430. Bundesgesetz: Studienrichtung Veterinärmedizin
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Grundsätze und Ziele
§ 1. Die Studienrichtung Veterinärmedizin ist
im Sinne des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden
Fassung, zur Entwicklung der Veterinärmedizin,
zur Heranbildung des wissenschaftlichen
Nachwuchses, zur wissenschaftlichen Berufsausbildung
und Entwicklung der Fähigkeit zu selbständiger
wissenschaftlicher Arbeit auf den Gebieten
der Veterinärmedizin zu gestalten.
Gliederung
§ 2. (1) Es sind folgende ordentliche Studien
einzurichten
1. Das Diplomstudium Veterinärmedizin (§§ 4
bis 10) und als Erweiterungsstudium Lebensmittelhygiene
(§ 11),
2. das Doktoratsstudium (§ 12).
(2) Die Absolventen der Studienrichtung Veterinärmedizin
erwerben mit dem Diplom die
fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung
des tierärztlichen Berufes.
Akademische Grade
§ 3; (1) Den Absolventen des Diplomstudiums
ist der akademische Grad „Diplom-Tierarzt",
lateinische Bezeichnung „Magister medicinae veterinariae",
abgekürzt „Mag. med. vet." zu verleihen.
(2) Den Absolventen des Doktoratsstudiums
ist der akademische Grad „Doktor der Veterinärmedizin",
lateinische Bezeichnung „Doctor
medicinae veterinariae", abgekürzt „Dr. med.
vet." zu verleihen.
II. ABSCHNITT
DIPLOMSTUDIUM
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 4. (1) Das Diplomstudium erfordert die Inskription
von zehn Semestern und ist in drei
Studienabschnitte gegliedert. Jeder Studienabschnitt
ist mit einer Diplomprüfung abzuschließen.
(2) Der erste (vorklinische) Studienabschnitt
dauert vier Semester. Er hat die Aufgabe, wissenschaftliche,
in der Veterinärmedizin wesentliche
Kenntnisse der für diese Studienrichtung
wichtigen naturwissenschaftlichen Disziplinen,
insbesondere auch Kenntnisse vom Bau und von
der Funktion des Körpers sowie der Verhaltensweise
der Tiere zu vermitteln.
(3) Der zweite (klinisch-theoretische) Studienabschnitt
dauert vier Semester. Er dient der Einführung
in die Krankheitslehre, in grundlegende
tierärztliche Tätigkeiten und der Vermittlung
des theoretischen und praktischen Wissens hiefür.
Propädeutisch-klinische Lehrveranstaltungen,
die den Fächern der Dritten Diplomprüfung zuzuordnen
sind, sind bereits im zweiten Studienabschnitt
einzurichten; der darin vermittelte Wissensstoff
ist bei den entsprechenden Fächern der
Dritten Diplomprüfung zu prüfen.
(4) Der dritte (klinische) Studienabschnitt
dauert zwei Semester. Er hat die Aufgabe, die
notwendigen besonderen theoretischen Kenntnisse
und die praktische Befähigung zur Berufsausübung
zu vermitteln.
(5) Für Studierende, die alle Einzelprüfungen
der Ersten oder der Zweiten Diplomprüfung
spätestens am Ende der dritten Woche des vierten
in den zugehörigen Studienabschnitt einrechenbaren
Semesters bestanden haben, dauert der
erste bzw. zweite Studienabschnitt nur drei Semester.
Diese Begünstigung kann nur für einen
Studienabschnitt in Anspruch genommen werden.
Gemeinsame Bestimmungen für alle Diplomprüfungen
§ 5. (1) Die Diplomprüfungen sind Gesamtprüfungen,
die in Form von Teilprüfungen aus
jedem Prüfungsgegenstand vor Einzelprüfern abzulegen
sind.
(2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung setzt
die Inskription der für das Prüfungsfach vorgeschriebenen
Pflichtlehrveranstaltungen, die positive
Beurteilung der für das Prüfungsfach vorgeschriebenen
Übungen, Proseminare, Seminare,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien sowie die erforderliche Ablegung
der für das Fach in der Studienordnung
vorgeschriebenen Vorprüfungen voraus. Die
Studienordnung kann Vorprüfungen auch als
Voraussetzung für die Zulassung zur letzten
Teilprüfung einer Diplomprüfung vorschreiben.
Die Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt
außerdem die Inskription der vorgeschriebenen
Semester voraus.
(3) Die Fristen, nach deren Ablauf nichtbestandene
Teilprüfungen frühestens wiederholt
werden dürfen (Reprobationsfristen), betragen
mindestens zwei Wochen und höchstens ein
halbes Jahr.
