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42. Bundesgesetz: Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 42. Bundesgesetz: Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Allgemeines

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunk und Fernsehen in Kabelnetzen

(Kabel-Rundfunk) sowie über Satellit (Satelliten-Rundfunk). Die Veranstaltung von Fernsehen auf

drahtlosem terrestrischen Weg bleibt eigenen bundesgesetzlichen Regelungen vorbehalten.

(2) Das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Kabelnetz: eine Antennenanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 der – gemäß Art. I Abs. 1 Z 7 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als Bundesgesetz geltenden – Verordnung über die

Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen, BGBl.

Nr. 333/1965;

2. Verbreitung: die über Kabelnetz oder Satellit übertragene Darbietung von Programmen, die an

die Allgemeinheit gerichtet sind;

3.Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte

Übertragung von für die Allgemeinheit empfangbaren Hörfunk- oder Fernsehprogrammen in

Kabelnetzen oder über Satellit. Als Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines

Rahmenprogramms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum

von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschreitet.

4. Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter: wer Hörfunk- oder Fernsehprogramme für die

Verbreitung in Kabelnetzen oder über Satellit schafft, zusammenstellt und sie verbreitet oder

durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten läßt. Kabel-Rundfunkveranstalter ist weiters,

wer den Empfang von zunächst für die Allgemeinheit nicht empfangbaren Programmen in einem

Kabelnetz ermöglicht. In Zweifelsfällen gilt der Kabelnetzbetreiber als Kabel-

Rundfunkveranstalter. Kabel-Rundfunkveranstalter ist nicht, wer Kabel-Rundfunkprogramme

ausschließlich weiterverbreitet.

5. Vollprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem

insbesondere Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des

Gesamtprogramms bilden;

6.Spartenprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramme mit im wesentlichen

gleichartigen Inhalten;

7. Fensterprogramm: zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem

anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den

überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, eingefügt wird;

8. Kabelinformationsprogramm: Kabel-Rundfunkprogramm das ausschließlich aus eigengestalteten

Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf Sachinformationen

(wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrsberichte

usw.) beschränkt ist;

9. Kabeltext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und

Symbole sowie mittels Standbildern, die als Service für die an ein Kabelnetz angeschlossenen

Teilnehmer (auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke seines Fernsehsignals) angeboten

werden.

(2) Abs. 1 Z 4 zweiter Satz gilt nicht, sofern die Ausstrahlung des Programms rechtmäßig aus einer

Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt.

Zulassung

§ 3. (1) Die Veranstaltung von Satelliten-Rundfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes bedarf einer

Zulassung durch die gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/1997 eingerichteten Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde, wobei

beim Vorschlag der Landeshauptmännerkonferenz das in § 13 Abs. 4 Z 2 des Regionalradiogesetzes

besonders genannte Erfordernis hinsichtlich des einen Mitgliedes nicht gilt.

(2) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz

veranstalteten Kabel-Rundfunkprogrammen über Satellit.

Anzeige

§ 4. (1) Kabel-Rundfunkveranstaltungen sind vom Kabel-Rundfunkveranstalter eine Woche vor

Aufnahme der Verbreitung der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie den betroffenen

Ländern und Gemeinden anzuzeigen. Ebenso ist die Weiterverbreitung von Programmen durch den

Kabelbetreiber anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und

Zustellungsbevollmächtigten des Kabel-Rundfunkveranstalters Nachweise über die Erfüllung der

Anforderungen der §§ 5 und 6 zu enthalten. Weiters ist darzulegen, ob es sich bei dem Programm um ein

Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt, die maximale Programmdauer, bei

Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlichen Umfang sowie die Verbreitung der Kabel-

Rundfunkprogramme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kabelnetze, die zur Versorgung von nicht mehr als zehn

Haushalten dienen.

Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter

§ 5. (1) Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische

Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Inland sein.

(2) Von der Veranstaltung von Kabel- oder Satelliten-Rundfunk nach diesem Bundesgesetz

ausgeschlossen sind

1.juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und

Religionsgemeinschaften,

2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,

3. der Österreichische Rundfunk,

4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 und 2 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind,

5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Z 1 bis 3 genannten

Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.

