42. Verordnung: Seen- und Flußverkehrsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5, 8, 10, 12, 13, 15 bis 17, 21, 24
und 26 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl.
Nr. 87/1989, wird — nach Maßgabe des § 156
dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Inneres, für Landesverteidigung,
für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft
sowie für Umwelt, Jugend und Familie —
verordnet
TEIL A
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für öffentliche fließende Gewässer sowie für
die in der Anlage 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990
angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer;
sie gelten nicht für Wasserstraßen gemäß
§ 14 dieses Bundesgesetzes, den Bodensee und den
Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke
Rheineck-Gaissau.
(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gelten
die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit die
über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten
nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren
Organe dürfen jedoch die Bestimmungen dieser
Verordnung anwenden, soweit es die Sicherheit der
Schiffahrt und von Personen, die Durchführung von
Wasserbauten, der Schutz von Personen vor
Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder
der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.
Begriffsbestimmungen
§ 2. In dieser Verordnung gelten als
1. „Fahrzeuge": Binnenschiffe einschließlich
Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren,
schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2
des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/
1981);
2. „Schwimmendes Gerät": schwimmende
Konstruktion mit technischen Einrichtungen,
die für Arbeiten auf Gewässern
bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock,
Kran);
3. „Motorfahrzeug": Fahrzeug, das mit
einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als
Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder
sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung
des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
4. „Fahrzeug mit Maschinenantrieb"
Motorfahrzeug mit eigener, in
Betrieb genommener Antriebsmaschine, ausgenommen
Fahrzeuge, deren Maschine nur
zu kleinen Ortsveränderungen (zB in Häfen)
oder zur Erhöhung der Manövrierfähigkeit
verwendet wird;
5. „Sege1fahrzeug": Fahrzeug, das seinen
Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;
6. „Ruderfahrzeug": Fahrzeug, das seinen
Antrieb ausschließlich durch menschliche
Muskelkraft erhält;
7. „Fahrgastschiff": Fahrzeug, das zur
Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist; die
Bestimmungen über die Zulassung solcher
Fahrzeuge bleiben unberührt;
8. „Güterschiff": Fahrzeug, das zur Beförderung
von Gütern bestimmt ist;
9. „Vorrangfahrzeug": Fahrgastschiff
im Linienverkehr oder Fahrgastschiff im
Gelegenheitsverkehr mit einer zugelassenen
Fahrgästeanzahl von mehr als 20 Personen;
10. „Schwimmkörper": Flöße und andere
fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen
oder Gegenstände mit oder ohne
Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge
noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter,
Wetbike, Jetski, unbemannte
Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
11. „Floß": schwimmende Zusammenstellung
von Auftriebskörpern, insbesondere von
Hölzern;
12. „Schwimmende Anlage": schwimmende
Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung
bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen,
Badeanstalten, Einrichtungen,
die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
13. „Sportgerät": Luftmatrazen, Schwimmreifen
und andere ausschließlich Sport- und
Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb;
14. „stilliegend": Fahrzeuge, Schwimmkörper
oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar
oder mittelbar vor Anker liegen oder
am Ufer festgemacht sind;
15. „fahrend" oder „in Fahrt befindlich"
Fahrzeuge, Schwimmkörper oder
schwimmende Anlagen, die nicht festgefahren
und weder unmittelbar noch mittelbar vor
Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind.
Für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder
schwimmenden Anlagen in Fahrt ist der
Begriff „anhalten" in Bezug auf das Land
zu verstehen;
16. „Nacht": Zeitraum zwischen Sonnenuntergang
und Sonnenaufgang;
17. „Tag": Zeitraum zwischen Sonnenaufgang
und Sonnenuntergang;
18. „helles Licht" und „gewöhnliches
Licht": Lichter, deren Sichtweite in dunkler
Nacht bei klarer Luft etwa beträgt
Art des Lichtes weiß rot oder grün
hell 4 km 3 km
gewöhnlich 2 km 1,5 km;
19. „weißes Licht", „rotes Licht",
„grünes Licht", „gelbes Licht" und
„blaues Licht": Lichter, deren Farben
nach ihren Farbörtern bestimmt sind;
20. „kurzer Ton": ein Ton von etwa einer
Sekunde Dauer, „langer Ton": ein Ton
von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die
Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
21. „Schiffahrtszeichen": Zeichen, die
der Verkehrsregelung bzw. der Bezeichnung
des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;
22. „Landungsplatz": jeder Platz, an dem
eine mechanische Verbindung zwischen
einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und
dem Ufer hergestellt wird;
23. „Liegeplatz": ein zum Stilliegen von
Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter
Platz;
24. „beschränkte Sichtverhältnisse"
Verminderung der Sicht durch
Nebel, Schneetreiben, Regenschauer oder
sonstige Ursachen.
TEIL B
Verkehrsvorschriften
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Schiffsführer
§ 3. (1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen
eine Besatzung haben, die nach Zahl und
Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes
und von Personen, die Sicherheit der Schiffahrt
sowie die sichere Beförderung von Gütern und die
sichere und ordnungsgemäße Durchführung des
Schiffsbetriebes zu gewährleisten.
(2) Ein Fahrzeug bzw. Schwimmkörper muß
unter der Führung einer hiefür befähigten sowie
geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer)
stehen.
