42. Bundesgesetz: Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Allgemeines
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunk und Fernsehen in Kabelnetzen
(Kabel-Rundfunk) sowie über Satellit (Satelliten-Rundfunk). Die Veranstaltung von Fernsehen auf
drahtlosem terrestrischen Weg bleibt eigenen bundesgesetzlichen Regelungen vorbehalten.
(2) Das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Kabelnetz: eine Antennenanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 der – gemäß Art. I Abs. 1 Z 7 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als Bundesgesetz geltenden – Verordnung über die
Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen, BGBl.
Nr. 333/1965;
2. Verbreitung: die über Kabelnetz oder Satellit übertragene Darbietung von Programmen, die an
die Allgemeinheit gerichtet sind;
3.Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte
Übertragung von für die Allgemeinheit empfangbaren Hörfunk- oder Fernsehprogrammen in
Kabelnetzen oder über Satellit. Als Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines
Rahmenprogramms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum
von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschreitet.
4. Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter: wer Hörfunk- oder Fernsehprogramme für die
Verbreitung in Kabelnetzen oder über Satellit schafft, zusammenstellt und sie verbreitet oder
durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten läßt. Kabel-Rundfunkveranstalter ist weiters,
wer den Empfang von zunächst für die Allgemeinheit nicht empfangbaren Programmen in einem
Kabelnetz ermöglicht. In Zweifelsfällen gilt der Kabelnetzbetreiber als Kabel-
Rundfunkveranstalter. Kabel-Rundfunkveranstalter ist nicht, wer Kabel-Rundfunkprogramme
ausschließlich weiterverbreitet.
5. Vollprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem
insbesondere Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des
Gesamtprogramms bilden;
6.Spartenprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramme mit im wesentlichen
gleichartigen Inhalten;
7. Fensterprogramm: zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem
anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den
überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, eingefügt wird;
8. Kabelinformationsprogramm: Kabel-Rundfunkprogramm das ausschließlich aus eigengestalteten
Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf Sachinformationen
(wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrsberichte
usw.) beschränkt ist;
9. Kabeltext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und
Symbole sowie mittels Standbildern, die als Service für die an ein Kabelnetz angeschlossenen
Teilnehmer (auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke seines Fernsehsignals) angeboten
werden.
(2) Abs. 1 Z 4 zweiter Satz gilt nicht, sofern die Ausstrahlung des Programms rechtmäßig aus einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt.
Zulassung
§ 3. (1) Die Veranstaltung von Satelliten-Rundfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes bedarf einer
Zulassung durch die gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/1997 eingerichteten Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde, wobei
beim Vorschlag der Landeshauptmännerkonferenz das in § 13 Abs. 4 Z 2 des Regionalradiogesetzes
besonders genannte Erfordernis hinsichtlich des einen Mitgliedes nicht gilt.
(2) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz
veranstalteten Kabel-Rundfunkprogrammen über Satellit.
Anzeige
§ 4. (1) Kabel-Rundfunkveranstaltungen sind vom Kabel-Rundfunkveranstalter eine Woche vor
Aufnahme der Verbreitung der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie den betroffenen
Ländern und Gemeinden anzuzeigen. Ebenso ist die Weiterverbreitung von Programmen durch den
Kabelbetreiber anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und
Zustellungsbevollmächtigten des Kabel-Rundfunkveranstalters Nachweise über die Erfüllung der
Anforderungen der §§ 5 und 6 zu enthalten. Weiters ist darzulegen, ob es sich bei dem Programm um ein
Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt, die maximale Programmdauer, bei
Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlichen Umfang sowie die Verbreitung der Kabel-
Rundfunkprogramme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kabelnetze, die zur Versorgung von nicht mehr als zehn
Haushalten dienen.
Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter
§ 5. (1) Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische
Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Inland sein.
(2) Von der Veranstaltung von Kabel- oder Satelliten-Rundfunk nach diesem Bundesgesetz
ausgeschlossen sind
1.juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und
Religionsgemeinschaften,
2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,
3. der Österreichische Rundfunk,
4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 und 2 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind,
5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Z 1 bis 3 genannten
Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.
