42. Bundesgesetz: Aktienoptionengesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 187/1999, wird wie folgt geändert
1. § 65 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 hat die Z 4 zu lauten
„4. auf Grund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, wenn die
Aktien Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitgliedern des Vorstands oder Aufsichtsrats
der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten werden
sollen;“
b) Die bisherigen Z 5 und 9 des Abs. 1 entfallen, Z 6 wird zu Z 5, Z 7 zu Z 6, Z 8 zu Z 7.
c) In Abs. 1 hat die Z 8 zu lauten
„8. auf Grund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, wenn die
Aktien der Gesellschaft an einem geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG oder an einem
anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in
einem Vollmitgliedstaat der OECD zugelassen sind. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck
des Erwerbs ausgeschlossen. Die Hauptversammlung kann den Vorstand auch ermächtigen, die
eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.“
d) Abs. 1a und 1b haben zu lauten
„(1a) Der Beschluss der Hauptversammlung nach Abs. 1 Z 4 und Z 8 hat den Anteil der zu
erwerbenden Aktien am Grundkapital, die Geltungsdauer der Ermächtigung sowie den niedrigsten und
den höchsten Gegenwert festzulegen. Börsenotierte Gesellschaften im Sinne von Abs. 1 Z 8 haben einen
Beschluss gemäß Abs. 1 Z 4, 6 und 8 sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende
Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die
Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungen nach Abs. 1 Z 7.
(1b) Auf Erwerb und Veräußerung eigener Aktien ist § 47a anzuwenden; Erwerb und Veräußerung
über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot genügen diesem Erfordernis. Die Hauptversammlung
kann eine andere Art der Veräußerung beschließen; § 153 Abs. 3 und 4 ist in diesem Fall sinngemäß
anzuwenden. Die Hauptversammlung kann den Vorstand zu einer anderen Art der Veräußerung auch
ermächtigen; diesfalls sind die §§ 169 bis 171 sinngemäß anzuwenden. Keiner Beschlussfassung der
Hauptversammlung bedarf die Veräußerung eigener Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen des in
Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises.“
e) In Abs. 2 ist das Zitat „Abs. 1 Z 1, 4, 5, 8 und 9“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 4, 7 und 8“, das Zitat
„Abs. 1 Z 1, 4, 5, 6, 8 und 9“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 4, 5, 7 und 8“ und das Zitat „Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5,
6, 8 und 9“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8“ zu ersetzen.
f) Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Vorstand hat die Hauptversammlung über den Bestand an eigenen Aktien, über die Gründe,
den Zweck und die Art des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien, über deren Zahl, bei Nennbetragsaktien
über deren Nennbetrag, bei Stückaktien über deren anteiligen Betrag des Grundkapitals
sowie jeweils über den auf die Aktien entfallenden Anteil am Grundkapital und über den Gegenwert der
Aktien oder des Veräußerungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu unterrichten.“
g) In Abs. 4 sind die Zitate „Abs. 1, 1a oder 2“ durch die Zitate „Abs. 1, 1a, 1b oder 2“ zu ersetzen.
2. § 65a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 erworben, so müssen sie
innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.“
3. In § 66 Abs. 2 wird das Zitat „§ 65 Abs. 1, 1a oder 2“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2“
ersetzt.
4. § 92 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 4 hat der letzte Halbsatz zu lauten
„dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und
Mitgliedern des Vorstands betreffen, ausgenommen Beschlüsse auf Bestellung oder Widerruf der Bestellung
eines Vorstandsmitglieds sowie auf Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft.“
b) In Abs. 5 wird das Zitat „(§ 95 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz)“ durch das Zitat „(§ 95 Abs. 7 Satz 2
zweiter Halbsatz)“ ersetzt.