(4) Sofern die Prüfungsfächer der Diplomprüfungen
eine Wandlung in ihrer Bedeutung und
ihrem Inhalt erfahren, kann dem in der Studienordnung
dadurch Rechnung getragen werden,
daß einzelne dieser Prüfungsfächer anders
bezeichnet, zusammengefaßt oder geteilt werden;
Teilgebiete solcher Prüfungsfächer können anderen
Prüfungsfächern einer Diplomprüfung zugeordnet
werden.
(5) Für die dritte und weitere nach § 30 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässige
Wiederholungen von Teilprüfungen einer Diplomprüfung
hat der Präses der Prüfungskommission
einen Prüfungssenat aus dem zuständigen
Einzelprüfer mit dem für diese Diplomprüfung
zuständigen Vorsitzenden zu bilden.
(6) Für den einzelnen mündlichen Prüfungsvorgang
sind einem Einzelprüfer höchstens sechs
Kandidaten zuzuteilen.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der Ersten Diplomprüfung
sind
1. Allgemeine Zoologie,
2. Botanik,
3. Landwirtschaftslehre,
4. Medizinische Chemie,
5. Medizinische Physik,
6. Anatomie,
7. Biochemie,
8. Histologie und Embryologie,
9. Physiologie.
(2) Der Kandidat hat sich zunächst den Prüfungen
aus den im Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten
Fächern, nach ihrem erfolgreichen Abschluß aus
den im Abs. 1 Z. 6 bis 9 genannten Fächern, jeweils
in beliebiger Reihenfolge zu unterziehen.
(3) Das dritte inskribierte Semester ist in die
vorgeschriebene Studiendauer nur einzurechnen,
falls der Kandidat spätestens am Ende der sechsten
Woche dieses Semesters die Prüfungen aus
den im Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Fächern mit
Erfolg abgelegt hat. Hat der Studierende im
dritten und vierten inskribierten, aber in die
Studiendauer nicht einrechenbaren Semester an
den für diese Semester vorgeschriebenen Übungen,
Proseminaren, Seminaren, Privatissima,
Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien
mit Erfolg teilgenommen, so bedürfen
diese Lehrveranstaltungen nach erfolgreicher Ablegung
der genannten Prüfungen in den folgenden
zu inskribierenden einrechenbaren Semestern
keiner Wiederholung.
(4) War der Kandidat weder beurlaubt noch
durch wichtige Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter
Satz, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) behindert
und hat er die Prüfungen aus den im
Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Fächern nicht bis
zum Ende des fünften Semesters nach Studienbeginn
oder die Prüfung aus allen im Abs. 1 genannten
Fächern nicht bis zum Ende des zehnten
Semesters nach Studienbeginn mit Erfolg abgelegt,
so ist er von der Fortsetzung des Studiums
der Veterinärmedizin und von der Wiederaufnahme
dieses Studiums ausgeschlossen.
Zweite Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der Zweiten Diplomprüfung
sind
1. Parasitologie,
2. Pharmakologie, Pharmakognosie, Toxikologie
und Apothekenwesen,
3. Tierernährung,
4. Tierzucht und Genetik,
5. Milchhygiene und Milchtechnologie,
6. Mikrobiologie (Bakteriologie, Virologie)
und Tierhygiene,
7. Allgemeine Pathologie und pathologische
Anatomie.
(2) Der Kandidat hat sich zunächst den Prüfungen
aus den im Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten
Fächern, nach ihrem erfolgreichen Abschluß aus
den im Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Fächern, jeweils
in beliebiger Reihenfolge zu unterziehen.
(3) Das dritte im zweiten Studienabschnitt
inskribierte Semester ist in die vorgeschriebene
Studiendauer nur einzurechnen, falls der Kandidat
spätestens am Ende der sechsten Woche nach
Beginn dieses Semesters die Prüfungen aus den
im Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Fächern mit
Erfolg abgelegt hat. Hat der Studierende im
dritten und vierten im zweiten Studienabschnitt
inskribierten, aber in die Studiendauer nicht einrechenbaren
Semester an den für diese Semester
vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Seminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien mit Erfolg teilgenommen,
so bedürfen diese Lehrveranstaltungen
nach erfolgreicher Ablegung der genannten Prüfungen
in den folgenden zu inskribierenden einrechenbaren
Semestern keiner Wiederholung.
(4) War der Kandidat weder beurlaubt noch
durch wichtige Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter
Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) behindert
und hat er die Prüfung aus den im
Abs. 1 genannten Fächern nicht bis zum Ende
des achtzehnten Semesters nach Studienbeginn
mit Erfolg abgelegt, so ist er von der Fortsetzung
des Studiums der Veterinärmedizin und von der
Wiederaufnahme dieses Studiums ausgeschlossen.
