430. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),
BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 314/1981, der Kundmachung
BGBl. Nr. 577/1982 sowie der Datenschutzgesetz-
Novelle 1986, BGBl. Nr. 370, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber
und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Finanzen.
Auftraggeber und Dienstleister
§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer
örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
1. das Bundesministerium für Finanzen für die
Personalverwaltung, die Haushaltsführung,
das Geld- und Kreditwesen sowie das Büroinformationssystem;
2. die Finanzlandesdirektionen für die Personalverwaltung,
die Haushaltsführung und das
Büroinformationssystem;
3. die Finanzprokuratur, das Hauptpunzierungs-
und Probieramt, die Verwertungsstelle
des Österreichischen Branntweinmonopols,
die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,
das Österreichische Hauptmünzamt,
das Österreichische Postsparkassenamt und
der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen
Salinen AG für die Personalverwaltung
und die Haushaltsführung;
4. das Bundesrechenamt für die Pensionsangelegenheiten,
die Personalverwaltung, die Haushaltsführung
und das Büroinformationssystem;
5. die Finanzämter und Zollämter für die Abgabenverwaltung
und das Büroinformationssystem;
6. die Oesterreichische Nationalbank für das
Geld- und Kreditwesen.
(2) Dienstleister im Sinne des § 1 sind das Bundesrechenamt
und die im Abs. 1 genannten Auftraggeber,
letztere soweit sie für andere Auftraggeber
Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 7 DSG verrichten,
insbesondere die Eingabe und Abfrage von
Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung.
Aufgabengebiete
§ 3. (1) Die im § 2 genannten Aufgabengebiete
bedeuten
1. Personalverwaltung: die Vollziehung des
Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes
für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich
der Rechtsvorschriften über die Ausbildung
und die Planstellenbewirtschaftung;
2. Haushaltsführung: die Erstellung des Bundesvoranschlages
und die Vollziehung jener Aufgaben,
bei denen das Bundesrechenamt
gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 Bundesrechenamtsgesetz,
BGBl. Nr. 123/1978, als Dienstleister
mitwirkt;
3. Geld- und Kreditwesen: die Vollziehung des
Geld- und Kreditrechtes einschließlich der
Devisenbewirtschaftung, der Währungs- und
Kreditpolitik sowie der Vertragsversicherungsaufsicht;
4. Pensionsangelegenheiten: die Vollziehung
des Pensionsrechtes der Bundesbediensteten
sowie die Berechnung und Zahlbarstellung
der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen
Versorgungsgenüsse und außerordentlichen
Zuwendungen;
5. Abgabenverwaltung: die in Vollziehung des
Abgabenrechtes und des Finanzstrafrechtes
wahrzunehmenden Aufgaben;
6. Büroinformationssystem: die Erstellung, Verteilung
und Archivierung von Texten.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung
nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG),
die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes
Gegenstand eines automationsunterstützten
Vorganges sind.
(3) Jedes automationsunterstützt zu vollziehende
Aufgabengebiet ist so einzurichten, daß im Außenverhältnis,
insbesondere für den Betroffenen, die
sachliche und örtliche Zuständigkeit des Auftraggebers
ersichtlich ist. Für die Durchführung von
Zusendungen und Zustellungen kann sich der Auftraggeber
des Dienstleisters bedienen, soweit dies
aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit geboten ist.
(4) Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung
von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet
und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers
für die weitere Verwendung der Daten mit der
Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr
an eine Bank.
(5) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
oder im Netzwerkverbund vollzogen, so ist
sicherzustellen, daß jedem Auftraggeber die in die
Zuständigkeit eines anderen Auftraggebers fallenden
Daten nur in den im § 7 DSG genannten Fällen
zugänglich gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn
die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit
Hilfe derselben technischen Einrichtungen oder im
Netzwerkverbund verarbeitet werden.
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 4. (1) Die gemäß § 10 DSG zu treffenden
Datensicherheitsmaßnahmen sind für jede Organisationseinheit
so zu gestalten, daß für die verwendeten
Daten die auf Grund ihrer Schutzwürdigkeit
angemessene Schutzwirkung erreicht wird. Hiebei
dürfen Daten mit geringerer Schutzwürdigkeit mit
Daten höherer Schutzwürdigkeit gleich behandelt
werden. Die gemäß § 10 DSG erlassenen Datensicherheitsvorschriften
sind den jeweiligen technischen
und organisatorischen Änderungen umgehend
anzupassen und zu dokumentieren.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat jene
Organisationseinheit zu bestimmen, die die
Zutrittsberechtigungen zu den Räumlichkeiten, in
denen die Verarbeitung stattfindet, vergibt, ändert,
kontrolliert und entzieht.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen hat jene
Organisationseinheit zu bestimmen, die Zugriffsberechtigungen
mittels geschützter Benutzeridentifikationen
vergibt, ändert, kontrolliert und entzieht.
