430. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Rektoren der Universitäten, Prä- oder Prorektoren der Universitäten und Dekane der Fakultäten an Universitäten
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 20 in Verbindung mit dem § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen verordnet
§ 1. Die den Rektoren der Universitäten, den
Prä- oder Prorektoren der Universitäten und
den Dekanen der Fakultäten an Universitäten
gebührende Entschädigung für den Mehraufwand,
der ihnen in Ausübung dieser Funktion
oder aus Anlaß der Ausübung dieser Funktion
notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.
§ 2. Das Pauschale wird für die nachstehend
genannten Gruppen jeweils einheitlich in einem
monatlich gebührenden Betrag wie folgt festgesetzt
§ 3. Der Anspruch beginnt mit dem auf den
Antritt des Amtes folgenden Monat und erlischt
mit dem Ablauf des Monats, mit dem diese
Funktion ausläuft oder in dem diese Funktion
niedergelegt oder in dem ein Rektor oder ein
Dekan gemäß § 16 Abs. 10 des Universitäts-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, von
dieser Funktion enthoben wird.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober
1976 in Kraft.