
übereingekommen wie folgt
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für
die das Abkommen gilt, gehören
a) In Brasilien
Die Einkommensteuer, ausgenommen
die Steuer auf überhöhte Überweisungen
und für Tätigkeiten von untergeordneter
Bedeutung (im folgenden als „brasilianische
Steuer" bezeichnet).
b) In Österreich
1. Die Einkommensteuer;
2. die Körperschaftsteuer;
3. der Beitrag vom Einkommen zur Förderung
des Wohnbaues und für
Zwecke des Familienlastenausgleiches;
4. Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;
5. die Sonderabgabe vom Einkommen;
6. die Aufsichtsratsabgabe;
7. die Vermögensteuer;
8. der Katastrophenfondsbeitrag vom
Vermögen;
9. die Sonderabgabe vom Vermögen;
10. die Abgabe von Vermögen, die der
Erbschaftssteuer entzogen sind;
11. die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer ;
12. die Grundsteuer;
13. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
14. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen;
15. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken.
(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben
den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren
Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden
der Vertragstaaten teilen einander die in ihren
Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, insbesondere
im Hinblick auf Artikel 23 Abs. 7, mit.
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „Brasilien" die Föderative
Republik Brasilien;
b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die
Republik Österreich;
c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat"
und „der andere Vertragstaat", je nach dem
Zusammenhang, Brasilien oder Österreich;
d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen ;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die für
die Besteuerung wie juristische Personen behandelt
werden;
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen
eines Vertragstaates" und „Unternehmen
des anderen Vertragstaates", je nachdem,
ein Unternehmen, das von einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person betrieben
wird, oder ein Unternehmen, das von einer
in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person
betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
1. in Brasilien: den Finanzminister, den
Sekretär für Bundesfinanzen oder deren
bevollmächtigte Vertreter;
2. in Österreich: den Bundesminister für
Finanzen.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch
einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte
Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach
dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,
welche Gegenstand des Abkommens sind.
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung
oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in
beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig,
in dem sie über eine ständige Wohnstätte
verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten
über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,
zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt
der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem
Vertragstaat die Person den Mittelpunkt
der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie
in keinem der Vertragstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Vertragstaaten oder in
keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in
dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit
beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,
so werden die zuständigen Behörden
der Vertragstaaten gemäß Artikel 25
vorgehen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche
Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so
gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem
sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung
befindet.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer sechs Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden, durch ein anderes
Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet
zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen zu werben, Informationen
zu erteilen, wissenschaftliche Forschung
zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art
sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Absatzes 5 —
in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des
anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem
erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben,
wenn die Person eine Vollmacht besitzt,
im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,
und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich
ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit
auf den Einkauf von Gütern oder Waren für
das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird
nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil
es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär
oder einen anderen unabhängigen Vertreter
ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Bei einem Versicherungsunternehmen eines
Vertragstaates soll weiters eine Betriebstätte in
dem anderen Staat angenommen werden, wenn
es durch einen Vertreter in diesem anderen Staat
entweder Prämien in Empfang nimmt oder
Risken versichert.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht
oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte
oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,
wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte
der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem dieses Vermögen liegt.
(2) a) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
bestimmt sich vorbehaltlich der Unterabsätze
b) und c) nach dem Recht des
Vertragstaates, in dem das Vermögen
liegt.
b) Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das
Zubehör zum unbeweglichen Vermögen,
das lebende und tote Inventar land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte,
auf die die Vorschriften des Privatrechts
über Grundstücke Anwendung finden, die
Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen
sowie die Rechte auf veränderliche
oder feste Vergütungen für die Ausbeutung
oder das Recht auf Ausbeutung von
Mineralvorkommen, Quellen und anderen
Bodenschätzen.
c) Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als
unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen
Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes
dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, daß das Unternehmen seine
Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort
gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen
seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so
dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem
anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,
als sie dieser Betriebstätte zugerechnet
werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates
seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch
eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in
jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne
zuzurechnen, die sie hätte erzielen können,
wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter
gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges
Unternehmen ausgeübt hätte und im
Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte
sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte
werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-
und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen.
(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern
oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die
in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener
Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels
nicht berührt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Gewinnanteile
des stillen Gesellschafters einer stillen Gesellschaft
des österreichischen Rechts anzuwenden.
