42. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1.
Ausbildung
§ 2. (1) Die Ausbildung erfolgt in Form eines Ausbildungslehrganges, der sich in zwei Abschnitte
gliedert.
(2) Der I. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der ersten Teilprüfung (§ 5) und findet an der Heeresunteroffiziersakademie
statt.
(3) Der II. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der zweiten Teilprüfung (§ 6) und findet an der für die
Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte statt.
(4) Der Ausbildungslehrgang ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Sind in einzelnen
Verwendungen nicht genügend Kandidaten vorhanden, so kann im II. Abschnitt an die Stelle des
Ausbildungslehrganges eine Verbindung von Selbststudium und praktischer Verwendung (Schulung am
Arbeitsplatz) treten.
Zulassung zur Ausbildung
§ 3. (1) Zum I. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die
1. die Dienstprüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. Nr. 450/1995, erfolgreich abgelegt
haben, und
2. mindestens vier Jahre als Unteroffizier verwendet wurden.
(2) Zum II. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den I. Abschnitt absolviert und die
erste Teilprüfung (§ 5) erfolgreich abgelegt haben.
(3) Eine Zulassung zum II. Abschnitt vor Absolvierung des I. Abschnittes kann durch das Bundesministerium
für Landesverteidigung genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen vorliegen
und die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt sind.
(4) Die Zulassung zu einem Ausbildungsabschnitt ist zu widerrufen, wenn ein Kandidat mehr als ein
Drittel der für diesen Abschnitt vorgesehenen Ausbildungsstunden versäumt hat.
Dienstprüfung
§ 4. (1) Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen abzuhalten.
(2) Die Kandidaten sind zur Dienstprüfung zuzuweisen, und zwar
1. nach Absolvierung des I. Abschnittes der Ausbildung zur ersten Teilprüfung vom Kommandanten
der Heeresunteroffiziersakademie,
2. nach Absolvierung des II. Abschnittes der Ausbildung zur zweiten Teilprüfung vom Kommandanten
oder Leiter der jeweils für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht
kommenden Ausbildungsstätte.
(3) Kandidaten, die an der für sie vorgesehenen Ausbildung nicht teilgenommen haben, sind zur
Dienstprüfung nicht zuzulassen.
(4) Die Teilprüfungen sind schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(5) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden
dauern.
Erste Teilprüfung
§ 5. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände
1. Führung und Versorgung im Einsatz,
2. Waffen- und Schießdienst.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände
1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,
2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes
und des Bundesbedienstetenschutzrechtes,
3. Verfahrensrecht,
4. Wehrrecht,
5. Wehrpolitik,
6. Ausbildungsmethodik.
(3) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände
1. Führung und Versorgung im Einsatz,
2. Ausbildungsmethodik,
3. Waffen- und Schießdienst,
4. Körperausbildung.
(4) In den Gegenständen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 kann die Prüfung vor Einzelprüfern abgelegt
werden.
(5) Eine Einzelprüfung gemäß Abs. 4 kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.
Zweite Teilprüfung
§ 6. (1) Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende, auf die jeweilige Verwendung des Kandidaten gemäß
der Anlage bezogene Gegenstände
1. Führung und Versorgung im Einsatz,
2. Führung, Ausbildung und Versorgung im Frieden.
(2) Die Prüfung ist in beiden Gegenständen schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auch auf die Grundzüge der mit der jeweiligen Verwendung im
sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu erstrecken. Bei einer technischen Verwendung
(Z 24 der Anlage) sind im besonderen auch die facheinschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften
zu behandeln.
Prüfungskommission
§ 7. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung
einzurichten.
(2) Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission
sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission ist ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1 oder
M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen zu bestellen.
(4) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden für die erste Teilprüfung (§ 5) sind der Kommandant der
Heeresunteroffiziersakademie und dessen Stellvertreter zu bestellen.
(5) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden für die zweite Teilprüfung (§ 6) sind die Kommandanten
oder Leiter der jeweils für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht kommenden
Ausbildungsstätten und deren Stellvertreter zu bestellen.
(6) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission für die erste und zweite Teilprüfung sind Beamte der
Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2 und M BUO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie
sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen zu bestellen, wobei Vortragende vorzugsweise zu berücksichtigen
sind.
(7) Die Prüfungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden
und höchstens fünf weiteren Mitgliedern zu bestehen, wobei grundsätzlich eines der weiteren
Mitglieder der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe anzugehören
hat.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 8. Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden Prüfungen bzw. Ausbildungen gilt als erfolgreicher
Abschluß des II. Abschnittes der Ausbildung nach dieser Verordnung
1. die Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst bzw. den medizinisch-technischen Fachdienst
nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961 in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich des
Fachteiles Sanitätsdienst (Z 10 der Anlage),
2. die Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrschullehrer hinsichtlich des Fachteiles Kraftfahrbetriebsdienst
(Z 18 der Anlage),
3. die Prüfung zum Einsatzpiloten hinsichtlich des Fachteiles Militärpiloten (Z 20 der Anlage),
4. die Prüfung für den Flugberatungsdienst hinsichtlich des Fachteiles Flugsicherungsdienst (Z 22
der Anlage),
5. der Abschluß des Wetterdienstkurses 3 hinsichtlich des Fachteiles Wetterdienst (Z 23 der Anlage),
6. die Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse hinsichtlich des Fachteiles Technischer
Dienst/Luftfahrzeugtechnik (Z 24 der Anlage),
7. die Verwendungsprüfung II für Radarbetriebspersonal hinsichtlich des Fachteiles Flugmeldebetriebsdienst
(Z 7 der Anlage),
8. der Abschluß der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der Lehrabschluß in
einem graphischen Lehrberuf hinsichtlich des Fachteiles Foto- und Reproduktionswesen (Z 26
der Anlage).
Übergangsbestimmung
§ 9. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion,
BGBl. Nr. 342/1985, in der jeweils geltenden Fassung gilt als Grundausbildung nach
dieser Verordnung.