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431_1971 AT

431. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 431. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze

der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr

1971, BGBl. Nr. 1, genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei den folgenden Ansätzen

sicherzustellen

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. VIII Z. 1 und 2 des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1971, BGBl. Nr. 1, ermächtigt, im Finanzjahr 1971 in Höhe der nicht in

Anspruch genommenen Teile der im 1. Budgetüberschreitungsgesetz 1971, BGBl. Nr. 231, und im

§ 1 dieses Bundesgesetzes für bundeseigene und bundesgeförderte Bauvorhaben sowie für Anlagen

der Bundesbetriebe genehmigten Ausgabenüberschreitungen eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung

vorzunehmen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten

Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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