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430_1976 AT

430. Verordnung: Lehrpläne für Berufsschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 430. Verordnung: Lehrpläne für Berufsschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,

Nr. 289/1969, Nr. 234/1971 und Nr. 323/1975,

insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet

§ 1. Für die Berufsschulen, ausgenommen die

hauswirtschaftlichen Berufsschulen, werden die in

den im folgenden genannten Anlagen enthaltenen

Rahmenlehrpläne jeweils in Verbindung mit Anlage

A (mit Ausnahme der darin unter II. wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht)

mit 1. September 1976 in Kraft gesetzt

1. für Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe,

und zwar für

Maurer, Betonbauer, Stukkateur

Anlage A/1/1

Bautechnischer Zeichner: Anlage A/1/2

Brunnenmacher: Anlage A/1/3

Dachdecker: Anlage A/1/4

Platten- und Fliesenleger: Anlage A/1/5

Hafner: Anlage A/1/6

Rauchfangkehrer: Anlage A/1/7

Steinmetz, Betonwarenerzeuger,

Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher

Anlage A/1/8

Zimmerer: Anlage A/1/9

2. für Lehrberufe des Bekleidungsgewerbes, und

zwar für

Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher

Anlage A/2/1

Hutmacher, Kappenmacher,

Modisten: Anlage A/2/2

Ledergalanteriewarenerzeuger

und Taschner, Handschuhmacher,

Sattler und Riemer: Anlage A/2/3

Schuhmacher, Orthopädieschuhmacher

Anlage A/2/4

Kürschner: Anlage A/2/5

Wäschenäher, Wäschewarenerzeuger

Anlage A/2/6

Strickwarenerzeuger: Anlage A/2/7

3. für Lehrberufe chemischer Richtung, und

zwar für

Chemielaborant: Anlage A/3/1

Chemiewerker: Anlage A/3/2

Vulkaniseur: Anlage A/3/3

Brauer und Mälzer, Destillateur

Anlage A/3/4

4. für Lehrberufe des Elektrobereiches, und

zwar für

Elektroinstallateur, Betriebselektriker,

Starkstrommonteur: Anlage A/4/1

Radio- und Fernsehmachaniker: Anlage A/4/2

Elektromechaniker- und -maschinenbauer,

Elektromechaniker

für Starkstrom: Anlage A/4/3

Elektromechaniker für

Schwachstrom: Anlage A/4/4

Nachrichtenelektroniker, Fernmeldemonteur

Anlage A/4/5

Meß- und Regelmechaniker: Anlage A/4/6

5. für Lehrberufe der Bereiche Gärtnerei und

Landwirtschaft, und zwar für

Blumenbinder und -händler

(Florist): Anlage A/5/1

Friedhofs- und Ziergärtner,

Landschaftsgärtner (Garten-

und Grünflächengestalter): Anlage A/5/2

Tierpfleger: Anlage A/5/3

6. für Lehrberufe der Bereiche Gastgewerbe/

Nahrungsmittel, und zwar für

Bäcker: Anlage A/6/1

Fleischer: Anlage A/6/2

Kellner: Anlage A/6/3

Koch: Anlage A/6/4

Konditor (Zuckerbäcker), Lebzelter

und Wachszieher, Bonbon-

und Konfektmacher: Anlage A/6/5

Getreidemüller: Anlage A/6/6

Molker und Käser: Anlage A/6/7

7. für Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung/

Keramik, und zwar für

Glaser, Glasgraveur, Glasschleifer

und Glasbeleger, Glasbläser

und Glasinstrumentenerzeuger,

Hohlglasfeinschleifer

(Kugler): AnlageA/7/1

Keramiker, Figurenkeramformer,

Geschirrkeramformer,

Kerammodellabgießer, Technokeramformer

Anlage A/7/2

Glasmaler, Kerammaler, Porzellanmaler

Anlage A/7/3

8. für Lehrberufe grafischer Richtung, und zwar

für

Drucker, Hochdrucker: Anlage A/8/1

Druckformenhersteller, Notenstecher,

Reproduktionsfotograf,

Tiefdruckformenhersteller

Anlage A/8/2

Flachdrucker, Siebdrucker,

Kupferdrucker: Anlage A/8/3

Lithograf (Fototonätzer): Anlage A/8/4

Kartolithograf : Anlage A/8/5

Setzer, Schriftgießer und

Stereotypeur, Stereotypeur und

Galvanoplastiker: Anlage A/8/6

9. für Lehrberufe der Bereiche Handel und

Verkehr, und zwar für

Einzelhandelkaufmann, Waffen-

und Munitionshändler: Anlage A/9/1

Großhandelskaufmann: Anlage A/9/2

Bürokaufmann: Anlage A/9/3

Industriekaufmann: Anlage A/9/4

Buchhändler: Anlage A/9/5

Drogist: Anlage A/9/6

Fotokaufmann: Anlage A/9/7

Musikalienhändler: Anlage A/9/8

Reisebüroassistent: Anlage A/9/9

Spediteur: Anlage A/9/10

Binnenschiffer: Anlage A/9/11

10. für Lehrberufe der Bereiche Holz- und

Kunststoffverarbeitung, und zwar für