Davon abweichend dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen und

Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar beteiligt sind,

Kabelrundfunkprogramme mit einer Dauer von nicht mehr als 120 Minuten pro Tag veranstalten, wobei

Wiederholungen der Programme oder von Teilen dieser Programme sowie die Übertragung von

Sitzungen allgemeiner Vertretungskörper nicht in diesen Zeitraum eingerechnet werden, ebenso

Programme in einem Gebäude oder Gebäudekomplex in einem funktionellen Zusammenhang mit den

dort zu erfüllenden Aufgaben, Kabelinformationsprogramme, die keine Werbung enthalten, und

Kabeltext.

(3) Ist der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft,

Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum

Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der

einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei

welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244

Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, geregelten

Einflußmöglichkeiten haben.

(4) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind

österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im

Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen

mit Sitz im Inland gleichgestellt.

(5) Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Treuhändisch

gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen

ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.

(6) Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder

Anzeige bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag oder

der Anzeige sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Regionalradio- und

Kabelrundfunkbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters im

direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder

Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekanntzugeben, Treuhandverhältnisse sind

offenzulegen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungsverpflichtungen unberührt.

Beteiligung von Medieninhabern, Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern und

Hörfunkveranstaltern nach dem Regionalradiogesetz

§ 6. (1) Ein Medieninhaber einer in- oder ausländischen Tages- oder Wochenzeitung

(Zeitungsinhaber) darf nicht Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder Mitglied eines als Verein

organisierten Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters oder Anteilsinhaber eines Kabel- oder

Satelliten-Rundfunkveranstalters in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Genossenschaft

sein. An einem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft

darf er nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze beteiligt sein.

(2) Ein Zeitungsinhaber darf an Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern Kapitalanteile oder

Stimmrechte im Ausmaß von maximal 26 vH haben. Ein Zeitungsinhaber darf unbeschadet dieser

Regelung keinen beherrschenden Einfluß auf einen Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter ausüben,

keine der im § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelgesetzbuches geregelten

Einflußmöglichkeiten haben, noch über die sich aus seiner zulässigen Beteiligung ergebenden

Möglichkeiten hinaus auf die Unternehmenspolitik eines Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters

einwirken.

(3) Anteile eines Zeitungsinhabers und von Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm

gemäß Abs. 4 verbunden sind, sind für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze gemäß Abs. 2

zusammenzurechnen.

(4) Als mit einem Zeitungsinhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,

1. die bei einem Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder

einen beherrschenden Einfluß haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit

Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügen;

2.bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften einen

beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5

des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügt;

3. bei welchen ein Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder

einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4

und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflußmöglichkeiten verfügt.

Einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH ist es gleichgestellt, wenn eine oder mehrere

mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mindestens 25 vH erreicht.

(5) In- und ausländische Fernseh- und Hörfunkveranstalter (einschließlich Kabel- oder Satelliten-

Rundfunkveranstalter) sind Zeitungsinhabern gleichgestellt.

Antrag auf Zulassung für Satelliten-Rundfunk

§ 7. Anträge auf Erteilung einer Zulassung für Satelliten-Rundfunk sind bei der Regionalradio- und

Kabelrundfunkbehörde einzubringen.

Antragsinhalt

§ 8. (1) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6 der

Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde nachzuweisen.

(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das beantragte Satelliten-Rundfunkprogramm

den Anforderungen des § 14 Abs. 1 und 2 entsprechen wird, sofern nicht § 14 Abs. 3 zur Anwendung

kommt. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann die Zulassung für ein Programm auch dann

erteilen, wenn dieses Programm die Anforderungen des § 14 Abs. 2 im einzelnen zwar nicht erfüllt, aber

das Gesamtangebot der Programme die dort genannten Anforderungen erfüllt.

(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten

1. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung,

2. eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in

den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen,

3. Angaben über die Programmgattung, Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen

sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm

verbreitet werden soll,

4.eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programmvorstellungen,

5. Angaben über den Satelliten und das versorgte Gebiet,

6. das geplante Redaktionsstatut.

(4) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des

Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der

Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Kabel- oder Satelliten-

Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.

Erteilung der Zulassung

§ 9. (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 8 Abs. 1 und 2 genannten

Anforderungen erfüllt.

(2) Die Zulassung ist von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde auf sieben Jahre zu

erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines

Zulassungsinhabers hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde insbesondere zu berücksichtigen,

ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.

