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430_1999 AT

430. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Magistrates der Stadt Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 430. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Magistrates der Stadt Wien

Auf Grund des § 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/1999, wird verordnet

§ 1. Für den Bereich des Magistrates der Stadt Wien wird ein Kontingent in der Höhe von 50

festgelegt.

§ 2. Im Rahmen dieses Kontingents dürfen Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt

werden, die über einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, verfügen oder

gemäß dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und

ausschließlich für dringende gemeinnützige Arbeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur

der Stadt Wien im Falle besonderer Winterbelastungen im Verwendungsbereich der Magistratsabteilung

48 eingesetzt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf die Laufzeit des

Kontingents nicht überschreiten.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingents erstreckt sich vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum

30. April 2000.

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