Tischler: Anlage A/10/1

Kunststoffverarbeiter: Anlage A/10/2

Säger: Anlage A/10/3

Binder: Anlage A/10/4

Drechsler: Anlage A/10/5

Bootbauer: Anlage A/10/6

Wagner: Anlage A/10/7

Bürsten- und Pinselmacher: Anlage A/10/8

11. für Lehrberufe der Maler- und Tapezierergewerbe,

und zwar für

Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler),

Polsterer, Tapezierer

und Bettwarenerzeuger: Anlage A/11/1

Lackierer: Anlage A/11/2

Maler und Anstreicher: Anlage A/11/3

Schilderhersteller: Anlage A/11/4

Vergolder und Staffierer: Anlage A/11/5

12. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung),

und zwar für

Blechschlosser, Karosseur,

Spengler: Anlage A/12/1

Kupferschmied: Anlage A/12/2

13. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Installation),

und zwar für

Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur,

Wasserleitungsinstallateur

Anlage A/13/1

Zentralheizungsbauer, Rohrleitungsmonteur;

Anlage A/13/2

14. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei),

und zwar für

Former und Gießer, Metall-

und Eisengießer, Gelbgießer,

Zinngießer: Anlage A/14/1

Modelltischler (Formentischler)

Anlage A/14/2

15. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Mechanikerberufe),

und zwar für

Mechaniker, Büromaschinenmechaniker,

Kühlmaschinenmechaniker

Anlage A/15/1

Büchsenmacher, Waffenmechaniker

Anlage A/15/2

Kraftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/3

Kraftfahrzeugelektriker: Anlage A/15/4

Landmaschinenmechaniker: Anlage A/15/5

Feinmechaniker- Waagenhersteller

Anlage A/15/6

Uhrmacher: Anlage A/15/7

Verpackungsmittelmechaniker: Anlage A/15/8

16. für Lehrberufe der Bereiche Metallveredlung

und Schmuckherstellung, und zwar für

Gold- und Silberschmied und

Juwelier, Diamantschleifer,

Edelsteinschleifer: Anlage A/16/1

Metallschleifer und Galvaniseur,

Galvaniseur: Anlage A/16/2

Graveur, Gürtler, Gold-, Silber-

und Metallschläger, Metalldrücker,

Ziseleur: Anlage A/16/3

17. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe),

und zwar für

Bauschlosser, Betriebsschlosser,

Schlosser, Stahlbauschlosser: Anlage A/17/1

Maschinenschlosser: Anlage A/17/2

Werkzeugmacher, Formenbauer,

Modellschlosser: Anlage A/17/3

Dreher, Fräser, Präzisionsschleifer

Anlage A/17/4

Hüttenwerkschlosser: Anlage A/17/5

Universalschweißer: Anlage A/17/6

Bergwerksschlosser — Maschinenhäuser

Anlage A/17/7

13. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Schmiedeberufe),

und zwar für

Schmied, Fahrzeugfertiger,

Formschmied, Messerschmied: Anlage A/18/1

19. für Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige

Berufe), und zwar für

Physiklaborant: Anlage A/19/1

Werkstoffprüfer (Physik): Anlage A/19/2

Universalhärter: Anlage A/19/3

Technischer Zeichner (Maschinen-,

Stahlbau-, Heizungs-

oder Elektrotechnik): Anlage A/19/4

20. für Lehrberufe des Bereiches Musikinstrumentenerzeugung,

und zwar für

Klaviermacher, Orgelbauer,

Blechblasinstrumentenerzeuger,

Harmonikamacher, Harmoniumerzeuger

und Erzeuger

von ähnlichen Musikinstrumenten,

Holzblasinstrumentenerzeuger,

Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger

Anlage A/20/1

21. für Lehrberufe der Bereiche Optik/Fotografie,

und zwar für

Fotograf: Anlage A/21/1

Fotolaborant: Anlage A/21/2

Optiker: Anlage A/21/3

Feinoptiker: Anlage A/21/4

22. für Lehrberufe der Bereiche Papiererzeugung

und Papierverarbeitung, und zwar für

Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeuger,

Kartonagewarenerzeuger

Anlage A/22/1

Papiermacher: Anlage A/22/2

23. für Lehrberufe des Bereiches Schönheitspflege,

und zwar für

Friseur und Perückenmacher: Anlage A/23/1

Schönheitspfleger (Kosmetiker),

Fußpfleger, Masseur: Anlage A/23/2

24. für Lehrberufe des Bereiches Textilerzeugung,

und zwar für

Textilveredler: Anlage A/24/1

25. für Lehrberufe des Bereiches Zahntechnik,

und zwar für

Zahntechniker: Anlage A/25/1

§ 2. Für die hauswirtschaftlichen Berufsschulen

wird (mit Ausnahme der darin unter II. wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht)

