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431_1976 AT

431. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 431. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Föderative

Republik Brasilien, vom Wunsche geleitet, ein

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen abzuschließen, sind

übereingekommen wie folgt

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für

die das Abkommen gilt, gehören

a) In Brasilien

Die Einkommensteuer, ausgenommen

die Steuer auf überhöhte Überweisungen

und für Tätigkeiten von untergeordneter

Bedeutung (im folgenden als „brasilianische

Steuer" bezeichnet).

b) In Österreich

1. Die Einkommensteuer;

2. die Körperschaftsteuer;

3. der Beitrag vom Einkommen zur Förderung

des Wohnbaues und für

Zwecke des Familienlastenausgleiches;

4. Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;

5. die Sonderabgabe vom Einkommen;

6. die Aufsichtsratsabgabe;

7. die Vermögensteuer;

8. der Katastrophenfondsbeitrag vom

Vermögen;

9. die Sonderabgabe vom Vermögen;

10. die Abgabe von Vermögen, die der

Erbschaftssteuer entzogen sind;

11. die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer ;

12. die Grundsteuer;

13. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

14. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben zum Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen;

15. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken.

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben

den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren

Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden

der Vertragstaaten teilen einander die in ihren

Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, insbesondere

im Hinblick auf Artikel 23 Abs. 7, mit.

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „Brasilien" die Föderative

Republik Brasilien;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die

Republik Österreich;

c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat"

und „der andere Vertragstaat", je nach dem

Zusammenhang, Brasilien oder Österreich;

d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personenvereinigungen ;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die für

die Besteuerung wie juristische Personen behandelt

werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen

eines Vertragstaates" und „Unternehmen

des anderen Vertragstaates", je nachdem,

ein Unternehmen, das von einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person betrieben

wird, oder ein Unternehmen, das von einer

in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person

betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

1. in Brasilien: den Finanzminister, den

Sekretär für Bundesfinanzen oder deren

bevollmächtigte Vertreter;

2. in Österreich: den Bundesminister für

Finanzen.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch

einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte

Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach

dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,

welche Gegenstand des Abkommens sind.

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige

Person" eine Person, die nach dem Recht dieses

Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres

ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung

oder eines anderen ähnlichen Merkmals

steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in

beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig,

in dem sie über eine ständige Wohnstätte

verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten

über eine ständige Wohnstätte,

so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,

zu dem sie die engeren persönlichen und

wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt

der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem

Vertragstaat die Person den Mittelpunkt

der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie

in keinem der Vertragstaaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem

Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Vertragstaaten oder in

keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in

dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt.

d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit

beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,

so werden die zuständigen Behörden

der Vertragstaaten gemäß Artikel 25

vorgehen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche

Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so

gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem

sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung

befindet.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

in der die Tätigkeit des Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine

andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren

Dauer sechs Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt

werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zu dem

Zweck unterhalten werden, durch ein anderes

Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet

zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren

einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen zu werben, Informationen

zu erteilen, wissenschaftliche Forschung

zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten

auszuüben, die vorbereitender Art

sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen

Vertreters im Sinne des Absatzes 5 —

in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des

anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem

erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben,

wenn die Person eine Vollmacht besitzt,

im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,

und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich

ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit

auf den Einkauf von Gütern oder Waren für

das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird

nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine

Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil

es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär

oder einen anderen unabhängigen Vertreter

ausübt, sofern diese Personen im Rahmen

ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Bei einem Versicherungsunternehmen eines

Vertragstaates soll weiters eine Betriebstätte in

dem anderen Staat angenommen werden, wenn

es durch einen Vertreter in diesem anderen Staat

entweder Prämien in Empfang nimmt oder

Risken versichert.

(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht

oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig

ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte

oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,

wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte

der anderen.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in

dem dieses Vermögen liegt.