5. § 95 wird wie folgt geändert
a) Abs. 5 Z 10 hat zu lauten
„10. die Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft an Arbeitnehmer und leitende
Angestellte der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens sowie an Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats von verbundenen Unternehmen;“
b) Die bisherige Z 10 wird zur Z 11.
c) Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Sollen Optionen, die mit eigenen Aktien oder mit Aktien von dritten nicht unter § 66 fallenden
Personen bedient werden, Arbeitnehmern oder leitenden Angestellten der Gesellschaft oder eines mit ihr
verbundenen Unternehmens eingeräumt werden, so hat der Vorstand, sollen sie Vorstandsmitgliedern der
Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens eingeräumt werden, so hat der Aufsichtsrat spätestens
zwei Wochen vor Zustandekommen des Aufsichtsratsbeschlusses einen Bericht gemäß § 159 Abs. 2 Z 3
zu veröffentlichen.“
d) Der bisherige Abs. 6 wird zu Abs. 7.
6. Dem § 98 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Sollen mit eigenen Aktien oder mit Aktien von dritten nicht unter § 66 fallenden Personen zu
bedienende Optionen Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens
eingeräumt werden, so hat der Vorstand der Hauptversammlung einen Bericht gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 zu
erstatten und offenzulegen.“
7. § 153 wird wie folgt geändert
a) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Sollen die neuen Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und
Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen
Unternehmens verwendet werden, so hat der Bericht § 159 Abs. 2 Z 3 zu entsprechen.“
b) Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die vorrangige Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des
Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens stellt
einen ausreichenden Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts dar.“
8. § 159 wird wie folgt geändert
a) Die Abs. 2 bis 5 haben zu lauten
„(2) Die bedingte Kapitalerhöhung darf nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden
1. zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen;
2. zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmungen;
3. zur Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des
Vorstands und Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Der
Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der zumindest
folgende Punkte enthalten muss: die der Gestaltung der Aktienoptionen zugrunde liegenden
Grundsätze und Leistungsanreize; Anzahl und Aufteilung der einzuräumenden und bereits
eingeräumten Optionen auf Arbeitnehmer, leitende Angestellte und auf die einzelnen
Organmitglieder unter Angabe der jeweils beziehbaren Anzahl an Aktien; die wesentlichen
Bedingungen der Aktienoptionsverträge, insbesondere Ausübungspreis oder die Grundlagen oder
die Formel seiner Berechnung; Laufzeit sowie zeitliche Ausübungsfenster, Übertragbarkeit der
Optionen und allfällige Behaltefrist für bezogene Aktien. Im Fall der Gewährung von
Aktienoptionen an Vorstandsmitglieder erstattet der Aufsichtsrat den Bericht. Der Bericht ist
mindestens während der letzten vierzehn Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zur Einsicht
der Aktionäre im Geschäftsraum der Gesellschaft aufzulegen; auf Verlangen ist jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Berichts zu erteilen; in der Veröffentlichung der
Tagesordnung sind die Aktionäre auf diese Rechte oder auf eine allfällige Veröffentlichung des
Berichtes gemäß § 82 Abs. 9 BörseG hinzuweisen.
(3) Zu einer bedingten Kapitalerhöhung für die Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer,
leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands kann die Hauptversammlung den Vorstand bis zu
einem bestimmten Nennbetrag auch ermächtigen; die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung
des Aufsichtsrats. Der Vorstand hat einen Bericht gemäß Abs. 2 Z 3 spätestens zwei Wochen vor
Zustandekommen des Aufsichtratsbeschlusses zu veröffentlichen. Die Ermächtigung kann höchstens für
fünf Jahre erteilt werden.
(4) Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf insgesamt die Hälfte, der Nennbetrag eines nach
Abs. 2 Z 3 beschlossenen Kapitals dabei den zehnten Teil des zur Zeit des Beschlusses über die bedingte
Kapitalerhöhung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen. Bei Gesellschaften mit Stückaktien muss
sich die Gesamtzahl der Aktien im Verhältnis des Erhöhungsbetrages zum bisherigen Grundkapital
vergrößern.
(5) Das Gesamtausmaß der auf Grund von Optionen der Arbeitnehmer, der leitenden Angestellten
und der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens
beziehbaren Aktien der Gesellschaft darf den fünften Teil des vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen.“
b) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 6 und 7.
