430. Verordnung: Lehrpläne für Berufsschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,
Nr. 289/1969, Nr. 234/1971 und Nr. 323/1975,
insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet
§ 1. Für die Berufsschulen, ausgenommen die
hauswirtschaftlichen Berufsschulen, werden die in
den im folgenden genannten Anlagen enthaltenen
Rahmenlehrpläne jeweils in Verbindung mit Anlage
A (mit Ausnahme der darin unter II. wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht)
mit 1. September 1976 in Kraft gesetzt
1. für Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe,
und zwar für
Maurer, Betonbauer, Stukkateur
Anlage A/1/1
Bautechnischer Zeichner: Anlage A/1/2
Brunnenmacher: Anlage A/1/3
Dachdecker: Anlage A/1/4
Platten- und Fliesenleger: Anlage A/1/5
Hafner: Anlage A/1/6
Rauchfangkehrer: Anlage A/1/7
Steinmetz, Betonwarenerzeuger,
Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher
Anlage A/1/8
Zimmerer: Anlage A/1/9
2. für Lehrberufe des Bekleidungsgewerbes, und
zwar für
Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher
Anlage A/2/1
Hutmacher, Kappenmacher,
Modisten: Anlage A/2/2
Ledergalanteriewarenerzeuger
und Taschner, Handschuhmacher,
Sattler und Riemer: Anlage A/2/3
Schuhmacher, Orthopädieschuhmacher
Anlage A/2/4
Kürschner: Anlage A/2/5
Wäschenäher, Wäschewarenerzeuger
Anlage A/2/6
Strickwarenerzeuger: Anlage A/2/7
3. für Lehrberufe chemischer Richtung, und
zwar für
Chemielaborant: Anlage A/3/1
Chemiewerker: Anlage A/3/2
Vulkaniseur: Anlage A/3/3
Brauer und Mälzer, Destillateur
Anlage A/3/4
4. für Lehrberufe des Elektrobereiches, und
zwar für
Elektroinstallateur, Betriebselektriker,
Starkstrommonteur: Anlage A/4/1
Radio- und Fernsehmachaniker: Anlage A/4/2
Elektromechaniker- und -maschinenbauer,
Elektromechaniker
für Starkstrom: Anlage A/4/3
Elektromechaniker für
Schwachstrom: Anlage A/4/4
Nachrichtenelektroniker, Fernmeldemonteur
Anlage A/4/5
Meß- und Regelmechaniker: Anlage A/4/6
5. für Lehrberufe der Bereiche Gärtnerei und
Landwirtschaft, und zwar für
Blumenbinder und -händler
(Florist): Anlage A/5/1
Friedhofs- und Ziergärtner,
Landschaftsgärtner (Garten-
und Grünflächengestalter): Anlage A/5/2
Tierpfleger: Anlage A/5/3
6. für Lehrberufe der Bereiche Gastgewerbe/
Nahrungsmittel, und zwar für
Bäcker: Anlage A/6/1
Fleischer: Anlage A/6/2
Kellner: Anlage A/6/3
Koch: Anlage A/6/4
Konditor (Zuckerbäcker), Lebzelter
und Wachszieher, Bonbon-
und Konfektmacher: Anlage A/6/5
Getreidemüller: Anlage A/6/6
Molker und Käser: Anlage A/6/7
7. für Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung/
Keramik, und zwar für
Glaser, Glasgraveur, Glasschleifer
und Glasbeleger, Glasbläser
und Glasinstrumentenerzeuger,
Hohlglasfeinschleifer
(Kugler): AnlageA/7/1
Keramiker, Figurenkeramformer,
Geschirrkeramformer,
Kerammodellabgießer, Technokeramformer
Anlage A/7/2
Glasmaler, Kerammaler, Porzellanmaler
Anlage A/7/3
8. für Lehrberufe grafischer Richtung, und zwar
für
Drucker, Hochdrucker: Anlage A/8/1
Druckformenhersteller, Notenstecher,
Reproduktionsfotograf,
Tiefdruckformenhersteller
Anlage A/8/2
Flachdrucker, Siebdrucker,
Kupferdrucker: Anlage A/8/3
Lithograf (Fototonätzer): Anlage A/8/4
Kartolithograf : Anlage A/8/5
Setzer, Schriftgießer und
Stereotypeur, Stereotypeur und
Galvanoplastiker: Anlage A/8/6
9. für Lehrberufe der Bereiche Handel und
Verkehr, und zwar für
Einzelhandelkaufmann, Waffen-
und Munitionshändler: Anlage A/9/1
Großhandelskaufmann: Anlage A/9/2
Bürokaufmann: Anlage A/9/3
Industriekaufmann: Anlage A/9/4
Buchhändler: Anlage A/9/5
Drogist: Anlage A/9/6
Fotokaufmann: Anlage A/9/7
Musikalienhändler: Anlage A/9/8
Reisebüroassistent: Anlage A/9/9
Spediteur: Anlage A/9/10
Binnenschiffer: Anlage A/9/11
10. für Lehrberufe der Bereiche Holz- und
Kunststoffverarbeitung, und zwar für
Tischler: Anlage A/10/1
Kunststoffverarbeiter: Anlage A/10/2
Säger: Anlage A/10/3
Binder: Anlage A/10/4
Drechsler: Anlage A/10/5