(2) a) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

bestimmt sich vorbehaltlich der Unterabsätze

b) und c) nach dem Recht des

Vertragstaates, in dem das Vermögen

liegt.

b) Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das

Zubehör zum unbeweglichen Vermögen,

das lebende und tote Inventar land- und

forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte,

auf die die Vorschriften des Privatrechts

über Grundstücke Anwendung finden, die

Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen

sowie die Rechte auf veränderliche

oder feste Vergütungen für die Ausbeutung

oder das Recht auf Ausbeutung von

Mineralvorkommen, Quellen und anderen

Bodenschätzen.

c) Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als

unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren

Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen

Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes

dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates

dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, daß das Unternehmen seine

Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort

gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen

seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so

dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem

anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,

als sie dieser Betriebstätte zugerechnet

werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates

seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch

eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in

jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne

zuzurechnen, die sie hätte erzielen können,

wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter

gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges

Unternehmen ausgeübt hätte und im

Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte

sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte

werden die für diese Betriebstätte entstandenen

Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-

und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern

oder Waren für das Unternehmen wird einer

Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die

in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener

Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels

nicht berührt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Gewinnanteile

des stillen Gesellschafters einer stillen Gesellschaft

des österreichischen Rechts anzuwenden.

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

des Unternehmens befindet.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder am Kapital eines

Unternehmens des anderen Vertragstaates

beteiligt ist, oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle

oder am Kapital eines Unternehmens eines

Vertragstaates und eines Unternehmens des

anderen Vertragstaates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen

hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder

finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart

oder auferlegt werden, die von denen abweichen,

die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die Gewinne, die

eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen

erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht

erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens

zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen

Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in dem

anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Vertragstaat,

in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft

ansässig ist, nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; die Steuer darf aber

15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden

nicht übersteigen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung

der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus

denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger

der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,

in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft

ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung,

für die die Dividenden gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In

diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen

oder anderen Rechten — ausgenommen

Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie

aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,

in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig

ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

(5) Besitzt eine in Österreich ansässige Gesellschaft

eine Betriebstätte in Brasilien, so darf diese

Betriebstätte einer gemäß dem brasilianischen

Recht erhobenen Abzugssteuer unterworfen werden.

Diese Steuer darf jedoch 15 vom Hundert

des Bruttobetrages der Gewinne dieser Betriebstätte,

der nach Abzug der darauf entfallenden

Körperschaftsteuer ermittelt wurde, nicht übersteigen.

(6) Die in den Absätzen 2 und 5 vorgesehenen

Beschränkungen des Steuersatzes sind auf Dividenden

oder Gewinne, die vor dem 1. Jänner

1976 aus Brasilien gezahlt oder überwiesen wurden,

nicht anzuwenden.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen

und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen

Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat

aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; die Steuer darf aber

15 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen

nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1

und 2 dürfen

a) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen

und an die Regierung des anderen Vertragstaates,

eine seiner Gebietskörperschaften

oder Einrichtungen (einschließlich

eines Finanzierungsinstitutes), die dieser

Regierung oder Gebietskörperschaft zur

Gänze gehören, gezahlt werden, im erstgenannten

Vertragstaat nicht besteuert

werden;

b) Zinsen, die aus Anleihen oder Obligationen

der Regierung eines Vertragstaates oder

einer Einrichtung (einschließlich eines Finanzierungsinstitutes),

die dieser Regierung gehört,

an eine im anderen Vertragstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen nur

in dem erstgenannten Staat besteuert

werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen,

aus Obligationen, auch wenn sie durch

Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit

einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und

aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,

aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen

gleichgestellt sind.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger

der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus

dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat

und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.

In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Die Begrenzungen des Absatzes 2 gelten

nicht für Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen

und an eine Betriebstätte eines Unternehmens

des anderen Staates gezahlt werden, die in

einem dritten Staat liegt.

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat

stammend, wenn der Schuldner dieser Staat

selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine

in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der

Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob

er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht,

in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist

die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für

Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und

trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die

Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in

dem die Betriebstätte liegt.