Dritte Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer der Dritten Diplomprüfung
sind
1. Chirurgie und Augenheilkunde,
2. Fleischhygiene, Fleischtechnologie und Lebensmittelkunde,
3. Geburtshilfe, Gynäkologie, Andrologie und
künstliche Besamung,
4. Gerichtliche Veterinärmedizin,
5. Interne Medizin für Einhufer, Fleischfresser
und Geflügel,
6. Interne Medizin für Klauentiere,
7. Klinische Seuchenlehre,
8. Orthopädie,
9. Veterinärwesen und Tierschutz.
(2) Die Zulassung zur letzten in der Studienordnung
festzusetzenden Teilprüfung erfordert,
abgesehen von den Voraussetzungen nach § 5
Abs. 2, auch die erfolgreiche Beendigung des
Praktikums nach § 10.
(3) War der Kandidat weder beurlaubt noch
durch wichtige Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter
Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) behindert
und hat er die Prüfungen aus den im
Abs. 1 genannten Fächern nicht bis zum Ende des
fünfundzwanzigsten Semesters nach Studienbeginn
mit Erfolg abgelegt, so ist er von der
Fortsetzung des Studiums der Veterinärmedizin
und von der Wiederaufnahme dieses Studiums
ausgeschlossen.
Wahl- und Freifächer
§ 9. (1) Wahlfächer sind
1. Bienenkunde,
2. Fischkunde,
3. Geschichte der Veterinärmedizin,
4. Nuklearmedizin,
5. Strahlenschutz,
6. Versuchstierkunde und -krankheiten,
7. Wildbiologie, -ernährung und -krankheiten,
8. Ethologie mit besonderer Berücksichtigung
der Tierhaltung in Stallungen und Tiergärten,
9. alle Prüfungsfächer des Erweiterungsstudiums
Lebensmittelhygiene (§ 11 Abs. 3).
(2) Jeder Studierende hat eines der oben oder
im § 11 Abs. 3 angeführten Fächer als Wahlfach
zu wählen. Die Prüfung aus dem gewählten
Fach kann er in dem von ihm gewählten Studienabschnitt
ablegen.
(3) Die nicht gewählten Fächer sind Freifächer.
Praktikum
§ 10. (1) Als Vorbereitung für die Berufsausübung
ist ein Praktikum in der Dauer von insgesamt
sechs Monaten abzuleisten.
(2) Dieses Praktikum kann nach Maßgabe des
Studienplanes nach Abschluß des sechsten einrechenbaren
Semesters (auch während der Semester-
und der Hauptferien) abgeleistet werden.
(3) Die Studierenden der Veterinärmedizin
haben das Praktikum abzuleisten
1. in der Lebensmittelüberwachung in der
Dauer von zwei Monaten, davon einen Monat
in einem Schlachthof,
2. in Tierkliniken und ähnlichen Einrichtungen
in der Dauer von drei bis vier Monaten,
3. nach Wahl in einem theoretischen Institut
in der Dauer von höchstens einem Monat.
(4) Praktikanten gebührt für die Dauer des
abzuleistenden Praktikums eine Ausbildungsbeihilfe
des Bundes im Ausmaß von 80 v. H. des
Entgeltes einer vollbeschäftigten wissenschaftlichen
Hilfskraft, jedoch ausschließlich der Nebengebühren.
Die Pflichten sind in der Studienordnung
so festzulegen, daß eine ausreichende praktische
Fähigkeit entwickelt wird.
Erweiterungsstudium Lebensmittelhygiene
§ 11. (1) Das Erweiterungsstudium dient der
Ergänzung des Diplomstudiums durch die Ausbildung
aus Lebensmittelhygiene.
(2) Das Erweiterungsstudium dauert zwei Semester
und erfordert ein achtmonatiges Praktikum;
inwieweit beide nebeneinander und inwieweit
das Erweiterungsstudium neben dem Diplomstudium
absolviert werden kann, ist im
Studienplan festzulegen.
(3) Prüfungsfächer des Erweiterungsstudiums
sind
1. Allgemeine Grundlagen der Lebensmitteltechnologie,
2. Allgemeine Mikrobiologie und Hygiene der
Lebensmittel,
3. Chemische Analyse der Lebensmittel,
4. Mikroskopie und Histologie der Lebensmittel,
5. Schlachthofwesen,
6. Spezielle Fleisch- und Milchhygiene.
(4) Für die Zulassung zu den Prüfungen und
die Art ihrer Durchführung gelten der § 5 sowie
der § 8 Abs. 2 sinngemäß.
