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430. Bundesgesetz: Studienrichtung Veterinärmedizin

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 430. Bundesgesetz: Studienrichtung Veterinärmedizin

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Grundsätze und Ziele

§ 1. Die Studienrichtung Veterinärmedizin ist

im Sinne des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden

Fassung, zur Entwicklung der Veterinärmedizin,

zur Heranbildung des wissenschaftlichen

Nachwuchses, zur wissenschaftlichen Berufsausbildung

und Entwicklung der Fähigkeit zu selbständiger

wissenschaftlicher Arbeit auf den Gebieten

der Veterinärmedizin zu gestalten.

Gliederung

§ 2. (1) Es sind folgende ordentliche Studien

einzurichten

1. Das Diplomstudium Veterinärmedizin (§§ 4

bis 10) und als Erweiterungsstudium Lebensmittelhygiene

(§ 11),

2. das Doktoratsstudium (§ 12).

(2) Die Absolventen der Studienrichtung Veterinärmedizin

erwerben mit dem Diplom die

fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung

des tierärztlichen Berufes.

Akademische Grade

§ 3; (1) Den Absolventen des Diplomstudiums

ist der akademische Grad „Diplom-Tierarzt",

lateinische Bezeichnung „Magister medicinae veterinariae",

abgekürzt „Mag. med. vet." zu verleihen.

(2) Den Absolventen des Doktoratsstudiums

ist der akademische Grad „Doktor der Veterinärmedizin",

lateinische Bezeichnung „Doctor

medicinae veterinariae", abgekürzt „Dr. med.

vet." zu verleihen.

II. ABSCHNITT

DIPLOMSTUDIUM

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 4. (1) Das Diplomstudium erfordert die Inskription

von zehn Semestern und ist in drei

Studienabschnitte gegliedert. Jeder Studienabschnitt

ist mit einer Diplomprüfung abzuschließen.

(2) Der erste (vorklinische) Studienabschnitt

dauert vier Semester. Er hat die Aufgabe, wissenschaftliche,

in der Veterinärmedizin wesentliche

Kenntnisse der für diese Studienrichtung

wichtigen naturwissenschaftlichen Disziplinen,

insbesondere auch Kenntnisse vom Bau und von

der Funktion des Körpers sowie der Verhaltensweise

der Tiere zu vermitteln.

(3) Der zweite (klinisch-theoretische) Studienabschnitt

dauert vier Semester. Er dient der Einführung

in die Krankheitslehre, in grundlegende

tierärztliche Tätigkeiten und der Vermittlung

des theoretischen und praktischen Wissens hiefür.

Propädeutisch-klinische Lehrveranstaltungen,

die den Fächern der Dritten Diplomprüfung zuzuordnen

sind, sind bereits im zweiten Studienabschnitt

einzurichten; der darin vermittelte Wissensstoff

ist bei den entsprechenden Fächern der

Dritten Diplomprüfung zu prüfen.

(4) Der dritte (klinische) Studienabschnitt

dauert zwei Semester. Er hat die Aufgabe, die

notwendigen besonderen theoretischen Kenntnisse

und die praktische Befähigung zur Berufsausübung

zu vermitteln.

(5) Für Studierende, die alle Einzelprüfungen

der Ersten oder der Zweiten Diplomprüfung

spätestens am Ende der dritten Woche des vierten

in den zugehörigen Studienabschnitt einrechenbaren

Semesters bestanden haben, dauert der

erste bzw. zweite Studienabschnitt nur drei Semester.

Diese Begünstigung kann nur für einen

Studienabschnitt in Anspruch genommen werden.

Gemeinsame Bestimmungen für alle Diplomprüfungen

§ 5. (1) Die Diplomprüfungen sind Gesamtprüfungen,

die in Form von Teilprüfungen aus

jedem Prüfungsgegenstand vor Einzelprüfern abzulegen

sind.

(2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung setzt

die Inskription der für das Prüfungsfach vorgeschriebenen

Pflichtlehrveranstaltungen, die positive

Beurteilung der für das Prüfungsfach vorgeschriebenen

Übungen, Proseminare, Seminare,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien sowie die erforderliche Ablegung

der für das Fach in der Studienordnung

vorgeschriebenen Vorprüfungen voraus. Die

Studienordnung kann Vorprüfungen auch als

Voraussetzung für die Zulassung zur letzten

Teilprüfung einer Diplomprüfung vorschreiben.

Die Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt

außerdem die Inskription der vorgeschriebenen

Semester voraus.

