430. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 11. September 1970 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer-
und Monopolangelegenheiten, welcher also lautet
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
und
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
in dem Wunsch, die gegenseitige Rechts- und
Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten
zu regeln, sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vertragstaaten verpflichten sich, auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen
dieses Vertrages im Bereich der Zollvorschriften
und der Vorschriften über Verbrauchsteuern
und Monopole, deren Verwaltung
jeweils dem Bund obliegt, Rechts- und Amtshilfe
zu leisten.
(2) Zollvorschriften im Sinne dieses Vertrages
sind alle Rechtsvorschriften, auf Grund deren
Zölle oder sonstige Ein- und Ausgangsabgaben
erhoben oder erstattet werden. Hiezu gehören
auch die Vorschriften der landwirtschaftlichen
Marktorganisationen, nach denen Abschöpfungen
und Erstattungen bei der Ein- oder Ausfuhr
vorgenommen werden.
Artikel 2
Umfang der Rechts- und Amtshilfe
(1) In dem in Artikel 1 bezeichneten Bereich
ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten
a) in Ermittlungs-, Festsetzungs-, Rechtsbehelfs-
und Rechtsmittelverfahren;
b) in österreichischen Verwaltungsstrafverfahren
und in deutschen Bußgeldverfahren,
ferner in Strafverfahren, soweit die österreichischen
Finanz(Zoll)behörden im
Dienste der gerichtlichen Strafrechtspflege
tätig oder die deutschen Zollbehörden für
die Ermittlungen zuständig sind; Verhaftungen
sind von der Rechts- und Amtshilfe
ausgenommen;
c) in Vollstreckungsverfahren; bei Verfahren
nach lit. b jedoch nur zur Vollstreckung
von Geldstrafen, Geldbußen und Kosten.
(2) Ein Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe
darf nicht gestellt werden,
1. wenn Auskünfte oder Gutachten von Personen,
die nicht als Abgabepflichtige beteiligt sind,
eingeholt werden sollen, soweit der ersuchende
Staat nach seiner Gesetzgebung nicht in der
Lage wäre, entsprechende Auskünfte oder Gutachten
zu verlangen;
2. soweit das Ersuchen auf Mitteilung von Tatsachen
oder Rechtsbeziehungen gerichtet ist
und die Kenntnis dieser nur auf Grund von
Auskunfts-, Anzeige- oder Gutachterpflichten
gewonnen werden kann, die in dem Gebiete
des ersuchenden Staates nicht bestehen.
(3) Die Finanz(Zoll)behörden teilen einander
soweit wie möglich Wahrnehmungen mit, die
der Erfassung abgabenrechtlich bedeutsamer Sachverhalte
oder der Verhinderung oder Verfolgung
von erheblichen Zuwiderhandlungen gegen die
in Artikel 1 bezeichneten Rechtsvorschriften
dienen können.
Artikel 3
Pflicht zur Geheimhaltung
Anfragen, Auskünfte, Anzeigen und Gutachten
sowie sonstige Mitteilungen, die nach diesem
Vertrag einem Vertragstaat zugehen, unterliegen
der Geheimhaltungspflicht nach den gesetzlichen
Vorschriften dieses Vertragstaates.
Artikel 4
Ausnahmen von der Verpflichtung
zur Rechts- und Amtshilfe
Rechts- und Amtshilfe kann verweigert
werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist,
daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist,
die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche
Ordnung (Ordre public) oder andere wesentliche
Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
Artikel 5
Form und Inhalt der Rechts- und
Amtshilfeersuchen
(1) Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
Die zu seiner Durchführung erforderlichen
Schriftstücke einschließlich etwaiger ihm zugrunde
liegender Verfügungen oder Entscheidungen der
zuständigen Behörde sind in Urschrift, Ausfertigung,
beglaubigter Ablichtung oder beglaubigter
Abschrift beizufügen.
