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430_1982 AT

430. Verordnung: Begünstigte Länder im Sinne des Präferenzzollgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 430. Verordnung: Begünstigte Länder im Sinne des Präferenzzollgesetzes

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie und dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. „Antigua und Barbuda" wird zu einem

begünstigten Land im Sinne der Gruppe I der

Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt. Das bisher

in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz

angeführte abhängige Gebiet des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und

Nordirland „Antigua" wird vom Anwendungsbereich

dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen.

§ 2. Die „Turks- und Caicos-Inseln" werden als

abhängiges Gebiet des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland zu einem

begünstigten Land im Sinne der Gruppe I der

Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt.

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