(3) Die Fristen, nach deren Ablauf nichtbestandene

Teilprüfungen frühestens wiederholt

werden dürfen (Reprobationsfristen), betragen

mindestens zwei Wochen und höchstens ein

halbes Jahr.

(4) Sofern die Prüfungsfächer der Diplomprüfungen

eine Wandlung in ihrer Bedeutung und

ihrem Inhalt erfahren, kann dem in der Studienordnung

dadurch Rechnung getragen werden,

daß einzelne dieser Prüfungsfächer anders

bezeichnet, zusammengefaßt oder geteilt werden;

Teilgebiete solcher Prüfungsfächer können anderen

Prüfungsfächern einer Diplomprüfung zugeordnet

werden.

(5) Für die dritte und weitere nach § 30 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässige

Wiederholungen von Teilprüfungen einer Diplomprüfung

hat der Präses der Prüfungskommission

einen Prüfungssenat aus dem zuständigen

Einzelprüfer mit dem für diese Diplomprüfung

zuständigen Vorsitzenden zu bilden.

(6) Für den einzelnen mündlichen Prüfungsvorgang

sind einem Einzelprüfer höchstens sechs

Kandidaten zuzuteilen.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der Ersten Diplomprüfung

sind

1. Allgemeine Zoologie,

2. Botanik,

3. Landwirtschaftslehre,

4. Medizinische Chemie,

5. Medizinische Physik,

6. Anatomie,

7. Biochemie,

8. Histologie und Embryologie,

9. Physiologie.

(2) Der Kandidat hat sich zunächst den Prüfungen

aus den im Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten

Fächern, nach ihrem erfolgreichen Abschluß aus

den im Abs. 1 Z. 6 bis 9 genannten Fächern, jeweils

in beliebiger Reihenfolge zu unterziehen.

(3) Das dritte inskribierte Semester ist in die

vorgeschriebene Studiendauer nur einzurechnen,

falls der Kandidat spätestens am Ende der sechsten

Woche dieses Semesters die Prüfungen aus

den im Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Fächern mit

Erfolg abgelegt hat. Hat der Studierende im

dritten und vierten inskribierten, aber in die

Studiendauer nicht einrechenbaren Semester an

den für diese Semester vorgeschriebenen Übungen,

Proseminaren, Seminaren, Privatissima,

Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien

mit Erfolg teilgenommen, so bedürfen

diese Lehrveranstaltungen nach erfolgreicher Ablegung

der genannten Prüfungen in den folgenden

zu inskribierenden einrechenbaren Semestern

keiner Wiederholung.

(4) War der Kandidat weder beurlaubt noch

durch wichtige Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter

Satz, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) behindert

und hat er die Prüfungen aus den im

Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Fächern nicht bis

zum Ende des fünften Semesters nach Studienbeginn

oder die Prüfung aus allen im Abs. 1 genannten

Fächern nicht bis zum Ende des zehnten

Semesters nach Studienbeginn mit Erfolg abgelegt,

so ist er von der Fortsetzung des Studiums

der Veterinärmedizin und von der Wiederaufnahme

dieses Studiums ausgeschlossen.

Zweite Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der Zweiten Diplomprüfung

sind

1. Parasitologie,

2. Pharmakologie, Pharmakognosie, Toxikologie

und Apothekenwesen,

3. Tierernährung,

4. Tierzucht und Genetik,

5. Milchhygiene und Milchtechnologie,

6. Mikrobiologie (Bakteriologie, Virologie)

und Tierhygiene,

7. Allgemeine Pathologie und pathologische

Anatomie.

(2) Der Kandidat hat sich zunächst den Prüfungen

aus den im Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten

Fächern, nach ihrem erfolgreichen Abschluß aus

den im Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Fächern, jeweils

in beliebiger Reihenfolge zu unterziehen.

(3) Das dritte im zweiten Studienabschnitt

inskribierte Semester ist in die vorgeschriebene

Studiendauer nur einzurechnen, falls der Kandidat

spätestens am Ende der sechsten Woche nach

Beginn dieses Semesters die Prüfungen aus den

im Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Fächern mit

Erfolg abgelegt hat. Hat der Studierende im

dritten und vierten im zweiten Studienabschnitt

inskribierten, aber in die Studiendauer nicht einrechenbaren

Semester an den für diese Semester

vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Seminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien mit Erfolg teilgenommen,

so bedürfen diese Lehrveranstaltungen

nach erfolgreicher Ablegung der genannten Prüfungen

in den folgenden zu inskribierenden einrechenbaren

Semestern keiner Wiederholung.