Bootbauer: Anlage A/10/6
Wagner: Anlage A/10/7
Bürsten- und Pinselmacher: Anlage A/10/8
11. für Lehrberufe der Maler- und Tapezierergewerbe,
und zwar für
Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler),
Polsterer, Tapezierer
und Bettwarenerzeuger: Anlage A/11/1
Lackierer: Anlage A/11/2
Maler und Anstreicher: Anlage A/11/3
Schilderhersteller: Anlage A/11/4
Vergolder und Staffierer: Anlage A/11/5
12. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung),
und zwar für
Blechschlosser, Karosseur,
Spengler: Anlage A/12/1
Kupferschmied: Anlage A/12/2
13. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Installation),
und zwar für
Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur,
Wasserleitungsinstallateur
Anlage A/13/1
Zentralheizungsbauer, Rohrleitungsmonteur;
Anlage A/13/2
14. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei),
und zwar für
Former und Gießer, Metall-
und Eisengießer, Gelbgießer,
Zinngießer: Anlage A/14/1
Modelltischler (Formentischler)
Anlage A/14/2
15. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Mechanikerberufe),
und zwar für
Mechaniker, Büromaschinenmechaniker,
Kühlmaschinenmechaniker
Anlage A/15/1
Büchsenmacher, Waffenmechaniker
Anlage A/15/2
Kraftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/3
Kraftfahrzeugelektriker: Anlage A/15/4
Landmaschinenmechaniker: Anlage A/15/5
Feinmechaniker- Waagenhersteller
Anlage A/15/6
Uhrmacher: Anlage A/15/7
Verpackungsmittelmechaniker: Anlage A/15/8
16. für Lehrberufe der Bereiche Metallveredlung
und Schmuckherstellung, und zwar für
Gold- und Silberschmied und
Juwelier, Diamantschleifer,
Edelsteinschleifer: Anlage A/16/1
Metallschleifer und Galvaniseur,
Galvaniseur: Anlage A/16/2
Graveur, Gürtler, Gold-, Silber-
und Metallschläger, Metalldrücker,
Ziseleur: Anlage A/16/3
17. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe),
und zwar für
Bauschlosser, Betriebsschlosser,
Schlosser, Stahlbauschlosser: Anlage A/17/1
Maschinenschlosser: Anlage A/17/2
Werkzeugmacher, Formenbauer,
Modellschlosser: Anlage A/17/3
Dreher, Fräser, Präzisionsschleifer
Anlage A/17/4
Hüttenwerkschlosser: Anlage A/17/5
Universalschweißer: Anlage A/17/6
Bergwerksschlosser — Maschinenhäuser
Anlage A/17/7
13. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Schmiedeberufe),
und zwar für
Schmied, Fahrzeugfertiger,
Formschmied, Messerschmied: Anlage A/18/1
19. für Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige
Berufe), und zwar für
Physiklaborant: Anlage A/19/1
Werkstoffprüfer (Physik): Anlage A/19/2
Universalhärter: Anlage A/19/3
Technischer Zeichner (Maschinen-,
Stahlbau-, Heizungs-
oder Elektrotechnik): Anlage A/19/4
20. für Lehrberufe des Bereiches Musikinstrumentenerzeugung,
und zwar für
Klaviermacher, Orgelbauer,
Blechblasinstrumentenerzeuger,
Harmonikamacher, Harmoniumerzeuger
und Erzeuger
von ähnlichen Musikinstrumenten,
Holzblasinstrumentenerzeuger,
Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger
Anlage A/20/1
21. für Lehrberufe der Bereiche Optik/Fotografie,
und zwar für
Fotograf: Anlage A/21/1
Fotolaborant: Anlage A/21/2
Optiker: Anlage A/21/3
Feinoptiker: Anlage A/21/4
22. für Lehrberufe der Bereiche Papiererzeugung
und Papierverarbeitung, und zwar für
Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeuger,
Kartonagewarenerzeuger
Anlage A/22/1
Papiermacher: Anlage A/22/2
23. für Lehrberufe des Bereiches Schönheitspflege,
und zwar für
Friseur und Perückenmacher: Anlage A/23/1
Schönheitspfleger (Kosmetiker),
Fußpfleger, Masseur: Anlage A/23/2
24. für Lehrberufe des Bereiches Textilerzeugung,
und zwar für
Textilveredler: Anlage A/24/1
25. für Lehrberufe des Bereiches Zahntechnik,
und zwar für
Zahntechniker: Anlage A/25/1
§ 2. Für die hauswirtschaftlichen Berufsschulen
wird (mit Ausnahme der darin unter II. wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht)
der in der Anlage B enthaltene Rahmenlehrplan
mit 1. September 1976 in Kraft gesetzt.