Davon abweichend dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen und
Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar beteiligt sind,
Kabelrundfunkprogramme mit einer Dauer von nicht mehr als 120 Minuten pro Tag veranstalten, wobei
Wiederholungen der Programme oder von Teilen dieser Programme sowie die Übertragung von
Sitzungen allgemeiner Vertretungskörper nicht in diesen Zeitraum eingerechnet werden, ebenso
Programme in einem Gebäude oder Gebäudekomplex in einem funktionellen Zusammenhang mit den
dort zu erfüllenden Aufgaben, Kabelinformationsprogramme, die keine Werbung enthalten, und
Kabeltext.
(3) Ist der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft,
Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum
Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der
einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei
welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, geregelten
Einflußmöglichkeiten haben.
(4) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind
österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen
mit Sitz im Inland gleichgestellt.
(5) Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Treuhändisch
gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen
ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.
(6) Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder
Anzeige bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag oder
der Anzeige sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Regionalradio- und
Kabelrundfunkbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters im
direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder
Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekanntzugeben, Treuhandverhältnisse sind
offenzulegen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungsverpflichtungen unberührt.
Beteiligung von Medieninhabern, Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern und
Hörfunkveranstaltern nach dem Regionalradiogesetz
§ 6. (1) Ein Medieninhaber einer in- oder ausländischen Tages- oder Wochenzeitung
(Zeitungsinhaber) darf nicht Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder Mitglied eines als Verein
organisierten Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters oder Anteilsinhaber eines Kabel- oder
Satelliten-Rundfunkveranstalters in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Genossenschaft
sein. An einem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
darf er nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze beteiligt sein.
(2) Ein Zeitungsinhaber darf an Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern Kapitalanteile oder
Stimmrechte im Ausmaß von maximal 26 vH haben. Ein Zeitungsinhaber darf unbeschadet dieser
Regelung keinen beherrschenden Einfluß auf einen Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter ausüben,
keine der im § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelgesetzbuches geregelten
Einflußmöglichkeiten haben, noch über die sich aus seiner zulässigen Beteiligung ergebenden
Möglichkeiten hinaus auf die Unternehmenspolitik eines Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters
einwirken.
(3) Anteile eines Zeitungsinhabers und von Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm
gemäß Abs. 4 verbunden sind, sind für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze gemäß Abs. 2
zusammenzurechnen.
(4) Als mit einem Zeitungsinhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
1. die bei einem Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder
einen beherrschenden Einfluß haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügen;
2.bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften einen
beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5
des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügt;
3. bei welchen ein Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder
einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4
und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflußmöglichkeiten verfügt.
Einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH ist es gleichgestellt, wenn eine oder mehrere
mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mindestens 25 vH erreicht.
(5) In- und ausländische Fernseh- und Hörfunkveranstalter (einschließlich Kabel- oder Satelliten-
Rundfunkveranstalter) sind Zeitungsinhabern gleichgestellt.
Antrag auf Zulassung für Satelliten-Rundfunk
§ 7. Anträge auf Erteilung einer Zulassung für Satelliten-Rundfunk sind bei der Regionalradio- und
Kabelrundfunkbehörde einzubringen.
Antragsinhalt
§ 8. (1) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6 der
Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde nachzuweisen.
(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das beantragte Satelliten-Rundfunkprogramm
den Anforderungen des § 14 Abs. 1 und 2 entsprechen wird, sofern nicht § 14 Abs. 3 zur Anwendung
kommt. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann die Zulassung für ein Programm auch dann
erteilen, wenn dieses Programm die Anforderungen des § 14 Abs. 2 im einzelnen zwar nicht erfüllt, aber
das Gesamtangebot der Programme die dort genannten Anforderungen erfüllt.
(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten
1. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung,
2. eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in
den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen,
3. Angaben über die Programmgattung, Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen
sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm
verbreitet werden soll,
4.eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programmvorstellungen,
5. Angaben über den Satelliten und das versorgte Gebiet,
6. das geplante Redaktionsstatut.
(4) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des
Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der
Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Kabel- oder Satelliten-
Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.
Erteilung der Zulassung
§ 9. (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 8 Abs. 1 und 2 genannten
Anforderungen erfüllt.
(2) Die Zulassung ist von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde auf sieben Jahre zu
erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines
Zulassungsinhabers hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde insbesondere zu berücksichtigen,
ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.
