Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
42_2002 AT

42. Bundesgesetz: Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 42. Bundesgesetz: Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz – PRIKRAF-G

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Errichtung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds

§ 2 Aufgaben des Fonds

§ 3 Mittel des Fonds

§ 4 Datenerfassung und -weitergabe, Erhebungen

2. Abschnitt

Aufbringung und Verwendung der Fondsmittel

§ 5 Aufbringung der Fondsmittel

§ 6 Verwendung der Fondsmittel

§ 7 Verrechnung gegenüber Fondskrankenanstalten und Anspruchsberechtigten

§ 8 Verrechnung mit Fondskrankenanstalten

§ 9 Akontierung

§ 10 Verrechnung mit Anspruchsberechtigten

§ 11 Verrechnung des Verwaltungsaufwandes

3. Abschnitt

Organisatorische Bestimmungen

§ 12 Organisatorische Bestimmungen

§ 13 Grundsätze der Gebarung des Fonds

§ 14 Kontrolle

§ 15 Schlichtungsverfahren

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 16 Gebührenbefreiung

§ 17 Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Errichtung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds

§ 1. (1) Zur Finanzierung aller Leistungen von bettenführenden privaten Krankenanstalten Österreichs

wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die Bezeichnung „Privatkrankenanstalten-

Finanzierungsfonds – PRIKRAF“ und wird im Folgenden als Fonds bezeichnet. Der Sitz des

Fonds ist Wien.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, umfasst der Begriff „Fondskrankenanstalten“

jene Krankenanstalten, die von der Regelung des § 149 Abs. 3 ASVG, BGBI. I Nr. 5/2001, erfasst sind.

(3) Soweit im Folgenden ausschließlich auf Bestimmungen des ASVG verwiesen wird, sind die

Parallelbestimmungen der weiteren Sozialversicherungsgesetze (B-KUVG, BSVG, GSVG) sinngemäß

anzuwenden.

(4) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,

beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen

ist die jeweils geschlechtsspezifische Form anzuwenden.

Aufgaben des Fonds

§ 2. Der Fonds hat insbesondere folgende Aufgaben

1. Die Abgeltung aller Leistungen im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus

dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, für die eine Leistungspflicht der

Krankenversicherungsträger besteht. Als Anspruchsberechtigte gelten neben den Versicherten

insbesondere auch Anspruchsberechtigte gemäß §§ 122, 123, 134 und 158 ASVG sowie Personen,

die einem Krankenversicherungsträger auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund

von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von

Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind. Abzugelten sind

nur die Leistungen von bettenführenden Krankenanstalten, die von dem am 31. Dezember 2000

geltenden Vertrag zwischen Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und

Wirtschaftskammer Österreich umfasst und in Anlage l aufgelistet sind (Fondskrankenanstalten).

2. Die Leistung von Pflegekostenzuschüssen an Versicherte gemäß § 150 Abs. 2 ASVG, die in

einer Fondskrankenanstalt behandelt wurden.

3. Sonstige Aufgaben, die dem Fonds durch Gesetze und Verordnungen übertragen werden.

Mittel des Fonds

§ 3. Mittel des Fonds sind

1. Beiträge der Träger der Sozialversicherung;

2. Erstattungsbeträge ausländischer Sozialversicherungsträger;

3. Vermögenserträge;

4. sonstige Mittel (zB Spenden).

Datenerfassung und -weitergabe, Erhebungen

§ 4. (1) Die Träger der Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die

Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBI. Nr. 745/1996, in der jeweils geltenden Fassung und in den

dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten und unbeschadet der

Datenmeldungen an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen diese Daten auch an

den Fonds zu übermitteln. Weiters sind dem Fonds die zur Abrechnung erforderlichen Intensiv- und

Personaldaten entsprechend dem Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesens und den

dazu ergangenen Verordnungen zu übermitteln. Darüber hinaus sind die Träger der Fondskrankenanstalten

verpflichtet, auf Verlangen weitere Daten zu erfassen und an den Fonds zu übermitteln, soweit

diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlich sind.

