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42_2001 AT

42. Bundesgesetz: Aktienoptionengesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 42. Bundesgesetz: Aktienoptionengesetz – AOG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 187/1999, wird wie folgt geändert

1. § 65 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 hat die Z 4 zu lauten

„4. auf Grund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, wenn die

Aktien Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitgliedern des Vorstands oder Aufsichtsrats

der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten werden

sollen;“

b) Die bisherigen Z 5 und 9 des Abs. 1 entfallen, Z 6 wird zu Z 5, Z 7 zu Z 6, Z 8 zu Z 7.

c) In Abs. 1 hat die Z 8 zu lauten

„8. auf Grund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, wenn die

Aktien der Gesellschaft an einem geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG oder an einem

anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in

einem Vollmitgliedstaat der OECD zugelassen sind. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck

des Erwerbs ausgeschlossen. Die Hauptversammlung kann den Vorstand auch ermächtigen, die

eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.“

d) Abs. 1a und 1b haben zu lauten

„(1a) Der Beschluss der Hauptversammlung nach Abs. 1 Z 4 und Z 8 hat den Anteil der zu

erwerbenden Aktien am Grundkapital, die Geltungsdauer der Ermächtigung sowie den niedrigsten und

den höchsten Gegenwert festzulegen. Börsenotierte Gesellschaften im Sinne von Abs. 1 Z 8 haben einen

Beschluss gemäß Abs. 1 Z 4, 6 und 8 sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende

Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die

Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungen nach Abs. 1 Z 7.

(1b) Auf Erwerb und Veräußerung eigener Aktien ist § 47a anzuwenden; Erwerb und Veräußerung

über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot genügen diesem Erfordernis. Die Hauptversammlung

kann eine andere Art der Veräußerung beschließen; § 153 Abs. 3 und 4 ist in diesem Fall sinngemäß

anzuwenden. Die Hauptversammlung kann den Vorstand zu einer anderen Art der Veräußerung auch

ermächtigen; diesfalls sind die §§ 169 bis 171 sinngemäß anzuwenden. Keiner Beschlussfassung der

Hauptversammlung bedarf die Veräußerung eigener Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen des in

Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises.“

e) In Abs. 2 ist das Zitat „Abs. 1 Z 1, 4, 5, 8 und 9“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 4, 7 und 8“, das Zitat

„Abs. 1 Z 1, 4, 5, 6, 8 und 9“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 4, 5, 7 und 8“ und das Zitat „Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5,

6, 8 und 9“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8“ zu ersetzen.

f) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Vorstand hat die Hauptversammlung über den Bestand an eigenen Aktien, über die Gründe,

den Zweck und die Art des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien, über deren Zahl, bei Nennbetragsaktien

über deren Nennbetrag, bei Stückaktien über deren anteiligen Betrag des Grundkapitals

sowie jeweils über den auf die Aktien entfallenden Anteil am Grundkapital und über den Gegenwert der

Aktien oder des Veräußerungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu unterrichten.“

g) In Abs. 4 sind die Zitate „Abs. 1, 1a oder 2“ durch die Zitate „Abs. 1, 1a, 1b oder 2“ zu ersetzen.

2. § 65a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 erworben, so müssen sie

innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.“

3. In § 66 Abs. 2 wird das Zitat „§ 65 Abs. 1, 1a oder 2“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2“

ersetzt.

4. § 92 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 4 hat der letzte Halbsatz zu lauten

„dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und

Mitgliedern des Vorstands betreffen, ausgenommen Beschlüsse auf Bestellung oder Widerruf der Bestellung

eines Vorstandsmitglieds sowie auf Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft.“

b) In Abs. 5 wird das Zitat „(§ 95 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz)“ durch das Zitat „(§ 95 Abs. 7 Satz 2

zweiter Halbsatz)“ ersetzt.