(3) In der Zulassung sind die Programmgattung (Voll- oder Spartenprogramm) sowie die maximale

Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang sowie die Verbreitung

über bestimmte Satelliten zu genehmigen.

(4) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller die Veranstaltung von

Satelliten-Rundfunk gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 untersagt ist.

§ 10. Die Zulassung berechtigt auch zur Veränderung der Programmgattung, der Programmdauer,

der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie zur Verbreitung des Programms

über andere Satelliten, sofern dies der Behörde angezeigt wird.

Verbreitungsauftrag

§ 11. (1) Kommt eine Einigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter eines Programms und

dem Kabelnetzbetreiber über die Verbreitung nicht zustande, kann der Kabel-Rundfunkveranstalter die

Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde anrufen.

(2) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat auf Antrag des Kabel-Rundfunkveranstalters

dem Kabelnetzbetreiber die Verbreitung des Programms aufzutragen, wenn

1. eine gütliche Einigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter des Programms und dem

Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt,

2. in dem Kabelnetz höchstens ein Programm der beantragten Programmart verbreitet oder

weiterverbreitet wird,

3. das beantragte Programm vorwiegend der Lokalberichterstattung dient, täglich mehr als 120

Minuten eigenes Programm verbreitet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und in

keinem anderen Bundesland verbreitet wird.

(3) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat bei Erteilung eines Auftrages gemäß Abs. 2

die Dauer der Verbreitung des Programmes in dem Kabelnetz und eine allfällige angemessene

Entschädigung für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Die Verbreitung ist für die Dauer von höchstens

zwei Jahren zu befristen und tritt ein halbes Jahr nach der Festlegung in Kraft. Bei Festlegung der

Entschädigung ist auf die geltenden Bedingungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme

von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare

Bedingungen abzustellen.

(4) § 21 Abs. 3 lit. c der gemäß Art. I Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als

Bundesgesetz geltenden Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und

Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965, bleibt unberührt.

Beirat für Kabel- oder Satelliten-Rundfunk

§ 12. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann den gemäß § 14a des

Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997

eingerichteten Hörfunkbeirat als „Beirat für Kabel- oder Satelliten-Rundfunk“ zur Stellungnahme

auffordern, soweit dies zur Beurteilung von technischen, wirtschaftlichen, publizistischen oder sonstigen

Aspekten der Veranstaltung von Kabel- und Satelliten-Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz

erforderlich erscheint. Der Beirat hat binnen vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Anwendung des AVG

§ 13. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht

Abweichendes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

Programmgrundsätze

§ 14. (1) Die Kabel- und Satelliten-Rundfunkprogramme haben den Grundsätzen der Objektivität

und Meinungsvielfalt zu entsprechen.

(2) Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche

Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und

Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen gegeben werden.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme.

(4) Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen

redaktionell vom Kabel-Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.

Allgemeine Anforderungen an Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramme

§ 15. (1) Alle Sendungen der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter müssen im Hinblick auf

ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion und Nationalität

aufreizen.

Schutz von Minderjährigen

§ 16. (1) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder

sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die

Pornographie oder grundlos Gewalttätigkeiten zeigen.

(2) Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von

Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen

dafür zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.

Berichterstattung

§ 17. Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen

Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen

gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

Werbung und Teleshopping

§ 18. (1) Werbung (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter

An- und Absagen von Patronanzsendungen) und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen

der Verbraucher nicht schaden.

(2) Schleichwerbung und vergleichbare Praktiken im Teleshopping sowie unter der

Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung sind unzulässig.

(3) Sendezeiten für kommerzielle Werbung und für Teleshopping dürfen am Aschermittwoch,

Gründonnerstag, Karfreitag, am 1. und 2. November sowie am 24. Dezember nicht vergeben werden.

Präsentation und Einflußnahme

§ 19. (1) In der Werbung und im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen

auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen

vorstellen.

(2) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben.

Unterbrechung von Fernsehsendungen

§ 20. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen

Fernsehsendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshoppingspots müssen die

Ausnahme bilden. Unter den in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen können Fernsehwerbung

und Teleshoppingsendungen auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den

Zusammenhang und den Wert der Sendungen nicht beeinträchtigen, wobei die natürlichen

Programmunterbrechungen und die Länge und die Art des Programms zu berücksichtigen sind. Gegen

die Rechte von Rechtsinhabern darf dabei nicht verstoßen werden.