Hiebei ist eine Identifikation jedes Zugriffsberechtigten
vorzusehen. Der Zugriff auf das Betriebssystem
einschließlich System- und Netzwerksoftware
ist darüber hinaus durch geeignete Maßnahmen zu
sichern.
(4) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist vom Auftraggeber oder Dienstleister
durch entsprechende personelle oder vertragliche
Maßnahmen sicherzustellen.
(5) Jeder Bedienstete ist über seine Pflichten
nach dem Datenschutzgesetz und den innerorganisatorischen
Datenschutzvorschriften, insbesondere
über die von ihm einzuhaltenden Datensicherheitsvorschriften
zu belehren und von diesbezüglichen
Änderungen umgehend und nachweislich in Kenntnis
zu setzen.
Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und
Benützung
§ 5. (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem
sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber. Er
kann sich hiebei des Dienstleisters bedienen. Dies
ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums
für Finanzen zulässig. Bei der Oesterreichischen
Nationalbank ist für die Genehmigung das Direktorium
zuständig.
(2) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in
Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die
Zulässigkeit einer Übermittlung gemäß § 7 DSG
beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen,
wenn die Zulässigkeit einer Übermittlung für die
ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines
vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art
festgestellt wurde.
(3) Werden Daten vom Betroffenen ermittelt, so
ist dieser vor der Ermittlung darüber zu informieren,
ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung
seiner personenbezogenen Daten besteht oder
ob die Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung
zustandekommt.
§ 6. (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in
der Verarbeitung personenbezogener Daten von
der durch das Bundesministerium für Finanzen zu
bestimmenden Organisationseinheit freizugeben.
(2) Die Daten und Programme sind vor Entstellung,
Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte
Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(3) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen
Aufträgen verarbeitet werden.
(4) Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies mit
vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit
der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben
oder sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.
(5) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber
die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten
und die Fehlerursache zu beheben. Der betref-
fende Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen,
wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache
in seinem Tätigkeitsbereich liegt.
(6) Die Benützung der Daten darf nur in der Art
und in dem Umfang erfolgen, als hiefür eine ausdrückliche
gesetzliche Ermächtigung besteht oder
die Benützung für den Auftraggeber zur Wahrnehmung
der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(7) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen
nur jene Daten benützen, die zur Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Grundsätze für die Übermittlung
§ 7. (1) Übermittlungen von Daten durch den
Auftraggeber bedürfen eines schriftlichen Auftrages;
der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag
erteilt werden. Die Kompetenz für die Auftragserteilung
liegt im Bundesministerium für
Finanzen beim zuständigen Abteilungsleiter, bei
nachgeordneten Dienststellen beim Dienststellenleiter;
der Dienststellenleiter kann in der Personal-
und Geschäftseinteilung andere Bedienstete zur
Auftragserteilung ermächtigen. Bei der Oesterreichischen
Nationalbank sind für die Auftragserteilung
das Direktorium oder die von ihm ermächtigten
Bediensteten zuständig. In den Aufträgen ist
anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des
§ 7 DSG die Übermittlung zulässig ist.
(2) Zur Durchführung von Übermittlungen kann
sich der Auftraggeber des Dienstleisters bedienen.
Dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums
für Finanzen zulässig. Bei der Oesterreichischen
Nationalbank ist für die Genehmigung
das Direktorium zuständig.
(3) Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten
darf nur entsprochen werden, wenn die ersuchende
Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der
Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach-
und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist
erforderlichenfalls zu ersuchen, es sei denn, daß die
Zulässigkeit der Übermittlung offenkundig ist.
(4) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen
von Daten verschiedener Aufgabengebiete
nur in den im § 7 DSG genannten Fällen
erfolgen.
Grundsätze für die Überlassung
§ 8. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber dürfen
unter den in § 13 DSG genannten Voraussetzungen
Dienstleister in Anspruch nehmen.
(2) Die Überlassung der Daten darf nur in der
Art und in dem Umfang erfolgen, als Auftraggeber
zu deren Ermittlung und Verarbeitung berechtigt
sind, die Überlassung auf Grund ausdrücklicher
gesetzlicher Bestimmungen zulässig oder aus Gründen
der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
der Verwaltung geboten ist und schutzwürdige
Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.
