42. Bundesgesetz: Änderung des Tiertransportgesetzes-Luft
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Tiertransportgesetz-Luft, BGBl. Nr. 152/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 18 Abs. 1, Abs. 3 und 4 werden die Worte „Organe der Grenzkontrolle“ jeweils durch die Worte
„Zollorgane“ ersetzt.
2. Im § 22 wird die Absatzbezeichung „(1)“ eingefügt und es wird folgender Absatz 2 angefügt
(2) Der § 18 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/1998 tritt mit
1. Jänner 1998 in Kraft.
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975,
BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird – hinsichtlich der §§ 8
und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – verordnet
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
1. Aromen, die Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Lebensmittel
und Verzehrprodukte) einen besonderen Geruch und/oder Geschmack verleihen sowie
2. Ausgangsstoffe für die Herstellung von Aromen.
(2) Aromen sind Aromastoffe, Aromaextrakte, Reaktionsaromen, Raucharomen oder Mischungen
aus diesen.
§ 2. Diese Verordnung ist nicht auf
1. Stoffe mit ausschließlich süßem, salzigem oder saurem Geschmack,
2. genießbare Stoffe und Erzeugnisse, die als solche – mit oder ohne Rückverdünnung – zum
Verzehr bestimmt sind,
3. pflanzliche oder tierische Stoffe, die, wenn sie nicht als Ausgangsmaterial für Aromen verwendet
werden, selbst Aromaeigenschaften (= geruch- und geschmackgebende Eigenschaften) besitzen
anzuwenden.
§ 3. Gemäß dieser Verordnung sind
1. Aromastoffe definierte chemische Verbindungen mit Aromaeigenschaften, die wie folgt gewonnen
werden
a) Natürliche Aromastoffe
durch geeignete physikalische (einschließlich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln),
enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus Stoffen pflanzlichen oder tierischen
Ursprungs, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren
(einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentierung) für den menschlichen Verzehr
verarbeitet werden;
b) Naturidente Aromastoffe
durch chemische Synthese oder durch Isolierung mit chemischen Verfahren, wobei die
chemische Beschaffenheit mit einer Substanz identisch ist, die in einem Stoff pflanzlichen oder
tierischen Ursprungs gemäß lit. a natürlich vorkommt;
c) Künstliche Aromastoffe
durch chemische Synthese, wobei jedoch die chemische Beschaffenheit nicht mit einer
Substanz identisch ist, die in einem Stoff pflanzlichen oder tierischen Ursprungs gemäß lit. a
natürlich vorkommt;
2. Aromaextrakte nicht unter die Begriffsbestimmung für die Stoffe gemäß Z 1 lit. a fallende
konzentrierte oder nichtkonzentrierte Erzeugnisse mit Aromaeigenschaften, die durch geeignete
physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln),
enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus Stoffen pflanzlichen oder tierischen
Ursprungs gewonnen werden, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren
(einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentierung) für den menschlichen
Verzehr verarbeitet werden;
3. Reaktionsaromen Erzeugnisse, die unter Beachtung der nach der guten Herstellungspraxis
üblichen Verfahren durch Erhitzen einer Mischung von Ausgangserzeugnissen, die nicht unbedingt
selbst Aromaeigenschaften besitzen und von denen mindestens eines Stickstoff (Aminogruppe)
enthält und ein anderes ein Reduktionszucker ist, während einer Zeit von höchstens
15 Minuten auf nicht über 180 °C gewonnen werden;
4. Raucharomen Zubereitungen aus Rauch, die bei den herkömmlichen Verfahren zum Räuchern
von Lebensmitteln verwendet werden.
§ 4. Aromen dürfen folgende Zutaten beigemengt werden
1. Lebensmittel und
2. die für die Lagerung, Verwendung, Auflösung, Verdünnung der Aromen sowie die zur
Herstellung von Aromen erforderlichen Zusatzstoffe.
Beschaffenheit
§ 5. Aromen dürfen keine toxikologisch gefährliche Menge irgendeines Elementes oder Stoffes
enthalten. Sie dürfen von den nachstehenden Elementen nicht mehr als nachfolgend angeführt enthalten
Arsen 3,0 mg/kg,
Blei 10,0 mg/kg,
Cadmium 1,0 mg/kg,
Quecksilber 1,0 mg/kg.