9. In § 171 Abs. 1 werden statt des letzten Halbsatzes folgende zwei Halbsätze angefügt
„der Vorstand hat hierüber in sinngemäßer Anwendung von § 153 Abs. 4 zweiter Satz spätestens zwei
Wochen vor Zustandekommen des Aufsichtratsbeschlusses einen Bericht zu veröffentlichen; wird das
genehmigte Kapital zur Bedienung von Aktienoptionen verwendet, so hat der Bericht auch die Angaben
gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 zu enthalten.“
10. In § 199 Abs. 1 wird das Zitat „§ 159 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 159 Abs. 6“ ersetzt.
11. Dem § 262 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) § 65 Abs. 1 Z 4 bis 8, Abs. 1a, 1b, Abs. 2 bis 4, § 65a Abs. 1, § 66 Abs. 2, § 92 Abs. 4 und 5,
§ 95 Abs. 5 Z 10 und Z 11, Abs. 6 und 7, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4 und 5, § 159 Abs. 2 bis 7, § 171
Abs. 1 und § 199 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2001 treten mit 1. Mai 2001
in Kraft.
(6) Sollen auf Grund bereits erteilter Ermächtigungen zum Rückkauf eigener Aktien nach dem
31. Dezember 2001 Optionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Organmitglieder eingeräumt
werden, so sind die §§ 95 und 98 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu beachten.“
Artikel II
Änderungen des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch, DRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 41/2001, wird wie folgt geändert
1. Dem § 239 Abs. 1 ist folgende Z 5 anzufügen
„5. a) Anzahl und Aufteilung der insgesamt und der im Geschäftsjahr eingeräumten Optionen auf
Arbeitnehmer und leitende Angestellte sowie auf die namentlich anzuführenden Organmitglieder;
anzugeben sind die jeweils beziehbare Anzahl an Aktien sowie der Ausübungspreis
oder die Grundlagen oder die Formel seiner Berechnung, die Laufzeit sowie zeitliche Ausübungsfenster,
die Übertragbarkeit der Optionen, eine allfällige Behaltefrist für bezogene
Aktien und die Art der Bedienung der Optionen;
b) Anzahl, Aufteilung und Ausübungspreis der im Geschäftsjahr ausgeübten Optionen auf
Arbeitnehmer und leitende Angestellte sowie auf die namentlich anzuführenden Organmitglieder;
c) bei börsenotierten Gesellschaften überdies den jeweiligen Schätzwert (allenfalls Bandbreite
des Schätzwerts) der eingeräumten Optionen zum Bilanzstichtag sowie den Wert der im
Geschäftsjahr ausgeübten Optionen zum Zeitpunkt der Ausübung.“
2. Dem § 906 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) § 239 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2001 tritt am 1. Mai 2001 in
Kraft und ist auf danach endende Geschäftsjahre anzuwenden.“
Artikel III
Änderungen des Börsegesetzes
Das Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2001,
wird wie folgt geändert
1. § 48a Abs. 1 Z 6a hat zu lauten
„(6a) Als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß den §§ 82 Abs. 4
und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht
oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,“
2. § 82 wird wie folgt geändert
a) Abs. 9 hat zu lauten
„(9) Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen
sind, hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3,
§ 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort
genannten Fristen gemäß Abs. 8 zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss
der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der
Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen;
dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen
nach § 65 Abs. 1 Z 7 AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien
durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Der
Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
nach Anhörung der Bundes-Wertpapieraufsicht durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem
Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der
Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht
zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen,
insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies
auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien Bedacht zu nehmen.“
b) Folgender Abs. 10 ist einzufügen
„(10) Sind Tatsachen gemäß § 82 Abs. 9 zu veröffentlichen, ersetzt diese Veröffentlichung jene
gemäß § 65 Abs. 1a zweiter Satz, § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3, § 159 Abs. 3,
§ 171 Abs. 1 letzter Satz AktG.“
3. Nach § 91 ist folgender § 91a samt Überschrift einzufügen
„Änderungen von Beteiligungen von Organmitgliedern und leitenden Angestellten
§ 91a. (1) Erwerben oder veräußern Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder leitende
Angestellte einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen Börse
zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, Aktien dieser Gesellschaft, so
haben sie innerhalb von sieben Tagen die Bundes-Wertpapieraufsicht sowie die Gesellschaft unter
Bekanntgabe der Anzahl der in ihrem Eigentum stehenden Aktien der Gesellschaft über diesen Vorgang
zu unterrichten.
