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430_1977 AT

430. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Rektoren der Universitäten, Prä- oder Prorektoren der Universitäten und Dekane der Fakultäten an Universitäten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 430. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Rektoren der Universitäten, Prä- oder Prorektoren der Universitäten und Dekane der Fakultäten an Universitäten

Gemäß § 20 in Verbindung mit dem § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen verordnet

§ 1. Die den Rektoren der Universitäten, den

Prä- oder Prorektoren der Universitäten und

den Dekanen der Fakultäten an Universitäten

gebührende Entschädigung für den Mehraufwand,

der ihnen in Ausübung dieser Funktion

oder aus Anlaß der Ausübung dieser Funktion

notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.

§ 2. Das Pauschale wird für die nachstehend

genannten Gruppen jeweils einheitlich in einem

monatlich gebührenden Betrag wie folgt festgesetzt

§ 3. Der Anspruch beginnt mit dem auf den

Antritt des Amtes folgenden Monat und erlischt

mit dem Ablauf des Monats, mit dem diese

Funktion ausläuft oder in dem diese Funktion

niedergelegt oder in dem ein Rektor oder ein

Dekan gemäß § 16 Abs. 10 des Universitäts-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, von

dieser Funktion enthoben wird.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober

1976 in Kraft.

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