430. Verordnung: Begünstigte Länder im Sinne des Präferenzzollgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes,
BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft verordnet
§ 1. „Antigua und Barbuda" wird zu einem
begünstigten Land im Sinne der Gruppe I der
Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt. Das bisher
in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz
angeführte abhängige Gebiet des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und
Nordirland „Antigua" wird vom Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen.
§ 2. Die „Turks- und Caicos-Inseln" werden als
abhängiges Gebiet des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland zu einem
begünstigten Land im Sinne der Gruppe I der
Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt.