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42_2003 AT

42. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 2004

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 42. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 2004 – BFG 2004

42. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 2004 – BFG 2004

BGBlPdf 42. Verordnung: Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Gewerbes der Erzeugung von kosmetischen Artikeln (§ 94 Z 17 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtungen Medizin/Humanmedizin/

Zahnmedizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie oder Lebensmittel- und Biotechnologie oder

einer Studienrichtung mit den Ausbildungsschwerpunkten Chemie oder Biologie oder den erfolgreichen

Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Biologie mit einem für das reglementierte Gewerbe

spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren

Ausbildung im Bereich Chemie oder Biologie mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe

Chemielaborant, Chemielabortechnik, Chemieverfahrenstechnik, Chemiewerker, Drogist,

Kosmetiker, Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent oder Schädlingsbekämpfer und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

5. das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

6. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter oder

7. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2a, 3a

oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige

mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen

wird, oder

8. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn

für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger

nachgewiesen wird, oder

9. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,

davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung

für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine

vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2a, 3a oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens

dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer

Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.

(2) Die im Abs. 1 Z 6 und 8 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung

an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

BGBlPdf 42. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 3/2002 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von 1013 Kohlendioxid der Klasse 2 in Flaschen bis 500 ml

Die Multilaterale Vereinbarung RID 3/2002 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Abs. 12 der

Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von 1013 Kohlendioxid der Klasse 2 in Flaschen bis 500 ml

(BGBl. III Nr. 71/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 9/2003) wurde von

Norwegen am 7. Februar 2003 unterzeichnet.

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