(3) Die Überlassung der Daten ist nur mit vorheriger
Genehmigung oder auf Anordnung des Bundesministeriums
für Finanzen zulässig; dies gilt
auch für die Überlassung durch einen Dienstleister
an einen weiteren. Bei der Oesterreichischen Nationalbank
ist für die Genehmigung das Direktorium
zuständig.
(4) Die Einhaltung der Pflichten der Dienstleister
gem. §§ 13 und 19 DSG ist durch das Bundesministerium
für Finanzen zu kontrollieren.
Auskunftsrecht
§ 9. (1) Die Mitwirkung eines Betroffenen am
Auskunftsverfahren liegt vor, wenn
1. diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des
§ 8 DSG bezeichnet werden, bezüglich derer
er Betroffener sein kann; oder
2. insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen
oder die Beschreibung von Lebensumständen
glaubhaft ist, daß Daten des Betroffenen
irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen
des Auftraggebers enthalten sind.
(2) Der aktuelle Datenbestand im Sinne des § 11
Abs. 4 DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden
Datenverarbeitung dem Direktzugriff
unterliegen, oder — mangels eines solchen — den
letztgültigen Datenbestand.
(3) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf nur auf
Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises
und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder
zu eigenen Handen zugestellt werden.
(4) Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet
der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften
zustehenden Rechte, wegen überwiegenden
öffentlichen Interesses geheimzuhalten
1. Daten, die im Zuge eines gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder
eines Disziplinarverfahrens sowie diesbezüglicher
Vorerhebungen ermittelt wurden,
solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen ist;
2. die Empfänger übermittelter Daten, sofern die
Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen
oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,
eines Disziplinarverfahrens oder eines
Nachrichtenaustausches gemäß § 114 Bundesabgabenordnung
durchgeführt wurde.
In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen
werden hiedurch nicht
berührt.
(5) Werden oder wurden Daten übermittelt, so
sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger
der übermittelten Daten bekanntzugeben. Han-
delt es sich um Übermittlungen, die im Rahmen
eines automationsunterstützten Verfahrens organisatorisch
vorgesehen sind, oder verursacht die Feststellung
der Emfänger übermittelter Daten im Einzelfall
unverhältnismäßig hohe Kosten oder einen
nicht zumutbaren Arbeitsaufwand, so sind dem
Betroffenen die auf Grund der Verfahrensorganisation
bzw. der Sach- und Rechtslage für solche
Übermittlungen in Betracht kommenden Empfänger
mitzuteilen.
Pauschalierter Kostenersatz
§ 10. (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen
Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden
folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt
1. für die Auskunft über den aktuellen Stand der
Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden
Jahr bereits ein Auskunftsbegehren
über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat,
100 S je Datenverarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen,
in denen die Auskunftserteilung einen besonders
hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S je Datenverarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind
nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der zu entrichtende
Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte
Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der
Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt
hat.
(5) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für
die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt
mit dem Einlangen des Kostenersatzes zu laufen.
Richtigstellung und Löschung
§ 11. (1) Eine logische Richtigstellung oder
Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen
zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit
der verarbeiteten Daten angeben und auf die richtigen
Daten verweisen oder den Umstand der
Löschung anzeigen.
(2) Die für Zwecke der Dokumentation oder der
internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen
nur durch einen entsprechenden Vermerk richtiggestellt
und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist
nur mit einem Löschungsvermerk versehen werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen und
Löschungen wirksam bleiben.
(4) Ein Betroffener, dessen Daten nach einer
Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden,
hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers
von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich
zu stellen.
(5) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen
nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung
zuständigen Organs richtiggestellt oder
gelöscht werden.
Angabe der Registernummer
§ 12. (1) Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte
Registernummer bei Übermittlungen von Daten
bzw. Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem
Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete
Daten enthält, anzuführen.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 9
DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels
maschinell lesbarer Datenträger, soweit es sich
nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt,
ist die Registernummer auf den Begleitpapieren
anzugeben.
(3) Erfolgt eine Übermittlung im Sinne des § 3
Z 9 DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen
im Namen mehrerer Auftraggeber, so ist lediglich
die Registernummer eines der Auftraggeber mit
dem Zusatz „ua." anzugeben.
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt am 15. September
1987 in Kraft. Mit Wirksamkeit vom gleichen Zeitpunkt
wird die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 8. Juni 1980, BGBl. Nr. 252, aufgehoben.