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431_1968 AT

431. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 431. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, wird verordnet

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Landeshauptmänner der Bundesländer

Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,

Steiermark, Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt,

Aus- und Einfuhrbewilligungen an

Antragsteller, die ihren Sitz bzw. Wohnsitz im

betreffenden Bundesland haben, nach Maßgabe

der §§ 3 bis 6 zu erteilen.

§ 2. Die den Landeshauptmännern eingeräumten

Wertkontingente (§ 5 Abs. 1 lit. a), die in

einem Monat nicht ausgenützt wurden, können

in den folgenden drei Monaten in Anspruch genommen

werden.

II. Entgeltliche Ausfuhrgeschäfte

§ 3. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

sind ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte,

welche die Ausfuhr von den in der

Anlage A 1 zum Außenhandelsgesetz 1968 angeführten

Waren zum Gegenstand haben, zu genehmigen,

wenn diese Waren österreichischen

Ursprungs sind und

a) die Bezahlung der Ausfuhr in frei konvertierbarer

Währung erfolgt und der Warenwert

je Rechtsgeschäft 500.000 S nicht übersteigt

oder

b) im Rahmen eines Warenaustauschabkommens

die Ausfuhr nach einem Land, mit

dem ein bilaterales Zahlungs- oder Verrechnungsabkommen

besteht, gegen Bezahlung

im Rahmen des betreffenden Abkommens

erfolgt, der Warenwert je Rechtsgeschäft

30.000 S nicht übersteigt und Bestimmungs-

und Abnehmerland ident sind.

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind

entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr

von Waren in eine Zollfreizone (§ 173 Zollgesetz

1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden

Fassung) oder die Ausfuhr von Waren,

die in der Anlage dieser Verordnung angeführt

sind, zum Gegenstand haben, ausgenommen.

§ 4. Weiters sind die im § 1 genannten Landeshauptmänner

ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte,

welche die Ausfuhr von Waren nicht

österreichischen Ursprungs — ausgenommen jedoch

Waren, die in der Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz

1968 angeführt sind — zum Gegenstand

haben, gegen Bezahlung in frei konvertierbarer

Währung zu genehmigen, wenn die Ausfuhr

weder in eine Zollfreizone noch nach einem

Land (Abnehmer- oder Bestimmungsland) erfolgen

soll, mit dem ein bilaterales Zahlungs- oder

Verrechnungsabkommen besteht und der Warenwert

im Einzelfall 15.000 S nicht übersteigt.

Handelt es sich jedoch um Ersatzteile für von

österreichischen Erzeugern bereits gelieferte

Waren, gilt diese Ermächtigung unter den

gleichen Voraussetzungen bis zu einem Warenwert

von 50.000 S im Einzelfall.

III. Entgeltliche Einfuhrgeschäfte

§ 5. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

sind ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte,

die die Einfuhr von Waren zum

Gegenstand haben, die in der Anlage B 1 zum

Außenhandelsgesetz 1968 angeführt sind, zu genehmigen

a) bis zu einem Gesamtwert von 150.000 S

monatlich, wenn derartige Einfuhren für

Erzeugerfirmen zur Sicherung der Erzeugung

wegen eines im betreffenden Bundesland

eingetretenen Katastrophenfalles beantragt

werden,

b) bis zu 30.000 S im Einzelfall, wenn zur

Vermeidung von Produktionsausfällen im

betreffenden Bundesland, Anträge auf Genehmigung

der Einfuhr von Ersatzteilen,

Roh- und Hilfsstoffen sowie Produktionsmitteln

für Erzeugerfirmen eingebracht

werden, oder

c) bis zu 15.000 S, wenn Anträge auf Genehmigung

der Einfuhr von Ersatz- und Austauschteilen,

die durch eine Ausbesserung

neu hinzugekommen sind, eingebracht

werden.

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind

entgeltliche Rechtsgeschäfte ausgenommen,

a) wenn Ursprungs- und Lieferland der einzuführenden

Waren nicht ident sind und

b) wenn bei Einfuhren aus einem Land, mit

dem ein bilaterales Zahlungs- oder Verrechnungsabkommen

besteht, die Bezahlung

nicht im Rahmen des betreffenden

Abkommens erfolgt.

IV. Unentgeltliche Aus- und Einfuhren

§ 6. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

werden zur Erteilung der Bewilligung

hinsichtlich der in den Anlagen A 1 und B 1

zum Außenhandelsgesetz 1968 angeführten

Waren ermächtigt

a) für die Ausfuhr von Waren auf Grund

unentgeltlicher Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

deren Wert 15.000 S nicht übersteigt,

b) für die Einfuhr von Waren auf Grund

unentgeltlicher Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

deren Wert 7500 S nicht übersteigt,

c) für die Aus- und Einfuhr von Waren auf

Grund unentgeltlicher Rechtsgeschäfte oder

Handlungen, deren Wert 15.000 S nicht

übersteigt, sofern es sich um eine kostenlose

Ersatzlieferung für eine bereits aus-

bzw. eingeführte Ware handelt, die ausgetauscht

werden soll.

(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 lit. a gilt

auch für Waren nicht österreichischen Ursprungs,

die in den Anlagen A 1 und A 2 zum Außenhandelsgesetz

1968 nicht angeführt sind.

(3) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 lit. a

und nach Abs. 2 sind Waren nicht österreichischen

Ursprungs ausgenommen, sofern die Ausfuhr

nach einem Land erfolgen soll, mit dem ein

bilaterales Zahlungs- oder Verrechnungsabkommen

besteht.

(4) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 lit. a

und b und nach Abs. 2 sind Lebensmittel ausgenommen.

V. Schlußbestimmung

§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1969

in Kraft.

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