430. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und dem Kommissär für Wirtschaftsplanung der Republik Ghana betreffend die Finanzierung einer Rindermusterfarm samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Der Bundeskanzler der Republik Österreich
und der Kommissär für Wirtschaftsplanung der
Republik Ghana sind, vom Wunsche geleitet, die
zwischen den beiden Ländern bestehenden
freundschaftlichen Bande zu vertiefen und die
landwirtschaftliche Zusammenarbeit zu verstärken,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Republik Österreich gewährt der Republik
Ghana zur Finanzierung der in Art. 2 des
gleichzeitig abgeschlossenen Abkommens zwischen
dem Bundeskanzler der Republik Österreich
und dem Kommissär für Wirtschaftsplanung
der Republik Ghana über die Errichtung
einer Rindermusterfarm Kundgemacht in BGBl. Nr. 358/1978 erwähnten Rindermusterfarm
ein Darlehen bis zum Höchstbetrag
von ö. S. 7,3 Millionen. Die Preise verstehen sich
auf c. i. f. Basis.
Artikel 2
(1) Die Republik Ghana wird für das im Rahmen
des vorliegenden Abkommens gewährte
Darlehen einen Jahreszinssatz von 3% zahlen.
(2) Die Zinsen sind am 31. Dezember eines jeden
Jahres gemäß der im Anhang enthaltenen
Rückzahlungstabelle zahlbar, wobei der Anhang
einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden
Abkommens darstellt.
Artikel 3
(1) Das der Republik Ghana nach dem vorliegenden
Abkommen gewährte Darlehen ist
nach 4 tilgungsfreien Jahren innerhalb von
4 Jahren zurückzuzahlen.
(2) Die Republik Ghana wird der Republik
Österreich das nach dem vorliegenden Abkommen
gewährte Darlehen in vier Raten gemäß
der Rückzahlungstabelle zurückzahlen.
(3) Die erste Rückzahlung wird am 31. Dezember
1981 geleistet. Die weiteren Rückzahlungen
werden jährlich am 31. Dezember eines
jeden darauffolgenden Jahres geleistet.
Artikel 4
Bei Fälligkeit gemäß Art. 2 und 3 haben
Zahlungen im Rahmen der Verzinsung und der
Kapitalrückzahlung bei der Oesterreichischen Nationalbank
zugunsten der Republik Österreich
in frei konvertierbaren Währungen zu erfolgen.
Erfolgt die Zahlung in anderen Währungen als
in österreichischen Schilling, so wird die Umwechslung
in österreichische Schilling zum jeweiligen
auf dem Wiener Markt geltenden Wechselkurs
(Ankaufkurs) durchgeführt.
Artikel 5
(1) Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten
dieses Abkommens wird bei der Oesterreichichen
Nationalbank zugunsten der Republik
Ghana ein unverzinsliches Konto unter der Bezeichnung
„Republic of Ghana" eröffnet. Auf
diesem Konto wird der Darlehensbetrag gemäß
Art. 1 zur Verfügung gestellt.
(2) Das Ministerium für Wirtschaftsplanung
von Ghana wird hinsichtlich der Inanspruchnahme
dieses Darlehens als Bevollmächtigter der
Republik Ghana auftreten.
Artikel 6
Die Rückzahlung der Kapitalsumme und die
Zahlung der Zinsen werden von der Republik
Ghana im Wege der Bank of Ghana getätigt.
Artikel 7
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Abkommens
sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet.
Geschehen in Wien, am 21. April 1978 in zweifacher
Ausführung in englischer Sprache.
Für den Bundeskanzler
der Republik Österreich
Dr. Otto Gatscha
Für den Kommissär für
Wirtschaftsplanung
der Republik Ghana
Mary Chinery-Hesse
(Übersetzung)
ANHANG
Im Hinblick auf die Durchführung des Abkommens
zwischen dem Bundeskanzler der Republik
Österreich und dem Kommissär für Wirtschaftsplanung
der Republik Ghana über die Ge-
Währung eines Darlehens bis zum Höchstbetrag
von ö. S. 7,3 Millionen für die Finanzierung des
in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens genannten
Projektes wird der Kommissär für
Wirtschaftsplanung von Ghana die in der untenstehenden
Tabelle angeführten Zahlungen zu den
darin angegebenen Zeitpunkten durchführen.
Für die Kapitaltilgung und Zinsenzahlung
gilt, daß die gemäß der untenstehenden Tabelle
durchzuführenden Zahlungen von jeglichen derzeitigen
oder zukünftigen Steuern, öffentlichen
Albgaben oder Gebühren jeder Art ausgenommen
sind, die für solche Zahlungen in der Republik
Ghana gemäß den bestehenden gesetzlichen
oder administrativen Vorschriften eingehoben
werden.
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 8 am 1. Juli 1978 in Kraft getreten.