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430_1971 AT

430. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 430. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten

Nachdem der am 11. September 1970 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer-

und Monopolangelegenheiten, welcher also lautet

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

und

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

in dem Wunsch, die gegenseitige Rechts- und

Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten

zu regeln, sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die Vertragstaaten verpflichten sich, auf

der Grundlage der Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen

dieses Vertrages im Bereich der Zollvorschriften

und der Vorschriften über Verbrauchsteuern

und Monopole, deren Verwaltung

jeweils dem Bund obliegt, Rechts- und Amtshilfe

zu leisten.

(2) Zollvorschriften im Sinne dieses Vertrages

sind alle Rechtsvorschriften, auf Grund deren

Zölle oder sonstige Ein- und Ausgangsabgaben

erhoben oder erstattet werden. Hiezu gehören

auch die Vorschriften der landwirtschaftlichen

Marktorganisationen, nach denen Abschöpfungen

und Erstattungen bei der Ein- oder Ausfuhr

vorgenommen werden.

Artikel 2

Umfang der Rechts- und Amtshilfe

(1) In dem in Artikel 1 bezeichneten Bereich

ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten

a) in Ermittlungs-, Festsetzungs-, Rechtsbehelfs-

und Rechtsmittelverfahren;

b) in österreichischen Verwaltungsstrafverfahren

und in deutschen Bußgeldverfahren,

ferner in Strafverfahren, soweit die österreichischen

Finanz(Zoll)behörden im

Dienste der gerichtlichen Strafrechtspflege

tätig oder die deutschen Zollbehörden für

die Ermittlungen zuständig sind; Verhaftungen

sind von der Rechts- und Amtshilfe

ausgenommen;

c) in Vollstreckungsverfahren; bei Verfahren

nach lit. b jedoch nur zur Vollstreckung

von Geldstrafen, Geldbußen und Kosten.

(2) Ein Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe

darf nicht gestellt werden,

1. wenn Auskünfte oder Gutachten von Personen,

die nicht als Abgabepflichtige beteiligt sind,

eingeholt werden sollen, soweit der ersuchende

Staat nach seiner Gesetzgebung nicht in der

Lage wäre, entsprechende Auskünfte oder Gutachten

zu verlangen;

2. soweit das Ersuchen auf Mitteilung von Tatsachen

oder Rechtsbeziehungen gerichtet ist

und die Kenntnis dieser nur auf Grund von

Auskunfts-, Anzeige- oder Gutachterpflichten

gewonnen werden kann, die in dem Gebiete

des ersuchenden Staates nicht bestehen.

(3) Die Finanz(Zoll)behörden teilen einander

soweit wie möglich Wahrnehmungen mit, die

der Erfassung abgabenrechtlich bedeutsamer Sachverhalte

oder der Verhinderung oder Verfolgung

von erheblichen Zuwiderhandlungen gegen die

in Artikel 1 bezeichneten Rechtsvorschriften

dienen können.

Artikel 3

Pflicht zur Geheimhaltung

Anfragen, Auskünfte, Anzeigen und Gutachten

sowie sonstige Mitteilungen, die nach diesem

Vertrag einem Vertragstaat zugehen, unterliegen

der Geheimhaltungspflicht nach den gesetzlichen

Vorschriften dieses Vertragstaates.

Artikel 4

Ausnahmen von der Verpflichtung

zur Rechts- und Amtshilfe

Rechts- und Amtshilfe kann verweigert

werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist,

daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist,

die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche

Ordnung (Ordre public) oder andere wesentliche

Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.

Artikel 5

Form und Inhalt der Rechts- und

Amtshilfeersuchen

(1) Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.

Die zu seiner Durchführung erforderlichen

Schriftstücke einschließlich etwaiger ihm zugrunde

liegender Verfügungen oder Entscheidungen der

zuständigen Behörde sind in Urschrift, Ausfertigung,

beglaubigter Ablichtung oder beglaubigter

Abschrift beizufügen.

