431. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich
der Verhältniszahlen im Sinne des § 8
Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz gemäß § 35 Z. 1
des Berufsausbildungsgesetzes im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung
— verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe
werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften
festgelegt
1. Für den Lehrberuf Brauer und Mälzer in der
Anlage 1
2. für den Lehrberuf Fleischer in der Anlage 2
3. für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied
in der Anlage 3
4. für den Lehrberuf Kälte-, Wärme- und
Schallisolierer in der Anlage 4
5. für den Lehrberuf Kunststoffapparatebauer
und -auskleider in der Anlage 5
6. für den Lehrberuf Kunststoffverarbeiter in
der Anlage 6
7. für den Lehrberuf Molker und Käser in der
Anlage 7
8. für den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer
in der Anlage 8
9. für den Lehrberuf Rauchfangkehrer in der
Anlage 9
10. für den Lehrberuf Rohrverleger in der Anlage
10
11. für den Lehrberuf Schildermaler (Schilderhersteller)
in der Anlage 11
12. für den Lehrberuf Textilmechaniker in der
Spinnerei in der Anlage 12
13. für den Lehrberuf Textilmechaniker in der
Weberei in der Anlage 13.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973
in Kraft.