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430. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 430. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils

geltenden Fassung wird verordnet

I. Maßgebender Einheitswert

§ 1. (1) Der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber

hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, kann

nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden. Es ist zu unterscheiden, ob der Einheitswert

des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 900000 S überschreitet oder nicht.

(2) Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert

des während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen

und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten

Verpachtungen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtung ist hinsichtlich des

Hektarsatzes § 125 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils

geltenden Fassung maßgebend.

(3) Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von 900000 S gilt

§ 125 Abs. 3 und 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung

sinngemäß.

(4) Durch diese Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte

und Vorgänge pauschal berücksichtigt, die auch von Art. 25 der Richtlinie des Rates vom

13. Juni 1977, Nr. 77/388/EWG, Abl. Nr. L 145 in der jeweils gültigen Fassung erfaßt sind.

(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten

Flächen entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehenden Holzes und Jagdrechtes

entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser 3000000 S im Einzelfall nicht

überschreitet. Dies gilt abweichend vom Abs. 1 auch für buchführende Betriebe, bei denen die Wertveränderungen

von Grund und Boden außer Ansatz bleiben.

II. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 900000 S

Grundbetrag

§ 2. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 900000 S kann der

Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) ermittelt werden

(Grundbetrag).

Der Durchschnittssatz beträgt, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb einen maßgebenden

Einheitswert aufweist

bis 200000 S..................................27%

über 200000 bis 500000 S............31%

über 500000 bis 900000 S............35%.

(2) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 ist bei Vorliegen von Erlösen von mehr als

50000 S (einschließlich Umsatzsteuer) aus Be- und/oder Verarbeitung eigener und zugekaufter Urprodukte

im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft der Prozentsatz um zehn Prozentpunkte zu erhöhen.

(3) Bei Veranlagungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 kann der Abgabepflichtige abweichend

vom Abs. 1 und 2 bei einem Einheitswert ab 500000 S auf Antrag des Steuerpflichtigen die Gewinnermittlung

gemäß den Vorschriften des Abschnittes III erfolgen.

(4) Abweichend vom Abs. 1 beträgt bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 der maßgebliche

Durchschnittssatz bis zu einem Einheitswert von 900000 S 31%, sofern er von einem gemäß § 39 Abs. 2

Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung für Alpen

gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet wird, 8%. Ebenso ist der Abs. 3 nicht anzuwenden.

(5) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet,

ist der Durchschnittssatz bei Veranlagungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 mit 70% der sich aus

Abs. 1 ergebenden Sätze anzusetzen.

(6) Der Gewinn aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues ist gemäß § 6 Abs. 1 und 3

durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

Forstwirtschaft

§ 3. (1) Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu

ermitteln, wenn auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein (Teil)einheitswert, der im Sinne

der Bestimmung des § 125 Abs. 3 und 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils

geltenden Fassung zu ermitteln ist, von mindestens 150000 S entfällt, wobei Zuschläge gemäß § 40 des

Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung für Holzbezugsrechte dem

forstwirtschaftlichen (Teil)einheitswert gleichzusetzen sind. Liegt dieser (Teil)einheitswert unter

150000 S, kann der Gewinn mit einem Durchschnittssatz von 40% des auf die forstwirtschaftlich

genutzten Grundflächen entfallenden Teiles des Einheitswertes berechnet werden. Der Durchschnittssatz

ermäßigt sich bei einem (Teil)einheitswert unter 100000 S auf 30%.

(2) Übersteigt der forstwirtschaftliche Einheitswert im Sinne des Abs. 1150000 S, können als

Betriebsausgaben in Forstwirtschaften mit einer dem Einheitswert gemäß § 44 in Verbindung mit § 46

Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung ergangenen

Verordnung zugrunde gelegten durchschnittlichen

angesetzt werden.

Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl oder Wertziffer

zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Minderungszahl oder Wertziffer zu ermitteln.

(3) Bei der Berechnung des Gewinnes aus Forstwirtschaft ist der als forstwirtschaftlich anzusehende

Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.

(4) Der in Abs. 1 genannte Durchschnittssatz von 30% ermäßigt sich bei Veranlagungen für das

Kalenderjahr 1997 auf 10% und bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1998 auf 20%.

(5) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 der Gewinn bereits ab

einem (Teil)einheitswert der forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen von über 100000 S mittels

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 zu ermitteln.

Weinbau

§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und

Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) ist durch Einnahmen-

Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar nicht

übersteigt, kann die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau unterbleiben.

(2) Die Betriebsausgaben können mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen

(einschließlich Umsatzsteuer), mindestens aber mit 60000 S je Hektar weinbaulich genutzter Grundflächen

angesetzt werden. Davon abweichend sind bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 die in

§ 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. April 1997, BGBl. II Nr. 107/1997,

festgesetzten Betriebsausgaben abzuziehen.

(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen

erfolgen.

(4) Ist der Gewinn aus Weinbau gemäß Abs. 1 erster Satz gesondert zu ermitteln, dann ist der auf die

weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages

(§ 2) auszuscheiden.

(5) Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 Ar, dann sind abweichend von Abs. 1

zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch Einnahmen-Ausgaben-

Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Gartenbau

§ 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-

Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben können mit einem Durchschnittssatz von 60% der Betriebseinnahmen

(einschließlich Umsatzsteuer), bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 mit 70% angesetzt werden.

Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch Ausgaben für

Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen

erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Gartenbau nach,

dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe höchstens jedoch bis zur Höhe der Betriebseinnahmen

abzusetzen.

