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430_1996 AT

430. Bundesgesetz: Änderung des Akkreditierungsgesetzes (AkkG)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 430. Bundesgesetz: Änderung des Akkreditierungsgesetzes (AkkG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, wird wie folgt geändert

1. § 4 lautet:,,

§ 4. Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen sind berechtigt, im Rahmen

der Ausübung dieser Befugnis das Bundeswappen und ein bestimmtes Zeichen (Logo), das vom Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festgelegt wird, zu führen. In dieser

Verordnung kann auch die Art der Anbringung dieses Zeichens näher bestimmt werden.“

2. § 38 Z 2 entfällt.

3. Artikel V Abs. 2 lautet:,,

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 9. September 1910 betreffend das technische Untersuchungs-,

Erprobungs- und Materialprüfungswesen, RGBl. Nr. 185/1910, außer Kraft. Die nach diesem Gesetz

befristet vorgenommenen Autorisationen sind noch bis zum Ablauf ihres jeweiligen Geltungszeitraumes

gültig, unbefristete erlöschen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Wird jedoch

von einer Prüfstelle (Versuchsanstalt), deren Autorisation am 1. Jänner 1993 noch gültig war, bis zum

31. Oktober 1996 ein Antrag auf Akkreditierung gemäß § 9 Abs. 2 eingebracht, so behält die Autorisation

ihre Gültigkeit oder lebt im Umfang des letzten für diese Prüfstelle (Versuchsanstalt) ergangenen

Autorisationsbescheides wieder auf. Sie tritt mit der Entscheidung über den Antrag auf Akkreditierung

außer Kraft. Auf diese Autorisationen sind die §§ 13 Abs. 2 und 3, 14 und 15 sinngemäß anzuwenden.“

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