430_1981
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430. Verordnung: Zulassung von weiteren Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 430. Verordnung: Zulassung von weiteren Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde
1981_430_0 430. Verordnung: Zulassung von weiteren Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde
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Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 115, über Maßnahmen
zum Schutze des Waldes anläßlich der
Ein- und Durchfuhr von Holz wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Verkehr
und für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
Als weitere Eintrittstellen für die Ein- und
Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde im Straßenverkehr
werden zugelassen
gegenüber
Bundesrepublik
Deutschland: Braunau am Inn
Hörbranz — Autobahn