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42. Bundesgesetz: Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 42. Bundesgesetz: Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 15 Abs. 1 Z 18 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 19 wird angefügt

„19. Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 4 Z 2) von Geldeinlagen bei inländischen

Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber inländischen Kreditinstituten (§ 1

des Bankwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zu Grunde liegt, ausgenommen Schenkungen

unter Lebenden und Zweckzuwendungen von derartigen Geldeinlagen und sonstigen

Forderungen an Privatstiftungen. Die Befreiung ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die

Steuerschuld vor dem 1. Juli 2002 entsteht und gilt auch für Vorgänge, für die die Steuerschuld

vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entstanden ist, es sei denn, der Steuerpflichtige hat bei

Inkrafttreten dieser Bestimmung davon Kenntnis, dass der Vorgang Gegenstand

abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen ist oder der Abgabenbehörde bekannt

war. Die Befreiung ist auch im Falle der Zusammenrechnung nach § 11 mit Zuwendungen, die

nach dem 30. Juni 2002 erfolgen, zu berücksichtigen.“

2. § 25 lautet

„§ 25. Dem Finanzamt ist seitens derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen

ausgegeben haben, bevor sie die auf den Namen des Erblassers lautenden Wertpapiere nach

Eintritt des ihnen bekannt gewordenen Erbfalles in ihren Büchern auf den Namen einer anderen Person

umschreiben, von der beantragten Umschreibung schriftlich oder zu Protokoll Mitteilung zu machen.“

BGBlPdf 42. Verordnung: Fischuntersuchungsverordnung

Auf Grund des § 1 Abs. 8, 9, 10, § 26, § 26a und § 26b des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.

Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, und auf Grund des

Artikels V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 66/1998, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück – Allgemeine Bestimmungen

§§ 1 und 2

2. Hauptstück – Fleischuntersuchung von Fischereierzeugnissen

§§ 3 bis 6

3. Hauptstück – Rückstandskontrollen bei Erzeugnissen der Aquakultur

§§ 7 bis 22

1. Abschnitt – Behördliche Kontrollen

§§ 7 bis 12

2. Abschnitt – Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen

§§ 13 bis 15

3. Abschnitt – Behördliche Kontrollen aus besonderem Anlass und Maßnahmen bei Verstößen

§§ 16 bis 22

4. Hauptstück – Schlussbestimmungen

§§ 23 und 24

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt

1. die Untersuchung von Fischereierzeugnissen vor deren Vermarktung und

2. Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse sowie ihrer Rückstände in

Erzeugnissen der Aquakultur, sofern diese zum Genuss für Menschen verwendet werden sollen.

(2) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen betreffend die amtliche Fischuntersuchung

gemäß der Richtlinie des Rates Nr. 91/493/EWG, ABl. Nr. L 268 vom 24. September 1991, und die

Bestimmungen betreffend die Rückstandskontrolle bei Erzeugnissen der Aquakultur gemäß der Richtlinie

des Rates Nr. 96/23/EG, ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, in das österreichische Recht umgesetzt.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

1. „amtlich beauftragte Personen“: Amtstierärzte, Fleischuntersuchungstierärzte, gemäß § 26a des

Fleischuntersuchungsgesetzes beauftragte Tierärzte und Lebensmittelaufsichtsorgane gemäß § 35

des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975;

2. „Betrieb (Teichwirtschaft)“: Anlage mit einem oder mehreren Teichen oder teichähnlichen,

stehenden Gewässern und dazugehörigen Betriebsanlagen und Baulichkeiten zur Erzeugung von

Aquakulturerzeugnissen;

3. „Erzeugnisse der Aquakultur“: sämtliche Fischereierzeugnisse (Z 4), die in Anlagen erzeugt

werden und bis zum Zeitpunkt ihrer Vermarktung zum späteren Genuss für Menschen in solchen

Anlagen aufgezogen werden; als Aquakulturerzeugnisse gelten ferner Meeres- und Süßwasserfische

sowie Krebstiere, die als Jungtiere in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und

anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgröße erreicht

haben; keine Aquakulturerzeugnisse sind dagegen in ihrer natürlichen Umgebung gefangene und

bis zum späteren Verkauf gehaltene Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgröße,

wenn sie lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Größe und Gewicht zunehmen

sollen;

4.„Fischereierzeugnisse“: sämtliche Meeres- oder Süßwassertiere oder Teile dieser Tiere,

einschließlich Rogen und Milch, mit Ausnahme von im Wasser lebenden Säugetieren, Fröschen

und Wassertieren, die anderen Vorschriften nach dem Fleischuntersuchungsgesetz oder dem

LMG 1975 unterliegen;

5. „Partie (Los)“: eine unter praktisch identischen Bedingungen gewonnene Menge von Fischereierzeugnissen;

6. „Produzent“: Fischer oder Betreiber einer Teichwirtschaft;

7. „Vermarktung“: das Lagern, Ausstellen oder Anbieten zum Verkauf, das Verkaufen, Liefern oder

jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen die in § 3 Abs. 2 genannten Tätigkeiten;

8. „zugelassenes Laboratorium“: eine gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes berechtigte

Untersuchungsstelle oder eine Untersuchungsanstalt gemäß § 42 oder § 49 LMG 1975.

(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/

1997, und des Artikels V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997 gelten auch als Begriffsbestimmungen

im Sinne dieser Verordnung.

2. Hauptstück

Fleischuntersuchung von Fischereierzeugnissen

§ 3. (1) Dieses Hauptstück ist auf die Untersuchung von Fischereierzeugnissen vor deren

Vermarktung anzuwenden.

(2) Ausgenommen von diesem Hauptstück sind Fischereierzeugnisse, die direkt vom Produzenten an

den Einzelhandel zur Abgabe an den Letztverbraucher (Konsumenten) oder direkt vom Produzenten an

den Letztverbraucher (Konsumenten) oder an Gastgewerbebetriebe oder Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung

abgegeben werden.

§ 4. (1) Jede Partie von Fischereierzeugnissen muss bei der Anlandung oder bei der Entnahme aus

dem Teich, spätestens jedoch vor dem ersten Verkauf dem Fleischuntersuchungstierarzt zur Fleischuntersuchung

bereitgestellt und von diesem auf Genusstauglichkeit geprüft werden. Hiebei sind die

Bestimmungen des Anhanges zu dieser Verordnung einzuhalten.

(2) Die Kontrolle nach Abs. 1 ist bei jeder Partie stichprobenweise durchzuführen.

(3) Lässt die stichprobenweise, organoleptische Kontrolle kein eindeutiges Urteil zu, so ist die

Untersuchung auf alle Fischereierzeugnisse der Partie auszudehnen. Erforderlichenfalls sind chemische

beziehungsweise mikrobiologische Untersuchungen in zugelassenen Laboratorien durchzuführen.

§ 5. (1) Fischereierzeugnisse sind untauglich, wenn

1. zumindest eines der Kriterien gemäß Anhang gegeben ist;

2. Rückstände gemäß § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes nachgewiesen wurden (soweit

auf Grund des LMG 1975 oder der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG, ABl. Nr. L 224

vom 18. August 1990, Höchstwerte für Rückstände festgelegt wurden, sind diese maßgeblich);

3. den Tieren Stoffe verabreicht wurden, deren Anwendung gemäß LMG 1975 oder gemäß

Anhang IV der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG verboten ist;

4. sie gemäß der Fischhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 260/1997, nicht in Verkehr gebracht

werden dürfen;

5. sinnfällige Veränderungen, die nicht im Anhang genannt sind, vorliegen und das Fleisch als

gesundheitsschädlich oder verdorben im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a oder b LMG 1975 einzustufen

ist.

(2) Bei Verdacht auf Rückstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit

zu gefährden, sind Proben zu entnehmen und in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen.

(3) In Fällen des Abs. 1 Z 2 oder 3 hat der Fleischuntersuchungstierarzt die für den Herkunftsbetrieb

zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich hierüber zu informieren.