(3) In der Zulassung sind die Programmgattung (Voll- oder Spartenprogramm) sowie die maximale
Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang sowie die Verbreitung
über bestimmte Satelliten zu genehmigen.
(4) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller die Veranstaltung von
Satelliten-Rundfunk gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 untersagt ist.
§ 10. Die Zulassung berechtigt auch zur Veränderung der Programmgattung, der Programmdauer,
der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie zur Verbreitung des Programms
über andere Satelliten, sofern dies der Behörde angezeigt wird.
Verbreitungsauftrag
§ 11. (1) Kommt eine Einigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter eines Programms und
dem Kabelnetzbetreiber über die Verbreitung nicht zustande, kann der Kabel-Rundfunkveranstalter die
Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde anrufen.
(2) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat auf Antrag des Kabel-Rundfunkveranstalters
dem Kabelnetzbetreiber die Verbreitung des Programms aufzutragen, wenn
1. eine gütliche Einigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter des Programms und dem
Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt,
2. in dem Kabelnetz höchstens ein Programm der beantragten Programmart verbreitet oder
weiterverbreitet wird,
3. das beantragte Programm vorwiegend der Lokalberichterstattung dient, täglich mehr als 120
Minuten eigenes Programm verbreitet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und in
keinem anderen Bundesland verbreitet wird.
(3) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat bei Erteilung eines Auftrages gemäß Abs. 2
die Dauer der Verbreitung des Programmes in dem Kabelnetz und eine allfällige angemessene
Entschädigung für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Die Verbreitung ist für die Dauer von höchstens
zwei Jahren zu befristen und tritt ein halbes Jahr nach der Festlegung in Kraft. Bei Festlegung der
Entschädigung ist auf die geltenden Bedingungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme
von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare
Bedingungen abzustellen.
(4) § 21 Abs. 3 lit. c der gemäß Art. I Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als
Bundesgesetz geltenden Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und
Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965, bleibt unberührt.
Beirat für Kabel- oder Satelliten-Rundfunk
§ 12. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann den gemäß § 14a des
Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997
eingerichteten Hörfunkbeirat als „Beirat für Kabel- oder Satelliten-Rundfunk“ zur Stellungnahme
auffordern, soweit dies zur Beurteilung von technischen, wirtschaftlichen, publizistischen oder sonstigen
Aspekten der Veranstaltung von Kabel- und Satelliten-Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz
erforderlich erscheint. Der Beirat hat binnen vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Anwendung des AVG
§ 13. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht
Abweichendes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
Programmgrundsätze
§ 14. (1) Die Kabel- und Satelliten-Rundfunkprogramme haben den Grundsätzen der Objektivität
und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
(2) Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche
Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und
Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen gegeben werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme.
(4) Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen
redaktionell vom Kabel-Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.
Allgemeine Anforderungen an Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramme
§ 15. (1) Alle Sendungen der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter müssen im Hinblick auf
ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion und Nationalität
aufreizen.
Schutz von Minderjährigen
§ 16. (1) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder
sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die
Pornographie oder grundlos Gewalttätigkeiten zeigen.
(2) Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von
Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen
dafür zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.
Berichterstattung
§ 17. Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen
Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
Werbung und Teleshopping
§ 18. (1) Werbung (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter
An- und Absagen von Patronanzsendungen) und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen
der Verbraucher nicht schaden.
(2) Schleichwerbung und vergleichbare Praktiken im Teleshopping sowie unter der
Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung sind unzulässig.
(3) Sendezeiten für kommerzielle Werbung und für Teleshopping dürfen am Aschermittwoch,
Gründonnerstag, Karfreitag, am 1. und 2. November sowie am 24. Dezember nicht vergeben werden.
Präsentation und Einflußnahme
§ 19. (1) In der Werbung und im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen
auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen
vorstellen.
(2) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben.
Unterbrechung von Fernsehsendungen
§ 20. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen
Fernsehsendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshoppingspots müssen die
Ausnahme bilden. Unter den in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen können Fernsehwerbung
und Teleshoppingsendungen auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den
Zusammenhang und den Wert der Sendungen nicht beeinträchtigen, wobei die natürlichen
Programmunterbrechungen und die Länge und die Art des Programms zu berücksichtigen sind. Gegen
die Rechte von Rechtsinhabern darf dabei nicht verstoßen werden.