(2) Die Organe des Fonds und die von diesen Beauftragten sind berechtigt, in Fondskrankenanstalten

Erhebungen über Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Dokumentation sowie der Abrechnungen

mit dem Fonds durchzuführen und in die entsprechenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(3) Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. l oder Abs. 2 ist der gemäß § 12 zu

regelnde Sanktionsmechanismus anzuwenden.

2. Abschnitt

Aufbringung und Verwendung der Fondsmittel

Aufbringung der Fondsmittel

§ 5. In den Fonds fließen folgende Mittel

1. Mittel inländischer Träger der Sozialversicherung für stationäre und tagesklinische Heilbehandlung

gemäß § 149 Abs. 3 ASVG sowie für Pflegekostenzuschüsse gemäß § 150 Abs. 2 ASVG

für Behandlungen in einer Fondskrankenanstalt. Entsprechende Überweisungen haben monatlich

zu erfolgen;

2. Erstattungsbeträge ausländischer Sozialversicherungsträger für stationäre und tagesklinische

Heilbehandlung für jene Fälle, für die keine Vereinbarungen über die Erstattung von Kosten

durch Pauschalzahlungen oder über einen Kostenerstattungsverzicht bestehen;

3. Vermögenserträge;

4. sonstige Mittel (zB Spenden).

Verwendung der Fondsmittel

§ 6. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, sind die Fondsmittel für die Abgeltung

von Leistungen der Fondskrankenanstalten für die stationäre und tagesklinische Behandlung von

Anspruchsberechtigten gemäß § 2 Abs. l zu verwenden.

(2) Ambulante Leistungen sind aus Fondsmittel nicht abzugelten.

(3) Während der stationären Pflege werden alle intra- oder extramuralen Untersuchungen oder

Behandlungen durch die Fondsverrechnung abgegolten.

Verrechnung gegenüber Fondskrankenanstalten und Anspruchsberechtigten

§ 7. (1) Sofern ein Einzelvertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, erfolgt

eine Direktverrechnung mit der Fondskrankenanstalt gemäß § 149 Abs. 3 ASVG.

(2) Sofern kein Vertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, leistet der Fonds

Pflegekostenzuschüsse gemäß § 150 Abs. 2 ASVG an die Anspruchsberechtigten gemäß § 2 Abs. l, die in

einer Fondskrankenanstalt behandelt wurden.

Verrechnung mit Fondskrankenanstalten

§ 8. (1) Zur Verrechnung gemäß § 7 Abs. l dienen die Fondsmittel abzüglich der Mittel gemäß §§ 10

und 11 (Pflegekostenzuschüsse und Verwaltungsaufwand).

(2) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, dem Fonds die Daten gemäß § 4 Abs. l sowie die

angeforderten zusätzlichen Daten jeweils bis zum 20. des Folgemonats und einen Jahresbericht jeweils

bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Monatliche Nachmeldungen sind mit folgenden

Einschränkungen möglich

1. Nachmeldungen für die ersten drei Kalendermonate eines Jahres sind spätestens in der Monatsmeldung

für April vorzunehmen.

2. Nachmeldungen für die ersten sechs Kalendermonate eines Jahres sind spätestens in der Monatsmeldung

für August vorzunehmen.

3. Nachmeldungen für die ersten neun Kalendermonate eines Jahres sind spätestens in der Monatsmeldung

für November vorzunehmen.

4. Nachmeldungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr sind spätestens im Jahresbericht vorzunehmen,

der bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln ist.

(3) Die Anzahl der Punkte (leistungsorientierte Diagnosefallgruppen-Punkte – LDF-Punkte) sind

entsprechend der in § 27b KAG normierten leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF)

mit dem vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zur Verfügung gestellten

Bepunktungsprogramm in der jeweils gültigen Fassung von der Fondskrankenanstalt zu ermitteln und

gemeinsam mit den Daten gemäß Abs. 2 dem Fonds zu übermitteln. Bei einer verspäteten, fehlerhaften

oder nicht erfolgten Meldung durch eine Fondskrankenanstalt ist der gemäß § 12 zu regelnde Sanktionsmechanismus

anzuwenden.