5. § 95 wird wie folgt geändert

a) Abs. 5 Z 10 hat zu lauten

„10. die Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft an Arbeitnehmer und leitende

Angestellte der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens sowie an Mitglieder

des Vorstands und des Aufsichtsrats von verbundenen Unternehmen;“

b) Die bisherige Z 10 wird zur Z 11.

c) Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Sollen Optionen, die mit eigenen Aktien oder mit Aktien von dritten nicht unter § 66 fallenden

Personen bedient werden, Arbeitnehmern oder leitenden Angestellten der Gesellschaft oder eines mit ihr

verbundenen Unternehmens eingeräumt werden, so hat der Vorstand, sollen sie Vorstandsmitgliedern der

Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens eingeräumt werden, so hat der Aufsichtsrat spätestens

zwei Wochen vor Zustandekommen des Aufsichtsratsbeschlusses einen Bericht gemäß § 159 Abs. 2 Z 3

zu veröffentlichen.“

d) Der bisherige Abs. 6 wird zu Abs. 7.

6. Dem § 98 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Sollen mit eigenen Aktien oder mit Aktien von dritten nicht unter § 66 fallenden Personen zu

bedienende Optionen Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens

eingeräumt werden, so hat der Vorstand der Hauptversammlung einen Bericht gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 zu

erstatten und offenzulegen.“

7. § 153 wird wie folgt geändert

a) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Sollen die neuen Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und

Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen

Unternehmens verwendet werden, so hat der Bericht § 159 Abs. 2 Z 3 zu entsprechen.“

b) Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die vorrangige Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des

Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens stellt

einen ausreichenden Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts dar.“

8. § 159 wird wie folgt geändert

a) Die Abs. 2 bis 5 haben zu lauten

„(2) Die bedingte Kapitalerhöhung darf nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden

1. zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen;

2. zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmungen;

3. zur Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des

Vorstands und Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Der

Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der zumindest

folgende Punkte enthalten muss: die der Gestaltung der Aktienoptionen zugrunde liegenden

Grundsätze und Leistungsanreize; Anzahl und Aufteilung der einzuräumenden und bereits

eingeräumten Optionen auf Arbeitnehmer, leitende Angestellte und auf die einzelnen

Organmitglieder unter Angabe der jeweils beziehbaren Anzahl an Aktien; die wesentlichen

Bedingungen der Aktienoptionsverträge, insbesondere Ausübungspreis oder die Grundlagen oder

die Formel seiner Berechnung; Laufzeit sowie zeitliche Ausübungsfenster, Übertragbarkeit der

Optionen und allfällige Behaltefrist für bezogene Aktien. Im Fall der Gewährung von

Aktienoptionen an Vorstandsmitglieder erstattet der Aufsichtsrat den Bericht. Der Bericht ist

mindestens während der letzten vierzehn Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zur Einsicht

der Aktionäre im Geschäftsraum der Gesellschaft aufzulegen; auf Verlangen ist jedem Aktionär

unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Berichts zu erteilen; in der Veröffentlichung der

Tagesordnung sind die Aktionäre auf diese Rechte oder auf eine allfällige Veröffentlichung des

Berichtes gemäß § 82 Abs. 9 BörseG hinzuweisen.

(3) Zu einer bedingten Kapitalerhöhung für die Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer,

leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands kann die Hauptversammlung den Vorstand bis zu

einem bestimmten Nennbetrag auch ermächtigen; die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung

des Aufsichtsrats. Der Vorstand hat einen Bericht gemäß Abs. 2 Z 3 spätestens zwei Wochen vor

Zustandekommen des Aufsichtratsbeschlusses zu veröffentlichen. Die Ermächtigung kann höchstens für

fünf Jahre erteilt werden.

(4) Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf insgesamt die Hälfte, der Nennbetrag eines nach

Abs. 2 Z 3 beschlossenen Kapitals dabei den zehnten Teil des zur Zeit des Beschlusses über die bedingte

Kapitalerhöhung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen. Bei Gesellschaften mit Stückaktien muss

sich die Gesamtzahl der Aktien im Verhältnis des Erhöhungsbetrages zum bisherigen Grundkapital

vergrößern.

(5) Das Gesamtausmaß der auf Grund von Optionen der Arbeitnehmer, der leitenden Angestellten

und der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens

beziehbaren Aktien der Gesellschaft darf den fünften Teil des vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen.“

b) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 6 und 7.