(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und

Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf Fernsehwerbung und

Teleshopping nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Die

Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien,

Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) kann für jeden vollen Zeitraum

von 45 Minuten einmal unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die

programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten

Zeiträume hinausgeht.

(3) Werden andere als die unter Abs. 2 fallenden Sendungen durch Fernsehwerbung oder

Teleshopping unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der

Sendungen ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.

(4) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen,

Nachrichtensendungen, aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazine) und Dokumentarfilmen im Kabel-

oder Satelliten-Rundfunk darf nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Für

Nachrichtensendungen, Nachrichtenmagazine und Dokumentarfilme im Fernsehen, die eine

programmierte Sendezeit von mindestens 30 Minuten haben, gelten die vorangegangenen Absätze.

Allgemeine Anforderungen an Werbung und Teleshopping

§ 21. Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen nicht

1. die Menschenwürde verletzen,

2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten,

3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,

4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden,

5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden.

Kennzeichnungspflicht

§ 22. Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar sein. Sie sind durch optische

oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.

Verbot der Tabakwerbung

§ 23. Jede Form der Werbung und Teleshopping für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist

untersagt.

Werbung für Arzneimittel

§ 24. (1) Werbung für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung

erhältlich sind, ist untersagt.

(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel und für medizinische Behandlungen muß klar als solche

erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.

(3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt unberührt.

Teleshopping für Arzneimittel

§ 25. Teleshopping für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen ist untersagt.

Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke

§ 26. (1) Werbesendungen und Teleshopping für Spirituosen sind unzulässig. Darüber hinaus

müssen Fernsehwerbung und Teleshopping für alkoholische Getränke folgenden Kriterien entsprechen

1. Sie dürfen nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige

beim Alkoholgenuß darstellen.

2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit

Alkoholgenuß oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuß hergestellt werden.

3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuß fördere sozialen oder sexuellen

Erfolg.

4. Sie dürfen nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung

von Alkohol suggerieren.

5. Unmäßigkeit im Genuß alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder

Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.

6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben

werden.

Schutz von Minderjährigen

§ 27. Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen

Schaden zufügen und unterliegen daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger

1. Sie dürfen keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und

Leichtgläubigkeit ausnützen.

2. Sie dürfen Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der

beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.

3. Sie dürfen nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und

anderen Vertrauenspersonen haben.

4. Sie dürfen Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

Werbe- und Teleshoppingdauer

§ 28. (1) Die Sendezeit für Werbung darf 15 vH der täglichen Sendezeit, in Hörfunkprogrammen

höchstens jedoch 90 Minuten der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Der Vomhundertsatz kann bei

Fernsehprogrammen auf 20 vH angehoben werden, wenn er Teleshopping umfaßt und wenn die

Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 vH nicht überschreitet.

(2) Innerhalb eines Einstunden-Zeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, darf die Dauer

der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 darf die Sendezeit für Teleshopping höchstens eine

Stunde pro Tag betragen.

Patronanzsendungen

§ 29. (1) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von

audiovisuellen Werken oder Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen

Beitrag zur Finanzierung solcher Werke oder Programme mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke,

das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.

(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen

1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in

der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der

Kabel-Rundfunkveranstalter in bezug auf die Sendungen angetastet werden.

2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am

Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).

3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von

Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische

verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.

(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben

werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung

von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß den §§ 23 und 24 oder nach anderen gesetzlichen

Bestimmungen verboten ist.

(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von

Abs. 1 finanziell unterstützt werden.

Sonstige Kabel- und Satelliten-Rundfunkveranstalterpflichten

Auskunfts-, Aufzeichnungspflichten

§ 30. (1) Die Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren

Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über

Verlangen haben sie der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde und der Kommission zur Wahrung

des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.

Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die

Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regionalradio- und

Kabelrundfunkbehörde oder der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes

anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluß des

Verfahrens.

(2) Jeder Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat bei Fernsehprogrammen am Anfang und

am Ende seiner Sendezeit sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms Namen und

Anschrift des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters und die Namen der verantwortlichen

Redakteure zu benennen.

(3) Der Kabeltext hat stets eine Impressumsseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des

Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Kabeltextseiten auf Abruf

angeboten, so muß jeweils im Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.