(2) Das Ersuchen oder die ihm nach Absatz 1

beizufügenden Schriftstücke sollen folgende Angaben

enthalten

1. die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,

2. die Art des Verfahrens,

3. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,

4. Namen und Anschrift der am Verfahren

Beteiligten,

5. eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit

rechtlicher Würdigung.

Artikel 6

Geschäftsweg und Zuständigkeit

(1) Der Rechts- und Amtshilfeverkehr findet

unmittelbar zwischen den Finanz(Zoll)behörden

der Vertragstaaten statt.

(2) Finanzgerichte haben im Rahmen dieses

Vertrages die gleichen Befugnisse und Pflichten

wie die Finanz(Zoll)behörden.

(3) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung

des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie das

Ersuchen an die zuständige Behörde weiterzuleiten

und davon die ersuchende Behörde zu

benachrichtigen.

Artikel 7

Erledigung der Ersuchen

(1) Bei der Erledigung der Ersuchen ist das

Recht des ersuchten Staates anzuwenden; die ersuchte

Behörde hat die zur Durchführung der

Ersuchen erforderlichen behördlichen oder gerichtlichen

Maßnahmen herbeizuführen. Dem

Verlangen der ersuchenden Behörde, in bestimmter

Weise zu verfahren oder die Anwesenheit

ihres Vertreters bei der vorzunehmenden Handlung

zu gestatten, ist zu entsprechen, sofern

das Recht des ersuchten Staates dies nicht verbietet.

(2) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen

von der Zeit und dem Ort der auf

das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen.

(3) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen

werden kann, ist die ersuchende Behörde hievon

unter Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen

Umstände, die für die Weiterführung

der Sache von Bedeutung sein könnten,

unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 8

Akten und andere Gegenstände

(1) Auf Verlangen des ersuchenden Staates

wird die Einsicht in Akten und andere Unterlagen

sowie die Abschriftnahme daraus gewährt.

Die Übersendung von Akten und sonstigen

Schriftstücken in Urschrift soll nur verlangt

werden, wenn die Erteilung einer Auskunft oder

die Übersendung von Abschriften (Ablichtungen)

nicht ausreicht.

(.2) Übergebene Akten, Schriftstücke in Urschrift

und andere Gegenstände sind der ersuchten

Behörde sobald wie möglich zurückzugeben;

daran bestehende Rechte des ersuchten

Staates oder dritter Personen bleiben unberührt.

Artikel 9

Kosten

Gebühren und Auslagen, die bei der Erledigung

von Rechts- und Amtshilfeersuchen entstehen,

werden nicht erstattet. Ausgenommen sind die

an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.

Artikel 10

Zustellungen

(1) In einem Zustellungsersuchen ist, abweichend

von Artikel 5 Abs. 2, keine Sachverhaltsdarstellung

erforderlich.

(2) Die Zustellung eines Schriftstückes wird

durch eine mit der Angabe des Zustellungstages

versehene Empfangsbestätigung des Empfängers

oder durch eine Bescheinigung der ersuchten Behörde

über die Form und die Zeit der Zustellung

nachgewiesen.

Artikel 11

Vollstreckung

(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine

Ausfertigung des Exekutionstitels (Entscheidung,

Rückstandsanzeige, Rückstandsausweis) sowie

eine Bescheinigung der zuständigen Oberfinanzdirektion

oder der zuständigen Finanzlandesdirektion

beizufügen, daß die dem Ersuchen

zugrunde liegende Entscheidung unanfechtbar

und vollstreckbar ist.

(2) Exekutionstitel, die den Bestimmungen des

Absatzes 1 entsprechen, sind von der zuständigen

Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion

des ersuchten Staates anzuerkennen und für vollstreckbar

zu erklären. Artikel 4 bleibt unberührt.

(3) Die Vollstreckung wird in der Währung

des ersuchten Staates durchgeführt. Zu diesem

Zweck hat die Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion

den zu vollstreckenden Geldbetrag

in ihre Landeswährung umzurechnen. Für

die Umrechnung maßgebend ist in der Bundesrepublik

Deutschland der in Frankfurt am Main

festgestellte amtliche Devisenkurs für telegraphische

Auszahlung und in der Republik Österreich

der an der Wiener Börse notierte Devisenkurs

für Zahlung Frankfurt am Main an dem Tage,

an dem das Ersuchen bei der Oberfinanzdirektion

oder der Finanzlandesdirektion eingegangen ist.