9. In § 171 Abs. 1 werden statt des letzten Halbsatzes folgende zwei Halbsätze angefügt

„der Vorstand hat hierüber in sinngemäßer Anwendung von § 153 Abs. 4 zweiter Satz spätestens zwei

Wochen vor Zustandekommen des Aufsichtratsbeschlusses einen Bericht zu veröffentlichen; wird das

genehmigte Kapital zur Bedienung von Aktienoptionen verwendet, so hat der Bericht auch die Angaben

gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 zu enthalten.“

10. In § 199 Abs. 1 wird das Zitat „§ 159 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 159 Abs. 6“ ersetzt.

11. Dem § 262 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) § 65 Abs. 1 Z 4 bis 8, Abs. 1a, 1b, Abs. 2 bis 4, § 65a Abs. 1, § 66 Abs. 2, § 92 Abs. 4 und 5,

§ 95 Abs. 5 Z 10 und Z 11, Abs. 6 und 7, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4 und 5, § 159 Abs. 2 bis 7, § 171

Abs. 1 und § 199 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2001 treten mit 1. Mai 2001

in Kraft.

(6) Sollen auf Grund bereits erteilter Ermächtigungen zum Rückkauf eigener Aktien nach dem

31. Dezember 2001 Optionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Organmitglieder eingeräumt

werden, so sind die §§ 95 und 98 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu beachten.“

Artikel II

Änderungen des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch, DRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 41/2001, wird wie folgt geändert

1. Dem § 239 Abs. 1 ist folgende Z 5 anzufügen

„5. a) Anzahl und Aufteilung der insgesamt und der im Geschäftsjahr eingeräumten Optionen auf

Arbeitnehmer und leitende Angestellte sowie auf die namentlich anzuführenden Organmitglieder;

anzugeben sind die jeweils beziehbare Anzahl an Aktien sowie der Ausübungspreis

oder die Grundlagen oder die Formel seiner Berechnung, die Laufzeit sowie zeitliche Ausübungsfenster,

die Übertragbarkeit der Optionen, eine allfällige Behaltefrist für bezogene

Aktien und die Art der Bedienung der Optionen;

b) Anzahl, Aufteilung und Ausübungspreis der im Geschäftsjahr ausgeübten Optionen auf

Arbeitnehmer und leitende Angestellte sowie auf die namentlich anzuführenden Organmitglieder;

c) bei börsenotierten Gesellschaften überdies den jeweiligen Schätzwert (allenfalls Bandbreite

des Schätzwerts) der eingeräumten Optionen zum Bilanzstichtag sowie den Wert der im

Geschäftsjahr ausgeübten Optionen zum Zeitpunkt der Ausübung.“

2. Dem § 906 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) § 239 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2001 tritt am 1. Mai 2001 in

Kraft und ist auf danach endende Geschäftsjahre anzuwenden.“

Artikel III

Änderungen des Börsegesetzes

Das Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2001,

wird wie folgt geändert

1. § 48a Abs. 1 Z 6a hat zu lauten

„(6a) Als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß den §§ 82 Abs. 4

und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht

oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,“

2. § 82 wird wie folgt geändert

a) Abs. 9 hat zu lauten

„(9) Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen

sind, hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3,

§ 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort

genannten Fristen gemäß Abs. 8 zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss

der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der

Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen;

dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen

nach § 65 Abs. 1 Z 7 AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien

durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Der

Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und

nach Anhörung der Bundes-Wertpapieraufsicht durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem

Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der

Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht

zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen,

insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies

auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien Bedacht zu nehmen.“

b) Folgender Abs. 10 ist einzufügen

„(10) Sind Tatsachen gemäß § 82 Abs. 9 zu veröffentlichen, ersetzt diese Veröffentlichung jene

gemäß § 65 Abs. 1a zweiter Satz, § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3, § 159 Abs. 3,

§ 171 Abs. 1 letzter Satz AktG.“

3. Nach § 91 ist folgender § 91a samt Überschrift einzufügen

„Änderungen von Beteiligungen von Organmitgliedern und leitenden Angestellten

§ 91a. (1) Erwerben oder veräußern Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder leitende

Angestellte einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen Börse

zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, Aktien dieser Gesellschaft, so

haben sie innerhalb von sieben Tagen die Bundes-Wertpapieraufsicht sowie die Gesellschaft unter

Bekanntgabe der Anzahl der in ihrem Eigentum stehenden Aktien der Gesellschaft über diesen Vorgang

zu unterrichten.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ist der Erwerb und die Veräußerung von

Aktien, wenn der Kurswert der Bestandsveränderung 10000 Euro nicht übersteigt. Dabei sind die

Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge eines Kalenderjahres zusammenzurechnen.“

4. Dem § 102 ist folgender Abs. 16 anzufügen

„(16) § 48a Abs. 1 Z 6a, § 82 Abs. 9 und 10 sowie § 91a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 42/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft.“

Artikel IV

Verweisungen und Vollziehungsklausel

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses

Bundesgesetz geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Art. I und II der Bundesminister

für Justiz, hinsichtlich des Art. III der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz und hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für

Finanzen betraut.