§ 6. (1) Ergeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen.

Über die erfolgte Untersuchung ist eine Bescheinigung im Sinne des § 45 Abs. 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes

auszustellen. Zusätzlich zu seiner Unterschrift hat der Fleischuntersuchungstierarzt auf

dieser Bescheinigung auch seine Zahl zur Identifizierung als Fleischuntersuchungstierarzt anzugeben.

Eine Kennzeichnung nach dem IV. Abschnitt des Fleischuntersuchungsgesetzes hat nicht zu erfolgen.

(2) Untaugliche Fischereierzeugnisse sind auszusondern und unter Einhaltung der einschlägigen

Vorschriften über die Tierkörperverwertung zu beseitigen.

(3) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung der Untersuchungen und einer allfälligen

Probenahme unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten.

3. Hauptstück

Rückstandskontrolle bei Erzeugnissen der Aquakultur

1. Abschnitt

Behördliche Kontrollen

§ 7. (1) Die behördliche Kontrolle von Erzeugnissen der Aquakultur auf Rückstände und Stoffe in

Betrieben (Teichwirtschaften) hat mittels Stichproben auf Grund eines vom Bundeskanzler mindestens

einmal jährlich zu erstellenden Überwachungsplanes zu erfolgen.

(2) Der Überwachungsplan nach Abs. 1 hat folgendes zu beinhalten

1. die Gruppen von Rückständen oder Stoffen gemäß Anhang der Rückstandskontrollverordnung,

BGBl. II Nr. 426/1997, gegliedert nach Tierart (Fischart);

2. die Beschreibung zur Untersuchung auf das Vorliegen von

a) Stoffen im Sinne des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung in Tieren, erforderlichenfalls

im Wasser, in welchem die Tiere aufgezogen oder gehalten werden, sowie

erforderlichenfalls im Futter der Tiere,

b) Rückständen dieser Stoffe im Tiergewebe;

3. die Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei den Probenahmen sowie den Umfang und

die Häufigkeit der Probenahmen.

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat auf Grund des durch den Bundeskanzler erstellten Überwachungsplanes

einen Probenziehungsplan für das jeweilige Bundesland zu erstellen.

(2) Bei der Erstellung des Probenziehungsplanes und bei der Probenahme gelten folgende Kriterien

1. Bei Stoffen der Gruppe A des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung sind Umfang und Art

der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung

zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu berücksichtigen.

2. Bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung sind Umfang und Art

der zu prüfenden Stoffe

a) im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstwerte von Tierarzneimittelrückständen

nach den Anhängen I und III der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG,

b) bei Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Hinblick auf den Nachweis der

Überschreitung der Höchstgehalte der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung,

BGBl. Nr. 747/1995,

c) im Hinblick auf die Bestimmungen der Fischhygieneverordnung,

d) im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung über den Höchstgehalt von Mykotoxinen

bei Lebensmitteln, BGBl. Nr. 251/1986, sowie

e)im Hinblick auf die im Österreichischen Lebensmittelbuch, III. Auflage, festgelegten

Richtwerte für Schadstoffe in Lebensmitteln und Verzehrprodukten

zu berücksichtigen.

(3) Die amtlichen Proben sind durch vom Landeshauptmann amtlich beauftragte Personen

unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen

und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Probenahme hat jedenfalls unter Berücksichtigung

von Tierart und Haltungssystem sowie unter Bedachtnahme auf Hinweise betreffend vorschriftswidrige

Behandlung oder Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten gemäß Abs. 2 Z 2 zu erfolgen.

(4) Die amtliche Probe ist zumindest mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: Tierart, Art und

Menge, Entnahmeort und Entnahmedatum der Probe sowie Name und Adresse des Betriebes und

Ursprung der Tiere.

§ 9. Die entnommenen Proben sind an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und dort nach den

von der Europäischen Gemeinschaft (EG) festgelegten Methoden untersuchen zu lassen. Den

entnommenen Proben ist ein vom Bundeskanzler in Inhalt und Form festzulegender, vollständig

ausgefüllter Probenbegleitschein anzuschließen.