Sendezeit in Katastrophenfällen

§ 31. Den Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet

des Kabelnetzes gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere

wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende

Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Redaktionelle Mitarbeiter

§ 32. Die Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen

Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters

dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist innerhalb eines Jahres nach

Aufnahme der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltung ein Redaktionsstatut zu vereinbaren und

dieses zu veröffentlichen.

Programmquoten

§ 33. Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren

und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß der Hauptanteil der Sendezeit seiner

Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und

Kabeltextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend der Richtlinie des

Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts-

und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit,

ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, vorbehalten bleibt.

Förderung unabhängiger Programmhersteller

§ 34. Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren

und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß mindestens 10 vH der Sendezeit seiner

Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und

Kabeltextleistungen besteht oder alternativ mindestens 10 vH seiner Haushaltsmittel für die

Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von

Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur

und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden. Dazu muß ein angemessener

Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf

Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.

Berichtspflicht

§ 35. Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat bis zum 30. Mai eines jeden Jahres der

Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde über die Durchführung der §§ 33 und 34 schriftlich zu

berichten. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni

eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht zu übermitteln.

Ausnahme von der Quotenregelung

§ 36. Die §§ 33 bis 35 gelten nicht für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung

die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiterverbreitet

werden.

Anwendung auf Kabeltext

§ 37. Auf die Veranstaltung von Kabeltext finden § 2 Abs. 1 Z 9, § 14 Abs. 1, §§ 15 bis 18 und 49

dieses Bundesgesetzes Anwendung.

Aussetzung der Weiterverbreitung

§ 39. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat die Weiterverbreitung eines

Fernsehprogramms aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis

zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn

1.Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwerwiegendem

Widerspruch zu den Anforderungen des § 16 Abs. 1 und 2 stehen,

2. der Tatbestand der Z 1 bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate

verwirklicht wurde,

3.die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter,

dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten und der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften schriftlich die Annahme der Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2

sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes

nach Z 1 mitgeteilt hat und

4. die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird und der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 15 Tagen ab der in Z 3 genannten Mitteilung zu

keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.

(2) Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Z 3 ist die

Bundesregierung zu informieren.

Aussetzung der Weiterverbreitung nach dem Fernsehübereinkommen

§ 40. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat die Weiterverbreitung eines

Fernsehprogramms aus dem Ausland bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig

zu untersagen, sofern der Inhalt des weiterverbreiteten Programms

1. die Art. 7 Abs. 1 oder 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 oder Art. 15 Abs. 1 oder 3 des

Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen vom 5. Mai 1989

(Übereinkommen) in offensichtlicher, ernsthafter und schwerwiegender Weise verletzt, sodaß

wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt werden, oder

2. eine nicht in Z 1 genannte sonstige Bestimmung des Übereinkommens mit Ausnahme der Art. 7

Abs. 3 oder der Art. 8, 9 oder 10 verletzt und

3. nach der Unterrichtung des Sendestaates, aus welchem das Programm weiterverbreitet wird, die

Verletzung in den Fällen der Z 1 zwei Wochen, in den Fällen der Z 2 acht Monate weiterhin

angedauert hat.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Sendestaat, aus welchem das Programm

weiterverbreitet wird, zu unterrichten und eine gütliche Beilegung anzustreben. Ist der Sendestaat eine

Vertragspartei des Übereinkommens und kann eine gütliche Beilegung, allenfalls nach Anrufung des

Ständigen Ausschusses gemäß Art. 21 lit. c des Übereinkommens nicht erzielt werden, ist mit der

Vertragspartei das Einvernehmen zu suchen, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren, dessen

Verfahrensbestimmungen im Anhang des Übereinkommens enthalten sind, zu unterwerfen.

(3) Im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist eine umgehende Beilegung der

Streitigkeit mit dem Sendestaat anzustreben. Kann ein Einvernehmen mit einer Vertragspartei des

Übereinkommens gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten erzielt werden, ist ein

Schiedsverfahren gemäß dem Anhang des Übereinkommens zu beantragen.

(4) Auf Kabel- oder Satelliten-Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum weiterverbreitet werden, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

Kundmachung von Verordnungen

§ 41. Verordnungen gemäß § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 sind im Amtsblatt zur Wiener

Zeitung kundzumachen.

Rechtsaufsicht

§ 43. (1) Die Rechtsaufsicht über die Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter obliegt der gemäß

§ 21 Abs. 1 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, eingerichteten Kommission zur Wahrung

des Regionalradiogesetzes als Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes

(Kommission).

