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430. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 430. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen

Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),

BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 314/1981, der Kundmachung

BGBl. Nr. 577/1982 sowie der Datenschutzgesetz-

Novelle 1986, BGBl. Nr. 370, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber

und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Finanzen.

Auftraggeber und Dienstleister

§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer

örtlichen und sachlichen Zuständigkeit

1. das Bundesministerium für Finanzen für die

Personalverwaltung, die Haushaltsführung,

das Geld- und Kreditwesen sowie das Büroinformationssystem;

2. die Finanzlandesdirektionen für die Personalverwaltung,

die Haushaltsführung und das

Büroinformationssystem;

3. die Finanzprokuratur, das Hauptpunzierungs-

und Probieramt, die Verwertungsstelle

des Österreichischen Branntweinmonopols,

die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,

das Österreichische Hauptmünzamt,

das Österreichische Postsparkassenamt und

der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen

Salinen AG für die Personalverwaltung

und die Haushaltsführung;

4. das Bundesrechenamt für die Pensionsangelegenheiten,

die Personalverwaltung, die Haushaltsführung

und das Büroinformationssystem;

5. die Finanzämter und Zollämter für die Abgabenverwaltung

und das Büroinformationssystem;

6. die Oesterreichische Nationalbank für das

Geld- und Kreditwesen.

(2) Dienstleister im Sinne des § 1 sind das Bundesrechenamt

und die im Abs. 1 genannten Auftraggeber,

letztere soweit sie für andere Auftraggeber

Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 7 DSG verrichten,

insbesondere die Eingabe und Abfrage von

Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung.

Aufgabengebiete

§ 3. (1) Die im § 2 genannten Aufgabengebiete

bedeuten

1. Personalverwaltung: die Vollziehung des

Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes

für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich

der Rechtsvorschriften über die Ausbildung

und die Planstellenbewirtschaftung;

2. Haushaltsführung: die Erstellung des Bundesvoranschlages

und die Vollziehung jener Aufgaben,

bei denen das Bundesrechenamt

gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 Bundesrechenamtsgesetz,

BGBl. Nr. 123/1978, als Dienstleister

mitwirkt;

3. Geld- und Kreditwesen: die Vollziehung des

Geld- und Kreditrechtes einschließlich der

Devisenbewirtschaftung, der Währungs- und

Kreditpolitik sowie der Vertragsversicherungsaufsicht;

4. Pensionsangelegenheiten: die Vollziehung

des Pensionsrechtes der Bundesbediensteten

sowie die Berechnung und Zahlbarstellung

der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen

Versorgungsgenüsse und außerordentlichen

Zuwendungen;

5. Abgabenverwaltung: die in Vollziehung des

Abgabenrechtes und des Finanzstrafrechtes

wahrzunehmenden Aufgaben;

6. Büroinformationssystem: die Erstellung, Verteilung

und Archivierung von Texten.

(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung

nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG),

die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes

Gegenstand eines automationsunterstützten

Vorganges sind.

(3) Jedes automationsunterstützt zu vollziehende

Aufgabengebiet ist so einzurichten, daß im Außenverhältnis,

insbesondere für den Betroffenen, die

sachliche und örtliche Zuständigkeit des Auftraggebers

ersichtlich ist. Für die Durchführung von

Zusendungen und Zustellungen kann sich der Auftraggeber

des Dienstleisters bedienen, soweit dies

aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit geboten ist.

(4) Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung

von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet

und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers

für die weitere Verwendung der Daten mit der

Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr

an eine Bank.

(5) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber

mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen

oder im Netzwerkverbund vollzogen, so ist

sicherzustellen, daß jedem Auftraggeber die in die

Zuständigkeit eines anderen Auftraggebers fallenden

Daten nur in den im § 7 DSG genannten Fällen

zugänglich gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn

die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit

Hilfe derselben technischen Einrichtungen oder im

Netzwerkverbund verarbeitet werden.

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 4. (1) Die gemäß § 10 DSG zu treffenden

Datensicherheitsmaßnahmen sind für jede Organisationseinheit

so zu gestalten, daß für die verwendeten

Daten die auf Grund ihrer Schutzwürdigkeit

angemessene Schutzwirkung erreicht wird. Hiebei

dürfen Daten mit geringerer Schutzwürdigkeit mit

Daten höherer Schutzwürdigkeit gleich behandelt

werden. Die gemäß § 10 DSG erlassenen Datensicherheitsvorschriften

sind den jeweiligen technischen

und organisatorischen Änderungen umgehend

anzupassen und zu dokumentieren.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat jene

Organisationseinheit zu bestimmen, die die

Zutrittsberechtigungen zu den Räumlichkeiten, in

denen die Verarbeitung stattfindet, vergibt, ändert,

kontrolliert und entzieht.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen hat jene

Organisationseinheit zu bestimmen, die Zugriffsberechtigungen

mittels geschützter Benutzeridentifikationen

vergibt, ändert, kontrolliert und entzieht.