(4) War der Kandidat weder beurlaubt noch

durch wichtige Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter

Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) behindert

und hat er die Prüfung aus den im

Abs. 1 genannten Fächern nicht bis zum Ende

des achtzehnten Semesters nach Studienbeginn

mit Erfolg abgelegt, so ist er von der Fortsetzung

des Studiums der Veterinärmedizin und von der

Wiederaufnahme dieses Studiums ausgeschlossen.

Dritte Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer der Dritten Diplomprüfung

sind

1. Chirurgie und Augenheilkunde,

2. Fleischhygiene, Fleischtechnologie und Lebensmittelkunde,

3. Geburtshilfe, Gynäkologie, Andrologie und

künstliche Besamung,

4. Gerichtliche Veterinärmedizin,

5. Interne Medizin für Einhufer, Fleischfresser

und Geflügel,

6. Interne Medizin für Klauentiere,

7. Klinische Seuchenlehre,

8. Orthopädie,

9. Veterinärwesen und Tierschutz.

(2) Die Zulassung zur letzten in der Studienordnung

festzusetzenden Teilprüfung erfordert,

abgesehen von den Voraussetzungen nach § 5

Abs. 2, auch die erfolgreiche Beendigung des

Praktikums nach § 10.

(3) War der Kandidat weder beurlaubt noch

durch wichtige Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter

Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) behindert

und hat er die Prüfungen aus den im

Abs. 1 genannten Fächern nicht bis zum Ende des

fünfundzwanzigsten Semesters nach Studienbeginn

mit Erfolg abgelegt, so ist er von der

Fortsetzung des Studiums der Veterinärmedizin

und von der Wiederaufnahme dieses Studiums

ausgeschlossen.

Wahl- und Freifächer

§ 9. (1) Wahlfächer sind

1. Bienenkunde,

2. Fischkunde,

3. Geschichte der Veterinärmedizin,

4. Nuklearmedizin,

5. Strahlenschutz,

6. Versuchstierkunde und -krankheiten,

7. Wildbiologie, -ernährung und -krankheiten,

8. Ethologie mit besonderer Berücksichtigung

der Tierhaltung in Stallungen und Tiergärten,

9. alle Prüfungsfächer des Erweiterungsstudiums

Lebensmittelhygiene (§ 11 Abs. 3).

(2) Jeder Studierende hat eines der oben oder

im § 11 Abs. 3 angeführten Fächer als Wahlfach

zu wählen. Die Prüfung aus dem gewählten

Fach kann er in dem von ihm gewählten Studienabschnitt

ablegen.

(3) Die nicht gewählten Fächer sind Freifächer.

Praktikum

§ 10. (1) Als Vorbereitung für die Berufsausübung

ist ein Praktikum in der Dauer von insgesamt

sechs Monaten abzuleisten.

(2) Dieses Praktikum kann nach Maßgabe des

Studienplanes nach Abschluß des sechsten einrechenbaren

Semesters (auch während der Semester-

und der Hauptferien) abgeleistet werden.

(3) Die Studierenden der Veterinärmedizin

haben das Praktikum abzuleisten

1. in der Lebensmittelüberwachung in der

Dauer von zwei Monaten, davon einen Monat

in einem Schlachthof,

2. in Tierkliniken und ähnlichen Einrichtungen

in der Dauer von drei bis vier Monaten,

3. nach Wahl in einem theoretischen Institut

in der Dauer von höchstens einem Monat.

(4) Praktikanten gebührt für die Dauer des

abzuleistenden Praktikums eine Ausbildungsbeihilfe

des Bundes im Ausmaß von 80 v. H. des

Entgeltes einer vollbeschäftigten wissenschaftlichen

Hilfskraft, jedoch ausschließlich der Nebengebühren.

Die Pflichten sind in der Studienordnung

so festzulegen, daß eine ausreichende praktische

Fähigkeit entwickelt wird.

Erweiterungsstudium Lebensmittelhygiene

§ 11. (1) Das Erweiterungsstudium dient der

Ergänzung des Diplomstudiums durch die Ausbildung

aus Lebensmittelhygiene.

(2) Das Erweiterungsstudium dauert zwei Semester

und erfordert ein achtmonatiges Praktikum;

inwieweit beide nebeneinander und inwieweit

das Erweiterungsstudium neben dem Diplomstudium

absolviert werden kann, ist im

Studienplan festzulegen.

(3) Prüfungsfächer des Erweiterungsstudiums

sind

1. Allgemeine Grundlagen der Lebensmitteltechnologie,

2. Allgemeine Mikrobiologie und Hygiene der

Lebensmittel,

3. Chemische Analyse der Lebensmittel,

4. Mikroskopie und Histologie der Lebensmittel,

5. Schlachthofwesen,

6. Spezielle Fleisch- und Milchhygiene.

(4) Für die Zulassung zu den Prüfungen und

die Art ihrer Durchführung gelten der § 5 sowie

der § 8 Abs. 2 sinngemäß.