§ 6. Aromen dürfen den nachfolgend angeführten Stoff nur in dem Ausmaß enthalten, daß die
folgende Höchstmenge (aus dem Aroma stammend) im Fertigprodukt nicht überschritten wird
§ 7. (1) Aromen und sonstige Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dürfen nur in dem
Ausmaß verwendet werden, daß die Höchstmengen der nachfolgend angeführten Stoffe im angegebenen
Fertigprodukt nicht überschritten werden
(2) Der Zusatz der in Abs. 1 genannten Stoffe als solche zu Aromen und den dort angeführten
Fertigprodukten ist verboten. Die Stoffe dürfen in Waren entweder natürlich oder infolge des Zusatzes
von Aromen vorkommen, die aus natürlichen Ausgangsstoffen gewonnen wurden.
Kennzeichnung
§ 8. (1) Beim Inverkehrbringen von Aromen, die nicht für die Letztverbraucher/innen bestimmt sind,
sind auf den Verpackungen oder Behältnissen folgende Hinweise anzubringen, die gut sichtbar, deutlich
lesbar, leicht verständlich und unverwischbar sind
1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden
Unternehmung oder einer bzw. eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
Verkäuferin bzw. Verkäufers;
2. die handelsübliche Sachbezeichnung, dh. entweder das Wort „Aroma“ oder eine genauere
Bezeichnung oder Beschreibung des Aromas;
3. entweder die Angabe „für Lebensmittel“ oder einen genaueren Hinweis auf das Lebensmittel, für
das das Aroma bestimmt ist;
4. die Angabe der enthaltenen Aromen in der absteigenden Reihenfolge der Gewichtsanteile der
Kategorien nach der folgenden Klassifikation
a) natürliche Aromastoffe;
b) naturidentische Aromastoffe;
c) künstliche Aromastoffe;
d) Aromaextrakte;
e) Reaktionsaromen;
f) Raucharomen;
5. bei einer Mischung von Aromen mit den für die Lagerung und die Verwendung oder die Auflösung
und Verdünnung der Aromen erforderlichen Zutaten die Angabe
a) der Kategorien der Aromen gemäß der unter § 8 Z 4 genannten Klassifikation und
b) des spezifischen Namens jeder Zutat oder gegebenenfalls deren EWG-Nummer
in absteigender Reihenfolge der jeweiligen Gewichtsanteile in der Mischung;
6. die Angabe der Höchstmenge der einzelnen Stoffe oder Gruppen von Stoffen, für die eine
mengenmäßige Beschränkung bei der Verwendung in einem Lebensmittel gilt, oder ein Hinweis,
der es dem Verwender ermöglicht, die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung einzuhalten;
7. das Los (Charge);
8. die Nettofüllmenge in Gewichts- oder Volumeneinheiten.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 Z 4 darf das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen
gleicher Bedeutung nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich
natürliche Aromastoffe gemäß § 3 Z 1 lit. a oder Aromaextrakte gemäß § 3 Z 2 enthält.
(3) Enthält die Sachbezeichnung eines Aromas einen Hinweis auf ein Lebensmittel oder einen
Aromaträger, so darf das Wort „natürlich“ gemäß Abs. 2 oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen
gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische
oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren
ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert
wurde.
(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 4, 5 und 6 brauchen nur in den vor oder bei Lieferung
vorzulegenden Begleitpapieren zu der Partie aufzuscheinen, sofern der Hinweis „für die Herstellung von
Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel“ an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung
oder dem Behältnis des betreffenden Erzeugnisses angebracht ist.
§ 9. (1) Beim Inverkehrbringen von Aromen, die für die Letztverbraucher/innen bestimmt sind, sind
folgende Kennzeichnungselemente gut sichtbar, deutlich lesbar, leicht verständlich und unverwischbar
anzubringen
1. die handelsübliche Sachbezeichnung, dh. entweder das Wort „Aroma“ oder eine genauere
Bezeichnung oder Beschreibung des Aromas;
2. entweder die Angabe „für Lebensmittel“ oder einen genaueren Hinweis auf das Lebensmittel, für
das das Aroma bestimmt ist;
3. das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß § 4 Z 5 oder das Verbrauchsdatum gemäß § 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden
Fassung;
4. die Gebrauchsanleitung, sofern sie für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist;
5. die Nettofüllmenge in Gewichts- oder Volumeneinheiten;
6. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden
Unternehmung oder einer bzw. eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
Verkäuferin bzw. Verkäufers;
7. das Los gemäß § 4 Z 4 LMKV;
8. bei einer Mischung von Aromen mit anderen Zutaten bzw. Stoffen die Angabe
a) des Aromas oder der Aromen gemäß Z 1 und
b) des spezifischen Namens jeder Zutat bzw. jedes Stoffes oder gegebenenfalls deren bzw. dessen
EWG-Nummer
in absteigender Reihenfolge der jeweiligen Gewichtsanteile in der Mischung.
(2) Das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur
für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich natürliche Aromastoffe gemäß § 3
Z 1 lit. a oder Aromaextrakte gemäß § 3 Z 2 enthält.
(3) Enthält die Sachbezeichnung eines Aromas einen Hinweis auf ein Lebensmittel oder einen
Aromaträger, so darf das Wort „natürlich“ gemäß Abs. 2 oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen
gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische
oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren
ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert
wurde.
(Übersetzung)
Die Mitglieder der Welthandelsorganisation, deren Listen spezifischer Verpflichtungen zum
allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 1/1995 idF BGBl. Nr. 379/1995 in bezug auf die Freizügigkeit von
natürlichen Personen diesem Protokoll beigefügt sind,
NACH ABSCHLUSS der Verhandlungen auf Grund des am 15. April 1994 in Marrakesch gefaßten
Ministerbeschlusses über Verhandlungen über die Freizügigkeit natürlicher Personen,
GESTÜTZT auf die Ergebnisse dieser Verhandlungen,
GESTÜTZT auf den am 30. Juni 1995 gefaßten Beschluß des Rates für den Handel mit
Dienstleistungen,
KOMMEN wie folgt überein
1. Mit Inkrafttreten dieses Protokolls für das Mitglied werden die für ein Mitglied geltenden
Verpflichtungen über die Freizügigkeit von natürlichen Personen, die diesem Protokoll beigefügt sind, die
relevanten Eintragungen über die Freizügigkeit von natürlichen Personen in der Liste der spezifischen
Verpflichtungen dieses Mitglieds ergänzen oder ersetzen.
2. Dieses Protokoll liegt für die betroffenen Mitglieder bis zum 30. Juni 1996 zur Annahme durch
Unterzeichnung oder auf andere Weise auf.
3. Dieses Protokoll tritt am 30. Tag nach dem 1. Jänner 1996 für jene Mitglieder in Kraft, die es bis
zu diesem Zeitpunkt angenommen haben, und für jene, die es nach diesem Zeitpunkt, aber keinesfalls
später als am 30. Juni 1996 annehmen, tritt es am 30. Tag nach dem Datum der jeweiligen Annahme in
Kraft. Wenn ein Mitglied, dessen Liste diesem Protokoll beigefügt ist, dieses bis zu diesem Zeitpunkt
nicht annimmt, wird die Angelegenheit an den Rat für den Handel mit Dienstleistungen zur Erwägung und
zum Ergreifen von angemessenen Maßnahmen weitergeleitet.
4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Welthandelsorganisation hinterlegt. Der
Generaldirektor übermittelt jedem Mitglied umgehend eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und
notifiziert ihm jede Annahme gemäß Paragraph 3.
5. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am 6. Oktober neunzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in
englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist,
sofern für die beigefügten Listen nichts anderes vorgesehen ist.
Dienstleistungerbringungsarten
Österreich hat das Dritte Protokoll gemäß seinem Punkt 2 durch Unterzeichnung am 27. Juni 1996
angenommen; das Protokoll ist gemäß seinem Punkt 3 mit 27. Juni 1996 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WTO haben folgende weitere Staaten bzw.
Organisationen das Dritte Protokoll gemäß seinem Punkt 2 angenommen
Australien, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Indien, Irland,
Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden,
Vereinigtes Königreich.
Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors zufolge ist das Dritte Protokoll nach dessen Inkrafttreten
für nachstehende Staaten in Kraft getreten
Staaten: Datum des Inkrafttretens
Griechenland 28. Dezember 1996
Portugal 29. Dezember 1996
Schweiz 29. Dezember 1996
Spanien 25. Dezember 1996