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430_1986 AT

430. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 430. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — hinsichtlich der

Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Fernmeldemonteur

und Fernmeldebaumonteur im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr — verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975,

BGBl. Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen

wird, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 333/1985, wird hinsichtlich der Anlage

(Lehrberufsliste) wie folgt geändert

1. Die Anführung der Lehrberufe „Druckformenhersteller",

„Fernmeldemonteur", „Lithograf

(Fototonätzer)", „Reproduktionsfotograf" und

„Setzer" samt Angabe der Lehrzeit, der verwandten

Lehrberufe und des Ausmaßes der Anrechnung

der Lehrzeit auf die verwandten Lehrberufe entfällt;

statt dessen werden die Bestimmungen entsprechend

der Anlage betreffend den Lehrberuf

„Druckformtechniker" nach dem Lehrberuf

„Drucker", betreffend den Lehrberuf „Fernmeldebaumonteur"

nach dem Lehrberuf „Feinoptiker",

betreffend den Lehrberuf „Reproduktionstechniker"

nach dem Lehrberuf „Reisebüroassistent" und

betreffend den Lehrberuf „Typografiker" nach

dem Lehrberuf „Tischler" eingefügt.

2. Bei den Lehrberufen „Elektromechaniker und

-maschinenbauer", „Elektromechaniker für

Schwachstrom", „Meß- und Regelmechaniker"

und „Radio- und Fernsehmechaniker" werden in

der Rubrik „verwandter Lehrberuf" jeweils das

Wort „Fernmeldemonteur" durch das Wort „Fernmeldebaumonteur"

und in der Rubrik „Ausmaß

der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten

Lehrberuf" jeweils die Zahl „3" durch die Zahl „2"

ersetzt.

3. Bei dem Lehrberuf „Nachrichtenelektroniker"

entfällt die Anführung des verwandten Lehrberufes

„Fernmeldemonteur" samt Ausmaß der Anrechnung

der Lehrzeit auf diesen verwandten Lehrberuf;

statt dessen wird die Regelung betreffend den

verwandten Lehrberuf „Fernmeldebaumonteur"

samt Anrechnung der Lehrzeit auf diesen verwandten

Lehrberuf laut Anlage eingefügt.

4. Bei den Lehrberufen „Kartolithograf" und

„Tiefdruckformenhersteller" entfällt die Anführung

der verwandten Lehrberufe samt Ausmaß der

Anrechnung der Lehrzeit auf die verwandten Lehrberufe;

statt dessen ist bei dem Lehrberuf „Kartolithograf"

die Verwandtschaftsregelung mit den

Lehrberufen „Druckformtechniker", „Reproduktionstechniker"

und „Typografiker" und bei dem

Lehrberuf „Tiefdruckformenhersteller" die Verwandtschaftsregelung

mit den Lehrberufen

„Druckformtechniker" und „Reproduktionstechniker"

laut Anlage einzufügen.

5. Bei dem Lehrberuf „Fotograveur" entfällt die

Anführung der verwandten Lehrberufe „Lithograf

(Fototonätzer)" und „Reproduktionsfotograf"

samt Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit auf

diese verwandten Lehrberufe. Bei den Lehrberufen

„Schriftgießer und Stereotypeur" und „Stereotypeur

und Galvanoplastiker" entfällt die Anführung

des verwandten Lehrberufes „Setzer" samt Ausmaß

der Anrechnung der Lehrzeit auf diesen verwandten

Lehrberuf.

Artikel II

1. Durch die Änderung der Lehrberufsliste

gemäß Artikel I wird in bestehende Lehrverhältnisse

nicht eingegriffen.

2. Die bisherigen die Lehrberufe „Druckformenhersteller",

„Fernmeldemonteur", „Lithograf

(Fototonätzer)", „Reproduktionsfotograf" und

„Setzer" betreffenden Bestimmungen der Lehrberufsliste

sind bis 31. Dezember 1990 auf Personen

anzuwenden, deren Ausbildung in diesen Lehrberufen

vor dem 1. September 1986 begonnen hat.

Artikel III

1. Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf

„Fernmeldemonteur" vor dem 1. September 1986

begonnen hat, ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte

Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe

„Fernmeldebaumonteur" oder „Nachrichtenelektroniker"

hinsichtlich des ersten und zweiten Lehrjahres

im vollen Ausmaß, auf die Lehrzeit der Lehrberufe

„Elektromechaniker und -maschinenbauer",

„Elektromechaniker für Schwachstrom", „Meß-

und Regelmechaniker" oder „Radio- und Fernsehmechaniker"

hinsichtlich des ersten Lehrjahres im

vollen Ausmaß, hinsichtlich des zweiten Lehrjahres

im halben Ausmaß anzurechnen.

2. Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf

„Druckformenhersteller", „Lithograf (Fototonätzer)"

und „Reproduktionsfotograf" vor dem

1. September 1986 begonnen hat, ist die in diesen

Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit

der Lehrberufe „Druckformtechniker" oder

„Reproduktionstechniker" hinsichtlich des ersten

Lehrjahres im vollen Ausmaß, hinsichtlich des zweiten

Lehrjahres im halben Ausmaß anzurechnen.

3. Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf

„Setzer" vor dem 1. September 1986 begonnen hat,

ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit

auf die Lehrzeit der Lehrberufe „Druckformtechniker"

oder „Typografiker" hinsichtlich des ersten

Lehrjahres im vollen Ausmaß, hinsichtlich des zweiten

Lehrjahres im halben Ausmaß anzurechnen.

Artikel IV

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in

Kraft.

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