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430_1981 AT

430. Verordnung: Zulassung von weiteren Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 430. Verordnung: Zulassung von weiteren Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 115, über Maßnahmen

zum Schutze des Waldes anläßlich der

Ein- und Durchfuhr von Holz wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Verkehr

und für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

Als weitere Eintrittstellen für die Ein- und

Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde im Straßenverkehr

werden zugelassen

gegenüber

Bundesrepublik

Deutschland: Braunau am Inn

Hörbranz — Autobahn

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