(8) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten

besondere Beziehungen und übersteigen deshalb

die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden

Forderung, den Betrag, den

Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf

diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall

kann der übersteigende Betrag nach dem Recht

jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens

besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat

stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen in

dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Die Lizenzgebühren dürfen jedoch in dem

Vertragstaat besteuert werden, aus dem sie stammen,

die Steuer darf aber nicht übersteigen

a) 10 vom Hundert des Bruttobetrages der

Lizenzgebühren für die Benutzung oder das

Recht auf Benutzung von Urheberrechten

an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen

Werken, ausgenommen kinematographische

Filme, Filme oder Bänder

für Fernsehen oder Rundfunk;

b) 25 vom Hundert des Bruttobetrages der

Lizenzgebühren für die Benutzung oder

das Recht zur Benutzung von Handelsmarken;

c) 15 vom Hundert in den übrigen Fällen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder

Art, die für die Benutzung oder für das Recht

auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,

künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken

(einschließlich kinematographischer Filme,

Filme oder Bänder für Fernsehen oder Rundfunk),

von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen,

Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren

oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung

gewerblicher, kaufmännischer oder wis-

senschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung

gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem

Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner

dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften

oder eine in diesem Staat ansässige Person

ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,

ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat

ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat

eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung, für

die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für

Zwecke dieser Betriebstätte eingegangen und trägt

die Betriebstätte diese Lizenzgebühren, so gelten

die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat

stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger

der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat,

aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine

Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte,

für die die Lizenzgebühren gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In

diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem

Dritten besondere Beziehungen und übersteigen

deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen

an der zugrundeliegenden Nutzung, dem

zugrundeliegenden Recht oder der zugrundeliegenden

Mitteilung, den Betrag, den Schuldner

und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart

hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen

letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann

der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes

Vertragstaates und unter Berücksichtigung der

anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert

werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz

2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates

in dem anderen Vertragstaat hat, oder

das zu einer festen Einrichtung gehört, über die

eine in einem Vertragstaat ansässige Person für

die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen

Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger

Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen

Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem

übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen

Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen

Staat besteuert werden. Jedoch dürfen Ge-

winne aus der Veräußerung von Seeschiffen und

Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sowie

bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser

Schiffe und Luftfahrzeuge dient, nur in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem sich der Ort

der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet.

(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens

dürfen in beiden Vertragstaaten besteuert werden.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige

Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht,

dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, daß die Zahlungen für diese

Dienste oder Tätigkeiten durch eine in dem anderen

Staat gelegene Betriebstätte oder eine in

dem anderen Staat ansässige Gesellschaft gezahlt

werden. In diesem Fall dürfen die Einkünfte in

dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere

die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder

unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige

Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,

Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19, dürfen

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige Person

aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem

Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit

in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird.

Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür

bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat

besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige Person

für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte

unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem

erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Staat

insgesamt nicht länger als 183 Tage während

des betreffenden Steuerjahres aufhält,

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber

oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,

der nicht in dem anderen Staat ansässig ist,

und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getragen

werden, die der Arbeitgeber in dem

anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder

Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt

wird, in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

des Unternehmens befindet.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Person in ihrer Eigenschaft als

Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates

einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen

Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen

Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen

Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-,

Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler

und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser

Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen,

in dem Vertragstaat besteuert werden, in

dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses

Abkommens dürfen Einkünfte, die ein Unternehmen

eines der Vertragstaaten dafür erhält,

daß es Leistungen der im Absatz 1 genannten

Personen, gleichgültig ob diese in einem Vertragstaat

ansässig sind oder nicht, in dem anderen

Staat zur Verfügung stellt, in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem diese Tätigkeiten ausgeübt

werden.

Artikel 18

Ruhegehälter

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels

19 dürfen aus einem Vertragstaat stammende

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die an

eine im anderen Vertragstaat ansässige Person für

frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,

nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

Artikel 19

Staatliche und andere öffentliche Funktionen

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter,

die von einem Vertragstaat oder einer

seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus

einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

errichteten Sondervermögen an eine natürliche

Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

in Ausübung öffentlicher Funktionen

erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen

nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung

eines Vertragstaates dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

(3) Absatz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden,

die von den Angestellten der Österreichischen

Handelsdelegation in Brasilien empfangen werden,

wenn der Empfänger nicht die brasilianische

Staatsbürgerschaft besitzt.

(4) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für

Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer

kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines

der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften

erbracht werden, finden die Artikel

15, 16 und 18 Anwendung.

