430. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen verordnet
§ 1. (1) Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Ausfuhr von in der Anlage 1 genannten
Waren zum Gegenstand haben, anläßlich
der Ausgangsabfertigung Bewilligungen in
vereinfachter Form zu erteilen.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Ausfuhren,
bei denen das Bestimmungsland oder das
Abnehmerland ein Land ist, mit dem ein
bilaterales Zahlungs- oder Verrechnungsabkommen
besteht.
§ 2. Die Ausfuhrbewilligung durch die Zollämter
darf nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten
anläßlich der Abfertigung
ein auf der Vorderseite im stark umrandeten Teil
ordnungsgemäß ausgefüllter Evidenzschein (Anlage
2) vorgelegt wird und wenn bei entgeltlichen
Rechtsgeschäften die Bezahlung in frei
konvertierbarer Währung erfolgt.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1969
in Kraft.