42. Verordnung: Kalibrierdienstverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 57 bis 59 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992 und die Kundmachung BGBl. Nr. 779/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Definitionen
§ 1. (1) Die Kalibrierung eines Gegenstandes (eines Meßgerätes, eines Maßes, einer Maßverkörperung oder einer Meßeinrichtung) ist jene Tätigkeit, bei der unter vorgegebenen Bedingungen die gegenseitige Zuordnung zwischen den angezeigten, ausgegebenen oder dargestellten Werten einerseits und den zugehörigen bekannten Werten einer Meßgröße andererseits bestimmt wird.
(2) Staatlich akkreditierte Kalibrierstellen sind Prüfstellen, die sich mit der Kalibrierung von Gegenständen befassen und die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten akkreditiert sind. Die Kalibrierung von Gegenständen ersetzt nicht die Eichung auf Grund des Maß- und Eichgesetzes.
(3) Als Träger der Kalibrierstelle im Sinne dieser Verordnung gilt jene physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die den Antrag auf Akkreditierung der Kalibrierstelle stellt und diese durch Bescheid erhält (Antragsteller).
Akkreditierungsvoraussetzungen
§ 2. (1) Die staatliche Anerkennung als Kalibrierstelle erfolgt, wenn zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 20 und 21 Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, die Anforderungen der Abs. 2 bis 6 erfüllt sind.
(2) Die Eignung der meßtechnischen Einrichtungen und der meßtechnischen Normale sind durch gültige Prüfzeugnisse des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertiger metrologischer Institute anderer Staaten nachzuweisen. Das gesamte Kalibrierungsprogramm muß so ausgelegt und durchgeführt werden, daß alle vorgenommenen Messungen, soweit sinnvoll, auf nationale und, soweit vorhanden, auf internationale Meßnormale rückgeführt werden. Wo die Rückführbarkeit auf nationale oder internationale Meßnormale nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, muß die Kalibrierstelle einen zufriedenstellenden Nachweis über Korrelation oder Genauigkeit der Prüfergebnisse erbringen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Prüfzeugnisse der meßtechnischen Normale müssen insbesondere enthalten
1. die Angabe der Prüfergebnisse in Form von Zahlenwerten, Formeln, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Meßunsicherheiten und der Umgebungsbedingungen;
2. Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens;
3. gegebenenfalls die Bestätigung, daß die meßtechnischen Normale an nationale und' damit an internationale Normale gemäß § 4 Abs. 1 MEG angeschlossen sind.
(4) Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muß wie folgt gegeben sein
1. die Kalibrierstelle und ihr Personal müssen frei von allen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
2. jegliche Einflußnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Kalibrierungen muß ausgeschlossen sein;
3. die Kalibrierstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Kalibriertätigkeiten gefährden könnte;
4. die Vergütung des zu Kalibriertätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Kalibrierungen noch von deren Ergebnis abhängen;
5. das Personal muß die für die vorgesehenen Messungen erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen;
6. ist die Kalibrierstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder Verkauf der Gegenstände beteiligt, die kalibriert werden sollen, muß eine klare Trennung der Verantwortung sichergestellt und nachgewiesen werden.
(5) Der Träger der Kalibrierstelle muß Gewähr dafür bieten, daß den Anforderungen des § 24 Abs. 3 AkkG entsprochen wird.
(6) Die Kalibrierstelle muß einen gesamtverantwortlichen Leiter haben. Darüber hinaus können einer oder mehrere vertretungsbefugte stellvertretende Leiter (Stellvertreter) vorhanden sein.
(7) Eine Tätigkeit als Leiter oder stellvertretender Leiter der Kalibrierstelle ist ausgeschlossen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die Leitung der Kalibrierstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, oder
2. die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen ist.
(8) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Leiter oder Stellvertreter der Kalibrierstelle hat erbracht, wer mindestens zwei Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat und
1. entweder über eine einschlägige Hochschul- oder Universitätsausbildung verfügt oder
2. das Reifeprüfungszeugnis einer einschlägigen Fachrichtung einer Höheren technischen Lehranstalt besitzt.
Pflichten von staatlich akkreditierten Kalibrierstellen
§ 3. (1) Kalibrierstellen haben auf den kalibrierten Gegenständen das der Kalibrierstelle zugeordnete Kalibrierzeichen anzubringen und entsprechende Kalibrierscheine (§ 5) auszustellen.