(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und
Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf Fernsehwerbung und
Teleshopping nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Die
Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien,
Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) kann für jeden vollen Zeitraum
von 45 Minuten einmal unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die
programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten
Zeiträume hinausgeht.
(3) Werden andere als die unter Abs. 2 fallenden Sendungen durch Fernsehwerbung oder
Teleshopping unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der
Sendungen ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.
(4) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen,
Nachrichtensendungen, aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazine) und Dokumentarfilmen im Kabel-
oder Satelliten-Rundfunk darf nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Für
Nachrichtensendungen, Nachrichtenmagazine und Dokumentarfilme im Fernsehen, die eine
programmierte Sendezeit von mindestens 30 Minuten haben, gelten die vorangegangenen Absätze.
Allgemeine Anforderungen an Werbung und Teleshopping
§ 21. Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen nicht
1. die Menschenwürde verletzen,
2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten,
3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,
4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden,
5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden.
Kennzeichnungspflicht
§ 22. Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar sein. Sie sind durch optische
oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.
Verbot der Tabakwerbung
§ 23. Jede Form der Werbung und Teleshopping für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist
untersagt.
Werbung für Arzneimittel
§ 24. (1) Werbung für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung
erhältlich sind, ist untersagt.
(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel und für medizinische Behandlungen muß klar als solche
erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.
(3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt unberührt.
Teleshopping für Arzneimittel
§ 25. Teleshopping für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen ist untersagt.
Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke
§ 26. (1) Werbesendungen und Teleshopping für Spirituosen sind unzulässig. Darüber hinaus
müssen Fernsehwerbung und Teleshopping für alkoholische Getränke folgenden Kriterien entsprechen
1. Sie dürfen nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige
beim Alkoholgenuß darstellen.
2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit
Alkoholgenuß oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuß hergestellt werden.
3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuß fördere sozialen oder sexuellen
Erfolg.
4. Sie dürfen nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung
von Alkohol suggerieren.
5. Unmäßigkeit im Genuß alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder
Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.
6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben
werden.
Schutz von Minderjährigen
§ 27. Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen
Schaden zufügen und unterliegen daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger
1. Sie dürfen keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und
Leichtgläubigkeit ausnützen.
2. Sie dürfen Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der
beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
3. Sie dürfen nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und
anderen Vertrauenspersonen haben.
4. Sie dürfen Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
Werbe- und Teleshoppingdauer
§ 28. (1) Die Sendezeit für Werbung darf 15 vH der täglichen Sendezeit, in Hörfunkprogrammen
höchstens jedoch 90 Minuten der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Der Vomhundertsatz kann bei
Fernsehprogrammen auf 20 vH angehoben werden, wenn er Teleshopping umfaßt und wenn die
Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 vH nicht überschreitet.
(2) Innerhalb eines Einstunden-Zeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, darf die Dauer
der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 darf die Sendezeit für Teleshopping höchstens eine
Stunde pro Tag betragen.
Patronanzsendungen
§ 29. (1) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von
audiovisuellen Werken oder Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen
Beitrag zur Finanzierung solcher Werke oder Programme mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke,
das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen
1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in
der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der
Kabel-Rundfunkveranstalter in bezug auf die Sendungen angetastet werden.
2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am
Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).
3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von
Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische
verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben
werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung
von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß den §§ 23 und 24 oder nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen verboten ist.
(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von
Abs. 1 finanziell unterstützt werden.
Sonstige Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalterpflichten
Auskunfts-, Aufzeichnungspflichten
§ 30. (1) Die Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren
Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über
Verlangen haben sie der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde und der Kommission zur Wahrung
des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.
Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die
Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regionalradio- und
Kabelrundfunkbehörde oder der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes
anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluß des
Verfahrens.
(2) Jeder Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat bei Fernsehprogrammen am Anfang und
am Ende seiner Sendezeit sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms Namen und
Anschrift des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters und die Namen der verantwortlichen
Redakteure zu benennen.
(3) Der Kabeltext hat stets eine Impressumsseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des
Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Kabeltextseiten auf Abruf
angeboten, so muß jeweils im Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.
