431. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, und der
Beschlüsse des Internationalen Kaffee-Rates
Nr. 193 vom 18. Dezember 1968 und Nr. 213
vom 27. August 1969, BGBl. Nr. 342, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 1. Oktober
1969, BGBl. Nr. 343, über die Ursprungszeugnis-
pflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee
wird wie folgt geändert
Die §§ 12 und 13 haben zu lauten
„§ 12. (1) Bei der Ausfuhr von Kaffee aus dem
freien Verkehr oder aus dem Vormerkverkehr
ist die zollamtliche Abfertigung nur gegen Vorlage
eines gültigen Reexportzeugnisses in einer
der Anlage 3 des Beschlusses des Internationalen
Kaffee-Rates vom 18. Dezember 1968, BGBl.
Nr. 342/1969, entsprechenden Form zulässig.
Dieses ist vom Zollamt mit der erforderlichen
Bestätigung zu versehen. Das bestätigte Reexportzeugnis
ist bei Ausfuhren nach Ländern, die
in Anlage I oder III genannt sind, dem Verfügungsberechtigten
wieder auszufolgen, bei Ausfuhren
nach anderen Ländern jedoch dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
zu übermitteln.
(2) Für die Gültigkeit der im Abs. 1 genannten
Reexportzeugnisse gelten die Bestimmungen
des § 5, ausgenommen § 5 lit. c, mit der Maßgabe,
daß sie von einer österreichischen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft ausgestellt
sein müssen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
auch für die Ausfuhr von Kaffee aus einem
Zollager oder aus einer Zollfreizone, soweit der
Kaffee aus dem freien inländischen Verkehr oder
aus einem Vormerkverkehr in ein Zollager oder
in eine Zollfreizone verbracht wurde.
§ 13. Die Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 12
ist nicht erforderlich
a) für Kaffee als Vorrat zum unmittelbaren
Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen
oder auf anderen im internationalen Verkehr
eingesetzten Beförderungsmitteln;
b) für Proben und sonstige Kleinsendungen
bis zu einem Eigengewicht von insgesamt
60 kg Rohkaffee oder 252 kg geröstetem
Kaffee oder 100 kg löslichem oder flüssigem
Kaffee oder 120 kg Kaffeefrüchten oder
75 kg ungeschältem Kaffee;
c) für Kaffee, soweit eine Bestätigung des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe
und Industrie vorgelegt wird, daß durch
die Ausfuhr Bestimmungen des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens nicht verletzt
werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1970 in
Kraft.