(5) Das Praktikum ist abzuleisten

1. in einem Schlachthof in der Dauer von zwei

Monaten,

2. in einer Molkerei und in einem fleischverarbeitenden

Betrieb jeweils in der Dauer

von ein bis zwei Monaten, zusammen mindestens

jedoch in der Dauer von drei Monaten,

3. in einem Laboratorium für Lebensmittelchemie

in der Dauer von einem Monat,

4. in einem bakteriologischen Laboratorium

in der Dauer von einem Monat,

5. in einem histologischen Laboratorium in der

Dauer von einem Monat.

Im Rahmen des Diplomstudiums Veterinärmedizin

abgeleistete einschlägige Praktikumszeiten

sind einzurechnen. Der § 10 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

(6) Über den Abschluß des Erweiterungsstudiums

ist ein Zeugnis auszustellen. Der Abschluß

berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen

Grades.

III. ABSCHNITT

Doktoratsstudium

§ 12. (1) Für die Erwerbung des Doktorgrades

ist das Doktoratsstudium zu absolvieren, eine

Dissertation anzufertigen und ein Rigorosum abzulegen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium

ist entweder

a) die erfolgreiche Ablegung der Dritten

Diplomprüfung nach diesem Bundesgesetz

oder

b) die erfolgreiche Ablegung der dritten

Staatsprüfung nach der Tierärztlichen

Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung,

BGBl. Nr. 73/1946, in der jeweils geltenden

Fassung, oder

c) der erfolgreiche Abschluß eines gleichwertigen

Studiums im Ausland.

(3) Das Thema der Dissertation ist einem der

durch dieses Bundesgesetz eingerichteten Prüfungsfächer

der Studienrichtung Veterinärmedizin

zu entnehmen. Mit Zustimmung der zuständigen

akademischen Behörde kann das Thema

auch einem verwandten Fach entnommen werden,

sofern dieses an einer Wiener Hochschule

durch einen Hochschulprofessor vertreten ist.

Der neben dem Betreuer des Verfassers der Dissertation

(§ 25 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) zu bestellende zweite Begutachter

(§ 26 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat, falls das Thema der Dissertation nicht

einem Fach der Veterinärmedizin entnommen

ist, Hochschulprofessor an der Tierärztlichen

Hochschule zu sein.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zum Rigorosum

ist die Absolvierung der Doktoratsstudien

und die Approbation der Dissertation.

(5) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

1. das Fach, dem das Thema der Dissertation

zuzuordnen ist,

2. ein Fach, das nach Anhörung des Kandidaten

vom Präses der zuständigen Prüfungskommission

im Einvernehmen mit dem Betreuer

der Dissertation auf Grund des

thematischen Zusammenhanges mit der

Dissertation zu Beginn des Doktoratsstudiums

zu bestimmen ist.

(6) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,

die als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten

Prüfungssenat abzulegen ist.

(7) Die Studienordnung hat die Dauer der

Doktoratsstudien (§ 14 Abs. 7 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) und die Fächer festzulegen,

über die eine Vorprüfung abzulegen ist.

IV. ABSCHNITT

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Die ordentlichen Hörer, die ihr Studium

vor Inkrafttreten des auf Grund dieses Bundesgesetzes

zu erlassenden Studienplanes begonnen

haben, haben das Recht, sich durch schriftliche

Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten

des Studienplanes folgenden Semesters den neuen

Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem

Fall werden zurückgelegte Studien des tierärztlichen

Studiums zur Gänze in die vorgeschriebene

Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten

Prüfungen anerkannt.

(2) Für die ordentlichen Hörer, die sich nicht

gemäß Abs. 1 den neuen Studienvorschriften

unterwerfen, sind die bisher geltenden Studienvorschriften

weiter anzuwenden.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1975 in Kraft. Die Studienordnung für die

Studienrichtung Veterinärmedizin kann schon vor

dem 1. Oktober 1975 erlassen werden; sie tritt

jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft.

(2) Die Tierärztliche Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung,

BGBl. Nr. 73/1946, und das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 333/1973 treten für alle

ordentlichen Hörer, die ihr Studium nach dem

Inkrafttreten des Studienplanes für die Diplomstudien

beginnen, sowie für alle, die sich nach

§ 13 Abs. 1 den neuen Studienvorschriften unterwerfen,

außer Kraft und gelten sodann nur noch

im Rahmen des § 13 Abs. 2.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung betraut.

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