Sendezeit in Katastrophenfällen
§ 31. Den Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet
des Kabelnetzes gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere
wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende
Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Redaktionelle Mitarbeiter
§ 32. Die Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen
Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters
dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist innerhalb eines Jahres nach
Aufnahme der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltung ein Redaktionsstatut zu vereinbaren und
dieses zu veröffentlichen.
Programmquoten
§ 33. Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren
und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß der Hauptanteil der Sendezeit seiner
Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und
Kabeltextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend der Richtlinie des
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit,
ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, vorbehalten bleibt.
Förderung unabhängiger Programmhersteller
§ 34. Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren
und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß mindestens 10 vH der Sendezeit seiner
Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und
Kabeltextleistungen besteht oder alternativ mindestens 10 vH seiner Haushaltsmittel für die
Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von
Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur
und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden. Dazu muß ein angemessener
Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf
Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.
Berichtspflicht
§ 35. Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat bis zum 30. Mai eines jeden Jahres der
Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde über die Durchführung der §§ 33 und 34 schriftlich zu
berichten. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni
eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht zu übermitteln.
Ausnahme von der Quotenregelung
§ 36. Die §§ 33 bis 35 gelten nicht für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung
die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiterverbreitet
werden.
Anwendung auf Kabeltext
§ 37. Auf die Veranstaltung von Kabeltext finden § 2 Abs. 1 Z 9, § 14 Abs. 1, §§ 15 bis 18 und 49
dieses Bundesgesetzes Anwendung.
Aussetzung der Weiterverbreitung
§ 39. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat die Weiterverbreitung eines
Fernsehprogramms aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis
zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn
1.Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwerwiegendem
Widerspruch zu den Anforderungen des § 16 Abs. 1 und 2 stehen,
2. der Tatbestand der Z 1 bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate
verwirklicht wurde,
3.die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter,
dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften schriftlich die Annahme der Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2
sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes
nach Z 1 mitgeteilt hat und
4. die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 15 Tagen ab der in Z 3 genannten Mitteilung zu
keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.
(2) Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Z 3 ist die
Bundesregierung zu informieren.
Aussetzung der Weiterverbreitung nach dem Fernsehübereinkommen
§ 40. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat die Weiterverbreitung eines
Fernsehprogramms aus dem Ausland bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig
zu untersagen, sofern der Inhalt des weiterverbreiteten Programms
1. die Art. 7 Abs. 1 oder 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 oder Art. 15 Abs. 1 oder 3 des
Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen vom 5. Mai 1989
(Übereinkommen) in offensichtlicher, ernsthafter und schwerwiegender Weise verletzt, sodaß
wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt werden, oder
2. eine nicht in Z 1 genannte sonstige Bestimmung des Übereinkommens mit Ausnahme der Art. 7
Abs. 3 oder der Art. 8, 9 oder 10 verletzt und
3. nach der Unterrichtung des Sendestaates, aus welchem das Programm weiterverbreitet wird, die
Verletzung in den Fällen der Z 1 zwei Wochen, in den Fällen der Z 2 acht Monate weiterhin
angedauert hat.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Sendestaat, aus welchem das Programm
weiterverbreitet wird, zu unterrichten und eine gütliche Beilegung anzustreben. Ist der Sendestaat eine
Vertragspartei des Übereinkommens und kann eine gütliche Beilegung, allenfalls nach Anrufung des
Ständigen Ausschusses gemäß Art. 21 lit. c des Übereinkommens nicht erzielt werden, ist mit der
Vertragspartei das Einvernehmen zu suchen, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren, dessen
Verfahrensbestimmungen im Anhang des Übereinkommens enthalten sind, zu unterwerfen.
(3) Im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist eine umgehende Beilegung der
Streitigkeit mit dem Sendestaat anzustreben. Kann ein Einvernehmen mit einer Vertragspartei des
Übereinkommens gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten erzielt werden, ist ein
Schiedsverfahren gemäß dem Anhang des Übereinkommens zu beantragen.
(4) Auf Kabel- oder Satelliten-Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum weiterverbreitet werden, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.
Kundmachung von Verordnungen
§ 41. Verordnungen gemäß § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 sind im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung kundzumachen.