(4) Die Mittel gemäß Abs. l sind auf die Fondskrankenanstalten gemäß § 7 Abs. l möglichst umgehend

nach ihrem Einlangen beim Fonds entsprechend den gemeldeten Daten und unter Berücksichtigung

des Punktewertes (Abs. 2 und 3) zu verteilen. Die Mittel sind zu 100% ohne Gewichtung zu

verteilen (Kernbereich).

(5) Die Verteilung der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel auf die einzelnen Fondskrankenanstalten

erfolgt jeweils nach dem Verhältnis der für die Fondskrankenanstalt ermittelten Anzahl der

Punkte zur Gesamtzahl der für alle Fondskrankenanstalten ermittelten Punkte. Jeder Mittelaufteilung an

die Fondskrankenanstalten sind dabei sämtliche Entlassungsdiagnosemeldungen des laufenden Jahres

und sämtliche im laufenden Jahr hiefür zur Verfügung stehenden Mittel zugrunde zu legen. Vom

endgültig auszuzahlenden Betrag sind jene Mittel abzuziehen, die die Fondskrankenanstalt im laufenden

Jahr bereits bei den akontierten Mittelaufteilungen im Sinne des § 9 erhalten hat.

(6) Zum laufenden Jahr im Sinne des Abs. 5 zählen auch Datenmeldungen, die dem Abrechnungsjahr

zugehörig sind und bis spätestens 31. März des Folgejahres beim Fonds einlangen. Danach

eingehende Meldungen begründen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Fonds, den Krankenversicherungsträgern

und den betroffenen Patienten.

(7) Die Verteilung gemäß den Abs. 2 bis 6 ist anhand einer jeweils für ein Kalenderjahr vorzunehmenden

periodengerechten Abrechnung unter Zugrundelegung aller für dieses Jahr gemeldeten

leistungsorientierten Diagnosefallgruppen oder sonst relevanten Parameter auszugleichen. Allfällige

Restguthaben und Übergenüsse sind auszugleichen.

(8) Die Träger der Sozialversicherung sind vom Fonds über die sich ergebenden vorläufigen und

endgültigen Punktewerte laufend zu informieren.

Akontierung

§ 9. (1) Die zur Verfügung stehenden Mittel werden jeweils monatlich an die Träger von Fondskrankenanstalten

akontiert.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt nach der für die Fondskrankenanstalten ermittelten Anzahl der

LKF-Punkte, multipliziert mit dem von der Fondskommission für Gesamtösterreich ermittelten vorläufigen

Punktewert.

(3) Für die Meldung der erforderlichen Daten und Punkteanzahl gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß. Eine

verspätete, fehlerhafte oder nicht erfolgte Meldung der erforderlichen Daten durch eine Fondskrankenanstalt

hat ihren Ausschluss von der Akontierung für den betreffenden Zeitraum zur Folge.

(4) Die Verteilung der Mittel des Fonds an die Fondskrankenanstalten ist nachträglich, anhand einer

jeweils für ein Kalenderjahr vorzunehmenden endgültigen periodengerechten Abrechnung, unter Zugrundelegung

aller für diesen Zeitraum innerhalb der vorgesehenen Fristen gemeldeten leistungsorientierten

Diagnosefallgruppen und sonst relevanten Parameter durchzuführen.

(5) Allfällige Restguthaben sind vom Fonds an die Fondskrankenanstalten nach Maßgabe des

tatsächlichen Punktewertes zu überweisen.

(6) Allfällige Übergenüsse sind von den Fondskrankenanstalten unverzüglich nach Vorliegen der

Endabrechnung für das betreffende Kalenderjahr an den Fonds rückzuführen oder werden mit künftigen

Abrechnungen gegenverrechnet.

(7) Mit der Endabrechnung gemäß Abs. 4 sind alle Ansprüche gegenüber dem Fonds und den

Krankenversicherungsträgern, ausgenommen Leistungen und Entgelte gemäß § 59 Abs. l zweiter Satz

B-KUVG und § 96 Abs. 2 GSVG idF BGBl. I Nr. 5/2001, für die stationäre und tagesklinische

Versorgung von Anspruchsberechtigten gemäß § 2 Abs. l abgegolten.