(2) Das Ersuchen oder die ihm nach Absatz 1
beizufügenden Schriftstücke sollen folgende Angaben
enthalten
1. die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
2. die Art des Verfahrens,
3. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
4. Namen und Anschrift der am Verfahren
Beteiligten,
5. eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit
rechtlicher Würdigung.
Artikel 6
Geschäftsweg und Zuständigkeit
(1) Der Rechts- und Amtshilfeverkehr findet
unmittelbar zwischen den Finanz(Zoll)behörden
der Vertragstaaten statt.
(2) Finanzgerichte haben im Rahmen dieses
Vertrages die gleichen Befugnisse und Pflichten
wie die Finanz(Zoll)behörden.
(3) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung
des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie das
Ersuchen an die zuständige Behörde weiterzuleiten
und davon die ersuchende Behörde zu
benachrichtigen.
Artikel 7
Erledigung der Ersuchen
(1) Bei der Erledigung der Ersuchen ist das
Recht des ersuchten Staates anzuwenden; die ersuchte
Behörde hat die zur Durchführung der
Ersuchen erforderlichen behördlichen oder gerichtlichen
Maßnahmen herbeizuführen. Dem
Verlangen der ersuchenden Behörde, in bestimmter
Weise zu verfahren oder die Anwesenheit
ihres Vertreters bei der vorzunehmenden Handlung
zu gestatten, ist zu entsprechen, sofern
das Recht des ersuchten Staates dies nicht verbietet.
(2) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen
von der Zeit und dem Ort der auf
das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen.
(3) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen
werden kann, ist die ersuchende Behörde hievon
unter Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen
Umstände, die für die Weiterführung
der Sache von Bedeutung sein könnten,
unverzüglich zu benachrichtigen.
Artikel 8
Akten und andere Gegenstände
(1) Auf Verlangen des ersuchenden Staates
wird die Einsicht in Akten und andere Unterlagen
sowie die Abschriftnahme daraus gewährt.
Die Übersendung von Akten und sonstigen
Schriftstücken in Urschrift soll nur verlangt
werden, wenn die Erteilung einer Auskunft oder
die Übersendung von Abschriften (Ablichtungen)
nicht ausreicht.
(.2) Übergebene Akten, Schriftstücke in Urschrift
und andere Gegenstände sind der ersuchten
Behörde sobald wie möglich zurückzugeben;
daran bestehende Rechte des ersuchten
Staates oder dritter Personen bleiben unberührt.
Artikel 9
Kosten
Gebühren und Auslagen, die bei der Erledigung
von Rechts- und Amtshilfeersuchen entstehen,
werden nicht erstattet. Ausgenommen sind die
an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.
Artikel 10
Zustellungen
(1) In einem Zustellungsersuchen ist, abweichend
von Artikel 5 Abs. 2, keine Sachverhaltsdarstellung
erforderlich.
(2) Die Zustellung eines Schriftstückes wird
durch eine mit der Angabe des Zustellungstages
versehene Empfangsbestätigung des Empfängers
oder durch eine Bescheinigung der ersuchten Behörde
über die Form und die Zeit der Zustellung
nachgewiesen.
Artikel 11
Vollstreckung
(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine
Ausfertigung des Exekutionstitels (Entscheidung,
Rückstandsanzeige, Rückstandsausweis) sowie
eine Bescheinigung der zuständigen Oberfinanzdirektion
oder der zuständigen Finanzlandesdirektion
beizufügen, daß die dem Ersuchen
zugrunde liegende Entscheidung unanfechtbar
und vollstreckbar ist.
(2) Exekutionstitel, die den Bestimmungen des
Absatzes 1 entsprechen, sind von der zuständigen
Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion
des ersuchten Staates anzuerkennen und für vollstreckbar
zu erklären. Artikel 4 bleibt unberührt.
