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42_1991 AT

42. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats

hat die Bundesrepublik Deutschland am

5. Oktober 1990 ihre Ratifikationsurkunde zum

Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung

und Vollstreckung von Entscheidungen über

das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung

des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 532/1990) hinterlegt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat anläßlich

der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nachstehende

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärung abgegeben

„Gemäß Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 erklärt sie in

Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 3, daß sie die

Anwendung von Artikel 6 Abs. 1 lit. b ausschließt,

auch in den Fällen des Artikel 13 Abs. 2: Die

zentrale Behörde kann es ablehnen, tätig zu werden,

solange Mitteilungen oder beizufügende Schriftstücke

nicht in deutscher Sprache abgefaßt oder von

einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind.

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt in

Übereinstimmung mit Artikel 17 Abs. 1, daß in den

von den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die

Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen

ausgeschlossen ist, wenn die in

Artikel 10 Abs. 1 lit. a oder b vorgesehenen Gründe

vorliegen.

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß

Artikel 2 Abs. 3

Die Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 2

Abs. 1) nimmt

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,

zentrale Behörde nach dem Sorgerechtsübereinkommens-

Ausführungsgesetz,

Neuenburger Straße 15,

1000 Berlin 61

Postanschrift

Postfach 11 06 29,

D-1000 Berlin 11

wahr."

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