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430_1978 AT

430. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem Kommissär für Wirtschaftsplanung der Republik Ghana betreffend die Finanzierung einer Rindermusterfarm samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 430. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem Kommissär für Wirtschaftsplanung der Republik Ghana betreffend die Finanzierung einer Rindermusterfarm samt Anhang

(Übersetzung)

Der Bundeskanzler der Republik Österreich

und der Kommissär für Wirtschaftsplanung der

Republik Ghana sind, vom Wunsche geleitet, die

zwischen den beiden Ländern bestehenden

freundschaftlichen Bande zu vertiefen und die

landwirtschaftliche Zusammenarbeit zu verstärken,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Republik Österreich gewährt der Republik

Ghana zur Finanzierung der in Art. 2 des

gleichzeitig abgeschlossenen Abkommens zwischen

dem Bundeskanzler der Republik Österreich

und dem Kommissär für Wirtschaftsplanung

der Republik Ghana über die Errichtung

einer Rindermusterfarm Kundgemacht in BGBl. Nr. 358/1978 erwähnten Rindermusterfarm

ein Darlehen bis zum Höchstbetrag

von ö. S. 7,3 Millionen. Die Preise verstehen sich

auf c. i. f. Basis.

Artikel 2

(1) Die Republik Ghana wird für das im Rahmen

des vorliegenden Abkommens gewährte

Darlehen einen Jahreszinssatz von 3% zahlen.

(2) Die Zinsen sind am 31. Dezember eines jeden

Jahres gemäß der im Anhang enthaltenen

Rückzahlungstabelle zahlbar, wobei der Anhang

einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden

Abkommens darstellt.

Artikel 3

(1) Das der Republik Ghana nach dem vorliegenden

Abkommen gewährte Darlehen ist

nach 4 tilgungsfreien Jahren innerhalb von

4 Jahren zurückzuzahlen.

(2) Die Republik Ghana wird der Republik

Österreich das nach dem vorliegenden Abkommen

gewährte Darlehen in vier Raten gemäß

der Rückzahlungstabelle zurückzahlen.

(3) Die erste Rückzahlung wird am 31. Dezember

1981 geleistet. Die weiteren Rückzahlungen

werden jährlich am 31. Dezember eines

jeden darauffolgenden Jahres geleistet.

Artikel 4

Bei Fälligkeit gemäß Art. 2 und 3 haben

Zahlungen im Rahmen der Verzinsung und der

Kapitalrückzahlung bei der Oesterreichischen Nationalbank

zugunsten der Republik Österreich

in frei konvertierbaren Währungen zu erfolgen.

Erfolgt die Zahlung in anderen Währungen als

in österreichischen Schilling, so wird die Umwechslung

in österreichische Schilling zum jeweiligen

auf dem Wiener Markt geltenden Wechselkurs

(Ankaufkurs) durchgeführt.

Artikel 5

(1) Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten

dieses Abkommens wird bei der Oesterreichichen

Nationalbank zugunsten der Republik

Ghana ein unverzinsliches Konto unter der Bezeichnung

„Republic of Ghana" eröffnet. Auf

diesem Konto wird der Darlehensbetrag gemäß

Art. 1 zur Verfügung gestellt.

(2) Das Ministerium für Wirtschaftsplanung

von Ghana wird hinsichtlich der Inanspruchnahme

dieses Darlehens als Bevollmächtigter der

Republik Ghana auftreten.

Artikel 6

Die Rückzahlung der Kapitalsumme und die

Zahlung der Zinsen werden von der Republik

Ghana im Wege der Bank of Ghana getätigt.

Artikel 7

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder die Anwendung dieses Abkommens

sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet.

Geschehen in Wien, am 21. April 1978 in zweifacher

Ausführung in englischer Sprache.

Für den Bundeskanzler

der Republik Österreich

Dr. Otto Gatscha

Für den Kommissär für

Wirtschaftsplanung

der Republik Ghana

Mary Chinery-Hesse

(Übersetzung)

ANHANG

Im Hinblick auf die Durchführung des Abkommens

zwischen dem Bundeskanzler der Republik

Österreich und dem Kommissär für Wirtschaftsplanung

der Republik Ghana über die Ge-

Währung eines Darlehens bis zum Höchstbetrag

von ö. S. 7,3 Millionen für die Finanzierung des

in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens genannten

Projektes wird der Kommissär für

Wirtschaftsplanung von Ghana die in der untenstehenden

Tabelle angeführten Zahlungen zu den

darin angegebenen Zeitpunkten durchführen.

Für die Kapitaltilgung und Zinsenzahlung

gilt, daß die gemäß der untenstehenden Tabelle

durchzuführenden Zahlungen von jeglichen derzeitigen

oder zukünftigen Steuern, öffentlichen

Albgaben oder Gebühren jeder Art ausgenommen

sind, die für solche Zahlungen in der Republik

Ghana gemäß den bestehenden gesetzlichen

oder administrativen Vorschriften eingehoben

werden.

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 8 am 1. Juli 1978 in Kraft getreten.

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