BGBlPdf 42. Verordnung: Künstlerkommissionsverordnung

Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2000,

wird verordnet

§ 1. Folgende Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften haben das Recht, in folgende

Kurien je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu entsenden

1. In die Kurie für Literatur

a) Arge Drehbuch – Drehbuchforum Wien

b) Österreichischer P.E.N. Club

c) Grazer Autorenversammlung

d) IG Autorinnen Autoren

e) Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GesmbH

f) LVG Staatlich genehmigte Literarische Verwertungsgesellschaft regGenmbH

g) Verband dramatischer Schriftsteller Österreichs

2. In die Kurie für Musik

a) Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe – Sektion Musiker

b) Österreichischer Komponistenbund

c) AKM Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger

regGenmbH

d) Musiker-Komponisten-Autorengilde (MKAG)

e) Austro Mechana Gesellschaft zur Verwaltung und Auswertung mechanisch-musikalischer

Urheberrechte GesmbH

f) Musik Edition Gesellschaft zur Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen aus Musikeditionen

regGenmbH

g) Österreichische Gesellschaft für Zeitgenössische Musik – ÖGZM

h) Internationale Gesellschaft für Neue Musik, Sektion Österreich (IGNM)

3. In die Kurie für bildende Kunst

a) IG BILDENDE KUNST

b) Berufsvereinigung der bildenden Künstler

c) Berufsverband bildender Künstler Österreichs (BVÖ)

d) VBK Verwertungsgesellschaft bildender Künstler

e) Zentralvereinigung der Architekten

f) Gesellschaft bildender Künstler Österreichs, Künstlerhaus

g) Secession, Vereinigung bildender Künstler

h) Grafik – Design Austria, GDA – Verband der Grafik-Designer Österreichs

i) Österreichische Gesellschaft für Architektur

j) Architektur Zentrum Wien

k) Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

4. In die Kurie für darstellende Kunst

a) Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe – Sektion Bühnenangehörige

b) VOICE – Verein der Sprecher und Darsteller

c) Interessengemeinschaft für freie Theaterarbeit

d) OESTIG Österreichische Interpretengesellschaft

e) VDFS Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaffender GenmbH

f) LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GesmbH

5. In die Allgemeine Kurie für zeitgenössische Ausformungen der Kunst

a) Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe

b) Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe – Sektion Film, Foto, Audiovisuelle

Kommunikation

c) austrian editors association, Österreichischer Verband Film- und Videoschnitt

d) Verband Österreichischer Filmausstatter

e) Verband Österreichischer Kameraleute

f) Verband der Filmregisseure Österreichs

g) Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden

h) VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien

i) VDFS Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaffender GenmbH

j) Übersetzergemeinschaft (ÜG) – Interessengemeinschaft von Übersetzerinnen und Übersetzern

literarischer und wissenschaftlicher Werke

k) AKM Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger,

regGenmbH

l) Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GesmbH

m) LVG Staatlich genehmigte Literarische Verwertungsgesellschaft regGenmbH

6. In die Berufungskurie

die in den Ziffern 1 bis 5 angeführten Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften

§ 2. Die Kurien entscheiden in nach § 11 Abs. 2 Z 3 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz vom

Geschäftsführer des Fonds zu bildenden Senaten. Die Zusammensetzung der Senate und deren Zuständigkeit

ist bis Jahresende für das folgende Kalenderjahr in einer Geschäftseinteilung festzulegen. Die

Geschäftseinteilung ist zur Einsicht aufzulegen. Bei der Zusammensetzung der Senate ist darauf zu

achten, dass im Senat entsprechend seiner Zuständigkeit die von den einschlägigen Künstlervertretungen

und Verwertungsgesellschaften entsandten Mitglieder (Ersatzmitglieder) vertreten sind.

§ 3. Für das Kalenderjahr 2001 ist die Geschäftseinteilung unverzüglich nach Kundmachung dieser

Verordnung zu erlassen.

