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42_1996 AT

42. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1.

Ausbildung

§ 2. (1) Die Ausbildung erfolgt in Form eines Ausbildungslehrganges, der sich in zwei Abschnitte

gliedert.

(2) Der I. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der ersten Teilprüfung (§ 5) und findet an der Heeresunteroffiziersakademie

statt.

(3) Der II. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der zweiten Teilprüfung (§ 6) und findet an der für die

Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte statt.

(4) Der Ausbildungslehrgang ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Sind in einzelnen

Verwendungen nicht genügend Kandidaten vorhanden, so kann im II. Abschnitt an die Stelle des

Ausbildungslehrganges eine Verbindung von Selbststudium und praktischer Verwendung (Schulung am

Arbeitsplatz) treten.

Zulassung zur Ausbildung

§ 3. (1) Zum I. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die

1. die Dienstprüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. Nr. 450/1995, erfolgreich abgelegt

haben, und

2. mindestens vier Jahre als Unteroffizier verwendet wurden.

(2) Zum II. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den I. Abschnitt absolviert und die

erste Teilprüfung (§ 5) erfolgreich abgelegt haben.

(3) Eine Zulassung zum II. Abschnitt vor Absolvierung des I. Abschnittes kann durch das Bundesministerium

für Landesverteidigung genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen vorliegen

und die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt sind.

(4) Die Zulassung zu einem Ausbildungsabschnitt ist zu widerrufen, wenn ein Kandidat mehr als ein

Drittel der für diesen Abschnitt vorgesehenen Ausbildungsstunden versäumt hat.

Dienstprüfung

§ 4. (1) Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen abzuhalten.

(2) Die Kandidaten sind zur Dienstprüfung zuzuweisen, und zwar

1. nach Absolvierung des I. Abschnittes der Ausbildung zur ersten Teilprüfung vom Kommandanten

der Heeresunteroffiziersakademie,

2. nach Absolvierung des II. Abschnittes der Ausbildung zur zweiten Teilprüfung vom Kommandanten

oder Leiter der jeweils für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht

kommenden Ausbildungsstätte.

(3) Kandidaten, die an der für sie vorgesehenen Ausbildung nicht teilgenommen haben, sind zur

Dienstprüfung nicht zuzulassen.

(4) Die Teilprüfungen sind schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(5) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden

dauern.

Erste Teilprüfung

§ 5. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Führung und Versorgung im Einsatz,

2. Waffen- und Schießdienst.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,

2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes

und des Bundesbedienstetenschutzrechtes,

3. Verfahrensrecht,

4. Wehrrecht,

5. Wehrpolitik,

6. Ausbildungsmethodik.

(3) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Führung und Versorgung im Einsatz,

2. Ausbildungsmethodik,

3. Waffen- und Schießdienst,

4. Körperausbildung.

(4) In den Gegenständen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 kann die Prüfung vor Einzelprüfern abgelegt

werden.

(5) Eine Einzelprüfung gemäß Abs. 4 kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.

Zweite Teilprüfung

§ 6. (1) Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende, auf die jeweilige Verwendung des Kandidaten gemäß

der Anlage bezogene Gegenstände

1. Führung und Versorgung im Einsatz,

2. Führung, Ausbildung und Versorgung im Frieden.

(2) Die Prüfung ist in beiden Gegenständen schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auch auf die Grundzüge der mit der jeweiligen Verwendung im

sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu erstrecken. Bei einer technischen Verwendung

(Z 24 der Anlage) sind im besonderen auch die facheinschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften

zu behandeln.

Prüfungskommission

§ 7. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung

einzurichten.

(2) Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission

sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission ist ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1 oder

M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen zu bestellen.

(4) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden für die erste Teilprüfung (§ 5) sind der Kommandant der

Heeresunteroffiziersakademie und dessen Stellvertreter zu bestellen.

(5) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden für die zweite Teilprüfung (§ 6) sind die Kommandanten

oder Leiter der jeweils für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht kommenden

Ausbildungsstätten und deren Stellvertreter zu bestellen.

(6) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission für die erste und zweite Teilprüfung sind Beamte der

Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2 und M BUO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie

sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen zu bestellen, wobei Vortragende vorzugsweise zu berücksichtigen

sind.

(7) Die Prüfungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden

und höchstens fünf weiteren Mitgliedern zu bestehen, wobei grundsätzlich eines der weiteren

Mitglieder der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe anzugehören

hat.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 8. Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden Prüfungen bzw. Ausbildungen gilt als erfolgreicher

Abschluß des II. Abschnittes der Ausbildung nach dieser Verordnung

1. die Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst bzw. den medizinisch-technischen Fachdienst

nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961 in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich des

Fachteiles Sanitätsdienst (Z 10 der Anlage),

2. die Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrschullehrer hinsichtlich des Fachteiles Kraftfahrbetriebsdienst

(Z 18 der Anlage),

3. die Prüfung zum Einsatzpiloten hinsichtlich des Fachteiles Militärpiloten (Z 20 der Anlage),

4. die Prüfung für den Flugberatungsdienst hinsichtlich des Fachteiles Flugsicherungsdienst (Z 22

der Anlage),

5. der Abschluß des Wetterdienstkurses 3 hinsichtlich des Fachteiles Wetterdienst (Z 23 der Anlage),

6. die Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse hinsichtlich des Fachteiles Technischer

Dienst/Luftfahrzeugtechnik (Z 24 der Anlage),

7. die Verwendungsprüfung II für Radarbetriebspersonal hinsichtlich des Fachteiles Flugmeldebetriebsdienst

(Z 7 der Anlage),

8. der Abschluß der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der Lehrabschluß in

einem graphischen Lehrberuf hinsichtlich des Fachteiles Foto- und Reproduktionswesen (Z 26

der Anlage).

Übergangsbestimmung

§ 9. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion,

BGBl. Nr. 342/1985, in der jeweils geltenden Fassung gilt als Grundausbildung nach

dieser Verordnung.

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