(3) Die Vollstreckung wird in der Währung
des ersuchten Staates durchgeführt. Zu diesem
Zweck hat die Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion
den zu vollstreckenden Geldbetrag
in ihre Landeswährung umzurechnen. Für
die Umrechnung maßgebend ist in der Bundesrepublik
Deutschland der in Frankfurt am Main
festgestellte amtliche Devisenkurs für telegraphische
Auszahlung und in der Republik Österreich
der an der Wiener Börse notierte Devisenkurs
für Zahlung Frankfurt am Main an dem Tage,
an dem das Ersuchen bei der Oberfinanzdirektion
oder der Finanzlandesdirektion eingegangen ist.
(4) Die Exekutionstitel werden in der gleichen
Weise wie gleichartige Exekutionstitel des ersuchten
Staates vollstreckt.
(5) Über Einwendungen gegen die Maßnahmen
nach den Absätzen 2 und 3 sowie gegen die
Zulässigkeit oder die Art der Vollstreckung entscheidet
die zuständige Behörde des ersuchten
Staates nach dessen Recht.
(6) Einwendungen gegen das Bestehen, die
Höhe oder die Vollstreckbarkeit des Anspruches,
dessen Erfüllung erzwungen werden soll, sind
von der zuständigen Behörde des ersuchenden
Staates nach dessen Recht zu erledigen. Werden
solche Einwendungen bei der ersuchten Behörde
erhoben, so sind sie der ersuchenden Behörde
zu übermitteln, deren Entscheidung abzuwarten
ist; Maßnahmen zur Sicherung der Vollstreckung
können getroffen werden.
Artikel 12
Sicherungsmaßnahmen
Auf Grund eines vollstreckbaren, jedoch nicht
unanfechtbaren Exekutionstitels kann nur um
Vornahme von Sicherungsmaßnahmen ersucht
werden. Artikel 11 ist sinngemäß anzuwenden.
Artikel 13
Ratenzahlung und Stundung
Bei Ersuchen um Vollstreckung entscheidet
über die Gewährung von Ratenzahlung und Stundung
die Behörde des ersuchten Staates. Der
ersuchenden Behörde ist vor einer Entscheidung
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Von der
Entscheidung ist die ersuchende Behörde unverzüglich
zu benachrichtigen.
Artikel 14
Uneinbringlichkeit
Sind nach den Vorschriften des ersuchten
Staates die Voraussetzungen der Niederschlagung
oder der Aussetzung der Einbringung wegen
Uneinbringlichkeit gegeben, so hat die ersuchte
Behörde das Ersuchen um Vollstreckung mit
einer Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen
und mit den hiefür vorhandenen
Belegen an die ersuchende Behörde zurückzuleiten.
Artikel 15
Überweisung beigetriebener Beträge
Beträge, die auf Grund eines Ersuchens um
Vollstreckung beigetrieben worden sind, werden
der ersuchenden Behörde überwiesen. Ausgenommen
sind Gebühren und Kosten, die nach dem
Recht des ersuchten Staates zu erheben waren.
Artikel 16
Durchführung des Vertrages
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich und der Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland — soweit die
Finanzgerichte betroffen sind, der Bundesminister
der Justiz der Bundesrepublik Deutschland —
können bei der Behandlung von Fragen, die
sich aus diesem Vertrag ergeben, unmittelbar
miteinander verkehren und sollen die zur Anwendung
dieses Vertrages erforderlichen Durchführungsbestimmungen
im gegenseitigen Einvernehmen
erlassen. Sie werden sich bemühen,
Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung
oder Anwendung des Vertrages auftreten,
im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen.
Artikel 17
Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der Bundesregierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 18
Ratifikation, Inkrafttreten und
Kündigung
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich
in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieser Vertrag kann unter Einhaltung
einer Frist von mindestens sechs Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In
diesem Fall tritt der Vertrag mit Ablauf dieses
Kalenderjahres außer Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn, am 11. September
1970 in zwei Urschriften.
Für die Republik
Österreich
Dr. Josef Hammerschmidt
Für die Bundesrepublik
Deutschland
Paul Frank
Hans Hutter
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. April 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag wurden am 12. November 1971 ausgetauscht;
somit tritt der Vertrag gemäß seinem Artikel 18 Absatz 2 am 12. Dezember 1971 in
Kraft.