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ist der Erwerb und die Veräußerung von
Aktien, wenn der Kurswert der Bestandsveränderung 10000 Euro nicht übersteigt. Dabei sind die
Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge eines Kalenderjahres zusammenzurechnen.“
4. Dem § 102 ist folgender Abs. 16 anzufügen
„(16) § 48a Abs. 1 Z 6a, § 82 Abs. 9 und 10 sowie § 91a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 42/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft.“
Artikel IV
Verweisungen und Vollziehungsklausel
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses
Bundesgesetz geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Art. I und II der Bundesminister
für Justiz, hinsichtlich des Art. III der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz und hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für
Finanzen betraut.
Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2000,
wird verordnet
§ 1. Folgende Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften haben das Recht, in folgende
Kurien je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu entsenden
1. In die Kurie für Literatur
a) Arge Drehbuch – Drehbuchforum Wien
b) Österreichischer P.E.N. Club
c) Grazer Autorenversammlung
d) IG Autorinnen Autoren
e) Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GesmbH
f) LVG Staatlich genehmigte Literarische Verwertungsgesellschaft regGenmbH
g) Verband dramatischer Schriftsteller Österreichs
2. In die Kurie für Musik
a) Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe – Sektion Musiker
b) Österreichischer Komponistenbund
c) AKM Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger
regGenmbH
d) Musiker-Komponisten-Autorengilde (MKAG)
e) Austro Mechana Gesellschaft zur Verwaltung und Auswertung mechanisch-musikalischer
Urheberrechte GesmbH
f) Musik Edition Gesellschaft zur Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen aus Musikeditionen
regGenmbH
g) Österreichische Gesellschaft für Zeitgenössische Musik – ÖGZM
h) Internationale Gesellschaft für Neue Musik, Sektion Österreich (IGNM)
3. In die Kurie für bildende Kunst
a) IG BILDENDE KUNST
b) Berufsvereinigung der bildenden Künstler
c) Berufsverband bildender Künstler Österreichs (BVÖ)
d) VBK Verwertungsgesellschaft bildender Künstler
e) Zentralvereinigung der Architekten
f) Gesellschaft bildender Künstler Österreichs, Künstlerhaus
g) Secession, Vereinigung bildender Künstler
h) Grafik – Design Austria, GDA – Verband der Grafik-Designer Österreichs
i) Österreichische Gesellschaft für Architektur
j) Architektur Zentrum Wien
k) Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
4. In die Kurie für darstellende Kunst
a) Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe – Sektion Bühnenangehörige
b) VOICE – Verein der Sprecher und Darsteller
c) Interessengemeinschaft für freie Theaterarbeit
d) OESTIG Österreichische Interpretengesellschaft
e) VDFS Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaffender GenmbH
f) LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GesmbH
5. In die Allgemeine Kurie für zeitgenössische Ausformungen der Kunst
a) Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
b) Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe – Sektion Film, Foto, Audiovisuelle
Kommunikation
c) austrian editors association, Österreichischer Verband Film- und Videoschnitt
d) Verband Österreichischer Filmausstatter
e) Verband Österreichischer Kameraleute
f) Verband der Filmregisseure Österreichs
g) Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden
h) VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien
i) VDFS Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaffender GenmbH
j) Übersetzergemeinschaft (ÜG) – Interessengemeinschaft von Übersetzerinnen und Übersetzern
literarischer und wissenschaftlicher Werke
k) AKM Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger,
regGenmbH
l) Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GesmbH
m) LVG Staatlich genehmigte Literarische Verwertungsgesellschaft regGenmbH
6. In die Berufungskurie
die in den Ziffern 1 bis 5 angeführten Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften
§ 2. Die Kurien entscheiden in nach § 11 Abs. 2 Z 3 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz vom
Geschäftsführer des Fonds zu bildenden Senaten. Die Zusammensetzung der Senate und deren Zuständigkeit
ist bis Jahresende für das folgende Kalenderjahr in einer Geschäftseinteilung festzulegen. Die
Geschäftseinteilung ist zur Einsicht aufzulegen. Bei der Zusammensetzung der Senate ist darauf zu
achten, dass im Senat entsprechend seiner Zuständigkeit die von den einschlägigen Künstlervertretungen
und Verwertungsgesellschaften entsandten Mitglieder (Ersatzmitglieder) vertreten sind.
