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431_1972 AT

431. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 431. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich

der Verhältniszahlen im Sinne des § 8

Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz gemäß § 35 Z. 1

des Berufsausbildungsgesetzes im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung

— verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe

werden die in den jeweils angeführten

Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften

festgelegt

1. Für den Lehrberuf Brauer und Mälzer in der

Anlage 1

2. für den Lehrberuf Fleischer in der Anlage 2

3. für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied

in der Anlage 3

4. für den Lehrberuf Kälte-, Wärme- und

Schallisolierer in der Anlage 4

5. für den Lehrberuf Kunststoffapparatebauer

und -auskleider in der Anlage 5

6. für den Lehrberuf Kunststoffverarbeiter in

der Anlage 6

7. für den Lehrberuf Molker und Käser in der

Anlage 7

8. für den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer

in der Anlage 8

9. für den Lehrberuf Rauchfangkehrer in der

Anlage 9

10. für den Lehrberuf Rohrverleger in der Anlage

10

11. für den Lehrberuf Schildermaler (Schilderhersteller)

in der Anlage 11

12. für den Lehrberuf Textilmechaniker in der

Spinnerei in der Anlage 12

13. für den Lehrberuf Textilmechaniker in der

Weberei in der Anlage 13.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973

in Kraft.

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