der in der Anlage B enthaltene Rahmenlehrplan

mit 1. September 1976 in Kraft gesetzt.

§ 3. (1) Die Landesschulräte haben gemäß § 6

Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes im Rahmen

der Bestimmungen der in den §§ 1 und 2 genannten

Lehrpläne zusätzliche Lehrplanbestimmungen

zu erlassen, wobei sie insbesondere im

Rahmen der darin vorgesehenen Grenzen die

Aufteilung des Lehrstoffes und des Stundesausmaßes

der einzelnen Unterrichtsgegenstände auf

die einzelnen Schulstufen vorzunehmen haben.

Bei den Unterrichtsgegenständen „Fachkunde"

und „Praktische Arbeit" können die in einzelnen

Rahmenlehrplänen vorgesehenen Sachgebiete als

eigene Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden.

Bei hauswirtschaftlichen Berufsschulen können

die im Unterrichtsgegenstand „Hauswirtschaft"

vorgesehenen Sachgebiete als eigene Unterrichtsgegenstände

geführt werden.

(2) Die Landesschulräte werden ermächtigt, das

für den Fachunterricht vorgesehene Stundenausmaß

wegen Ausweitung des fachtheoretischen

Unterrichtes für Lehrberufe mit besonderen fachtheoretischen

Grundlagen bei Vorliegen der hiefür

erforderlichen personellen und sachlichen

Voraussetzungen zu erhöhen. Hiedurch darf der

Unterricht nicht auf mehr als insgesamt eineinhalb

Schultage in der Woche bei ganzjährigen

Berufsschulen bzw. das entsprechende Unterrichtsausmaß

bei lehrgangsmäßigen und saison-

mäßigen Berufsschulen erhöht werden. Ob in

einem Lehrberuf die besonderen fachtheoretischen

Grundlagen vorliegen, entscheidet der Bundesminister

für Unterricht und Kunst auf Antrag

des betreffenden Landesschulrates.

(3) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen

im Sinne des Abs. 1 haben die

Landesschulräte für den Unterrichtsgegenstand

„Praktische Arbeit" oder „Laboratoriumsübungen"

bzw. für die Unterrichtsgegenstände „Praktische

Arbeit" und „Laboratoriumsübungen" zusammen

bis zu einem Drittel der Gesamtstundenzahl

ohne Religionsunterricht vorzusehen. Der

Unterrichtsgegenstand „Praktische Arbeit" kann

jedoch zu Gunsten des fachtheoretischen Unterrichtes

und einer Ergänzung durch Demonstrationen

oder der Laboratoriumsübungen entfallen,

wenn eine betriebliche Ausbildung in Lehrwerkstätten

erfolgt.

(4) Die Landesschulräte werden hinsichtlich der

Lehrpläne Anlage A/9 ermächtigt,

a) von dem in den Stundentafeln vorgesehenen

Stundenausmaß für einzelne Unterrichtsgegenstände

geringfügig abzuweichen,

wenn dies für lehrgangsmäßige Berufsschulen

erforderlich ist,

b) zu bestimmen, ob in Fachklassen bzw. in

welchen nach Branchen gegliederten Fachklassen

der Lehrberufe „Einzelhandelskaufmann"

und „Großhandelskaufmann"

eine lebende Fremdsprache unterrichtet

wird.

(5) Die Landesschulräte werden ermächtigt,

Lehrpläne für Berufsschulpflichtige zu erlassen,

die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet

werden. Hiebei ist auf die für die einzelnen Lehrberufe

vorgesehenen Lehrpläne Bedacht zu nehmen

und vorzusehen, daß die Bildungs- und

Lehraufgaben der Lehrpläne für beide Lehrberufe

erreicht werden.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche,

für kaufmännische und für die hauswirtschaftlichen

Berufsschulen erlassen werden,

BGBl. Nr. 142/1963 in der geltenden Fassung,

außer Kraft.

Artikel II

BEKANNTMACHUNG

Die jeweils unter II. der Anlagen A und B

wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen

und Religionsgesellschaften erlassen und werden

hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1962 und Nr. 324/

1975, bekanntgemacht.

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