§ 10. Die amtlich beauftragte Person hat Aufzeichnungen über die entnommenen Proben zu führen.

Nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes ist dieser Befund den Aufzeichnungen anzuschließen.

§ 11. Das zugelassene Laboratorium hat den Untersuchungsbefund an die amtlich beauftragte Person,

die die Probe eingesendet hat, und an den für den Betrieb zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.

§ 12. Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzleramt halbjährlich einen Bericht über die

Durchführung des Überwachungsplanes, die getroffenen Kontrollmaßnahmen und die Entwicklung der

Lage im jeweiligen Bundesland hinsichtlich nicht ordnungsgemäßer Verwendung und Feststellung von im

Anhang der Rückstandskontrollverordnung genannten Stoffen zu übermitteln.

2. Abschnitt

Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen

§ 13. (1) Betriebe, die Erzeugnisse der Aquakultur in Verkehr bringen, und Personen, die mit diesen

Tieren Handel treiben, haben sich – vor erstmaliger Aufnahme dieser Tätigkeit – bei der

Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden, sofern eine solche Anmeldung nicht schon auf Grund anderer

veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Vorschriften erfolgt ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese

Betriebe zu registrieren.

(2) Für Betriebe gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen

1. Es dürfen nur Tiere gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen

worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher

Aufsicht stehen.

2. Es dürfen nur Tiere in Verkehr gebracht oder zur Lebensmittelgewinnung herangezogen werden,

die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind.

3. Es dürfen nur Tiere zur Herstellung von Lebensmitteln herangezogen werden, bei denen nach

Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit

eingehalten worden ist.

(3) Für Betriebe zur Herstellung von Lebensmitteln aus Erzeugnissen der Aquakultur gilt folgendes

1. Es dürfen nur Tiere übernommen werden, für die der Verfügungsberechtigte schriftlich bestätigt,

dass

a) die Wartezeiten eingehalten wurden,

b) die Tiere keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen

überschreiten, und

c) die Tiere nicht vorschriftswidrig behandelt worden sind.

2. Es dürfen nur Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, die von im Sinne des Abs. 2

unbedenklichen Tieren stammen.

(4) Werden Tiere von jemandem anderen als dem Produzenten an einen Betrieb gemäß Abs. 3

abgegeben, so sind die Bestimmungen gemäß Abs. 2 von dieser anderen Person zu erfüllen.

§ 14. (1) Der Verfügungsberechtigte hat durch Aufzeichnungen in einem betriebseigenen Register

sowie erforderlichenfalls durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung

der Bestimmungen gemäß § 13 zu sorgen.

(2) Die Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 ist beim Inverkehrbringen des Tieres durch

den Verfügungsberechtigten schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Empfänger der Tiere zu

übergeben. Beim Verbringen von Erzeugnissen der Aquakultur aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder bei

der Einfuhr aus Drittstaaten gelten die jeweils nach der EBVO 1998, BGBl. II Nr. 26/1999,

vorgeschriebenen Bescheinigungen als Bestätigung im obigen Sinn.

§ 15. (1) Der behandelnde Tierarzt hat im Rahmen seiner Tätigkeit im Betrieb die Einhaltung dieser

Verordnung zu beachten. Er hat im betriebseigenen Register Zeitpunkt und Art der verordneten oder

durchgeführten Behandlungen, die genauen Angaben zur Identität sowie die jeweiligen Wartezeiten

einzutragen.