§ 3. Für das Kalenderjahr 2001 ist die Geschäftseinteilung unverzüglich nach Kundmachung dieser
Verordnung zu erlassen.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Finnland,
Von dem Wunsche geleitet, ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
abzuschließen,
Haben Folgendes vereinbart
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Übereinkommen fallende Steuern
(1) Dieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften
erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen
Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Übereinkommen gilt, gehören
a) in Österreich
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Grundsteuer;
iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(im Folgenden „österreichische Steuer“ genannt);
b) in Finnland
i) die staatlichen Einkommensteuern (valtion tuloverot; de statliga inkomstskatterna);
ii) die Körperschaftsteuer (yhteisöjen tulovero; inkomstskatten för samfund);
iii) die Gemeindesteuer (kunnallisvero; kommunalskatten);
iv) die Kirchensteuer (kirkollisvero; kyrkoskatten);
v) die im Abzugsweg an der Quelle einbehaltene Steuer auf Zinsen (korkotulon lähdevero;
källskatten på ränteinkomst);
vi) die im Abzugsweg an der Quelle einbehaltene Steuer vom Einkommen Nichtansässiger
(rajoitetusti verovelvollisen lähdevero; källskatten för begränsat skattskyldig) und
vii) die staatliche Vermögensteuer (valtion varallisuusvero; den statliga förmögenhetsskatten);
(im Folgenden „finnische Steuer“ genannt).
(4) Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die
nach der Unterzeichnung des Übereinkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle
erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen
eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a)umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen;
b) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die
Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
c) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen
Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
d) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“ natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines
Vertragsstaats besitzen und juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen,
die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
e) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder
Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das
Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat
betrieben;
f) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Finnland das Finanzministerium, dessen bevollmächtigten Vertreter oder die vom Finanzministerium
als zuständige Behörde bezeichnete Behörde.
(2) Bei der Anwendung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im Übereinkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm
nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Übereinkommen gilt.
Artikel 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in
diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;
verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig,
zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so
gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen
zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem
Einvernehmen zu regeln.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate
überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder
Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das
Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das
Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der
unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende
Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit
darstellt.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein
Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens
Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen
ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das
Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich
auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung
ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden
Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen
Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) a) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat, vorbehaltlich der Unterabsätze b) und c) die
Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt.
b)Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ umfasst in jedem Fall das Zubehör zum
unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an
unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die
Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen
Bodenschätzen.
c) Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Berechtigt das Eigentum an Aktien oder anderen Gesellschaftsanteilen den Eigentümer solcher
Aktien oder Gesellschaftsanteile zur Nutzung unbeweglichen Vermögens der Gesellschaft, so dürfen
Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art des
Gebrauchs solcher Nutzungsrechte in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche
Vermögen liegt.
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen
Arbeit dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des
Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte
zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und
im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte
entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo
entstanden sind.
(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Übereinkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht
berührt.
(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfasst auch Gewinne eines
Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der
Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.
Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an
vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne
diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne
zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in
diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen nach Auffassung
des erstgenannten Staates um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn
die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende
Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, wenn dieser andere Staat die Änderung
für gerechtfertigt erachtet. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Übereinkommens
zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander
konsultieren.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom
Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
(3) Ist der Empfänger der Dividenden eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die
unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft
verfügt, dürfen ungeachtet des Absatzes 2 diese Dividenden in dem anderen Vertragsstaat nicht besteuert
werden.
(4) Ist die die Dividenden zahlende Gesellschaft in Finnland ansässig, gilt die folgende Bestimmung
dieses Absatzes an Stelle der Absätze 2 und 3, solange eine in Finnland ansässige natürliche Person in
Bezug auf Dividenden, die von einer in Finnland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, einen Anspruch
auf Steuergutschrift hat
Dividenden, die eine in Finnland ansässige Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Person zahlt,
werden von der finnischen Steuer auf Dividenden befreit.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder
anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen
stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft
ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Empfänger im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine
gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine
dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden
oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat
gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für
nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften
bestehen.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder
Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung
am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und
aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.
Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen
Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die
Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung
gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(4) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der
Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in
einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen
gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt
die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend,
in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Empfänger oder zwischen jedem von ihnen und
einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu Grunde
liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Empfänger ohne diese Beziehungen vereinbart
hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der
übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen
Bestimmungen dieses Übereinkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren
nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Filme oder
Bänder für Fernseh- oder Rundfunksendungen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,
geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Empfänger im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste
Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der
Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder
nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur
Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen
worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die
Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Empfänger oder zwischen jedem von ihnen und
einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zu
Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der
übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen
Bestimmungen dieses Übereinkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im
anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien oder
anderen Gesellschaftsanteilen im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 bezieht, dürfen in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen der Gesellschaft liegt.
(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen
Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen
Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei
der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer
solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(4) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das
dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels nicht genannten
Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Selbstständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass
der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung
zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im
anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden
können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit
der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15
Unselbstständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort
ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat
besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines
Zeitraumes von zwölf Monaten aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im
anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die
der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbstständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr von
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert
werden.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder
eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im
anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler
aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen
diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der
Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Artikel 18
Ruhegehälter
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 3 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer
in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in
diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 3 dürfen Ruhegehälter und
sonstige Zahlungen, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats gezahlt
werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner
Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die
diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts geleisteten
Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die
Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist
und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die den Mitgliedern der österreichischen Außenhandelsstelle
in Finnland für die in dieser Eigenschaft erbrachten Dienste gezahlt werden.
(3) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder
Körperschaften öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
oder der Körperschaft öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine
natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder Körperschaft
öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die
natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(4) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer
gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften
öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
Artikel 20
Studenten
(1) Zahlungen, die ein Student, kaufmännischer, technischer oder land- und forstwirtschaftlicher
Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Aus-
bildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den
erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen
im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses
Staates stammen.
(2) Ein Student an einer Universität oder einer anderen höheren Bildungsanstalt oder ein kaufmännischer,
technischer oder land- und forstwirtschaftlicher Praktikant oder Lehrling, der gegenwärtig
oder unmittelbar vor seiner Einreise in einen Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
ansässig war und der sich im erstgenannten Vertragsstaat während eines ununterbrochenen Zeitraums von
nicht mehr als 183 Tagen aufhält, wird im erstgenannten Staat in Bezug auf Einkünfte aus einer in diesem
Staat ausgeübten unselbstständigen Arbeit nicht besteuert, wenn die unselbstständige Arbeit im
Zusammenhang mit seinen in diesem Staat ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung
steht und die Vergütungen für seinen Lebensunterhalt notwendig sind.
Artikel 21
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses
Übereinkommens nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat
besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen
Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die
Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem
Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2, das einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
(2) Aktien oder andere Gesellschaftsanteile im Sinne des Artikels 6 Absatz 4, die einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person gehören, dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das der
Gesellschaft gehörende unbewegliche Vermögen liegt.
(3) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen
Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
(4) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr durch eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder
Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem
Übereinkommen in Finnland besteuert werden, so rechnet Österreich vorbehaltlich der lit. b auf
die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Finnland
gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der
vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte,
die in Finnland besteuert werden dürfen, entfällt.
b) Dividenden im Sinn des Artikels 10 Abs. 3, die von einer in Finnland ansässigen Gesellschaft
gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen
Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse,
in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.
c) Hat eine in Österreich ansässige Person Vermögen und darf dieses Vermögen nach diesem
Übereinkommen in Finnland besteuert werden, so nimmt Österreich, vorbehaltlich des Absatzes
3, dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
(2) Vorbehaltlich der finnischen Gesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung
(die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen darf) wird in Finnland die
Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
a) Bezieht eine in Finnland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese
Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Übereinkommen in Österreich besteuert werden, so
rechnet Finnland, vorbehaltlich der lit. b,
i) auf die finnische Einkommensteuer dieser Person den Betrag an, der der in Österreich nach der
Gesetzgebung Österreichs und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen gezahlten Steuer
vom Einkommen entspricht und von den gleichen Einkünften berechnet worden ist, von denen
die finnische Steuer berechnet worden ist;
ii) auf die finnische Vermögensteuer dieser Person den Betrag an, der der in Österreich nach der
Gesetzgebung Österreichs und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen gezahlten Steuer
vom Vermögen entspricht und von dem gleichen Vermögen berechnet worden ist, von dem die
finnische Steuer berechnet worden ist.