BGBlPdf 42. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Finnland,

Von dem Wunsche geleitet, ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur

Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

abzuschließen,

Haben Folgendes vereinbart

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Übereinkommen fallende Steuern

(1) Dieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften

erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben

werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen

Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Übereinkommen gilt, gehören

a) in Österreich

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) die Grundsteuer;

iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und

v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

(im Folgenden „österreichische Steuer“ genannt);

b) in Finnland

i) die staatlichen Einkommensteuern (valtion tuloverot; de statliga inkomstskatterna);

ii) die Körperschaftsteuer (yhteisöjen tulovero; inkomstskatten för samfund);

iii) die Gemeindesteuer (kunnallisvero; kommunalskatten);

iv) die Kirchensteuer (kirkollisvero; kyrkoskatten);

v) die im Abzugsweg an der Quelle einbehaltene Steuer auf Zinsen (korkotulon lähdevero;

källskatten på ränteinkomst);

vi) die im Abzugsweg an der Quelle einbehaltene Steuer vom Einkommen Nichtansässiger

(rajoitetusti verovelvollisen lähdevero; källskatten för begränsat skattskyldig) und

vii) die staatliche Vermögensteuer (valtion varallisuusvero; den statliga förmögenhetsskatten);

(im Folgenden „finnische Steuer“ genannt).

(4) Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die

nach der Unterzeichnung des Übereinkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle

erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen

eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personenvereinigungen;

b) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die

Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

c) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen

Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird;

d) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“ natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines

Vertragsstaats besitzen und juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen,

die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;

e) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder

Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das

Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat

betrieben;

f) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i) in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Finnland das Finanzministerium, dessen bevollmächtigten Vertreter oder die vom Finanzministerium

als zuständige Behörde bezeichnete Behörde.

(2) Bei der Anwendung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder im Übereinkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm

nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Übereinkommen gilt.

Artikel 4

Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen

Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in

diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;

verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig,

zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der

Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem

Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so

gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen

zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so

werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem

Einvernehmen zu regeln.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,

durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der

Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate

überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder

Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung

oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten

werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das

Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das

Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit

darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der

unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende

Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit

darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein

Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens

Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen

ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das

Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich

auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung

ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem

Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen

unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

handeln.

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort

(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden

Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen

(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen

Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) a) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat, vorbehaltlich der Unterabsätze b) und c) die

Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt.

b)Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ umfasst in jedem Fall das Zubehör zum

unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,

die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an

unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die

Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen

Bodenschätzen.

c) Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Berechtigt das Eigentum an Aktien oder anderen Gesellschaftsanteilen den Eigentümer solcher

Aktien oder Gesellschaftsanteile zur Nutzung unbeweglichen Vermögens der Gesellschaft, so dürfen

Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art des

Gebrauchs solcher Nutzungsrechte in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche

Vermögen liegt.

(5) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen

Arbeit dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene

Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des

Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte

zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser

Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche

Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und

im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte

entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo

entstanden sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer

Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Übereinkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht

berührt.

(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfasst auch Gewinne eines

Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der

Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

Artikel 8

Seeschifffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder

Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft

oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

(1) Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der

Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem

Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats

beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an

vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige

Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne

diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses

Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne

zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in

diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen nach Auffassung

des erstgenannten Staates um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn

die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige

Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende

Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, wenn dieser andere Staat die Änderung

für gerechtfertigt erachtet. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Übereinkommens

zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander

konsultieren.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom

Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

(3) Ist der Empfänger der Dividenden eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die

unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft

verfügt, dürfen ungeachtet des Absatzes 2 diese Dividenden in dem anderen Vertragsstaat nicht besteuert

werden.

(4) Ist die die Dividenden zahlende Gesellschaft in Finnland ansässig, gilt die folgende Bestimmung

dieses Absatzes an Stelle der Absätze 2 und 3, solange eine in Finnland ansässige natürliche Person in

Bezug auf Dividenden, die von einer in Finnland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, einen Anspruch

auf Steuergutschrift hat

Dividenden, die eine in Finnland ansässige Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Person zahlt,

werden von der finnischen Steuer auf Dividenden befreit.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder

anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen

stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft

ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Empfänger im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine

gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine

dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7

beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden

besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden

oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat

gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für

nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten

Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften

bestehen.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder

Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung

am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und

aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.

Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen

Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene

Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die

Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung

gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(4) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat

selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der

Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in

einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen

gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt

die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend,

in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Empfänger oder zwischen jedem von ihnen und

einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu Grunde

liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Empfänger ohne diese Beziehungen vereinbart

hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der

übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen

Bestimmungen dieses Übereinkommens besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem

Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren

nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,

die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,

künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Filme oder

Bänder für Fernseh- oder Rundfunksendungen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,

geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Empfänger im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste

Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7

beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser

Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der

Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder

nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur

Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen

worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die

Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Empfänger oder zwischen jedem von ihnen und

einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zu

Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der

übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen

Bestimmungen dieses Übereinkommens besteuert werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im

anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien oder

anderen Gesellschaftsanteilen im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 bezieht, dürfen in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen der Gesellschaft liegt.

(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte

ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen

Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen

Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei

der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer

solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(4) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen oder

Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das

dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels nicht genannten

Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

Selbstständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass

der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung

zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im

anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden

können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit

der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15

Unselbstständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat

besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort

ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat

besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines

Zeitraumes von zwölf Monaten aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im

anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die

der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbstständige

Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr von

einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert

werden.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder

eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im

anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler

aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert

werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen

diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der

Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Artikel 18

Ruhegehälter

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 3 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer

in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in

diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 3 dürfen Ruhegehälter und

sonstige Zahlungen, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats gezahlt

werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner

Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die

diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts geleisteten

Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die

Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist

und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die den Mitgliedern der österreichischen Außenhandelsstelle

in Finnland für die in dieser Eigenschaft erbrachten Dienste gezahlt werden.

(3) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder

Körperschaften öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

oder der Körperschaft öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine

natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder Körperschaft

öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die

natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(4) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer

gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften

öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Artikel 20

Studenten

(1) Zahlungen, die ein Student, kaufmännischer, technischer oder land- und forstwirtschaftlicher

Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Aus-

bildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den

erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen

im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses

Staates stammen.

(2) Ein Student an einer Universität oder einer anderen höheren Bildungsanstalt oder ein kaufmännischer,

technischer oder land- und forstwirtschaftlicher Praktikant oder Lehrling, der gegenwärtig

oder unmittelbar vor seiner Einreise in einen Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort

ansässig war und der sich im erstgenannten Vertragsstaat während eines ununterbrochenen Zeitraums von

nicht mehr als 183 Tagen aufhält, wird im erstgenannten Staat in Bezug auf Einkünfte aus einer in diesem

Staat ausgeübten unselbstständigen Arbeit nicht besteuert, wenn die unselbstständige Arbeit im

Zusammenhang mit seinen in diesem Staat ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung

steht und die Vergütungen für seinen Lebensunterhalt notwendig sind.

Artikel 21

Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses

Übereinkommens nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat

besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des

Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen

Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige

Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die

Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem

Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 22

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2, das einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Aktien oder andere Gesellschaftsanteile im Sinne des Artikels 6 Absatz 4, die einer in einem

Vertragsstaat ansässigen Person gehören, dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das der

Gesellschaft gehörende unbewegliche Vermögen liegt.

(3) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines

Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in

einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen

Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.

(4) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr durch eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder

Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem

Übereinkommen in Finnland besteuert werden, so rechnet Österreich vorbehaltlich der lit. b auf

die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Finnland

gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der

vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte,

die in Finnland besteuert werden dürfen, entfällt.

b) Dividenden im Sinn des Artikels 10 Abs. 3, die von einer in Finnland ansässigen Gesellschaft

gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen

Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse,

in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.

c) Hat eine in Österreich ansässige Person Vermögen und darf dieses Vermögen nach diesem

Übereinkommen in Finnland besteuert werden, so nimmt Österreich, vorbehaltlich des Absatzes

3, dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

(2) Vorbehaltlich der finnischen Gesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung

(die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen darf) wird in Finnland die

Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

a) Bezieht eine in Finnland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese

Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Übereinkommen in Österreich besteuert werden, so

rechnet Finnland, vorbehaltlich der lit. b,

i) auf die finnische Einkommensteuer dieser Person den Betrag an, der der in Österreich nach der

Gesetzgebung Österreichs und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen gezahlten Steuer

vom Einkommen entspricht und von den gleichen Einkünften berechnet worden ist, von denen

die finnische Steuer berechnet worden ist;

ii) auf die finnische Vermögensteuer dieser Person den Betrag an, der der in Österreich nach der

Gesetzgebung Österreichs und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen gezahlten Steuer

vom Vermögen entspricht und von dem gleichen Vermögen berechnet worden ist, von dem die

finnische Steuer berechnet worden ist.

b) Dividenden, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in Finnland ansässige

Gesellschaft zahlt, welche unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die

Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, werden von der finnischen Besteuerung ausgenommen.

