430. Bundesgesetz: Änderung des Akkreditierungsgesetzes (AkkG)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, wird wie folgt geändert
1. § 4 lautet:,,
§ 4. Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen sind berechtigt, im Rahmen
der Ausübung dieser Befugnis das Bundeswappen und ein bestimmtes Zeichen (Logo), das vom Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festgelegt wird, zu führen. In dieser
Verordnung kann auch die Art der Anbringung dieses Zeichens näher bestimmt werden.“
2. § 38 Z 2 entfällt.
3. Artikel V Abs. 2 lautet:,,
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 9. September 1910 betreffend das technische Untersuchungs-,
Erprobungs- und Materialprüfungswesen, RGBl. Nr. 185/1910, außer Kraft. Die nach diesem Gesetz
befristet vorgenommenen Autorisationen sind noch bis zum Ablauf ihres jeweiligen Geltungszeitraumes
gültig, unbefristete erlöschen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Wird jedoch
von einer Prüfstelle (Versuchsanstalt), deren Autorisation am 1. Jänner 1993 noch gültig war, bis zum
31. Oktober 1996 ein Antrag auf Akkreditierung gemäß § 9 Abs. 2 eingebracht, so behält die Autorisation
ihre Gültigkeit oder lebt im Umfang des letzten für diese Prüfstelle (Versuchsanstalt) ergangenen
Autorisationsbescheides wieder auf. Sie tritt mit der Entscheidung über den Antrag auf Akkreditierung
außer Kraft. Auf diese Autorisationen sind die §§ 13 Abs. 2 und 3, 14 und 15 sinngemäß anzuwenden.“