Artikel 8
Seeschiffahrt und Luftfahrt
Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder am Kapital eines
Unternehmens des anderen Vertragstaates
beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder am Kapital eines Unternehmens eines
Vertragstaates und eines Unternehmens des
anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart
oder auferlegt werden, die von denen abweichen,
die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die
eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen
erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht
erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens
zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in dem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Vertragstaat,
in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber
15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden
nicht übersteigen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung
der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus
denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger
der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,
in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung,
für die die Dividenden gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In
diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen
oder anderen Rechten — ausgenommen
Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie
aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,
in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig
ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
(5) Besitzt eine in Österreich ansässige Gesellschaft
eine Betriebstätte in Brasilien, so darf diese
Betriebstätte einer gemäß dem brasilianischen
Recht erhobenen Abzugssteuer unterworfen werden.
Diese Steuer darf jedoch 15 vom Hundert
des Bruttobetrages der Gewinne dieser Betriebstätte,
der nach Abzug der darauf entfallenden
Körperschaftsteuer ermittelt wurde, nicht übersteigen.
(6) Die in den Absätzen 2 und 5 vorgesehenen
Beschränkungen des Steuersatzes sind auf Dividenden
oder Gewinne, die vor dem 1. Jänner
1976 aus Brasilien gezahlt oder überwiesen wurden,
nicht anzuwenden.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen
und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen
Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat
aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber
15 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen
nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1
und 2 dürfen
a) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen
und an die Regierung des anderen Vertragstaates,
eine seiner Gebietskörperschaften
oder Einrichtungen (einschließlich
eines Finanzierungsinstitutes), die dieser
Regierung oder Gebietskörperschaft zur
Gänze gehören, gezahlt werden, im erstgenannten
Vertragstaat nicht besteuert
werden;
b) Zinsen, die aus Anleihen oder Obligationen
der Regierung eines Vertragstaates oder
einer Einrichtung (einschließlich eines Finanzierungsinstitutes),
die dieser Regierung gehört,
an eine im anderen Vertragstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen nur
in dem erstgenannten Staat besteuert
werden.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen,
aus Obligationen, auch wenn sie durch
Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit
einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und
aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,
aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen
gleichgestellt sind.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger
der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus
dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat
und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.
In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Die Begrenzungen des Absatzes 2 gelten
nicht für Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen
und an eine Betriebstätte eines Unternehmens
des anderen Staates gezahlt werden, die in
einem dritten Staat liegt.
(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine
in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der
Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob
er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht,
in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist
die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für
Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und
trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die
Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in
dem die Betriebstätte liegt.
(8) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden
Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf
diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht
jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat
stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen in
dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Die Lizenzgebühren dürfen jedoch in dem
Vertragstaat besteuert werden, aus dem sie stammen,
die Steuer darf aber nicht übersteigen
a) 10 vom Hundert des Bruttobetrages der
Lizenzgebühren für die Benutzung oder das
Recht auf Benutzung von Urheberrechten
an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen
Werken, ausgenommen kinematographische
Filme, Filme oder Bänder
für Fernsehen oder Rundfunk;
b) 25 vom Hundert des Bruttobetrages der
Lizenzgebühren für die Benutzung oder
das Recht zur Benutzung von Handelsmarken;
c) 15 vom Hundert in den übrigen Fällen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder
Art, die für die Benutzung oder für das Recht
auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken
(einschließlich kinematographischer Filme,
Filme oder Bänder für Fernsehen oder Rundfunk),
von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen,
Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren
oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung
gewerblicher, kaufmännischer oder wis-
senschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem
Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner
dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften
oder eine in diesem Staat ansässige Person
ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,
ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat
ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat
eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung, für
die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für
Zwecke dieser Betriebstätte eingegangen und trägt
die Betriebstätte diese Lizenzgebühren, so gelten
die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat
stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger
der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat,
aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine
Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die Lizenzgebühren gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In
diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen
deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen
an der zugrundeliegenden Nutzung, dem
zugrundeliegenden Recht oder der zugrundeliegenden
Mitteilung, den Betrag, den Schuldner
und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart
hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen
letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann
der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes
Vertragstaates und unter Berücksichtigung der
anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert
werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz
2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates
in dem anderen Vertragstaat hat, oder
das zu einer festen Einrichtung gehört, über die
eine in einem Vertragstaat ansässige Person für
die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen
Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger
Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen
Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem
übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen
Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen
Staat besteuert werden. Jedoch dürfen Ge-
winne aus der Veräußerung von Seeschiffen und
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sowie
bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser
Schiffe und Luftfahrzeuge dient, nur in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort
der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens
dürfen in beiden Vertragstaaten besteuert werden.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht,
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, daß die Zahlungen für diese
Dienste oder Tätigkeiten durch eine in dem anderen
Staat gelegene Betriebstätte oder eine in
dem anderen Staat ansässige Gesellschaft gezahlt
werden. In diesem Fall dürfen die Einkünfte in
dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige
Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19, dürfen
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige Person
aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem
Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit
in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird.
Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür
bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat
besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige Person
für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem
erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage während
des betreffenden Steuerjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber
oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,
der nicht in dem anderen Staat ansässig ist,
und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber in dem
anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder
Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt
wird, in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person in ihrer Eigenschaft als
Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates
einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen
Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen
Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen
Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-,
Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler
und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser
Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen,
in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses
Abkommens dürfen Einkünfte, die ein Unternehmen
eines der Vertragstaaten dafür erhält,
daß es Leistungen der im Absatz 1 genannten
Personen, gleichgültig ob diese in einem Vertragstaat
ansässig sind oder nicht, in dem anderen
Staat zur Verfügung stellt, in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem diese Tätigkeiten ausgeübt
werden.
Artikel 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels
19 dürfen aus einem Vertragstaat stammende
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die an
eine im anderen Vertragstaat ansässige Person für
frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,
nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
Artikel 19
Staatliche und andere öffentliche Funktionen
(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter,
die von einem Vertragstaat oder einer
seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus
einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
errichteten Sondervermögen an eine natürliche
Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
in Ausübung öffentlicher Funktionen
erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen
nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung
eines Vertragstaates dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
(3) Absatz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden,
die von den Angestellten der Österreichischen
Handelsdelegation in Brasilien empfangen werden,
wenn der Empfänger nicht die brasilianische
Staatsbürgerschaft besitzt.
(4) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer
kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines
der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften
erbracht werden, finden die Artikel
15, 16 und 18 Anwendung.
Artikel 20
Studenten
(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling,
der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher
dort ansässig war und der sich in dem anderen
Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur
Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein
Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in
dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm
diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen
Staates zufließen.
(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling,
der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher
dort ansässig war, aus einer Beschäftigung erhält,
die er in dem anderen Vertragstaat für Zwecke
der Ausbildung für einen Zeitraum erhält, der
insgesamt 183 Tage im betreffenden Jahr nicht
übersteigt, sind von der Besteuerung in dem anderen
Staat ausgenommen.
Artikel 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich
erwähnten Einkünfte einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen
jedoch in dem anderen Staat besteuert werden,
wenn sie von einer in dem anderen Staat ansässigen
Person oder einer in dem anderen Staat gelegenen
Betriebstätte gezahlt werden.
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels
6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt..
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte eines Unternehmens
darstellt oder das zu einer der Ausübung eines
freien Berufes dienenden festen Einrichtung ge-
hört, darf in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung
befindet.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen
Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das
dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge
dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
Artikel 23
Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bezieht eine in Brasilien ansässige Person
Einkünfte, die nicht unter Artikel 11 Abs. 3 lit. b,
Artikel 18 oder 19 fallen und dürfen diese Einkünfte
nach diesem Abkommen in Österreich besteuert
werden, so rechnet Brasilien auf die vom
Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer
den Betrag an, der der in Österreich gezahlten
Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende
Betrag darf jedoch den Teil der vor der
Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen
nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in
Österreich besteuert werden dürfen, entfällt.
(2) Dividenden, die eine in Österreich ansässige
Gesellschaft an eine in Brasilien ansässige Gesellschaft
zahlt, die über mindestens 25 vom Hundert
des Aktienkapitals der zahlenden Gesellschaft verfügt,
sind in Brasilien von der Körperschaftsteuer
befreit.
(3) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem
Abkommen in Brasilien besteuert werden, so
nimmt Österreich, vorbehaltlich der Absätze 4 bis
7, diese Einkünfte von der Besteuerung aus;
Österreich darf aber bei Festsetzung der Steuer
für das übrige Einkommen dieser Person den
Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre,
wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der
Besteuerung ausgenommen wären.
(4) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte, die nicht unter Artikel 11 Abs. 3 lit. b
fallen und dürfen diese nach den Artikeln 10, 11,
12 und 13 Abs. 3 in Brasilien besteuert werden, so
rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser
Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der
der in Brasilien gezahlten Steuer entspricht. Der
anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der
vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen
nicht übersteigen, der auf die Einkünfte
entfällt, die aus Brasilien bezogen werden.
(5) Für die Anwendung des Absatzes 4 ist die
von den aus Brasilien bezogenen Dividenden, Zinsen
oder Lizenzgebühren erhobene Steuer mit
25 vom Hundert des Bruttobetrages der Einkünfte
anzusetzen.