§ 3. (1) Die Landesschulräte haben gemäß § 6
Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes im Rahmen
der Bestimmungen der in den §§ 1 und 2 genannten
Lehrpläne zusätzliche Lehrplanbestimmungen
zu erlassen, wobei sie insbesondere im
Rahmen der darin vorgesehenen Grenzen die
Aufteilung des Lehrstoffes und des Stundesausmaßes
der einzelnen Unterrichtsgegenstände auf
die einzelnen Schulstufen vorzunehmen haben.
Bei den Unterrichtsgegenständen „Fachkunde"
und „Praktische Arbeit" können die in einzelnen
Rahmenlehrplänen vorgesehenen Sachgebiete als
eigene Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden.
Bei hauswirtschaftlichen Berufsschulen können
die im Unterrichtsgegenstand „Hauswirtschaft"
vorgesehenen Sachgebiete als eigene Unterrichtsgegenstände
geführt werden.
(2) Die Landesschulräte werden ermächtigt, das
für den Fachunterricht vorgesehene Stundenausmaß
wegen Ausweitung des fachtheoretischen
Unterrichtes für Lehrberufe mit besonderen fachtheoretischen
Grundlagen bei Vorliegen der hiefür
erforderlichen personellen und sachlichen
Voraussetzungen zu erhöhen. Hiedurch darf der
Unterricht nicht auf mehr als insgesamt eineinhalb
Schultage in der Woche bei ganzjährigen
Berufsschulen bzw. das entsprechende Unterrichtsausmaß
bei lehrgangsmäßigen und saison-
mäßigen Berufsschulen erhöht werden. Ob in
einem Lehrberuf die besonderen fachtheoretischen
Grundlagen vorliegen, entscheidet der Bundesminister
für Unterricht und Kunst auf Antrag
des betreffenden Landesschulrates.
(3) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen
im Sinne des Abs. 1 haben die
Landesschulräte für den Unterrichtsgegenstand
„Praktische Arbeit" oder „Laboratoriumsübungen"
bzw. für die Unterrichtsgegenstände „Praktische
Arbeit" und „Laboratoriumsübungen" zusammen
bis zu einem Drittel der Gesamtstundenzahl
ohne Religionsunterricht vorzusehen. Der
Unterrichtsgegenstand „Praktische Arbeit" kann
jedoch zu Gunsten des fachtheoretischen Unterrichtes
und einer Ergänzung durch Demonstrationen
oder der Laboratoriumsübungen entfallen,
wenn eine betriebliche Ausbildung in Lehrwerkstätten
erfolgt.
(4) Die Landesschulräte werden hinsichtlich der
Lehrpläne Anlage A/9 ermächtigt,
a) von dem in den Stundentafeln vorgesehenen
Stundenausmaß für einzelne Unterrichtsgegenstände
geringfügig abzuweichen,
wenn dies für lehrgangsmäßige Berufsschulen
erforderlich ist,
b) zu bestimmen, ob in Fachklassen bzw. in
welchen nach Branchen gegliederten Fachklassen
der Lehrberufe „Einzelhandelskaufmann"
und „Großhandelskaufmann"
eine lebende Fremdsprache unterrichtet
wird.
(5) Die Landesschulräte werden ermächtigt,
Lehrpläne für Berufsschulpflichtige zu erlassen,
die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet
werden. Hiebei ist auf die für die einzelnen Lehrberufe
vorgesehenen Lehrpläne Bedacht zu nehmen
und vorzusehen, daß die Bildungs- und
Lehraufgaben der Lehrpläne für beide Lehrberufe
erreicht werden.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche,
für kaufmännische und für die hauswirtschaftlichen
Berufsschulen erlassen werden,
BGBl. Nr. 142/1963 in der geltenden Fassung,
außer Kraft.
Artikel II
BEKANNTMACHUNG
Die jeweils unter II. der Anlagen A und B
wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen
und Religionsgesellschaften erlassen und werden
hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1962 und Nr. 324/
1975, bekanntgemacht.