Verrechnung mit Anspruchsberechtigten

§ 10. Pflegekostenzuschüsse gemäß § 7 Abs. 2 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu

leisten

1. Der Fonds hat Versicherten, die in einer Krankenanstalt gemäß § 2 Abs. l, mit der kein Vertrag

mit dem für den Versicherten zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, aufgenommen

wurden, einen Pflegekostenzuschuss im Namen der Sozialversicherung zu leisten.

2. Die Höhe des Pflegekostenzuschusses ist in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 3 und 4 zu

ermitteln. Der Pflegekostenzuschuss ist auf Grund einer saldierten, vom zuständigen Krankenversicherungsträger

anerkannten Rechnung binnen vier Wochen nach Einlangen beim Fonds

auszubezahlen.

Verrechnung des Verwaltungsaufwandes

§ 11. Die Kosten für den Verwaltungsaufwand sind im für die Erfüllung der Fondsaufgaben unbedingt

notwendigen Ausmaß möglichst gleichmäßig aus den Fondsmitteln zu entnehmen.

3. Abschnitt

Organisatorische Bestimmungen

Organisatorische Bestimmungen

§ 12. Die näheren Vorschriften über die Organe des Fonds, insbesondere hinsichtlich ihrer Zusammensetzung

und ihrer Aufgaben, sowie über geeignete Sanktionen und die Aufsicht über den Fonds

sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen zu regeln. Jedenfalls

vorzusehen sind ein geschäftsführender operativer Bereich und eine Fondskommission, der insbesondere

Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, des Bundesministers für

Finanzen, des Fachverbandes der privaten Kranken- und Kuranstalten der Wirtschaftskammer Österreich

und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger angehören.

Grundsätze der Gebarung des Fonds

§ 13. (1) Die Gebarung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds hat nach den Grundsätzen

der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(2) Vorhandene Mittel des Fonds sind unter Bedachtnahme auf ihre erforderliche Verfügbarkeit

möglichst günstig zu veranlagen.

(3) Die monatlichen Teil- und Akontobeträge an die Fondskrankenanstalten sind gebarungsmäßig

jeweils gesondert auszuweisen. Dabei sind analog zu den Landesfonds vergleichbare Verrechnungsvorschriften

anzuwenden und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel des Fonds vorzunehmen.

(4) Alljährlich sind ein Voranschlag und ein Stellenplan zu erstellen und dem Bundesminister für

soziale Sicherheit und Generationen zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein Jahresabschluss

zu erstellen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Genehmigung

vorzulegen.

(6) Nachträgliche Bereinigungen sind möglichst umgehend nach Vorliegen der erforderlichen Daten

unter Aufrechnung mit den laufenden Mittelanweisungen vorzunehmen.

(7) Die Zuweisung der zum Ende eines Kalenderjahres vorhandenen Zinserträge hat, ebenso wie die

Zuweisung der nicht für besondere Zwecke gewidmeten sonstigen Mittel (§ 5) jeweils im Zuge des finanziellen

Ausgleiches, anlässlich der quartalsweise vorzunehmenden Zwischenabrechnung zu erfolgen.

Kontrolle

§ 14. (1) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(2) Darüber hinaus sind die Organe des Fonds ermächtigt, notwendige Kontrollvorkehrungen, insbesondere

zur Diagnosen- und Leistungscodierung der Fondskrankenanstalten (Datenqualitätskontrolle)

sowie zur Ermittlung der weiteren zur Abrechnung erforderlichen Daten sicherzustellen. Mit diesen

Kontrollmaßnahmen können auch Personen beauftragt werden, die nicht in einem Dienstverhältnis zum

Fonds stehen.

Schiedsverfahren

§ 15. (1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Fonds und Fondskrankenanstalten über

die in diesem Gesetz begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten ist die am Sitz des Fonds einzurichtende

Schiedskommission zuständig.

(2) Die Schiedskommission entscheidet über einen schriftlichen Antrag des Fonds oder einer

Fondskrankenanstalt mit Bescheid.

(3) Die Schiedskommission besteht aus

1. einem Richter als Vorsitzenden,

2. einem Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,

3. einem Vertreter des Fachverbandes der privaten Krankenanstalten der Wirtschaftskammer

Österreich und

4. je einem von den potentiellen Streitparteien nominierten Vertreter.