(2) Die Kalibrierstellen haben über die von ihnen durchgeführten Kalibrierungen Unterlagen anzufertigen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Diese Unterlagen müssen eine Kopie des ausgestellten Kalibrierscheines, den Prüfbericht sowie die folgenden Angaben enthalten
1. Name (Firmenbezeichnung) des Auftraggebers;
2. Bezeichnung des zu kalibrierenden Gegenstandes (Art des Gegenstandes/Typenbezeichnung, Herstellungsnummer);
3. Hersteller soweit bekannt;
4. Kalibrierdatum und zeitraum;
5. Datum der Ausfertigung des Kalibrierscheines und der Rücksendung des Gegenstandes;
6. Kalibriernummer (laufende Nummer und Monat, Jahr vierstellig);
(4) Die Normale und Normalmeßeinrichtungen der Kalibrierstellen sind mindestens jährlich überprüfen zu lassen. Bei Bedarf sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Normale und Normalmeßeinrichtungen weitere Überprüfungen und Kontrollmessungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um festzustellen, ob die festgelegten Meßunsicherheiten eingehalten werden. Der Träger der Kalibrierstelle hat für diese Untersuchungen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Wo keine Möglichkeit der Rückführung auf nationale oder internationale Meßnormale besteht oder diese aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragbar ist, muß an nationalen oder internationalen Ringversuchen unter Aufsicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auf eigene Kosten teilgenommen werden.
(5) Wenn die im Akkreditierungsbescheid festgelegten Auflagen nicht eingehalten werden können, dürfen Kalibrierungen in den davon betroffenen Meßgrößen so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder möglich ist.
Verantwortlichkeit des Leiters
§ 4. (1) Der Leiter der Kalibrierstelle ist dafür verantwortlich, daß
1. die Kalibrierungen ordnungsgemäß vorgenommen werden und
2. Kalibrierzeichen gegen mißbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.
(2) Kalibrierungen dürfen von einer Kalibrierstelle nur dann vorgenommen werden, wenn der Leiter oder gegebenenfalls der Stellvertreter anwesend ist und entweder selbst bei der Ausführung mitwirkt oder in geeigneter Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Kalibrierung übernimmt.
Kalibrierschein und Prüfbericht
§ 5. (1) Als Kalibrierschein ist das im Anhang dargestellte Formblatt zu verwenden.
(2) Dem Kalibrierschein ist der Prüfbericht anzuschließen.
(3) Der Prüfbericht hat zu enthalten: 1. eine Identifikation des kalibrierten Gegenstandes;
2. eine Identifikation des Kalibrierverfahrens;
3. die Angabe der Prüfergebnisse in Form von Zahlenwerten, Formeln, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Meßunsicherheiten und der Umgebungsbedingungen;
4. die Kalibriernummer und die Kalibrierstellennummer auf jeder Seite.
Kalibrierzeichen
§ 6. Das nachstehende Kalibrierzeichen ist von den Kalibrierstellen zu verwenden. Es sind die Kalibriernummer (KNr.) sowie die Kalibrierstellennummer (Nummer) auf Grund des Akkreditierungsbescheides anzugeben
Akkreditierungsverfahren
§ 7. (1) Die Akkreditierung als Kalibrierstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Bescheid.
(2) Zusätzlich zu den Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8 AkkG hat der Antrag noch die folgenden Angaben zu enthalten
1. Angaben, auf welche Meßgrößen und Meßbereiche sich die Kalibrierungen erstrecken sollen;
2. Angaben über die zuzuordnenden Meßunsicherheiten auf Grund eigener Untersuchungen;
3. Angaben über den Meßraum, in dem die jeweiligen Meßeinrichtungen untergebracht sind;
4. Prüfzeugnisse, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 2 Abs. 2 nachweisen;
5. eine schriftliche Erklärung, daß der Träger für die Unparteilichkeit des Personals der Kalibrierstelle — soweit es sich um Kalibriertätigkeiten im Rahmen der Kalibrierstelle handelt — sorgt.
Überprüfung von staatlich akkreditierten Kalibrierstellen
§ 8. Die Kalibrierstelle ist neben der Überprüfung gemäß § 13 AkkG einmal jährlich vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des Prüfdienstes zu überprüfen, wobei auf die Einhaltung der meßtechnischen Verpflichtungen, die im Qualitätssicherungshandbuch der Kalibrierstelle
festgelegt sind, besonders zu achten ist. Ein Bericht über das Ergebnis dieser Überprüfung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
Verfahrenskosten
§ 9. (1) Im Verfahren gemäß § 9 AkkG (Antrag auf Akkreditierung) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten
1. als Grundgebühr für eine beantragte
Meßgröße 70000 S
2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für
jede zusätzliche Meßgröße 4000 S
(2) Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sind, soweit sie nicht zur Entziehung der Akkreditierung führt, die in Abs. 1 angeführten
Verwaltungsabgaben zu entrichten. Wird der Akkreditierungsumfang eingeschränkt ist die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 für jede akkreditierte Meßgröße zu entrichten.
(3) Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 erster Satz AkkG) sind an Verwaltungsgebühren zu entrichten
1. als Grundgebühr für die Abänderung oder Ergänzung einer Meßgröße 10000 S
2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede weitere von der Abänderung betroffene sowie neue Meßgröße 4000 S