(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus

Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, daß der ausschließliche

Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer

besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen – ausgenommen

aus Anlagenverkäufen – und aus Leistungen nachhaltig ingesamt nicht mehr als 20000 S

jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten

Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze

betragen

1. Für den Anbau von Gemüse

je m² der Schilling

a) Freilandfläche

aa) einkulturig 4

bb) mehrkulturig 7

b) überdachten Kulturflächen

aa) bei Plastikfolientunnel

bis 3,5 m Basisbreite 7

über 3,5 m Basisbreite 14

bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) 14

cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar 16

heizbar 20

dd) bei stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar 18

heizbar 22

2. für den Anbau von Blumen und Stauden

je m² der Schilling

a) Freilandfläche

aa) einkulturig 5

bb) mehrkulturig 8

b) überdachten Kulturflächen

aa) bei Plastikfolientunnel

bis 3,5 m Basisbreite 8

über 3,5 m Basisbreite 18

bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) 18

cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar 20

heizbar 30

dd) bei stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar 25

heizbar 45

3. für Baumschulen

je m² der Schilling

a) Fläche zur Heranzucht von

Obstgehölzen und Beerensträuchern 8

b) Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen 10

(5) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die

Außenseiten der überdachten Flächen umschließen. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten

dieser Gebäude maßgebend.

(6) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen

entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

Buschenschank im Rahmen des Obstbaues, land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb und Be-

oder Verarbeitung

§ 6. (1) Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, aus be- und/oder verarbeiteten

eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem Buschenschank im Rahmen des

Obstbaues ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Bei der Ermittlung des

Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf diese Tätigkeiten entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die nach

ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichem Hauptbetrieb im Verhältnis

der wirtschaftlichen Unterordnung stehen.

(3) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Buschenschank im Rahmen des Obstbaues sowie aus be-

und/oder verarbeiteten Urprodukten (Abs. 1) sind die Betriebsausgaben mit 70% der gegenüberstehenden

Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) anzusetzen. Voraussetzung für die Zurechnung der Be-

und/oder Verarbeitung des Urproduktes (Abs. 1) zur Land- und Forstwirtschaft ist, daß die Be- und/oder

Verarbeitung nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen

Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung steht.

(4) Wird eine Be- und/oder Verarbeitung alleine oder zugleich mit einem land- und forstwirtschaftlichen

Nebenerwerb betrieben, so liegt hinsichtlich beider Betätigungen eine Unterordnung im Sinne der

Abs. 2 und 3 nur dann vor, wenn die Einnahmen aus alleiniger Be- und/oder Verarbeitung 330000 S

(inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Bei nebeneinander vorliegenden Nebenerwerb und Be-

und/oder Verarbeitung ist die Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen

330000 S (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen und das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen

Grundflächen mehr als 5 Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mehr als

1 Hektar beträgt. Bei der Ermittlung dieses Betrages sind jedoch Einnahmen aus Zimmervermietung

sowie Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung

aufgebauten Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit

nicht einzurechnen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3, sofern sie die Gewinnermittlung aus Buschenschank im

Rahmen des Obstbaues betreffen, sind bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997, sofern sie die

Gewinnermittlung bei Be- und/oder Verarbeitung betreffen bei der Veranlagung für die Kalenderjahre

1997 und 1998 nicht anzuwenden. Jedoch sind Einnahmen aus der Be- und/oder Verarbeitung für das

Kalenderjahr 1998 aufzuzeichnen.

Außergewöhnliche Ernteschäden und besondere Viehverluste

§ 7. Bei Ertragsausfall durch außergewöhnliche Ernteschäden wie Dürre, Hochwasser oder

Hagelschlag, Wind oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der

Durchschnittssätze gemäß § 2, § 3 Abs. 1 zweiter Satz, § 4 Abs. 1 zweiter Satz und § 5 Abs. 4 sich

ergebenden Gewinnbeträge entsprechend der festgestellten ertragsmindernden Schadenssumme zu

vermindern, sofern eine Abweichung von mehr als 25% des sonst im Durchschnitt der Jahre erzielten

Normalertrages vorliegt und keine entsprechende Berücksichtigung im Einheitswert (§ 1) gefunden hat.

III. Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von mehr als 900000 S

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

§ 8. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 900000 S

ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit sie nicht in den §§ 9 bis 11 abweichend geregelt sind, mit

einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen

(einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

(3) Weist der Steuerpflichtige vorbehaltlich der Regelungen der §§ 9 bis 11 für einen Betriebsteil die

gesamten Betriebsausgaben aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach, dann sind die

Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.

Forstwirtschaft

§ 9. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 3 Abs. 2 zu berechnen.

Weinbau

§ 10. Die Betriebsausgaben aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost

und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) sind unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 zu berechnen.

Gartenbau

§ 11. Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) sind unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 zu berechnen.

Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb und Be- oder Verarbeitung

§ 12. Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb gilt

der § 6, für Buschenschank im Rahmen des Obstbaues und für Be- und/oder Verarbeitung gelten der § 2

Abs. 6 und der § 6 Abs. 1 und 3 sinngemäß.

IV. Gewinnerhöhende und gewinnmindernde Beträge

§ 13. (1) Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 oder der §§ 8 bis 12 sich ergebende Gewinnsumme

ist um die vereinnahmten Pachtzinse, um Gewinne aus gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 Bewertungsgesetz

1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 nicht zum Einheitswert

gehörenden Wirtschaftsgütern, sowie um die Hälfte der Gewinne aus gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 Bewertungsgesetz

1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 nicht zum Einheitswert

gehörenden Wirtschaftsgütern soweit sie aus mit Körperschaftsteuer vorbelasteten Ausschüttungen

stammen, zu erhöhen, und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die nicht

unter § 5 Abs. 2 oder § 12 fallenden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen des Steuerpflichtigen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern.

(2) Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes

1988 und gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für jede Person mit

9000 S jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dann sind

sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe zu berücksichtigen.

Zeitliche Anwendung

§ 14. Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 anzuwenden.

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