(2) Der Produzent ist verpflichtet, Zeitpunkt und Art der Behandlung der Tiere in das betriebseigene

Register einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die Wartezeiten

einzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen

Kontrollorganen sowie den amtlich beauftragten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

3. Abschnitt

Behördliche Kontrollen aus besonderem Anlass und Maßnahmen bei Verstößen

§ 16. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unabhängig von den behördlichen Kontrollen gemäß

dem 1. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße, insbesondere auf Grund einer Meldung gemäß § 5 Abs. 3,

oder wenn dies aus anderen Gründen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, ohne

Vorankündigung in Räumlichkeiten (einschließlich Lager- und Nebenräume) und auf Flächen, die der

Tierhaltung dienen, stichprobenweise zu kontrollieren, ob folgende Verstöße vorliegen

1. das Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen, die Tieren verabreicht werden können, deren

Anwendung an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, aber verboten ist;

2. der unbefugte Besitz von Tierarzneimitteln der Gruppe B 1 oder B 2 des Anhanges der

Rückstandskontrollverordnung;

3. die vorschriftswidrige Behandlung von Tieren;

4. die Nichteinhaltung der Wartezeiten;

5. die Nichtbeachtung von Beschränkungen der Anwendungserlaubnis bestimmter Stoffe oder

Erzeugnisse gemäß arzneimittelrechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Vorschriften.

(2) Die gemäß Abs. 1 durchzuführenden Stichprobenkontrollen haben zumindest Folgendes zu

umfassen

1. die Tiere in allen Stadien der Aufzucht einschließlich vermarktungsfähige Tiere;

2. die Futtermittel in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Herstellung und

Verteilung der Futtermittel im Sinne des § 3 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I

Nr. 139/1999.

§ 17. (1) Der Produzent ist verpflichtet, die Untersuchung der Tiere, die Probenahmen sowie die

Kontrollen und Ermittlungen im Betrieb zu ermöglichen. Hierbei ist den behördlichen Kontrollorganen

unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten.

(2) Den behördlichen Organen muss zum Zwecke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit,

sonst während der Betriebs- oder Arbeitszeiten Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten und Flächen

gewährt werden.

(3) Produzent und behandelnder Tierarzt haben bei Kontrollen auf Verlangen der Behörde alle

schriftlichen Aufzeichnungen, welche die Art der Behandlung rechtfertigen können, zur Einsicht

vorzulegen.

§ 18. (1) Besteht auf Grund von Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im

Sinne des § 5 Abs. 3 der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige

Behandlung nachgewiesen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den betroffenen Betrieb unverzüglich

mit Bescheid eine Sperre gemäß § 26b des Fleischuntersuchungsgesetzes zu erlassen.

(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten

1. den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere (Produzent),

2. die Bezeichnung der Tiere (zB Fischart, Produktionsstadium bzw. Aufzuchtphase, Bezeichnung

der Teiche bzw. Anlagenteile), von denen Proben entnommen wurden,

3. Bezeichnung des Standortes der von der Sperre betroffenen Tiere (Betriebsadresse),

4. Bezeichnung des Ursprungs- oder Herkunftsbetriebes,

5. das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Betrieb zu entfernen

oder ohne behördliche Zustimmung zu töten oder töten zu lassen, und

6. die Dauer der Sperre, die mindestens bis zum Abschluss der Untersuchungen und sodann unter

Berücksichtigung von § 20 Abs. 1 zu bemessen ist.

§ 19. (1) In den gesperrten Betrieben sind von der Bezirksverwaltungsbehörde folgende Kontrollen

durchzuführen

1. repräsentative Stichprobenkontrollen an Tieren, um vorschriftswidrige Behandlungen festzustellen;

2. Kontrollen zur Feststellung von nicht zulässigen Stoffen oder Erzeugnissen in betroffenen

Betrieben, in denen Tiere aufgezogen oder gehalten werden (und in mit diesen im Zusammen-

hang stehenden Betrieben), oder in den Ursprungs- oder Herkunftsbetrieben der Tiere; im Zuge

der Kontrollen sind bei Bedarf, wenn es zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist, auch

amtliche Proben vom Wasser und den Futtermitteln zu entnehmen;

3. Kontrollen, die zur Aufklärung des Ursprungs der nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse

oder der behandelten Tiere erforderlich sind.

