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430_1980 AT

430. Beschluß Nr. 6/1979 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 430. Beschluß Nr. 6/1979 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 6/79

(In der 10. gemeinsamen Sitzung am 25. April

1979 gefaßt)

GENEHMIGUNG EINES EINFUHRDEPOTSYSTEMS

FÜR ISLAND

DER RAT hat,

gestützt auf das isländische Ansuchen [EFTA

3/79 (Rev.)] und auf den darauffolgenden Bericht,

enthalten in EFTA/W 16/79,

gestützt auf Artikel 20 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Island wird ermächtigt, ein Einfuhrdepotsystem

anzuwenden, das den Importeur der in

Absatz 3 genannten Waren verpflichtet, beim

Kauf der nötigen Fremdwährung oder beim Erwerb

der Einfuhrpapiere, bis zu 35% des Rechnungsbetrages

zu hinterlegen.

2. Das Deposit kann für eine Periode von

nicht länger als 90 Tagen gesperrt werden; die

Verzinsung darf nicht niedriger sein als die für

Spareinlagen.

3. Das System kann auf Einfuhren im Wert

von 20000 oder mehr isländischen Kronen angewendet

werden, die Möbel, einschließlich Kästen,

Schränke, Fenster und Türen, der folgenden

isländischen Tarifnummern umfassen

4. Bei der Anwendung dieses Systems dürfen

Einfuhren mit Ursprung im Freihandelsraum

nicht ungünstiger behandelt werden als Einfuhren

anderen Ursprungs.

5. Diese Ermächtigung erlischt am 8. Juli 1980.

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