430. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich
der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3
Berufsausbildungsgesetz gemäß § 35 Z. 1 des
Berufsausbildungsgesetzes im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung —
verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe
werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften
festgelegt
1. Für den Lehrberuf Bettwarenerzeuger in der
Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Glaser in der Anlage 2;
3. für den Lehrberuf Glasschleifer und Glasbeleger
in der Anlage 3;
4. für den Lehrberuf Hohlglasfeinschleifer
(Kugler) in der Anlage 4;
5. für den Lehrberuf Hohlglasmacher in der
Anlage 5;
6. für den Lehrberuf Holzformenbauer für die
Glaserzeugung in der Anlage 6;
7. für den Lehrberuf Polsterer in der Anlage 7;
8. für den Lehrberuf Tapezierer und Bettwarenerzeuger
in der Anlage 8;
9. für den Lehrberuf Wäschenäher in der Anlage
9;
10. für den Lehrberuf Wäschewarenerzeuger in
der Anlage 10;
11. für den Lehrberuf Wäschezuschneider in der
Anlage 11.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973
in Kraft.