42. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats
hat die Bundesrepublik Deutschland am
5. Oktober 1990 ihre Ratifikationsurkunde zum
Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung
des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 532/1990) hinterlegt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat anläßlich
der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nachstehende
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärung abgegeben
„Gemäß Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 erklärt sie in
Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 3, daß sie die
Anwendung von Artikel 6 Abs. 1 lit. b ausschließt,
auch in den Fällen des Artikel 13 Abs. 2: Die
zentrale Behörde kann es ablehnen, tätig zu werden,
solange Mitteilungen oder beizufügende Schriftstücke
nicht in deutscher Sprache abgefaßt oder von
einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt in
Übereinstimmung mit Artikel 17 Abs. 1, daß in den
von den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die
Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen
ausgeschlossen ist, wenn die in
Artikel 10 Abs. 1 lit. a oder b vorgesehenen Gründe
vorliegen.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß
Artikel 2 Abs. 3
Die Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 2
Abs. 1) nimmt
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
zentrale Behörde nach dem Sorgerechtsübereinkommens-
Ausführungsgesetz,
Neuenburger Straße 15,
1000 Berlin 61
Postanschrift
Postfach 11 06 29,
D-1000 Berlin 11
wahr."