430. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Magistrates der Stadt Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/1999, wird verordnet
§ 1. Für den Bereich des Magistrates der Stadt Wien wird ein Kontingent in der Höhe von 50
festgelegt.
§ 2. Im Rahmen dieses Kontingents dürfen Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt
werden, die über einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, verfügen oder
gemäß dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und
ausschließlich für dringende gemeinnützige Arbeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur
der Stadt Wien im Falle besonderer Winterbelastungen im Verwendungsbereich der Magistratsabteilung
48 eingesetzt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf die Laufzeit des
Kontingents nicht überschreiten.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingents erstreckt sich vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum
30. April 2000.