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430_1972 AT

430. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 430. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich

der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3

Berufsausbildungsgesetz gemäß § 35 Z. 1 des

Berufsausbildungsgesetzes im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für soziale Verwaltung —

verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe

werden die in den jeweils angeführten

Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften

festgelegt

1. Für den Lehrberuf Bettwarenerzeuger in der

Anlage 1;

2. für den Lehrberuf Glaser in der Anlage 2;

3. für den Lehrberuf Glasschleifer und Glasbeleger

in der Anlage 3;

4. für den Lehrberuf Hohlglasfeinschleifer

(Kugler) in der Anlage 4;

5. für den Lehrberuf Hohlglasmacher in der

Anlage 5;

6. für den Lehrberuf Holzformenbauer für die

Glaserzeugung in der Anlage 6;

7. für den Lehrberuf Polsterer in der Anlage 7;

8. für den Lehrberuf Tapezierer und Bettwarenerzeuger

in der Anlage 8;

9. für den Lehrberuf Wäschenäher in der Anlage

9;

10. für den Lehrberuf Wäschewarenerzeuger in

der Anlage 10;

11. für den Lehrberuf Wäschezuschneider in der

Anlage 11.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973

in Kraft.

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