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430_1969 AT

430. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 430. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, wird verordnet

§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter

Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften

bedarf einer Bewilligung gemäß § 3

Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann,

wenn der Wert der Ware 1000 S nicht übersteigt

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1970

in Kraft.

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