430. Beschluß Nr. 6/1979 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 6/79
(In der 10. gemeinsamen Sitzung am 25. April
1979 gefaßt)
GENEHMIGUNG EINES EINFUHRDEPOTSYSTEMS
FÜR ISLAND
DER RAT hat,
gestützt auf das isländische Ansuchen [EFTA
3/79 (Rev.)] und auf den darauffolgenden Bericht,
enthalten in EFTA/W 16/79,
gestützt auf Artikel 20 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Island wird ermächtigt, ein Einfuhrdepotsystem
anzuwenden, das den Importeur der in
Absatz 3 genannten Waren verpflichtet, beim
Kauf der nötigen Fremdwährung oder beim Erwerb
der Einfuhrpapiere, bis zu 35% des Rechnungsbetrages
zu hinterlegen.
2. Das Deposit kann für eine Periode von
nicht länger als 90 Tagen gesperrt werden; die
Verzinsung darf nicht niedriger sein als die für
Spareinlagen.
3. Das System kann auf Einfuhren im Wert
von 20000 oder mehr isländischen Kronen angewendet
werden, die Möbel, einschließlich Kästen,
Schränke, Fenster und Türen, der folgenden
isländischen Tarifnummern umfassen
4. Bei der Anwendung dieses Systems dürfen
Einfuhren mit Ursprung im Freihandelsraum
nicht ungünstiger behandelt werden als Einfuhren
anderen Ursprungs.
5. Diese Ermächtigung erlischt am 8. Juli 1980.