42. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 2004
Gesetzestext (3 Artikel)
42. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 2004 – BFG 2004
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Gewerbes der Erzeugung von kosmetischen Artikeln (§ 94 Z 17 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtungen Medizin/Humanmedizin/
Zahnmedizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie oder Lebensmittel- und Biotechnologie oder
einer Studienrichtung mit den Ausbildungsschwerpunkten Chemie oder Biologie oder den erfolgreichen
Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Biologie mit einem für das reglementierte Gewerbe
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
Ausbildung im Bereich Chemie oder Biologie mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe
Chemielaborant, Chemielabortechnik, Chemieverfahrenstechnik, Chemiewerker, Drogist,
Kosmetiker, Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent oder Schädlingsbekämpfer und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
5. das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
6. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder
als Betriebsleiter oder
7. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder
als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2a, 3a
oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige
mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen
wird, oder
8. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn
für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger
nachgewiesen wird, oder
9. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,
davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung
für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine
vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2a, 3a oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens
dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer
Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.
(2) Die im Abs. 1 Z 6 und 8 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung
an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
Die Multilaterale Vereinbarung RID 3/2002 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Abs. 12 der
Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von 1013 Kohlendioxid der Klasse 2 in Flaschen bis 500 ml
(BGBl. III Nr. 71/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 9/2003) wurde von
Norwegen am 7. Februar 2003 unterzeichnet.