430. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — hinsichtlich der
Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Fernmeldemonteur
und Fernmeldebaumonteur im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr — verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975,
BGBl. Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen
wird, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 333/1985, wird hinsichtlich der Anlage
(Lehrberufsliste) wie folgt geändert
1. Die Anführung der Lehrberufe „Druckformenhersteller",
„Fernmeldemonteur", „Lithograf
(Fototonätzer)", „Reproduktionsfotograf" und
„Setzer" samt Angabe der Lehrzeit, der verwandten
Lehrberufe und des Ausmaßes der Anrechnung
der Lehrzeit auf die verwandten Lehrberufe entfällt;
statt dessen werden die Bestimmungen entsprechend
der Anlage betreffend den Lehrberuf
„Druckformtechniker" nach dem Lehrberuf
„Drucker", betreffend den Lehrberuf „Fernmeldebaumonteur"
nach dem Lehrberuf „Feinoptiker",
betreffend den Lehrberuf „Reproduktionstechniker"
nach dem Lehrberuf „Reisebüroassistent" und
betreffend den Lehrberuf „Typografiker" nach
dem Lehrberuf „Tischler" eingefügt.
2. Bei den Lehrberufen „Elektromechaniker und
-maschinenbauer", „Elektromechaniker für
Schwachstrom", „Meß- und Regelmechaniker"
und „Radio- und Fernsehmechaniker" werden in
der Rubrik „verwandter Lehrberuf" jeweils das
Wort „Fernmeldemonteur" durch das Wort „Fernmeldebaumonteur"
und in der Rubrik „Ausmaß
der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten
Lehrberuf" jeweils die Zahl „3" durch die Zahl „2"
ersetzt.
3. Bei dem Lehrberuf „Nachrichtenelektroniker"
entfällt die Anführung des verwandten Lehrberufes
„Fernmeldemonteur" samt Ausmaß der Anrechnung
der Lehrzeit auf diesen verwandten Lehrberuf;
statt dessen wird die Regelung betreffend den
verwandten Lehrberuf „Fernmeldebaumonteur"
samt Anrechnung der Lehrzeit auf diesen verwandten
Lehrberuf laut Anlage eingefügt.
4. Bei den Lehrberufen „Kartolithograf" und
„Tiefdruckformenhersteller" entfällt die Anführung
der verwandten Lehrberufe samt Ausmaß der
Anrechnung der Lehrzeit auf die verwandten Lehrberufe;
statt dessen ist bei dem Lehrberuf „Kartolithograf"
die Verwandtschaftsregelung mit den
Lehrberufen „Druckformtechniker", „Reproduktionstechniker"
und „Typografiker" und bei dem
Lehrberuf „Tiefdruckformenhersteller" die Verwandtschaftsregelung
mit den Lehrberufen
„Druckformtechniker" und „Reproduktionstechniker"
laut Anlage einzufügen.
5. Bei dem Lehrberuf „Fotograveur" entfällt die
Anführung der verwandten Lehrberufe „Lithograf
(Fototonätzer)" und „Reproduktionsfotograf"
samt Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit auf
diese verwandten Lehrberufe. Bei den Lehrberufen
„Schriftgießer und Stereotypeur" und „Stereotypeur
und Galvanoplastiker" entfällt die Anführung
des verwandten Lehrberufes „Setzer" samt Ausmaß
der Anrechnung der Lehrzeit auf diesen verwandten
Lehrberuf.
Artikel II
1. Durch die Änderung der Lehrberufsliste
gemäß Artikel I wird in bestehende Lehrverhältnisse
nicht eingegriffen.
2. Die bisherigen die Lehrberufe „Druckformenhersteller",
„Fernmeldemonteur", „Lithograf
(Fototonätzer)", „Reproduktionsfotograf" und
„Setzer" betreffenden Bestimmungen der Lehrberufsliste
sind bis 31. Dezember 1990 auf Personen
anzuwenden, deren Ausbildung in diesen Lehrberufen
vor dem 1. September 1986 begonnen hat.
Artikel III
1. Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf
„Fernmeldemonteur" vor dem 1. September 1986
begonnen hat, ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte
Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe
„Fernmeldebaumonteur" oder „Nachrichtenelektroniker"
hinsichtlich des ersten und zweiten Lehrjahres
im vollen Ausmaß, auf die Lehrzeit der Lehrberufe
„Elektromechaniker und -maschinenbauer",
„Elektromechaniker für Schwachstrom", „Meß-
und Regelmechaniker" oder „Radio- und Fernsehmechaniker"
hinsichtlich des ersten Lehrjahres im
vollen Ausmaß, hinsichtlich des zweiten Lehrjahres
im halben Ausmaß anzurechnen.
2. Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf
„Druckformenhersteller", „Lithograf (Fototonätzer)"
und „Reproduktionsfotograf" vor dem
1. September 1986 begonnen hat, ist die in diesen
Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit
der Lehrberufe „Druckformtechniker" oder
„Reproduktionstechniker" hinsichtlich des ersten
Lehrjahres im vollen Ausmaß, hinsichtlich des zweiten
Lehrjahres im halben Ausmaß anzurechnen.
3. Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf
„Setzer" vor dem 1. September 1986 begonnen hat,
ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit
auf die Lehrzeit der Lehrberufe „Druckformtechniker"
oder „Typografiker" hinsichtlich des ersten
Lehrjahres im vollen Ausmaß, hinsichtlich des zweiten
Lehrjahres im halben Ausmaß anzurechnen.
Artikel IV
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in
Kraft.