430. Beschluß Nr. 1/1983 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/SPANIEN/DJC 1/83
(Angenommen im schriftlichen Verfahren am
29. April 1983)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 8 DES
ANHANGS III UND DER BEILAGE 8 ZUM
ANHANG III DES ÜBEREINKOMMENS Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1980
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,
gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens,
der den Gemischten Ausschuß ermächtigt,
die Anhänge und Listen zum Übereinkommen
abzuändern,
BESCHLOSSEN
1. Artikel 8 des Anhangs III des Übereinkommens
wird wie folgt geändert
(a) Die in Absatz 1 lit. b genannte Ziffer „2.750"
wird durch die Ziffer „3.400" ersetzt.
(b) Die in Absatz 2 lit. a genannte Ziffer „190"
wird durch die Ziffer „240" ersetzt.
(c) Die in Absatz 2 lit. b genannte Ziffer „550"
wird durch die Ziffer „680" ersetzt.
2. Der in der Beilage 8 zu Anhang III in Währungen
ausgedrückte Gegenwert einer Rechnungseinheit
wird wie folgt geändert
Österreichische Schilling 16,5449
Finnische Mark 4,51169
Isländische Krone 13,56738
Norwegische Krone 6,49121
Portugiesische Escudos 82,3866
Spanische Peseta 106,245
Schwedische Krone 5,84861
Schweizer Franken 2,02425
3. Die in diesem Beschluß vorgesehenen Änderungen
treten am 1. Mai 1983 in Kraft.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.