430. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Griechenland am 19. März 1993 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 132/1992) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Griechenland nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärung abgegeben
Gemäß Art. 42
— daß es nur insoweit gebunden sein wird, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten sich auf Fälle unentgeltlich angebotener Verfahrenshilfe beziehen;
— daß es die Verwendung der französischen Sprache in den seiner zentralen Behörde zugesandten Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken beeinsprucht.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde Griechenlands das Justizministerium (Direction de l'élaboration des lois, 4ème section) bestimmt.