Artikel 20

Studenten

(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling,

der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher

dort ansässig war und der sich in dem anderen

Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur

Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein

Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in

dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm

diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen

Staates zufließen.

(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling,

der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher

dort ansässig war, aus einer Beschäftigung erhält,

die er in dem anderen Vertragstaat für Zwecke

der Ausbildung für einen Zeitraum erhält, der

insgesamt 183 Tage im betreffenden Jahr nicht

übersteigt, sind von der Besteuerung in dem anderen

Staat ausgenommen.

Artikel 21

Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich

erwähnten Einkünfte einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen

jedoch in dem anderen Staat besteuert werden,

wenn sie von einer in dem anderen Staat ansässigen

Person oder einer in dem anderen Staat gelegenen

Betriebstätte gezahlt werden.

Artikel 22

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels

6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem dieses Vermögen liegt..

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte eines Unternehmens

darstellt oder das zu einer der Ausübung eines

freien Berufes dienenden festen Einrichtung ge-

hört, darf in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung

befindet.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen

Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das

dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge

dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

Artikel 23

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bezieht eine in Brasilien ansässige Person

Einkünfte, die nicht unter Artikel 11 Abs. 3 lit. b,

Artikel 18 oder 19 fallen und dürfen diese Einkünfte

nach diesem Abkommen in Österreich besteuert

werden, so rechnet Brasilien auf die vom

Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer

den Betrag an, der der in Österreich gezahlten

Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende

Betrag darf jedoch den Teil der vor der

Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen

nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in

Österreich besteuert werden dürfen, entfällt.

(2) Dividenden, die eine in Österreich ansässige

Gesellschaft an eine in Brasilien ansässige Gesellschaft

zahlt, die über mindestens 25 vom Hundert

des Aktienkapitals der zahlenden Gesellschaft verfügt,

sind in Brasilien von der Körperschaftsteuer

befreit.

(3) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem

Abkommen in Brasilien besteuert werden, so

nimmt Österreich, vorbehaltlich der Absätze 4 bis

7, diese Einkünfte von der Besteuerung aus;

Österreich darf aber bei Festsetzung der Steuer

für das übrige Einkommen dieser Person den

Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre,

wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der

Besteuerung ausgenommen wären.

(4) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte, die nicht unter Artikel 11 Abs. 3 lit. b

fallen und dürfen diese nach den Artikeln 10, 11,

12 und 13 Abs. 3 in Brasilien besteuert werden, so

rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser

Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der

der in Brasilien gezahlten Steuer entspricht. Der

anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der

vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen

nicht übersteigen, der auf die Einkünfte

entfällt, die aus Brasilien bezogen werden.

(5) Für die Anwendung des Absatzes 4 ist die

von den aus Brasilien bezogenen Dividenden, Zinsen

oder Lizenzgebühren erhobene Steuer mit

25 vom Hundert des Bruttobetrages der Einkünfte

anzusetzen.

(6) Dividenden, die eine in Brasilien ansässige

Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft

zahlt, die mindestens 25 vom Hundert der

Aktien der zahlenden Gesellschaft besitzt, sind in

Österreich von der Körperschaftsteuer und der

Gewerbesteuer ausgenommen.

(7) Solange Lizenzgebühren, die von einer in

Brasilien ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich

ansässige Gesellschaft, die mehr als 50 vom

Hundert des stimmberechtigten Kapitals der zahlenden

Gesellschaft besitzt, gezahlt werden, in

Brasilien steuerlich nicht abzugsfähig sind, sind

diese Lizengebühren von der Besteuerung in

Österreich ausgenommen.

(8) Besitzt eine in Österreich ansässige Person

Vermögen, das nach den Bestimmungen dieses

Abkommens in Brasilien besteuert werden darf,

so nimmt Österreich dieses Vermögen von seiner

Besteuerung aus.

(9) Besitzt eine in Österreich ansässige Gesellschaft

mindestens 25 vom Hundert der Anteile

einer in Brasilien ansässigen Gesellschaft, so ist

diese Beteiligung in Österreich von den Steuern

vom Vermögen ausgenommen.