(2) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und

Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter

Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Kommission zu besorgenden Aufgaben

festzusetzen ist.

Gegenstand der Beschwerde

§ 44. (1) Die Kommission entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden

1. einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

2. einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich die

Verbreitung von Programmen des in Beschwerde gezogenen Kabel-Rundfunkveranstalters

stattfindet oder in dem sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 das für die Verbreitung verwendete

Kabelnetz befindet und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine

solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung

ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die

Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann.

(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten

Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Kommission einzubringen.

Feststellung der Rechtsverletzung

§ 45. (1) Die Entscheidung der Kommission besteht in der Feststellung, ob und durch welchen

Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Kommission eine

Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der

Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Kommission

entsprechenden Zustand herzustellen.

(2) Die Kommission hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt

des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

(3) Die Kommission kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Kabel- oder

Satelliten-Rundfunkveranstalter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese

Veröffentlichung zu erfolgen hat.

(4) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im

Verwaltungsweg.

Verfahren zum Entzug und zur Untersagung

§ 46. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Kabel- oder

Satelliten-Rundfunkveranstalter oder wenn der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter die in den

§§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission entweder von Amts

wegen oder auf Antrag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde das Verfahren zum Entzug der

Zulassung, im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung

der Kabel-Rundfunkveranstaltung einzuleiten.

(2) Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren

kommt der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde Parteistellung zu.

(3) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Kommission

1. außer in den Fällen der Z 2 dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter mit Bescheid

aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um

künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat

diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu

entsprechen und darüber der Kommission zu berichten;

2. in den Fällen, in denen gegen einen Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter bereits mehr als

einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Kabel- oder Satelliten-

Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen

oder im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen,

daß dem Kabel-Rundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf

Jahren untersagt ist.

(4) Die Kommission hat eine Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer

Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 4 Abs. 2 bewußt unrichtige

Angaben gemacht wurden.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 47. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen,

wer

1. der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2,

2. der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 6 oder

3. der Anzeigepflicht nach § 10

nicht nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer

1. die Programmgrundsätze des § 14, § 15 oder § 16 verletzt,

2. die Anforderungen des § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28 oder § 29

verletzt,

3. Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 erlassenen

Verordnung weiterverbreitet,

4. technische Vorrichtungen entgegen § 38 Abs. 2 verkauft oder vertreibt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen, wer

1. Satelliten-Rundfunk, der einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz bedarf, ohne Zulassung

veranstaltet,

2. Kabel-Rundfunk entgegen einer Untersagung gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 veranstaltet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen

Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Kabel- und

Satelliten-Rundfunkgesetzes zu verhängen.

Anwendung des AVG und des VStG, Fristenlauf

§ 48. (1) Auf das Verfahren der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-

Rundfunkgesetzes ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz

anzuwenden.

(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht

eingerechnet.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 49. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz,

BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, und das Pornographiegesetz, BGBl.

Nr. 97/1950, unberührt.

(2) Auf die Veranstaltung von Kabel- oder Satelliten-Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz findet

die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, keine Anwendung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Programme oder

Kabeltext gemäß § 4 Abs. 1 in einem Kabelnetz verbreitet, so hat der Kabel-Rundfunkveranstalter dies

abweichend von § 4 Abs. 2 innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der

Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde anzuzeigen. Ebenso hat der Kabelbetreiber innerhalb eines

Monats ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuzeigen, wenn Programme bereits weiterverbreitet

werden.

Vollziehung

§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 42 der Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler betraut.

Inkrafttreten

§ 51. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

BGBlPdf 42. Verordnung: Errichtung einer Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen Organisationen

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

Einsetzung der Kommission

§ 1. (1) Beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wird eine Kommission zur

Gewährleistung der Sicherheit vertraulicher Informationen eingerichtet, welche insbesondere im Bereich

der Friedenssicherung, der humanitären Hilfeleistung und der Katastrophenhilfe mit Internationalen

Organisationen ausgetauscht werden.

(2) Als „vertrauliche Informationen“ sind jene Informationen anzusehen, die gemäß völkerrechtlichen

Vereinbarungen mit den jeweiligen internationalen Organisationen als „klassifizierte

Informationen“ bezeichnet werden und als Verschlußsachen zu behandeln sind.