Rechtsaufsicht
§ 43. (1) Die Rechtsaufsicht über die Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter obliegt der gemäß
§ 21 Abs. 1 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, eingerichteten Kommission zur Wahrung
des Regionalradiogesetzes als Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes
(Kommission).
(2) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und
Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter
Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Kommission zu besorgenden Aufgaben
festzusetzen ist.
Gegenstand der Beschwerde
§ 44. (1) Die Kommission entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden
1. einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
2. einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich die
Verbreitung von Programmen des in Beschwerde gezogenen Kabel-Rundfunkveranstalters
stattfindet oder in dem sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 das für die Verbreitung verwendete
Kabelnetz befindet und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine
solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung
ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die
Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann.
(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten
Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Kommission einzubringen.
Feststellung der Rechtsverletzung
§ 45. (1) Die Entscheidung der Kommission besteht in der Feststellung, ob und durch welchen
Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Kommission eine
Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der
Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Kommission
entsprechenden Zustand herzustellen.
(2) Die Kommission hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt
des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
(3) Die Kommission kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Kabel- oder
Satelliten-Rundfunkveranstalter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese
Veröffentlichung zu erfolgen hat.
(4) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im
Verwaltungsweg.
Verfahren zum Entzug und zur Untersagung
§ 46. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Kabel- oder
Satelliten-Rundfunkveranstalter oder wenn der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter die in den
§§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission entweder von Amts
wegen oder auf Antrag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde das Verfahren zum Entzug der
Zulassung, im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung
der Kabel-Rundfunkveranstaltung einzuleiten.
(2) Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren
kommt der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde Parteistellung zu.
(3) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Kommission
1. außer in den Fällen der Z 2 dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter mit Bescheid
aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um
künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat
diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu
entsprechen und darüber der Kommission zu berichten;
2. in den Fällen, in denen gegen einen Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter bereits mehr als
einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Kabel- oder Satelliten-
Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen
oder im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen,
daß dem Kabel-Rundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf
Jahren untersagt ist.
(4) Die Kommission hat eine Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer
Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 4 Abs. 2 bewußt unrichtige
Angaben gemacht wurden.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 47. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen,
wer
1. der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2,
2. der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 6 oder
3. der Anzeigepflicht nach § 10
nicht nachkommt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer
1. die Programmgrundsätze des § 14, § 15 oder § 16 verletzt,
2. die Anforderungen des § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28 oder § 29
verletzt,
3. Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 erlassenen
Verordnung weiterverbreitet,
4. technische Vorrichtungen entgegen § 38 Abs. 2 verkauft oder vertreibt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen, wer
1. Satelliten-Rundfunk, der einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz bedarf, ohne Zulassung
veranstaltet,
2. Kabel-Rundfunk entgegen einer Untersagung gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 veranstaltet.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Kabel- und
Satelliten-Rundfunkgesetzes zu verhängen.
Anwendung des AVG und des VStG, Fristenlauf
§ 48. (1) Auf das Verfahren der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-
Rundfunkgesetzes ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz
anzuwenden.
(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht
eingerechnet.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 49. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz,
BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, und das Pornographiegesetz, BGBl.
Nr. 97/1950, unberührt.
(2) Auf die Veranstaltung von Kabel- oder Satelliten-Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz findet
die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, keine Anwendung.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Programme oder
Kabeltext gemäß § 4 Abs. 1 in einem Kabelnetz verbreitet, so hat der Kabel-Rundfunkveranstalter dies
abweichend von § 4 Abs. 2 innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der
Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde anzuzeigen. Ebenso hat der Kabelbetreiber innerhalb eines
Monats ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuzeigen, wenn Programme bereits weiterverbreitet
werden.
Vollziehung
§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 42 der Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler betraut.
Inkrafttreten
§ 51. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet
Einsetzung der Kommission
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wird eine Kommission zur
Gewährleistung der Sicherheit vertraulicher Informationen eingerichtet, welche insbesondere im Bereich
der Friedenssicherung, der humanitären Hilfeleistung und der Katastrophenhilfe mit Internationalen
Organisationen ausgetauscht werden.
(2) Als „vertrauliche Informationen“ sind jene Informationen anzusehen, die gemäß völkerrechtlichen
Vereinbarungen mit den jeweiligen internationalen Organisationen als „klassifizierte
Informationen“ bezeichnet werden und als Verschlußsachen zu behandeln sind.