(4) Der Vorsitzende ist vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen auf Grund

eines vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien alphabetisch gereihten Dreiervorschlages, der im

Wege des Bundesministeriums für Justiz zu übermitteln ist, zu bestellen. Mitglied der Schiedskommission

kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein

Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Schiedskommission werden für die Dauer von fünf Jahren

bestellt. Sie bleiben jedoch bis zum Zusammentritt der neu bestellten Mitglieder im Amt. Wiederbestellung

ist zulässig.

(5) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet – abgesehen vom Fall der Enthebung nach Abs. 6 –

nur mit dem Ablauf der Amtsdauer und dem Wegfall von für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen.

(6) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen,

durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über eigenes

Ansuchen vom Amt enthoben werden.

(7) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer, für die es bestellt wurde,

aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach den Bestimmungen der Abs. 3

und 4 nachzubestellen. Endet das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) während eines bei der Schiedskommission

anhängigen Verfahrens, so ist dieses von neuem durchzuführen.

(8) Die Mitglieder der Schiedskommission sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der

Tagesordnung unter Anschluss der Anträge rechtzeitig einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich und

unter Nachweis der Zustellung zu erfolgen.

(9) Die Schiedskommission ist beschlussfähig, wenn die Einberufung aller Mitglieder der Schiedskommission

ordnungsgemäß erfolgt ist und jedenfalls der Vorsitzende und mindestens drei weitere

Mitglieder anwesend sind.

(10) Die Beschlüsse der Schiedskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der

Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Stimmenthaltung

ist unzulässig.

(11) Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, tunlichst

nach deren Ende, zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Überdies ist den Parteien eine schriftliche

Ausfertigung zuzustellen. Kann der Bescheid nicht öffentlich verkündet werden, so ist er der schriftlichen

Ausfertigung vorzubehalten, die innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Verhandlung erfolgen

soll. Der Bescheid hat diesfalls für die Dauer von drei Monaten ab der schriftlichen Ausfertigung für

jedermann zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(12) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 anzuwenden.

(13) Die Bescheide der Schiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung

im Verwaltungsweg.

(14) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen,

Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle und Besorgung der Kanzleigeschäfte, ist beim

Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds ein Büro einzurichten.

(15) Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.

Die Höhe der Vergütung ist unter Bedachtnahme auf den durch die Tätigkeit als Mitglied (Ersatzmitglied)

verursachten Aufwand festzusetzen.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Gebührenbefreiung

§ 16. Der Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds ist von allen bundesgesetzlich geregelten

Abgaben befreit.

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmung

§ 17. (1) Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in und mit 31. Dezember 2004 außer Kraft. Der Fonds

hat jedenfalls die Verpflichtungen, die während der Geltungsdauer dieses Gesetzes entstanden sind, auch

nach dem 31. Dezember 2004 zu erfüllen.

(2) Unbeschadet der Abrechnung der Fondskrankenanstalten nach den Grundsätzen des § 27b KAG

ab 1. Jänner 2002 sind die bis 31. Dezember 2001 angefallenen Pflegetage von den Trägern der Fondskrankenanstalten

direkt mit den Trägern der Krankenversicherung nach den bis zu diesem Termin

geltenden Vorschriften auch für jene Patienten abzurechnen, die vor dem 1. Jänner 2002 in stationäre

Pflege aufgenommen und erst nach dem 31. Dezember 2001 entlassen werden.

BGBlPdf 42. Verordnung: Änderung der Süßungsmittelverordnung

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet

Die Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, geändert durch die Verordnungen BGBl. II

Nr. 257/1998 und BGBl. II Nr. 21/1999, wird wie folgt geändert

In Anhang II werden die Bestimmungen bezüglich „E 421 Mannit“, „E 950–Acesulfam-K“ und „E

965 (ii) Maltitsirup“ durch nachstehende Bestimmungen ersetzt

Anhang II

„

“

BGBlPdf 42. Verordnung: Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

Auf Grund § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird verordnet

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom

13. Dezember 2001 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung

europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch

BGBl. III Nr. 24/2002) hat dadurch zu erfolgen, dass dieser Beschluss im Österreichischen Patentamt

(Wien 1, Kohlmarkt 8–10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →