431. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr
1971, BGBl. Nr. 1, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei den folgenden Ansätzen
sicherzustellen
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. VIII Z. 1 und 2 des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1971, BGBl. Nr. 1, ermächtigt, im Finanzjahr 1971 in Höhe der nicht in
Anspruch genommenen Teile der im 1. Budgetüberschreitungsgesetz 1971, BGBl. Nr. 231, und im
§ 1 dieses Bundesgesetzes für bundeseigene und bundesgeförderte Bauvorhaben sowie für Anlagen
der Bundesbetriebe genehmigten Ausgabenüberschreitungen eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung
vorzunehmen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten
Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.