Artikel 24

Gleichbehandlung

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates

dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer

Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders

oder belastender sind als die Besteuerung und

die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen die Staatsangehörigen des anderen Staates

unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind

oder unterworfen werden können.

(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet

a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit

eines Vertragstaates besitzen;

b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften

und anderen Personenvereinigungen,

die nach dem in einem Vertragstaat geltenden

Recht errichtet worden sind.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein

Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen

Vertragstaat hat, darf in dem anderen

Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung

von Unternehmen des anderen Staates, die die

gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als

verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem

anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen

auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten

zu gewähren, die er den in seinem Gebiet

ansässigen Personen gewährt.

(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren

Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder

mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat

ansässigen Person oder mehreren solchen Personen

gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in

dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung

noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders

oder belastender sind als die Besteuerung und die

damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten

Staates unterworfen sind oder unterworfen

werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck

„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person

der Auffassung, daß die Maßnahmen eines

Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie

zu einer Besteuerung geführt haben oder führen

Werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,

so kann sie, unbeschadet der nach innerstaatlichem

Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel,

ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates

unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht in der

Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,

so wird sie sich bemühen, den Fall nach Verständigung

mit der zuständigen Behörde des anderen

Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen

nicht entsprechende Besteuerung vermieden

wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

des Abkommens entstehen, in gegenseitigem

Einvernehmen zu beseitigen. Sie können

auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung

in Fällen, die in dem Abkommen

nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung im

Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander

verkehren. Erscheint ein mündlicher

Meinungsaustausch für die Herbeiführung der

Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch

in einer Kommission durchgeführt

werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden

der Vertragstaaten besteht.

Artikel 26

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden die Informationen austauschen, die erforderlich

sind zur Durchführung dieses Abkommens

und des innerstaatlichen Rechts der Vertragstaaten

betreffend die unter das Abkommen fallenden

Steuern, soweit die diesem Recht entsprechende

Besteuerung mit dem Abkommen in Einklang

steht. Alle so ausgetauschten Informationen

sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen

Personen oder Behörden zugänglich gemacht

werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung

der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt

sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,

als verpflichte er einen der Vertragstaaten

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,

die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragstaates

abweichen;

b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen

oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses oder des anderen Vertragstaates

nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden

oder deren Erteilung dem Ordre public

widerspräche.

Artikel 27

Diplomatische und konsularische Beamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen

Vorrechte, die den diplomatischen und

konsularischen Beamten nach den allgemeinen

Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer

Vereinbarungen zustehen.

Artikel 28

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden sollen in Brasilia ausgetauscht

werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen

finden erstmals Anwendung

a) In Brasilien

I. Hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen

Steuern auf alle Beträge, die

am oder nach dem 1. Jänner des Jahres

gezahlt oder überwiesen werden, das

dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das

Abkommen in Kraft getreten ist.

II. Hinsichtlich anderer in den Anwendungsbereich

dieses Abkommens fallender

Steuern in dem Steuerjahr, das am

oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnt,

das dem Jahr unmittelbar folgt,

in dem das Abkommen in Kraft getreten

ist.

b) In Österreich

Für alle Steuern, die für das Kalenderjahr

erhoben werden, das dem Jahr unmittelbar

folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten

ist.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2

ist Artikel 8 dieses Abkommens auf alle

Steuern, ausgenommen die österreichische Lohnsummensteuer,

anzuwenden, die nach dem 1. Jänner

1968 erhoben werden.

Artikel 29

Außerkrafttreten

Jeder Vertragstaat kann das Abkommen nach

Ablauf von 3 Jahren nach seinem Inkrafttreten

auf diplomatischem Wege am oder vor dem

30. Juni eines jeden Kalenderjahres schriftlich

kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen

letztmals Anwendung

a) In Brasilien

I. Hinsichtlich der im Abzugsweg erhobenen

Steuern, auf Beträge, die vor dem Ende

des Kalenderjahres gezahlt oder überwiesen

werden, in dem die Kündigung

erfolgt ist.