(6) Dividenden, die eine in Brasilien ansässige
Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft
zahlt, die mindestens 25 vom Hundert der
Aktien der zahlenden Gesellschaft besitzt, sind in
Österreich von der Körperschaftsteuer und der
Gewerbesteuer ausgenommen.
(7) Solange Lizenzgebühren, die von einer in
Brasilien ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich
ansässige Gesellschaft, die mehr als 50 vom
Hundert des stimmberechtigten Kapitals der zahlenden
Gesellschaft besitzt, gezahlt werden, in
Brasilien steuerlich nicht abzugsfähig sind, sind
diese Lizengebühren von der Besteuerung in
Österreich ausgenommen.
(8) Besitzt eine in Österreich ansässige Person
Vermögen, das nach den Bestimmungen dieses
Abkommens in Brasilien besteuert werden darf,
so nimmt Österreich dieses Vermögen von seiner
Besteuerung aus.
(9) Besitzt eine in Österreich ansässige Gesellschaft
mindestens 25 vom Hundert der Anteile
einer in Brasilien ansässigen Gesellschaft, so ist
diese Beteiligung in Österreich von den Steuern
vom Vermögen ausgenommen.
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates
dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer
Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders
oder belastender sind als die Besteuerung und
die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen die Staatsangehörigen des anderen Staates
unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind
oder unterworfen werden können.
(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet
a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Vertragstaates besitzen;
b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in einem Vertragstaat geltenden
Recht errichtet worden sind.
(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein
Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen
Vertragstaat hat, darf in dem anderen
Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung
von Unternehmen des anderen Staates, die die
gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem
anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen
auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten
zu gewähren, die er den in seinem Gebiet
ansässigen Personen gewährt.
(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren
Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder
mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat
ansässigen Person oder mehreren solchen Personen
gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in
dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung
noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders
oder belastender sind als die Besteuerung und die
damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten
Staates unterworfen sind oder unterworfen
werden können.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck
„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person
der Auffassung, daß die Maßnahmen eines
Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie
zu einer Besteuerung geführt haben oder führen
Werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,
so kann sie, unbeschadet der nach innerstaatlichem
Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel,
ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates
unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht in der
Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,
so wird sie sich bemühen, den Fall nach Verständigung
mit der zuständigen Behörde des anderen
Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen
nicht entsprechende Besteuerung vermieden
wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können
auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung
in Fällen, die in dem Abkommen
nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung im
Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander
verkehren. Erscheint ein mündlicher
Meinungsaustausch für die Herbeiführung der
Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch
in einer Kommission durchgeführt
werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden
der Vertragstaaten besteht.
Artikel 26
Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden die Informationen austauschen, die erforderlich
sind zur Durchführung dieses Abkommens
und des innerstaatlichen Rechts der Vertragstaaten
betreffend die unter das Abkommen fallenden
Steuern, soweit die diesem Recht entsprechende
Besteuerung mit dem Abkommen in Einklang
steht. Alle so ausgetauschten Informationen
sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen
Personen oder Behörden zugänglich gemacht
werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung
der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt
sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,
als verpflichte er einen der Vertragstaaten
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,
die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragstaates
abweichen;
b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen
oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen Vertragstaates
nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden
oder deren Erteilung dem Ordre public
widerspräche.
Artikel 27
Diplomatische und konsularische Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen
Vorrechte, die den diplomatischen und
konsularischen Beamten nach den allgemeinen
Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer
Vereinbarungen zustehen.
Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen in Brasilia ausgetauscht
werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen
finden erstmals Anwendung
a) In Brasilien
I. Hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen
Steuern auf alle Beträge, die
am oder nach dem 1. Jänner des Jahres
gezahlt oder überwiesen werden, das
dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das
Abkommen in Kraft getreten ist.
II. Hinsichtlich anderer in den Anwendungsbereich
dieses Abkommens fallender
Steuern in dem Steuerjahr, das am
oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnt,
das dem Jahr unmittelbar folgt,
in dem das Abkommen in Kraft getreten
ist.
b) In Österreich
Für alle Steuern, die für das Kalenderjahr
erhoben werden, das dem Jahr unmittelbar
folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten
ist.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2
ist Artikel 8 dieses Abkommens auf alle
Steuern, ausgenommen die österreichische Lohnsummensteuer,
anzuwenden, die nach dem 1. Jänner
1968 erhoben werden.