Hiebei ist eine Identifikation jedes Zugriffsberechtigten

vorzusehen. Der Zugriff auf das Betriebssystem

einschließlich System- und Netzwerksoftware

ist darüber hinaus durch geeignete Maßnahmen zu

sichern.

(4) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht

mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger

ist vom Auftraggeber oder Dienstleister

durch entsprechende personelle oder vertragliche

Maßnahmen sicherzustellen.

(5) Jeder Bedienstete ist über seine Pflichten

nach dem Datenschutzgesetz und den innerorganisatorischen

Datenschutzvorschriften, insbesondere

über die von ihm einzuhaltenden Datensicherheitsvorschriften

zu belehren und von diesbezüglichen

Änderungen umgehend und nachweislich in Kenntnis

zu setzen.

Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und

Benützung

§ 5. (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem

sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber. Er

kann sich hiebei des Dienstleisters bedienen. Dies

ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums

für Finanzen zulässig. Bei der Oesterreichischen

Nationalbank ist für die Genehmigung das Direktorium

zuständig.

(2) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in

Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen

derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die

Zulässigkeit einer Übermittlung gemäß § 7 DSG

beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen,

wenn die Zulässigkeit einer Übermittlung für die

ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines

vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art

festgestellt wurde.

(3) Werden Daten vom Betroffenen ermittelt, so

ist dieser vor der Ermittlung darüber zu informieren,

ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung

seiner personenbezogenen Daten besteht oder

ob die Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung

zustandekommt.

§ 6. (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in

der Verarbeitung personenbezogener Daten von

der durch das Bundesministerium für Finanzen zu

bestimmenden Organisationseinheit freizugeben.

(2) Die Daten und Programme sind vor Entstellung,

Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte

Verwendung und Weitergabe zu schützen.

(3) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen

Aufträgen verarbeitet werden.

(4) Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies mit

vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit

der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben

oder sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.

(5) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber

die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten

und die Fehlerursache zu beheben. Der betref-

fende Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen,

wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache

in seinem Tätigkeitsbereich liegt.

(6) Die Benützung der Daten darf nur in der Art

und in dem Umfang erfolgen, als hiefür eine ausdrückliche

gesetzliche Ermächtigung besteht oder

die Benützung für den Auftraggeber zur Wahrnehmung

der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben

eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(7) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen

nur jene Daten benützen, die zur Erfüllung der

ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Grundsätze für die Übermittlung

§ 7. (1) Übermittlungen von Daten durch den

Auftraggeber bedürfen eines schriftlichen Auftrages;

der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag

erteilt werden. Die Kompetenz für die Auftragserteilung

liegt im Bundesministerium für

Finanzen beim zuständigen Abteilungsleiter, bei

nachgeordneten Dienststellen beim Dienststellenleiter;

der Dienststellenleiter kann in der Personal-

und Geschäftseinteilung andere Bedienstete zur

Auftragserteilung ermächtigen. Bei der Oesterreichischen

Nationalbank sind für die Auftragserteilung

das Direktorium oder die von ihm ermächtigten

Bediensteten zuständig. In den Aufträgen ist

anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des

§ 7 DSG die Übermittlung zulässig ist.

(2) Zur Durchführung von Übermittlungen kann

sich der Auftraggeber des Dienstleisters bedienen.

Dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums

für Finanzen zulässig. Bei der Oesterreichischen

Nationalbank ist für die Genehmigung

das Direktorium zuständig.

(3) Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten

darf nur entsprochen werden, wenn die ersuchende

Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der

Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach-

und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist

erforderlichenfalls zu ersuchen, es sei denn, daß die

Zulässigkeit der Übermittlung offenkundig ist.

(4) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete

mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen

verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen

von Daten verschiedener Aufgabengebiete

nur in den im § 7 DSG genannten Fällen

erfolgen.

Grundsätze für die Überlassung

§ 8. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber dürfen

unter den in § 13 DSG genannten Voraussetzungen

Dienstleister in Anspruch nehmen.

(2) Die Überlassung der Daten darf nur in der

Art und in dem Umfang erfolgen, als Auftraggeber

zu deren Ermittlung und Verarbeitung berechtigt

sind, die Überlassung auf Grund ausdrücklicher

gesetzlicher Bestimmungen zulässig oder aus Gründen

der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit

der Verwaltung geboten ist und schutzwürdige

Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen

nicht entgegenstehen.