(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Übereinkommen

von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei

der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Artikel 24

Gleichbehandlung

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder

damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die

Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese

Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen

Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des

anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als

verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu

gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist,

sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses

Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige

Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines

Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des

steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden

gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer

Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit

zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates

unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Übereinkommen nicht entspricht, so

kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren

Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von

Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger

sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme

unterbreitet werden, die zu einer dem Übereinkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit

der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Übereinkommen nicht

entsprechende Besteuerung vermieden wird. Sofern sich die zuständigen Behörden auf eine Verständigungsregelung

einigen, erfolgt die Besteuerung und die Erstattung oder Anrechnung der Steuern durch die

Vertragsstaaten gemäß dieser Verständigungsregelung. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der

Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens entstehen, in gegenseitigem

Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in

Fällen vermieden werden kann, die im Übereinkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im

Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch

für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in

einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

besteht.

Artikel 26

Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur

Durchführung dieses Übereinkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend

die unter das Übereinkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende

Besteuerung nicht dem Übereinkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht

eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie

die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den

Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht

werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der

Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Übereinkommen fallenden Steuern befasst

sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie

dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung

offen legen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses

oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses

oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein

Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Artikel 27

Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Dieses Übereinkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer

Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf

Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 28

Durchführung

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen

Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Übereinkommen

in Bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über diese

übereinkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des berechtigten

Steuerpflichtigen rückerstattet.

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, dass die gesetzlichen

Verfahrensschritte zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens erfüllt wurden. Das Übereinkommen tritt

am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der oben genannten

Mitteilungen erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten Anwendung

a) in Bezug auf Steuern, die an der Quelle einbehalten werden, auf Einkünfte, die am oder nach dem

1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem dieses

Übereinkommen in Kraft tritt;

b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen für Steuern aller

Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar

folgt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

(2) Das am 8. Oktober 1963 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1964 in der Fassung des am 21. September 1970 in Wien unterzeichneten

Änderungsprotokolls Kundgemacht in BGBl. Nr. 110/1972 (im Folgenden „das 1963-Abkommen“ genannt) findet nicht mehr Anwendung

auf Steuern, auf die sich dieses Übereinkommen gemäß Absatz 1 bezieht. Das 1963-Abkommen verliert

am letzten Tag, an dem es nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes anzuwenden ist, seine

Wirksamkeit.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 finden während eines Zeitraums von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt,

in dem das 1963-Abkommen gemäß Absatz 2 seine Wirksamkeit verliert, folgende Bestimmungen an

Stelle von Artikel 19 Absatz 1 Anwendung

„Gehälter, Löhne und andere ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner

Gebietskörperschaften, in Finnland auch der Kirchengemeinden, oder einer anderen juristischen Person

des öffentlichen Rechts unmittelbar oder aus einem von ihnen hiefür errichteten Sondervermögen an eine

natürliche Person für Dienst- oder Arbeitsleistungen gezahlt werden, werden nur in diesem Staat

besteuert.“

Artikel 30

Kündigung

Dieses Übereinkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird.

Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf

Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das

Übereinkommen nicht mehr Anwendung

a) in Bezug auf Steuern, die an der Quelle einbehalten werden, auf Einkünfte, die am oder nach dem

1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem die

Kündigung stattgefunden hat;

b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen für Steuern aller

Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar

folgt, in dem die Kündigung stattgefunden hat.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 26. Juli 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher und finnischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

G. Deiss

Für die Republik Finnland

Hillel Skurnik

Die Mitteilungen gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens wurden am 15. Dezember 2000 bzw.

am 3. Jänner 2001 abgegeben; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 1 mit 1. April 2001 in

Kraft.

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