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430_1968 AT

430. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 430. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen verordnet

§ 1. (1) Die Zollämter werden ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Ausfuhr von in der Anlage 1 genannten

Waren zum Gegenstand haben, anläßlich

der Ausgangsabfertigung Bewilligungen in

vereinfachter Form zu erteilen.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Ausfuhren,

bei denen das Bestimmungsland oder das

Abnehmerland ein Land ist, mit dem ein

bilaterales Zahlungs- oder Verrechnungsabkommen

besteht.

§ 2. Die Ausfuhrbewilligung durch die Zollämter

darf nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten

anläßlich der Abfertigung

ein auf der Vorderseite im stark umrandeten Teil

ordnungsgemäß ausgefüllter Evidenzschein (Anlage

2) vorgelegt wird und wenn bei entgeltlichen

Rechtsgeschäften die Bezahlung in frei

konvertierbarer Währung erfolgt.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1969

in Kraft.

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