Aufgaben
§ 2. (1) Die Kommission hat folgende Aufgaben
1. Beratung der zuständigen Bundesminister bei der Erstellung abgestimmter Verschlußordnungen;
2.Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Austausches vertraulicher
Informationen zwischen Österreich und internationalen Organisationen in Durchführung der mit
diesen über den Schutz und die Sicherheit vertraulicher Informationen getroffenen Vereinbarungen
sowie die Beratung der zuständigen Bundesminister zu diesem Zweck;
3. Vorbereitung der Regelung des Zugangs zu vertraulichen Informationen;
4. Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von vertraulichen
Informationen;
5. Vorbereitung von Maßnahmen zur Vorbeugung und Verfolgung von Verstößen gegen die
Sicherheit vertraulicher Informationen sowie Beratung der zuständigen Bundesminister zu
diesem Zweck;
6. Vorbereitung von Verwaltungsübereinkommen mit internationalen Organisationen in Fragen der
Sicherheit vertraulicher Informationen.
(2) Die für die Überwachung des Austausches vertraulicher Informationen mit internationalen
Organisationen und zur Aufrechterhaltung der diesbezüglichen Kontakte zuständige Dienststelle im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Die
Dienststelle hat der Kommission Einsicht in die vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
zu führende Registratur über den Austausch vertraulicher Informationen zu ermöglichen.
Vorsitz und Zusammensetzung der Kommission
§ 3. (1) Der Kommission gehören jeweils ein für Fragen der Informationssicherheit zuständiger
Beamter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des
Bundesministeriums für Inneres sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung an. Für jedes
Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Der Kommission dürfen nur Mitglieder angehören, deren besondere Vertrauenswürdigkeit und
Verläßlichkeit nachgewiesen ist.
(3) Die Bestellung und Abberufung der in Abs. 1 genannten Mitglieder erfolgt durch den
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten. Soweit es sich dabei um Beamte aus dem
Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums handelt, bedarf dies eines Vorschlags des
jeweiligen Bundesministers.
(4) Vorsitzender der Kommission ist das aus dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten, stellvertretender Vorsitzender das aus dem Planstellenbereich des
Bundeskanzleramts bestellte Mitglied der Kommission.
Einberufung von Sitzungen
§ 4. (1) Der Vorsitzende beruft die Kommission zu Sitzungen ein. Sobald ein Mitglied der
Kommission oder ein zuständiger Bundesminister darum ersucht, hat der Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung sein Stellvertreter oder bei deren Verhinderung der Generalsekretär für auswärtige
Angelegenheiten innerhalb von einer Woche, bei Gefahr in Verzug innerhalb von 24 Stunden, eine
Sitzung einzuberufen.
(2) Mit der Sitzungseinladung ist den Mitgliedern der Kommission eine Tagesordnung zu
übermitteln.
Vertraulichkeit
§ 5. Die Beratungen der Kommission sind vertraulich.
Einsichtnahme
§ 6. Den Mitgliedern der Kommission ist insoweit Einblick in die vertraulichen Informationen, die
bei der in § 2 Abs. 2 genannten Registratur aufliegen, zu gewähren, als sie diese zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen.
Verfahren
§ 7. Die Beschlüsse der Kommission sind einstimmig zu fassen.
Geschäftsordnung
§ 8. (1) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist binnen acht Wochen ab
Konstituierung der Kommission einvernehmlich zu erlassen.
(2) In der Geschäftsordnung sind insbesondere zu regeln
1. die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Beratungen;
2. die Regelung der Einsichtnahme in die bei der Registratur gemäß § 2 Abs. 2 aufliegenden
vertraulichen Informationen;
3. Kriterien für die Freigabe von internen Informationen der Kommission.
Niederschrift und Dokumentation
§ 9. Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu führen, in das lediglich die Mitglieder
der Kommission sowie die zuständigen Bundesminister Einsicht nehmen können.
Geltungsdauer
§ 10. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 außer Kraft.
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Finnland seine zuständigen Behörden Kundgemacht in BGBl. Nr. 61/1992 idF BGBl. Nr. 328/1994gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 24/1997)
wie folgt geändert