Aufgaben

§ 2. (1) Die Kommission hat folgende Aufgaben

1. Beratung der zuständigen Bundesminister bei der Erstellung abgestimmter Verschlußordnungen;

2.Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Austausches vertraulicher

Informationen zwischen Österreich und internationalen Organisationen in Durchführung der mit

diesen über den Schutz und die Sicherheit vertraulicher Informationen getroffenen Vereinbarungen

sowie die Beratung der zuständigen Bundesminister zu diesem Zweck;

3. Vorbereitung der Regelung des Zugangs zu vertraulichen Informationen;

4. Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von vertraulichen

Informationen;

5. Vorbereitung von Maßnahmen zur Vorbeugung und Verfolgung von Verstößen gegen die

Sicherheit vertraulicher Informationen sowie Beratung der zuständigen Bundesminister zu

diesem Zweck;

6. Vorbereitung von Verwaltungsübereinkommen mit internationalen Organisationen in Fragen der

Sicherheit vertraulicher Informationen.

(2) Die für die Überwachung des Austausches vertraulicher Informationen mit internationalen

Organisationen und zur Aufrechterhaltung der diesbezüglichen Kontakte zuständige Dienststelle im

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Die

Dienststelle hat der Kommission Einsicht in die vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

zu führende Registratur über den Austausch vertraulicher Informationen zu ermöglichen.

Vorsitz und Zusammensetzung der Kommission

§ 3. (1) Der Kommission gehören jeweils ein für Fragen der Informationssicherheit zuständiger

Beamter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des

Bundesministeriums für Inneres sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung an. Für jedes

Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Der Kommission dürfen nur Mitglieder angehören, deren besondere Vertrauenswürdigkeit und

Verläßlichkeit nachgewiesen ist.

(3) Die Bestellung und Abberufung der in Abs. 1 genannten Mitglieder erfolgt durch den

Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten. Soweit es sich dabei um Beamte aus dem

Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums handelt, bedarf dies eines Vorschlags des

jeweiligen Bundesministers.

(4) Vorsitzender der Kommission ist das aus dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für

auswärtige Angelegenheiten, stellvertretender Vorsitzender das aus dem Planstellenbereich des

Bundeskanzleramts bestellte Mitglied der Kommission.

Einberufung von Sitzungen

§ 4. (1) Der Vorsitzende beruft die Kommission zu Sitzungen ein. Sobald ein Mitglied der

Kommission oder ein zuständiger Bundesminister darum ersucht, hat der Vorsitzende, bei dessen

Verhinderung sein Stellvertreter oder bei deren Verhinderung der Generalsekretär für auswärtige

Angelegenheiten innerhalb von einer Woche, bei Gefahr in Verzug innerhalb von 24 Stunden, eine

Sitzung einzuberufen.

(2) Mit der Sitzungseinladung ist den Mitgliedern der Kommission eine Tagesordnung zu

übermitteln.

Vertraulichkeit

§ 5. Die Beratungen der Kommission sind vertraulich.

Einsichtnahme

§ 6. Den Mitgliedern der Kommission ist insoweit Einblick in die vertraulichen Informationen, die

bei der in § 2 Abs. 2 genannten Registratur aufliegen, zu gewähren, als sie diese zur Erfüllung ihrer

Aufgaben benötigen.

Verfahren

§ 7. Die Beschlüsse der Kommission sind einstimmig zu fassen.

Geschäftsordnung

§ 8. (1) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist binnen acht Wochen ab

Konstituierung der Kommission einvernehmlich zu erlassen.

(2) In der Geschäftsordnung sind insbesondere zu regeln

1. die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Beratungen;

2. die Regelung der Einsichtnahme in die bei der Registratur gemäß § 2 Abs. 2 aufliegenden

vertraulichen Informationen;

3. Kriterien für die Freigabe von internen Informationen der Kommission.

Niederschrift und Dokumentation

§ 9. Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu führen, in das lediglich die Mitglieder

der Kommission sowie die zuständigen Bundesminister Einsicht nehmen können.

Geltungsdauer

§ 10. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 außer Kraft.

BGBlPdf 42. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Finnland seine zuständigen Behörden Kundgemacht in BGBl. Nr. 61/1992 idF BGBl. Nr. 328/1994gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der

Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 24/1997)

wie folgt geändert

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