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431_1969 AT

431. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 431. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, und der

Beschlüsse des Internationalen Kaffee-Rates

Nr. 193 vom 18. Dezember 1968 und Nr. 213

vom 27. August 1969, BGBl. Nr. 342, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 1. Oktober

1969, BGBl. Nr. 343, über die Ursprungszeugnis-

pflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

wird wie folgt geändert

Die §§ 12 und 13 haben zu lauten

„§ 12. (1) Bei der Ausfuhr von Kaffee aus dem

freien Verkehr oder aus dem Vormerkverkehr

ist die zollamtliche Abfertigung nur gegen Vorlage

eines gültigen Reexportzeugnisses in einer

der Anlage 3 des Beschlusses des Internationalen

Kaffee-Rates vom 18. Dezember 1968, BGBl.

Nr. 342/1969, entsprechenden Form zulässig.

Dieses ist vom Zollamt mit der erforderlichen

Bestätigung zu versehen. Das bestätigte Reexportzeugnis

ist bei Ausfuhren nach Ländern, die

in Anlage I oder III genannt sind, dem Verfügungsberechtigten

wieder auszufolgen, bei Ausfuhren

nach anderen Ländern jedoch dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

zu übermitteln.

(2) Für die Gültigkeit der im Abs. 1 genannten

Reexportzeugnisse gelten die Bestimmungen

des § 5, ausgenommen § 5 lit. c, mit der Maßgabe,

daß sie von einer österreichischen Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft ausgestellt

sein müssen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

auch für die Ausfuhr von Kaffee aus einem

Zollager oder aus einer Zollfreizone, soweit der

Kaffee aus dem freien inländischen Verkehr oder

aus einem Vormerkverkehr in ein Zollager oder

in eine Zollfreizone verbracht wurde.

§ 13. Die Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 12

ist nicht erforderlich

a) für Kaffee als Vorrat zum unmittelbaren

Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen

oder auf anderen im internationalen Verkehr

eingesetzten Beförderungsmitteln;

b) für Proben und sonstige Kleinsendungen

bis zu einem Eigengewicht von insgesamt

60 kg Rohkaffee oder 252 kg geröstetem

Kaffee oder 100 kg löslichem oder flüssigem

Kaffee oder 120 kg Kaffeefrüchten oder

75 kg ungeschältem Kaffee;

c) für Kaffee, soweit eine Bestätigung des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe

und Industrie vorgelegt wird, daß durch

die Ausfuhr Bestimmungen des Internationalen

Kaffee-Übereinkommens nicht verletzt

werden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1970 in

Kraft.

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