430. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils
geltenden Fassung wird verordnet
I. Maßgebender Einheitswert
§ 1. (1) Der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber
hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, kann
nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden. Es ist zu unterscheiden, ob der Einheitswert
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 900000 S überschreitet oder nicht.
(2) Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert
des während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen
und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten
Verpachtungen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtung ist hinsichtlich des
Hektarsatzes § 125 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils
geltenden Fassung maßgebend.
(3) Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von 900000 S gilt
§ 125 Abs. 3 und 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß.
(4) Durch diese Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte
und Vorgänge pauschal berücksichtigt, die auch von Art. 25 der Richtlinie des Rates vom
13. Juni 1977, Nr. 77/388/EWG, Abl. Nr. L 145 in der jeweils gültigen Fassung erfaßt sind.
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten
Flächen entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehenden Holzes und Jagdrechtes
entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser 3000000 S im Einzelfall nicht
überschreitet. Dies gilt abweichend vom Abs. 1 auch für buchführende Betriebe, bei denen die Wertveränderungen
von Grund und Boden außer Ansatz bleiben.
II. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 900000 S
Grundbetrag
§ 2. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 900000 S kann der
Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) ermittelt werden
(Grundbetrag).
Der Durchschnittssatz beträgt, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb einen maßgebenden
Einheitswert aufweist
bis 200000 S..................................27%
über 200000 bis 500000 S............31%
über 500000 bis 900000 S............35%.
(2) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 ist bei Vorliegen von Erlösen von mehr als
50000 S (einschließlich Umsatzsteuer) aus Be- und/oder Verarbeitung eigener und zugekaufter Urprodukte
im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft der Prozentsatz um zehn Prozentpunkte zu erhöhen.
(3) Bei Veranlagungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 kann der Abgabepflichtige abweichend
vom Abs. 1 und 2 bei einem Einheitswert ab 500000 S auf Antrag des Steuerpflichtigen die Gewinnermittlung
gemäß den Vorschriften des Abschnittes III erfolgen.
(4) Abweichend vom Abs. 1 beträgt bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 der maßgebliche
Durchschnittssatz bis zu einem Einheitswert von 900000 S 31%, sofern er von einem gemäß § 39 Abs. 2
Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung für Alpen
gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet wird, 8%. Ebenso ist der Abs. 3 nicht anzuwenden.
(5) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet,
ist der Durchschnittssatz bei Veranlagungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 mit 70% der sich aus
Abs. 1 ergebenden Sätze anzusetzen.
(6) Der Gewinn aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues ist gemäß § 6 Abs. 1 und 3
durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
Forstwirtschaft
§ 3. (1) Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu
ermitteln, wenn auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein (Teil)einheitswert, der im Sinne
der Bestimmung des § 125 Abs. 3 und 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils
geltenden Fassung zu ermitteln ist, von mindestens 150000 S entfällt, wobei Zuschläge gemäß § 40 des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung für Holzbezugsrechte dem
forstwirtschaftlichen (Teil)einheitswert gleichzusetzen sind. Liegt dieser (Teil)einheitswert unter
150000 S, kann der Gewinn mit einem Durchschnittssatz von 40% des auf die forstwirtschaftlich
genutzten Grundflächen entfallenden Teiles des Einheitswertes berechnet werden. Der Durchschnittssatz
ermäßigt sich bei einem (Teil)einheitswert unter 100000 S auf 30%.
(2) Übersteigt der forstwirtschaftliche Einheitswert im Sinne des Abs. 1150000 S, können als
Betriebsausgaben in Forstwirtschaften mit einer dem Einheitswert gemäß § 44 in Verbindung mit § 46
Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung ergangenen
Verordnung zugrunde gelegten durchschnittlichen
angesetzt werden.
Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl oder Wertziffer
zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Minderungszahl oder Wertziffer zu ermitteln.
(3) Bei der Berechnung des Gewinnes aus Forstwirtschaft ist der als forstwirtschaftlich anzusehende
Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.
(4) Der in Abs. 1 genannte Durchschnittssatz von 30% ermäßigt sich bei Veranlagungen für das
Kalenderjahr 1997 auf 10% und bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1998 auf 20%.
(5) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 der Gewinn bereits ab
einem (Teil)einheitswert der forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen von über 100000 S mittels
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 zu ermitteln.
Weinbau
§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und
Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) ist durch Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar nicht
übersteigt, kann die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau unterbleiben.
(2) Die Betriebsausgaben können mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen
(einschließlich Umsatzsteuer), mindestens aber mit 60000 S je Hektar weinbaulich genutzter Grundflächen
angesetzt werden. Davon abweichend sind bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 die in
§ 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. April 1997, BGBl. II Nr. 107/1997,
festgesetzten Betriebsausgaben abzuziehen.
(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen
erfolgen.
(4) Ist der Gewinn aus Weinbau gemäß Abs. 1 erster Satz gesondert zu ermitteln, dann ist der auf die
weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages
(§ 2) auszuscheiden.
(5) Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 Ar, dann sind abweichend von Abs. 1
zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Gartenbau
§ 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung zu ermitteln.
(2) Die Betriebsausgaben können mit einem Durchschnittssatz von 60% der Betriebseinnahmen
(einschließlich Umsatzsteuer), bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 mit 70% angesetzt werden.
Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch Ausgaben für
Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen
erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Gartenbau nach,
dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe höchstens jedoch bis zur Höhe der Betriebseinnahmen
abzusetzen.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus
Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, daß der ausschließliche
Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer
besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen – ausgenommen
aus Anlagenverkäufen – und aus Leistungen nachhaltig ingesamt nicht mehr als 20000 S
jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten
Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze
betragen
1. Für den Anbau von Gemüse
je m² der Schilling
a) Freilandfläche
aa) einkulturig 4
bb) mehrkulturig 7
b) überdachten Kulturflächen
aa) bei Plastikfolientunnel
bis 3,5 m Basisbreite 7
über 3,5 m Basisbreite 14
bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) 14
cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar 16
heizbar 20
dd) bei stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar 18
heizbar 22
2. für den Anbau von Blumen und Stauden
je m² der Schilling
a) Freilandfläche
aa) einkulturig 5
bb) mehrkulturig 8
b) überdachten Kulturflächen
aa) bei Plastikfolientunnel
bis 3,5 m Basisbreite 8
über 3,5 m Basisbreite 18
bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) 18
cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar 20
heizbar 30
dd) bei stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar 25
heizbar 45
3. für Baumschulen
je m² der Schilling
a) Fläche zur Heranzucht von
Obstgehölzen und Beerensträuchern 8
b) Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen 10
(5) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die
Außenseiten der überdachten Flächen umschließen. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten
dieser Gebäude maßgebend.
(6) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen
entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
Buschenschank im Rahmen des Obstbaues, land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb und Be-
oder Verarbeitung
§ 6. (1) Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, aus be- und/oder verarbeiteten
eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem Buschenschank im Rahmen des
Obstbaues ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Bei der Ermittlung des
Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf diese Tätigkeiten entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die nach
ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichem Hauptbetrieb im Verhältnis
der wirtschaftlichen Unterordnung stehen.
(3) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Buschenschank im Rahmen des Obstbaues sowie aus be-
und/oder verarbeiteten Urprodukten (Abs. 1) sind die Betriebsausgaben mit 70% der gegenüberstehenden
Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) anzusetzen. Voraussetzung für die Zurechnung der Be-
und/oder Verarbeitung des Urproduktes (Abs. 1) zur Land- und Forstwirtschaft ist, daß die Be- und/oder
Verarbeitung nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung steht.
(4) Wird eine Be- und/oder Verarbeitung alleine oder zugleich mit einem land- und forstwirtschaftlichen
Nebenerwerb betrieben, so liegt hinsichtlich beider Betätigungen eine Unterordnung im Sinne der
Abs. 2 und 3 nur dann vor, wenn die Einnahmen aus alleiniger Be- und/oder Verarbeitung 330000 S
(inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Bei nebeneinander vorliegenden Nebenerwerb und Be-
und/oder Verarbeitung ist die Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen
330000 S (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen und das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen
Grundflächen mehr als 5 Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mehr als
1 Hektar beträgt. Bei der Ermittlung dieses Betrages sind jedoch Einnahmen aus Zimmervermietung
sowie Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung
aufgebauten Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit
nicht einzurechnen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3, sofern sie die Gewinnermittlung aus Buschenschank im
Rahmen des Obstbaues betreffen, sind bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997, sofern sie die
Gewinnermittlung bei Be- und/oder Verarbeitung betreffen bei der Veranlagung für die Kalenderjahre
1997 und 1998 nicht anzuwenden. Jedoch sind Einnahmen aus der Be- und/oder Verarbeitung für das
Kalenderjahr 1998 aufzuzeichnen.
Außergewöhnliche Ernteschäden und besondere Viehverluste
§ 7. Bei Ertragsausfall durch außergewöhnliche Ernteschäden wie Dürre, Hochwasser oder
Hagelschlag, Wind oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der
Durchschnittssätze gemäß § 2, § 3 Abs. 1 zweiter Satz, § 4 Abs. 1 zweiter Satz und § 5 Abs. 4 sich
ergebenden Gewinnbeträge entsprechend der festgestellten ertragsmindernden Schadenssumme zu
vermindern, sofern eine Abweichung von mehr als 25% des sonst im Durchschnitt der Jahre erzielten
Normalertrages vorliegt und keine entsprechende Berücksichtigung im Einheitswert (§ 1) gefunden hat.
III. Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von mehr als 900000 S
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
§ 8. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 900000 S
ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit sie nicht in den §§ 9 bis 11 abweichend geregelt sind, mit
einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen
(einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
(3) Weist der Steuerpflichtige vorbehaltlich der Regelungen der §§ 9 bis 11 für einen Betriebsteil die
gesamten Betriebsausgaben aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach, dann sind die
Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
Forstwirtschaft
§ 9. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 3 Abs. 2 zu berechnen.
Weinbau
§ 10. Die Betriebsausgaben aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost
und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) sind unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 zu berechnen.
Gartenbau
§ 11. Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) sind unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 zu berechnen.
Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb und Be- oder Verarbeitung
§ 12. Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb gilt
der § 6, für Buschenschank im Rahmen des Obstbaues und für Be- und/oder Verarbeitung gelten der § 2
Abs. 6 und der § 6 Abs. 1 und 3 sinngemäß.
IV. Gewinnerhöhende und gewinnmindernde Beträge
§ 13. (1) Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 oder der §§ 8 bis 12 sich ergebende Gewinnsumme
ist um die vereinnahmten Pachtzinse, um Gewinne aus gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 Bewertungsgesetz
1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 nicht zum Einheitswert
gehörenden Wirtschaftsgütern, sowie um die Hälfte der Gewinne aus gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 Bewertungsgesetz
1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 nicht zum Einheitswert
gehörenden Wirtschaftsgütern soweit sie aus mit Körperschaftsteuer vorbelasteten Ausschüttungen
stammen, zu erhöhen, und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die nicht
unter § 5 Abs. 2 oder § 12 fallenden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen des Steuerpflichtigen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern.
(2) Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
1988 und gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für jede Person mit
9000 S jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dann sind
sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe zu berücksichtigen.
Zeitliche Anwendung
§ 14. Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 anzuwenden.