(3) Die Überlassung der Daten ist nur mit vorheriger

Genehmigung oder auf Anordnung des Bundesministeriums

für Finanzen zulässig; dies gilt

auch für die Überlassung durch einen Dienstleister

an einen weiteren. Bei der Oesterreichischen Nationalbank

ist für die Genehmigung das Direktorium

zuständig.

(4) Die Einhaltung der Pflichten der Dienstleister

gem. §§ 13 und 19 DSG ist durch das Bundesministerium

für Finanzen zu kontrollieren.

Auskunftsrecht

§ 9. (1) Die Mitwirkung eines Betroffenen am

Auskunftsverfahren liegt vor, wenn

1. diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des

§ 8 DSG bezeichnet werden, bezüglich derer

er Betroffener sein kann; oder

2. insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen

oder die Beschreibung von Lebensumständen

glaubhaft ist, daß Daten des Betroffenen

irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen

des Auftraggebers enthalten sind.

(2) Der aktuelle Datenbestand im Sinne des § 11

Abs. 4 DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden

Datenverarbeitung dem Direktzugriff

unterliegen, oder — mangels eines solchen — den

letztgültigen Datenbestand.

(3) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf nur auf

Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises

und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder

zu eigenen Handen zugestellt werden.

(4) Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet

der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften

zustehenden Rechte, wegen überwiegenden

öffentlichen Interesses geheimzuhalten

1. Daten, die im Zuge eines gerichtlichen oder

verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder

eines Disziplinarverfahrens sowie diesbezüglicher

Vorerhebungen ermittelt wurden,

solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig

abgeschlossen ist;

2. die Empfänger übermittelter Daten, sofern die

Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen

oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,

eines Disziplinarverfahrens oder eines

Nachrichtenaustausches gemäß § 114 Bundesabgabenordnung

durchgeführt wurde.

In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen

werden hiedurch nicht

berührt.

(5) Werden oder wurden Daten übermittelt, so

sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger

der übermittelten Daten bekanntzugeben. Han-

delt es sich um Übermittlungen, die im Rahmen

eines automationsunterstützten Verfahrens organisatorisch

vorgesehen sind, oder verursacht die Feststellung

der Emfänger übermittelter Daten im Einzelfall

unverhältnismäßig hohe Kosten oder einen

nicht zumutbaren Arbeitsaufwand, so sind dem

Betroffenen die auf Grund der Verfahrensorganisation

bzw. der Sach- und Rechtslage für solche

Übermittlungen in Betracht kommenden Empfänger

mitzuteilen.

Pauschalierter Kostenersatz

§ 10. (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen

Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden

folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt

1. für die Auskunft über den aktuellen Stand der

Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden

Jahr bereits ein Auskunftsbegehren

über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat,

100 S je Datenverarbeitung;

2. für jede darüber hinausgehende Auskunft

500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen,

in denen die Auskunftserteilung einen besonders

hohen technischen oder organisatorischen

Aufwand erfordert, 1000 S je Datenverarbeitung.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind

nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung

geringfügig ist.

(3) Dem Antragsteller ist der zu entrichtende

Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.

(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages

ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte

Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der

Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt

hat.

(5) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für

die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt

mit dem Einlangen des Kostenersatzes zu laufen.

Richtigstellung und Löschung

§ 11. (1) Eine logische Richtigstellung oder

Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen

zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit

der verarbeiteten Daten angeben und auf die richtigen

Daten verweisen oder den Umstand der

Löschung anzeigen.

(2) Die für Zwecke der Dokumentation oder der

internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen

nur durch einen entsprechenden Vermerk richtiggestellt

und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist

nur mit einem Löschungsvermerk versehen werden.

(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen

ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes

auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten

Datenbestände allfällige Richtigstellungen und

Löschungen wirksam bleiben.

(4) Ein Betroffener, dessen Daten nach einer

Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden,

hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers

von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich

zu stellen.

(5) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen

nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung

zuständigen Organs richtiggestellt oder

gelöscht werden.

Angabe der Registernummer

§ 12. (1) Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte

Registernummer bei Übermittlungen von Daten

bzw. Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem

Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete

Daten enthält, anzuführen.

(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 9

DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels

maschinell lesbarer Datenträger, soweit es sich

nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt,

ist die Registernummer auf den Begleitpapieren

anzugeben.

(3) Erfolgt eine Übermittlung im Sinne des § 3

Z 9 DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen

im Namen mehrerer Auftraggeber, so ist lediglich

die Registernummer eines der Auftraggeber mit

dem Zusatz „ua." anzugeben.

Inkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt am 15. September

1987 in Kraft. Mit Wirksamkeit vom gleichen Zeitpunkt

wird die Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 8. Juni 1980, BGBl. Nr. 252, aufgehoben.

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