(2) Der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung erstreckt sich auch auf alle weiteren Betriebe,

die Tiere der gleichen Tierart halten und die in wirtschaftlicher Verbindung zum kontrollierten Betrieb

stehen.

(3) Ergeben die Untersuchungen bei keinem der Tiere einen positiven Befund, so ist die Sperre

aufzuheben.

(4) Bei Verdacht der Verabreichung von verbotenen Stoffen über das Wasser oder Futtermittel

können zur Aufklärung des Verdachtes Stichprobenkontrollen von Futtermitteln auch im Ursprungs- oder

Herkunftsbetrieb der Futtermittel und vom Wasser durchgeführt werden.

§ 20. (1) Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so ist die Dauer der Sperre des

Betriebes bis zur Abgabe der zu tötenden Tiere und deren unschädlichen Beseitigung in einer

Tierkörperbeseitigungsanlage festzulegen. § 26b Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes ist in diesen

Fällen nicht anwendbar.

(2) Gemäß Abs. 1 gesperrte Tiere sind an Ort und Stelle zu töten. Hiebei ist auf die Einhaltung der

Tierschutzvorschriften zu achten. Derartige Tiere sind vom Produzenten oder auf dessen Veranlassung

unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung auf eigene Kosten

beseitigen zu lassen.

(3) In den gemäß Abs. 1 betroffenen Betrieben sind mindestens während der nächsten zwölf Monate

ab Ende der Sperre verstärkte Kontrollen auf den festgestellten Rückstand durchzuführen. Der Produzent

hat hiebei der Bezirksverwaltungsbehörde den Zeitpunkt, zu welchem Tiere seines Betriebes abgegeben

werden sollen, im Voraus bekannt zu geben.

(4) Zulieferbetriebe des betroffenen Betriebes sind zum Nachweis des Ursprungs des vorschriftswidrig

angewendeten Stoffes zusätzlich zu den Kontrollen gemäß § 16 einer verstärkten Kontrolle zu

unterziehen. Dies gilt insbesondere für alle jene Betriebe, die der gleichen Zulieferungskette für Tiere und

Futtermittel angehören.

§ 21. (1) Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder auf Grund einer Meldung im Sinne des

§ 5 Abs. 3 oder bei Kontrollen nach dem LMG 1975 Rückstände von zugelassenen Stoffen oder von

Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG

festgelegten Höchstwerte oder die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegten Höchstgrenzen

überschreiten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Ursprungs- und Herkunftsbetrieb Ermittlungen

und Kontrollen gemäß Abs. 2 zur Feststellung der Ursachen der Überschreitung durchzuführen.

(2) Die Ermittlungen gemäß Abs. 1 haben folgendes zu umfassen

1. alle notwendigen Angaben zur Identifizierung der Tiere des betroffenen Betriebes sowie der

Ursprungs- und Herkunftsbetriebe und

2. alle Daten betreffend die Kontrollen und deren Ergebnisse.

(3) Zur endgültigen Abklärung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine repräsentative Anzahl von

Stichproben zu ziehen und in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen.

(4) Wenn es auf Grund der Untersuchungsergebnisse zum Schutz der menschlichen Gesundheit

erforderlich ist, so kann über den betroffenen Betrieb eine Sperre gemäß § 18 verhängt werden. Die Dauer

der Sperre ist zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen.

(5) Werden aus einem im Sinne des Abs. 4 ehemals gesperrten Betrieb Tiere abgegeben, so sind

während der ersten sechs Monate nach Ablauf der Sperre verstärkt Kontrollen auf die festgestellte

Rückstandsgruppe durchzuführen. Der Produzent hat in diesem Fall der Bezirksverwaltungsbehörde den

Zeitpunkt der geplanten Abgabe der Tiere aus dem Betrieb im Voraus bekannt zu geben.

§ 22. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die gemäß diesem Abschnitt erhobenen Daten, die

Ergebnisse der Kontrollen sowie die getroffenen Maßnahmen dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dieser

hat diese Informationen an das Bundeskanzleramt weiterzuleiten.

4. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 23. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

§ 24. Hinsichtlich Gebühren für die sich aus dieser Verordnung ergebenden Untersuchungen und

Kontrollen gilt § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes. Hinsichtlich Kostentragung für behördliche

Maßnahmen betreffend Betriebe, die gemäß § 18 oder § 20 gesperrt wurden, gilt auch § 76 Abs. 2 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

BGBlPdf 42. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit

internationaler nichtstaatlicher Organisationen (BGBl. Nr. 404/1992) hinterlegt bzw. das Übereinkommen

ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung

Frankreich 26. November 1999

Slowenien 16. September 1993

Frankreich hat anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben

Die Französische Republik stellt fest, dass das Übereinkommen in mehreren Punkten in den Staaten,

die es bereits ratifiziert haben, unterschiedlich angewendet wird.

Die Französische Republik empfiehlt im Hinblick auf eine Harmonisierung die Verhandlung eines

Zusatzes zu diesem Übereinkommen, der den für die Vertragsparteien des Übereinkommens in einzelnen

Punkten eingeräumten Auslegungsrahmen einzeln festlegen sollte.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in Erwartung der von ihr empfohlenen Harmonisierung legt die

Französische Republik Wert auf folgende Klarstellungen

1. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Übereinkommens, dh. die Verfolgung eines

„nicht auf Gewinn gerichteten Zweckes von internationalem Nutzen“ und die Ausübung einer

„Tätigkeit, die sich in mindestens zwei Staaten auswirkt“ (Artikel 1 lit. a) gelten bei folgenden

Organisationen als erfüllt

– bei internationalen NGOs, die beim Europarat oder internationalen Einrichtungen des Systems

der Vereinten Nationen beratenden Status haben oder auch einen Beobachterstatus bei den

Lenkungsausschüssen für zwischenstaatliche Zusammenarbeit des Europarates.

– bei nicht auf Gewinn ausgerichteten Privatorganisationen, die in mindestens zwei Ländern

Tätigkeiten ausüben und nach dem innerstaatlichen Recht einer der Vertragsparteien, in dem

sie ihre Tätigkeiten ausüben, durch ein entsprechendes Verfahren als gemeinnützig anerkannt

wurden.

Bei den anderen Organisationen, die sich nicht auf eine derartige Anerkennung berufen können,

beurteilt Frankreich in jedem einzelnen Fall ihren privaten nicht auf Gewinn ausgerichteten

Charakter, ihren internationalen Nutzen, ihre tatsächliche Tätigkeit in mindestens zwei Staaten

und ihre Situation hinsichtlich der in Artikel 4 angeführten Kriterien.

2. Artikel 2 des Übereinkommens wird dahingehend ausgelegt, dass er, insbesondere in steuerlicher

Hinsicht, keinerlei Auswirkungen hat als jene, die sich aus der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit

und Rechtsfähigkeit nach französischem Recht ergeben.

3. Das Übereinkommen findet auf das gesamte Gebiet der Französischen Republik Anwendung.

4. Die Organisationen nach französischem Recht, die als Begünstigte im Sinne des Übereinkommens

von einer anderen Vertragspartei anerkannt werden können, sind: Vereine, als gemeinnützig

anerkannte Vereine, Vereinigungen nach dem lokalen Recht der Region Elsass-Mosel, als

gemeinnützig anerkannte Stiftungen, Unternehmensstiftungen, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften,

Gesellschaften auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten gemäß Art. 3

Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige Behörde bestimmt

Belgien

Administrateur Directeur Général

de l’Administration de la Législation civile et des Cultures

Ministère de la Justice

Portugal

Registo Nacional de Pessoas Colectivas

Ministère de la Justice

1-c, Praça Silvestre Pinheiro Ferreira

1500 Lisbonne

Portugal

Schweiz

Office fédéral de la Justice

Département fédéral de Justice et Police

CH-3003 Berne

Ferner hat das Vereinigte Königreich am 7. Oktober 1993 den Geltungsbereich des Übereinkommens

auf Jersey ausgedehnt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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