(5) Das Praktikum ist abzuleisten
1. in einem Schlachthof in der Dauer von zwei
Monaten,
2. in einer Molkerei und in einem fleischverarbeitenden
Betrieb jeweils in der Dauer
von ein bis zwei Monaten, zusammen mindestens
jedoch in der Dauer von drei Monaten,
3. in einem Laboratorium für Lebensmittelchemie
in der Dauer von einem Monat,
4. in einem bakteriologischen Laboratorium
in der Dauer von einem Monat,
5. in einem histologischen Laboratorium in der
Dauer von einem Monat.
Im Rahmen des Diplomstudiums Veterinärmedizin
abgeleistete einschlägige Praktikumszeiten
sind einzurechnen. Der § 10 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
(6) Über den Abschluß des Erweiterungsstudiums
ist ein Zeugnis auszustellen. Der Abschluß
berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen
Grades.
III. ABSCHNITT
Doktoratsstudium
§ 12. (1) Für die Erwerbung des Doktorgrades
ist das Doktoratsstudium zu absolvieren, eine
Dissertation anzufertigen und ein Rigorosum abzulegen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium
ist entweder
a) die erfolgreiche Ablegung der Dritten
Diplomprüfung nach diesem Bundesgesetz
oder
b) die erfolgreiche Ablegung der dritten
Staatsprüfung nach der Tierärztlichen
Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung,
BGBl. Nr. 73/1946, in der jeweils geltenden
Fassung, oder
c) der erfolgreiche Abschluß eines gleichwertigen
Studiums im Ausland.
(3) Das Thema der Dissertation ist einem der
durch dieses Bundesgesetz eingerichteten Prüfungsfächer
der Studienrichtung Veterinärmedizin
zu entnehmen. Mit Zustimmung der zuständigen
akademischen Behörde kann das Thema
auch einem verwandten Fach entnommen werden,
sofern dieses an einer Wiener Hochschule
durch einen Hochschulprofessor vertreten ist.
Der neben dem Betreuer des Verfassers der Dissertation
(§ 25 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) zu bestellende zweite Begutachter
(§ 26 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat, falls das Thema der Dissertation nicht
einem Fach der Veterinärmedizin entnommen
ist, Hochschulprofessor an der Tierärztlichen
Hochschule zu sein.
(4) Voraussetzung für die Zulassung zum Rigorosum
ist die Absolvierung der Doktoratsstudien
und die Approbation der Dissertation.
(5) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
1. das Fach, dem das Thema der Dissertation
zuzuordnen ist,
2. ein Fach, das nach Anhörung des Kandidaten
vom Präses der zuständigen Prüfungskommission
im Einvernehmen mit dem Betreuer
der Dissertation auf Grund des
thematischen Zusammenhanges mit der
Dissertation zu Beginn des Doktoratsstudiums
zu bestimmen ist.
(6) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,
die als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten
Prüfungssenat abzulegen ist.
(7) Die Studienordnung hat die Dauer der
Doktoratsstudien (§ 14 Abs. 7 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) und die Fächer festzulegen,
über die eine Vorprüfung abzulegen ist.
IV. ABSCHNITT
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Die ordentlichen Hörer, die ihr Studium
vor Inkrafttreten des auf Grund dieses Bundesgesetzes
zu erlassenden Studienplanes begonnen
haben, haben das Recht, sich durch schriftliche
Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten
des Studienplanes folgenden Semesters den neuen
Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem
Fall werden zurückgelegte Studien des tierärztlichen
Studiums zur Gänze in die vorgeschriebene
Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten
Prüfungen anerkannt.
(2) Für die ordentlichen Hörer, die sich nicht
gemäß Abs. 1 den neuen Studienvorschriften
unterwerfen, sind die bisher geltenden Studienvorschriften
weiter anzuwenden.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1975 in Kraft. Die Studienordnung für die
Studienrichtung Veterinärmedizin kann schon vor
dem 1. Oktober 1975 erlassen werden; sie tritt
jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft.
(2) Die Tierärztliche Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung,
BGBl. Nr. 73/1946, und das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 333/1973 treten für alle
ordentlichen Hörer, die ihr Studium nach dem
Inkrafttreten des Studienplanes für die Diplomstudien
beginnen, sowie für alle, die sich nach
§ 13 Abs. 1 den neuen Studienvorschriften unterwerfen,
außer Kraft und gelten sodann nur noch
im Rahmen des § 13 Abs. 2.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung betraut.