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430_1984 AT

430. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vergütung für die Mühewaltung des Vorsitzenden und der Beisitzer der beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichteten Schiedskommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 430. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vergütung für die Mühewaltung des Vorsitzenden und der Beisitzer der beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichteten Schiedskommission

Auf Grund des § 80 des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 95/1975 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung vom 16. März 1976, BGBl. Nr. 119,

über die Vergütung für die Mühewaltung des Vorsitzenden

und der Beisitzer der beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung errichteten Schiedskommission

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 241/1981 wird wie folgt geändert

1. Im§ 1 werden die Zahlen „325 S" und

„130 S" durch die Zahlen „370 S" und „150 S"

ersetzt.

2. Dem § 1 wird als letzter Satz angefügt

„Für die wiederkehrenden und durch die Vergütungen

nicht abgegoltenen Tätigkeiten bei der

Schiedskommission beim Bundesministerium für

soziale Verwaltung gebühren dem Vorsitzenden

(Stellvertreter) und jedem Beisitzer (Stellvertreter)

Sondervergütungen.

Die Sondervergütung für den Vorsitzenden

(Stellvertreter) beträgt 1500 S jährlich und für

jeden Beisitzer (Stellvertreter) 750 S jährlich. Sie

gebührt jedoch nur dann, wenn das betreffende

Mitglied an mindestens 75 Enderledigungen im

Jahr mitgewirkt hat."

3. § 5 lautet

„§ 5. (1) Die Zahlung der Vergütung an die Mitglieder

der Schiedskommission hat vierteljährlich

im nachhinein zu erfolgen.

(2) Die Zahlung der Sondervergütung an die

Mitglieder der Schiedskommission hat jeweils am

Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen."

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