Artikel 29
Außerkrafttreten
Jeder Vertragstaat kann das Abkommen nach
Ablauf von 3 Jahren nach seinem Inkrafttreten
auf diplomatischem Wege am oder vor dem
30. Juni eines jeden Kalenderjahres schriftlich
kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen
letztmals Anwendung
a) In Brasilien
I. Hinsichtlich der im Abzugsweg erhobenen
Steuern, auf Beträge, die vor dem Ende
des Kalenderjahres gezahlt oder überwiesen
werden, in dem die Kündigung
erfolgt ist.
II. Hinsichtlich anderer in den Anwendungsbereich
dieses Abkommens fallender
Steuern in dem Steuerjahr, das in
dem Kalenderjahr beginnt, in dem die
Kündigung erfolgt ist.
b) In Österreich
Für alle Steuern, die für das Kalenderjahr
erhoben werden, in dem die Kündigung erfolgt
ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragstaaten das Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen, zu Wien, am 24. Mai 1975
in zwei Ausfertigungen in deutscher und portugiesischer
Sprache, wobei beide Texte gleicherweise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
gez. Androsch e. h.
Für die Föderative Republik Brasilien
gez. Simonsen e. h.
PROTOKOLL
Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zwischen der Republik Österreich und
der Föderativen Republik Brasilien haben die
hierzu gehörig Bevollmächtigten Übereinstimmung
über die folgenden Bestimmungen erzielt,
die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens
bilden
(1) Es besteht Übereinstimmung, daß Artikel 10
Abs. 5 nicht in Widerspruch zu Artikel 24 Abs. 3
steht.
(2) Von der Österreichischen Kontrollbank-
Aktiengesellschaft und der Bank von Brasilien in
ihrer Eigenschaft als öffentliches Finanzierungsinstitut
gewährte Anleihen und Kredite sind wie
von der Österreichischen oder der Brasilianischen
Regierung gewährte Anleihen oder Kredite zu
behandeln. Die von diesen Anleihen oder Krediten
anfallenden Zinsen sind gemäß Artikel 11
Abs. 3 lit. a zu besteuern. Österreich wird zwecks
Entlastung von der Doppelbesteuerung Artikel 23
Absatz 4 und 5 anwenden.
(3) Falls Brasilien nach der Unterzeichnung
dieses Abkommens bei der Gewinnermittlung
einer in Brasilien ansässigen Gesellschaft den Abzug
von Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12
Absatz 3 zuläßt, die von dieser Gesellschaft an
eine Person gezahlt werden, die in einem dritten,
nicht in Lateinamerika gelegenen Staat ansässig ist
und die mindestens 50 Prozent des stimmberechtigten
Kapitals der in Brasilien ansässigen Gesellschaft
besitzt, so kommt ein gleicher Abzug unter
gleichen Bedingungen auch einer in Brasilien ansässigen
Gesellschaft zu, die Lizenzgebühren an
eine in Österreich ansässige Person zahlt. Es be-
steht Übereinstimmung, daß die gegenwärtige
Rechtslage in Brasilien bezüglich der Nichtabzugsfähigkeit
der vorstehend angeführten Lizenzgebühren
nicht im Widerspruch mit Artikel 24
Abs. 4 des Abkommens steht.
(4) Bezüglich des Artikels 13 Abs. 3 besteht
Übereinstimmung, daß ein Vertragstaat kein
Recht zur Besteuerung von Gewinnen hat, die
von einer im anderen Vertragstaat ansässigen
Person bezogen werden, sofern solche Gewinne
aus der Veräußerung von Aktien oder Anteilen
einer im erstgenannten Staat nicht ansässigen Gesellschaft
stammen.
(5) Die brasilianische Steuer auf überhöhte
Überweisungen findet keine Anwendung auf
überwiesene Einkünfte, die 12 vom Hundert des
in der Zentralbank von Brasilien eingetragenen
Kapitals nicht übersteigen.
Für Zwecke der Ermittlung des der brasilianischen
Steuer für überhöhte Überweisungen unterliegenden
Betrages, ist die brasilianische Steuer auf
Dividenden und Lizenzgebühren ab Beginn des
fünften nach dem Inkrafttreten des Abkommens
folgenden Jahres mit 25 vom Hundert anzusetzen.
(6) Falls Brasilien eine Vermögensteuer einführt,
werden die beiden Vertragstaaten Verhandlungen
über alle Bestimmungen betreffend die Vermögensbesteuerung
aufnehmen.
Geschehen zu Wien, am 24. Mai 1975
in zwei Ausfertigungen in deutscher und portugiesischer
Sprache, wobei beide Texte gleicherweise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
gez. Androsch e. h.
Für die Föderative Republik Brasilien
gez. Simonsen e. h.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 1. Juli 1976 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 28
Absatz 2 am 1. Juli 1976 in Kraft getreten.