430. Verordnung: Allgemeine Viehzählung im Jahr 2002
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 7 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 4, sowie auf Grund des § 12 des
Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 8 zusätzlich im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Anordnung der statistischen Erhebung und Erstellung einer Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat entsprechend dieser Verordnung im Jahr 2002 eine
Allgemeine Viehzählung durchzuführen und darüber eine Statistik zu erstellen.
Stichtag, Referenzzeitraum
§ 2. (1) Stichtag für die Erhebung ist der 1. Dezember 2002.
(2) Im Falle der nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Juni
2002 bis 1. Dezember 2002 als Referenzzeitraum.
Erhebungsart, -umfang, -masse und -merkmale
§ 3. (1) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Erhebungsmasse und -merkmale ist als Stichprobenerhebung
personenbezogen durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen. Die Erhebung
der Erhebungsmerkmale 1 bis 12 der Anlage 1 ist bei 1000 Betrieben und der Erhebungsmerkmale
13 bis 30 der Anlage 1 bei 7000 Betrieben durchzuführen, wobei die Auswahl der Betriebe von der Bundesanstalt
Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt.
(2) Die Erhebung der in der Anlage 2 genannten Erhebungsmasse und -merkmale erfolgt als Vollerhebung
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten.
Auskunftspflichtige
§ 4. Zur Auskunftserteilung sind alle Bewirtschafter der Betriebe verpflichtet, die von der Bundesanstalt
Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 zur Erhebung ausgewählt wurden und die in Anlage 1 bezeichneten
Tiere halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen
durchgeführt haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.
Mitwirkung der Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und der AMA
§ 5. (1) Die Gemeinden und Städte mit eigenem Statut sowie die Bezirkshauptmannschaften, in deren
Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählter
Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 6 Abs. 1 an der Erhebung der
in Anlage 1 genannten Erhebungsmerkmale verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt Statistik
Österreich den betreffenden Gemeinden die Anschrift der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.
(2) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, haben die ausgefüllten Erhebungsformulare
bis zum siebenten Tag nach dem Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften und die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare
bis zum zwölften Tag nach dem Stichtag im Dienstwege an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzuleiten.
(4) Die Agrarmarkt Austria hat die in Anlage 2 genannten Daten für Zwecke des § 6 Abs. 2 auf elektronischem
Datenträger der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
Durchführung
§ 6. (1) Die Erhebung der in Anlage 1 genannten Erhebungsmerkmale ist von der Gemeinde und der
Stadt mit eigenem Statut in der Form durchzuführen, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane
nach mündlicher Befragung die von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung gestellten Erhebungsformulare
ausfüllen. Wird der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen, ist er verpflichtet,
die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat zu machen. Der Auskunftspflichtige
ist über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung
der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden
Angaben zu belehren.
(2) Die zu den Erhebungsmerkmalen 1 bis 12 der Anlage 1 erhobenen Daten sind von der Bundesanstalt
Statistik Österreich durch die Verwaltungsdaten der Anlage 2 zu ergänzen.
Kostenabfindung
§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von
1,79 € je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.
Außer-Kraft-Treten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.