431. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, wird verordnet
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Landeshauptmänner der Bundesländer
Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt,
Aus- und Einfuhrbewilligungen an
Antragsteller, die ihren Sitz bzw. Wohnsitz im
betreffenden Bundesland haben, nach Maßgabe
der §§ 3 bis 6 zu erteilen.
§ 2. Die den Landeshauptmännern eingeräumten
Wertkontingente (§ 5 Abs. 1 lit. a), die in
einem Monat nicht ausgenützt wurden, können
in den folgenden drei Monaten in Anspruch genommen
werden.
II. Entgeltliche Ausfuhrgeschäfte
§ 3. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
sind ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte,
welche die Ausfuhr von den in der
Anlage A 1 zum Außenhandelsgesetz 1968 angeführten
Waren zum Gegenstand haben, zu genehmigen,
wenn diese Waren österreichischen
Ursprungs sind und
a) die Bezahlung der Ausfuhr in frei konvertierbarer
Währung erfolgt und der Warenwert
je Rechtsgeschäft 500.000 S nicht übersteigt
oder
b) im Rahmen eines Warenaustauschabkommens
die Ausfuhr nach einem Land, mit
dem ein bilaterales Zahlungs- oder Verrechnungsabkommen
besteht, gegen Bezahlung
im Rahmen des betreffenden Abkommens
erfolgt, der Warenwert je Rechtsgeschäft
30.000 S nicht übersteigt und Bestimmungs-
und Abnehmerland ident sind.
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind
entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr
von Waren in eine Zollfreizone (§ 173 Zollgesetz
1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden
Fassung) oder die Ausfuhr von Waren,
die in der Anlage dieser Verordnung angeführt
sind, zum Gegenstand haben, ausgenommen.
§ 4. Weiters sind die im § 1 genannten Landeshauptmänner
ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte,
welche die Ausfuhr von Waren nicht
österreichischen Ursprungs — ausgenommen jedoch
Waren, die in der Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz
1968 angeführt sind — zum Gegenstand
haben, gegen Bezahlung in frei konvertierbarer
Währung zu genehmigen, wenn die Ausfuhr
weder in eine Zollfreizone noch nach einem
Land (Abnehmer- oder Bestimmungsland) erfolgen
soll, mit dem ein bilaterales Zahlungs- oder
Verrechnungsabkommen besteht und der Warenwert
im Einzelfall 15.000 S nicht übersteigt.
Handelt es sich jedoch um Ersatzteile für von
österreichischen Erzeugern bereits gelieferte
Waren, gilt diese Ermächtigung unter den
gleichen Voraussetzungen bis zu einem Warenwert
von 50.000 S im Einzelfall.
III. Entgeltliche Einfuhrgeschäfte
§ 5. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
sind ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte,
die die Einfuhr von Waren zum
Gegenstand haben, die in der Anlage B 1 zum
Außenhandelsgesetz 1968 angeführt sind, zu genehmigen
a) bis zu einem Gesamtwert von 150.000 S
monatlich, wenn derartige Einfuhren für
Erzeugerfirmen zur Sicherung der Erzeugung
wegen eines im betreffenden Bundesland
eingetretenen Katastrophenfalles beantragt
werden,
b) bis zu 30.000 S im Einzelfall, wenn zur
Vermeidung von Produktionsausfällen im
betreffenden Bundesland, Anträge auf Genehmigung
der Einfuhr von Ersatzteilen,
Roh- und Hilfsstoffen sowie Produktionsmitteln
für Erzeugerfirmen eingebracht
werden, oder
c) bis zu 15.000 S, wenn Anträge auf Genehmigung
der Einfuhr von Ersatz- und Austauschteilen,
die durch eine Ausbesserung
neu hinzugekommen sind, eingebracht
werden.
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind
entgeltliche Rechtsgeschäfte ausgenommen,
a) wenn Ursprungs- und Lieferland der einzuführenden
Waren nicht ident sind und
b) wenn bei Einfuhren aus einem Land, mit
dem ein bilaterales Zahlungs- oder Verrechnungsabkommen
besteht, die Bezahlung
nicht im Rahmen des betreffenden
Abkommens erfolgt.
IV. Unentgeltliche Aus- und Einfuhren
§ 6. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
werden zur Erteilung der Bewilligung
hinsichtlich der in den Anlagen A 1 und B 1
zum Außenhandelsgesetz 1968 angeführten
Waren ermächtigt
a) für die Ausfuhr von Waren auf Grund
unentgeltlicher Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
deren Wert 15.000 S nicht übersteigt,
b) für die Einfuhr von Waren auf Grund
unentgeltlicher Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
deren Wert 7500 S nicht übersteigt,
c) für die Aus- und Einfuhr von Waren auf
Grund unentgeltlicher Rechtsgeschäfte oder
Handlungen, deren Wert 15.000 S nicht
übersteigt, sofern es sich um eine kostenlose
Ersatzlieferung für eine bereits aus-
bzw. eingeführte Ware handelt, die ausgetauscht
werden soll.
(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 lit. a gilt
auch für Waren nicht österreichischen Ursprungs,
die in den Anlagen A 1 und A 2 zum Außenhandelsgesetz
1968 nicht angeführt sind.
(3) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 lit. a
und nach Abs. 2 sind Waren nicht österreichischen
Ursprungs ausgenommen, sofern die Ausfuhr
nach einem Land erfolgen soll, mit dem ein
bilaterales Zahlungs- oder Verrechnungsabkommen
besteht.
(4) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 lit. a
und b und nach Abs. 2 sind Lebensmittel ausgenommen.
V. Schlußbestimmung
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1969
in Kraft.