430. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vergütung für die Mühewaltung des Vorsitzenden und der Beisitzer der beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichteten Schiedskommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 80 des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 95/1975 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 16. März 1976, BGBl. Nr. 119,
über die Vergütung für die Mühewaltung des Vorsitzenden
und der Beisitzer der beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung errichteten Schiedskommission
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 241/1981 wird wie folgt geändert
1. Im§ 1 werden die Zahlen „325 S" und
„130 S" durch die Zahlen „370 S" und „150 S"
ersetzt.
2. Dem § 1 wird als letzter Satz angefügt
„Für die wiederkehrenden und durch die Vergütungen
nicht abgegoltenen Tätigkeiten bei der
Schiedskommission beim Bundesministerium für
soziale Verwaltung gebühren dem Vorsitzenden
(Stellvertreter) und jedem Beisitzer (Stellvertreter)
Sondervergütungen.
Die Sondervergütung für den Vorsitzenden
(Stellvertreter) beträgt 1500 S jährlich und für
jeden Beisitzer (Stellvertreter) 750 S jährlich. Sie
gebührt jedoch nur dann, wenn das betreffende
Mitglied an mindestens 75 Enderledigungen im
Jahr mitgewirkt hat."
3. § 5 lautet
„§ 5. (1) Die Zahlung der Vergütung an die Mitglieder
der Schiedskommission hat vierteljährlich
im nachhinein zu erfolgen.
(2) Die Zahlung der Sondervergütung an die
Mitglieder der Schiedskommission hat jeweils am
Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen."