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430_1983 AT

430. Beschluß Nr. 1/1983 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 430. Beschluß Nr. 1/1983 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/SPANIEN/DJC 1/83

(Angenommen im schriftlichen Verfahren am

29. April 1983)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 8 DES

ANHANGS III UND DER BEILAGE 8 ZUM

ANHANG III DES ÜBEREINKOMMENS Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1980

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,

gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens,

der den Gemischten Ausschuß ermächtigt,

die Anhänge und Listen zum Übereinkommen

abzuändern,

BESCHLOSSEN

1. Artikel 8 des Anhangs III des Übereinkommens

wird wie folgt geändert

(a) Die in Absatz 1 lit. b genannte Ziffer „2.750"

wird durch die Ziffer „3.400" ersetzt.

(b) Die in Absatz 2 lit. a genannte Ziffer „190"

wird durch die Ziffer „240" ersetzt.

(c) Die in Absatz 2 lit. b genannte Ziffer „550"

wird durch die Ziffer „680" ersetzt.

2. Der in der Beilage 8 zu Anhang III in Währungen

ausgedrückte Gegenwert einer Rechnungseinheit

wird wie folgt geändert

Österreichische Schilling 16,5449

Finnische Mark 4,51169

Isländische Krone 13,56738

Norwegische Krone 6,49121

Portugiesische Escudos 82,3866

Spanische Peseta 106,245

Schwedische Krone 5,84861

Schweizer Franken 2,02425

3. Die in diesem Beschluß vorgesehenen Änderungen

treten am 1. Mai 1983 in Kraft.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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