(4) Die Exekutionstitel werden in der gleichen

Weise wie gleichartige Exekutionstitel des ersuchten

Staates vollstreckt.

(5) Über Einwendungen gegen die Maßnahmen

nach den Absätzen 2 und 3 sowie gegen die

Zulässigkeit oder die Art der Vollstreckung entscheidet

die zuständige Behörde des ersuchten

Staates nach dessen Recht.

(6) Einwendungen gegen das Bestehen, die

Höhe oder die Vollstreckbarkeit des Anspruches,

dessen Erfüllung erzwungen werden soll, sind

von der zuständigen Behörde des ersuchenden

Staates nach dessen Recht zu erledigen. Werden

solche Einwendungen bei der ersuchten Behörde

erhoben, so sind sie der ersuchenden Behörde

zu übermitteln, deren Entscheidung abzuwarten

ist; Maßnahmen zur Sicherung der Vollstreckung

können getroffen werden.

Artikel 12

Sicherungsmaßnahmen

Auf Grund eines vollstreckbaren, jedoch nicht

unanfechtbaren Exekutionstitels kann nur um

Vornahme von Sicherungsmaßnahmen ersucht

werden. Artikel 11 ist sinngemäß anzuwenden.

Artikel 13

Ratenzahlung und Stundung

Bei Ersuchen um Vollstreckung entscheidet

über die Gewährung von Ratenzahlung und Stundung

die Behörde des ersuchten Staates. Der

ersuchenden Behörde ist vor einer Entscheidung

Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Von der

Entscheidung ist die ersuchende Behörde unverzüglich

zu benachrichtigen.

Artikel 14

Uneinbringlichkeit

Sind nach den Vorschriften des ersuchten

Staates die Voraussetzungen der Niederschlagung

oder der Aussetzung der Einbringung wegen

Uneinbringlichkeit gegeben, so hat die ersuchte

Behörde das Ersuchen um Vollstreckung mit

einer Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen

und mit den hiefür vorhandenen

Belegen an die ersuchende Behörde zurückzuleiten.

Artikel 15

Überweisung beigetriebener Beträge

Beträge, die auf Grund eines Ersuchens um

Vollstreckung beigetrieben worden sind, werden

der ersuchenden Behörde überwiesen. Ausgenommen

sind Gebühren und Kosten, die nach dem

Recht des ersuchten Staates zu erheben waren.

Artikel 16

Durchführung des Vertrages

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich und der Bundesminister der Finanzen

der Bundesrepublik Deutschland — soweit die

Finanzgerichte betroffen sind, der Bundesminister

der Justiz der Bundesrepublik Deutschland —

können bei der Behandlung von Fragen, die

sich aus diesem Vertrag ergeben, unmittelbar

miteinander verkehren und sollen die zur Anwendung

dieses Vertrages erforderlichen Durchführungsbestimmungen

im gegenseitigen Einvernehmen

erlassen. Sie werden sich bemühen,

Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung

oder Anwendung des Vertrages auftreten,

im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen.

Artikel 17

Geltungsbereich

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland der Bundesregierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung

abgibt.

Artikel 18

Ratifikation, Inkrafttreten und

Kündigung

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich

in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieser Vertrag kann unter Einhaltung

einer Frist von mindestens sechs Monaten zum

Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In

diesem Fall tritt der Vertrag mit Ablauf dieses

Kalenderjahres außer Kraft.

GESCHEHEN zu Bonn, am 11. September

1970 in zwei Urschriften.

Für die Republik

Österreich

Dr. Josef Hammerschmidt

Für die Bundesrepublik

Deutschland

Paul Frank

Hans Hutter

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 6. April 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag wurden am 12. November 1971 ausgetauscht;

somit tritt der Vertrag gemäß seinem Artikel 18 Absatz 2 am 12. Dezember 1971 in

Kraft.

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