b) Dividenden, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in Finnland ansässige
Gesellschaft zahlt, welche unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die
Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, werden von der finnischen Besteuerung ausgenommen.
(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Übereinkommen
von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei
der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese
Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen
Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des
anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu
gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist,
sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses
Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige
Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden
gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer
Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Übereinkommen nicht entspricht, so
kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren
Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von
Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger
sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme
unterbreitet werden, die zu einer dem Übereinkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Übereinkommen nicht
entsprechende Besteuerung vermieden wird. Sofern sich die zuständigen Behörden auf eine Verständigungsregelung
einigen, erfolgt die Besteuerung und die Erstattung oder Anrechnung der Steuern durch die
Vertragsstaaten gemäß dieser Verständigungsregelung. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der
Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in
Fällen vermieden werden kann, die im Übereinkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im
Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch
für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in
einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
besteht.
Artikel 26
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur
Durchführung dieses Übereinkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend
die unter das Übereinkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende
Besteuerung nicht dem Übereinkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht
eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie
die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den
Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht
werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der
Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Übereinkommen fallenden Steuern befasst
sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie
dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung
offen legen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses
oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses
oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
Artikel 27
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Übereinkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer
Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf
Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 28
Durchführung
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen
Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Übereinkommen
in Bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über diese
übereinkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des berechtigten
Steuerpflichtigen rückerstattet.
Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, dass die gesetzlichen
Verfahrensschritte zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens erfüllt wurden. Das Übereinkommen tritt
am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der oben genannten
Mitteilungen erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten Anwendung
a) in Bezug auf Steuern, die an der Quelle einbehalten werden, auf Einkünfte, die am oder nach dem
1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem dieses
Übereinkommen in Kraft tritt;
b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen für Steuern aller
Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar
folgt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
(2) Das am 8. Oktober 1963 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1964 in der Fassung des am 21. September 1970 in Wien unterzeichneten
Änderungsprotokolls Kundgemacht in BGBl. Nr. 110/1972 (im Folgenden „das 1963-Abkommen“ genannt) findet nicht mehr Anwendung
auf Steuern, auf die sich dieses Übereinkommen gemäß Absatz 1 bezieht. Das 1963-Abkommen verliert
am letzten Tag, an dem es nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes anzuwenden ist, seine
Wirksamkeit.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 finden während eines Zeitraums von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt,
in dem das 1963-Abkommen gemäß Absatz 2 seine Wirksamkeit verliert, folgende Bestimmungen an
Stelle von Artikel 19 Absatz 1 Anwendung
„Gehälter, Löhne und andere ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner
Gebietskörperschaften, in Finnland auch der Kirchengemeinden, oder einer anderen juristischen Person
des öffentlichen Rechts unmittelbar oder aus einem von ihnen hiefür errichteten Sondervermögen an eine
natürliche Person für Dienst- oder Arbeitsleistungen gezahlt werden, werden nur in diesem Staat
besteuert.“
Artikel 30
Kündigung
Dieses Übereinkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird.
Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf
Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das
Übereinkommen nicht mehr Anwendung
a) in Bezug auf Steuern, die an der Quelle einbehalten werden, auf Einkünfte, die am oder nach dem
1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem die
Kündigung stattgefunden hat;
b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen für Steuern aller
Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar
folgt, in dem die Kündigung stattgefunden hat.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 26. Juli 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher und finnischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich
G. Deiss
Für die Republik Finnland
Hillel Skurnik
Die Mitteilungen gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens wurden am 15. Dezember 2000 bzw.
am 3. Jänner 2001 abgegeben; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 1 mit 1. April 2001 in
Kraft.