II. Hinsichtlich anderer in den Anwendungsbereich

dieses Abkommens fallender

Steuern in dem Steuerjahr, das in

dem Kalenderjahr beginnt, in dem die

Kündigung erfolgt ist.

b) In Österreich

Für alle Steuern, die für das Kalenderjahr

erhoben werden, in dem die Kündigung erfolgt

ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragstaaten das Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen, zu Wien, am 24. Mai 1975

in zwei Ausfertigungen in deutscher und portugiesischer

Sprache, wobei beide Texte gleicherweise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

gez. Androsch e. h.

Für die Föderative Republik Brasilien

gez. Simonsen e. h.

PROTOKOLL

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen zwischen der Republik Österreich und

der Föderativen Republik Brasilien haben die

hierzu gehörig Bevollmächtigten Übereinstimmung

über die folgenden Bestimmungen erzielt,

die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens

bilden

(1) Es besteht Übereinstimmung, daß Artikel 10

Abs. 5 nicht in Widerspruch zu Artikel 24 Abs. 3

steht.

(2) Von der Österreichischen Kontrollbank-

Aktiengesellschaft und der Bank von Brasilien in

ihrer Eigenschaft als öffentliches Finanzierungsinstitut

gewährte Anleihen und Kredite sind wie

von der Österreichischen oder der Brasilianischen

Regierung gewährte Anleihen oder Kredite zu

behandeln. Die von diesen Anleihen oder Krediten

anfallenden Zinsen sind gemäß Artikel 11

Abs. 3 lit. a zu besteuern. Österreich wird zwecks

Entlastung von der Doppelbesteuerung Artikel 23

Absatz 4 und 5 anwenden.

(3) Falls Brasilien nach der Unterzeichnung

dieses Abkommens bei der Gewinnermittlung

einer in Brasilien ansässigen Gesellschaft den Abzug

von Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12

Absatz 3 zuläßt, die von dieser Gesellschaft an

eine Person gezahlt werden, die in einem dritten,

nicht in Lateinamerika gelegenen Staat ansässig ist

und die mindestens 50 Prozent des stimmberechtigten

Kapitals der in Brasilien ansässigen Gesellschaft

besitzt, so kommt ein gleicher Abzug unter

gleichen Bedingungen auch einer in Brasilien ansässigen

Gesellschaft zu, die Lizenzgebühren an

eine in Österreich ansässige Person zahlt. Es be-

steht Übereinstimmung, daß die gegenwärtige

Rechtslage in Brasilien bezüglich der Nichtabzugsfähigkeit

der vorstehend angeführten Lizenzgebühren

nicht im Widerspruch mit Artikel 24

Abs. 4 des Abkommens steht.

(4) Bezüglich des Artikels 13 Abs. 3 besteht

Übereinstimmung, daß ein Vertragstaat kein

Recht zur Besteuerung von Gewinnen hat, die

von einer im anderen Vertragstaat ansässigen

Person bezogen werden, sofern solche Gewinne

aus der Veräußerung von Aktien oder Anteilen

einer im erstgenannten Staat nicht ansässigen Gesellschaft

stammen.

(5) Die brasilianische Steuer auf überhöhte

Überweisungen findet keine Anwendung auf

überwiesene Einkünfte, die 12 vom Hundert des

in der Zentralbank von Brasilien eingetragenen

Kapitals nicht übersteigen.

Für Zwecke der Ermittlung des der brasilianischen

Steuer für überhöhte Überweisungen unterliegenden

Betrages, ist die brasilianische Steuer auf

Dividenden und Lizenzgebühren ab Beginn des

fünften nach dem Inkrafttreten des Abkommens

folgenden Jahres mit 25 vom Hundert anzusetzen.

(6) Falls Brasilien eine Vermögensteuer einführt,

werden die beiden Vertragstaaten Verhandlungen

über alle Bestimmungen betreffend die Vermögensbesteuerung

aufnehmen.

Geschehen zu Wien, am 24. Mai 1975

in zwei Ausfertigungen in deutscher und portugiesischer

Sprache, wobei beide Texte gleicherweise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

gez. Androsch e. h.

Für die Föderative Republik Brasilien

gez. Simonsen e. h.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 1. Juli 1976 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 28

Absatz 2 am 1. Juli 1976 in Kraft getreten.

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