(3) Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der
Behörde ausgestellter oder anerkannter Befähigungsausweis
zur selbständigen Führung eines
entsprechenden Fahrzeuges. Der Schiffsführer muß,
auch wenn ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben
ist, dem Gewässer und seinem Fahrzeug
oder Schwimmkörper entsprechend nautische
Kenntnisse und Kenntnisse der Verkehrsvorschriften
besitzen.
(4) Als geistig und körperlich geeignet gilt
insbesondere nicht, wer sich in einem durch Alkohol
oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten Zustand
befindet.
(5) Der Schiffsführer muß während der Fahrt an
Bord sein; er ist für die Befolgung der Vorschriften
dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug bzw.
Schwimmkörper verantwortlich. Auf schwimmenden
Geräten bei der Arbeit kann der Führer des
Gerätes an die Stelle des Schiffsführers treten.
(6) Geschleppte, geschobene und gekuppelte
Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen nur dann
einen Schiffsführer haben, wenn es der Schiffsführer
des Fahrzeuges, welches die anderen fortbewegt
(Verbandsführer), anordnet; anderenfalls hat er die
Aufgaben des Schiffsführers für alle Fahrzeuge bzw.
Schwimmkörper wahrzunehmen.
(7) Schiffsführer geschleppter, geschobener oder
gekuppelter Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper haben
die Anweisungen des Verbandsführers zu befolgen;
sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle
Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung
ihrer Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper durch die
Umstände geboten sind.
(8) Soweit für die Führung von Fahrzeugen im
Teil G des Schiffahrtsgesetzes 1990 Befähigungsausweise
nicht vorgeschrieben sind, ist Voraussetzung
für die Führung von
1. Motorfahrzeugen
a) mit einer Antriebsleistung von weniger als
4,4 kW die Vollendung des 16. Lebensjahres,
b) mit elektrischem Maschinenantrieb mit
einer Antriebsleistung von weniger als
500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;
2. Segelfahrzeugen
a) die Vollendung des 14. Lebensjahres,
b) die Vollendung des 12. Lebensjahres,
wenn alle an Bord befindlichen Personen
Schwimmwesten während der Fahrt angelegt
haben;
3. Ruderfahrzeugen
die Vollendung des 12. Lebensjahres;
4. Segelbrettern
die Vollendung des 12. Lebensjahres.
(9) Die Bestimmungen des Abs. 8 Z 2 bis 4 gelten
nicht für Personen, die nachweislich an behördlich
bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich
Proben und Übungen teilnehmen oder in
Ausbildung zur Führung von Segelfahrzeugen,
Ruderfahrzeugen oder Segelbrettern unter geeigneter
Aufsicht stehen.
Pflichten der Besatzung und sonstiger
Personen an Bord
§ 4. (1) Die Besatzung hat die Anweisungen des
Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Rahmen
seiner Verantwortlichkeit erteilt, zur Einhaltung der
Vorschriften dieser Verordnung beizutragen und
ihre Aufgaben unter Bedachtnahme auf die
Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie
auf die Ordnung an Bord zu erfüllen.
(2) Die Fahrgäste und sonstigen Personen an
Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu
befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der
Schiffahrt und von Personen sowie der Ordnung an
Bord und auf Landungsplätzen erteilt.
Allgemeine Sorgfallspf1icht
§ 5. (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen
zu treffen, welche die Rücksicht auf die
Sicherheit der Schiffahrt sowie von Personen und
die berufliche Übung gebieten, um
1. Gefährdungen von Menschen;
2. Beschädigungen von anderen Fahrzeugen
oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten
oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am
Ufer;
3. Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei;
4. Verunreinigungen der Gewässer
zu vermeiden.
(2) Dies gilt auch für Personen, unter deren
Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
Verhalten unter besonderen Umständen
§ 6. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden
Gefahr müssen die Schiffsführer unter Bedachtnahme
auf die Sicherheit von Personen alle
Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten,
auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den
Bestimmungen dieser Verordnung abzuweichen.
Hilfeleistung
§ 7. (1) Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die
Menschen an Bord gefährden, alle verfügbaren
Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.
(2) Sind auf einem Gewässer Menschen oder
Fahrzeuge in Gefahr, ist der Schiffsführer jedes in
der Nähe befindlichen Fahrzeuges verpflichtet,
unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der
Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeuges
vereinbar ist. Kann der Schiffsführer nicht selbst
helfen, so muß er unverzüglich fremde Hilfe
herbeirufen.
Havarien
§ 8. (1) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper
festgefahren, gesunken oder mit einem anderen
Fahrzeug, einem anderen Schwimmkörper oder
einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der
Schiffsführer unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen
umgehend der nächsten erreichbaren
Sicherheitsdienststelle zu melden. In dieser Meldung
sind alle zur Aufklärung der Havarie
erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere
über die näheren Umstände, die Ursachen und
Folgen der Havarie. Die Meldung kann unterbleiben,
wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die
Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht
und die Beteiligten einander ihre Namen und ihre
Anschrift nachgewiesen haben.
(2) Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
oder Schwimmkörper sind gemäß §§ 26 bzw. 29 zu
bezeichnen.
Verhalten bei Schiffsunfällen
§ 9. Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die
Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und
der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu
ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist
jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum
Unfall beigetragen haben kann.
Schiffahrtshindernisse
§ 10. Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis,
das die Schiffahrt gefährden kann, so hat er dies
unverzüglich der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle
zu melden.
Reinhaltung der Gewässer
§ 11. (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder
andere Stoffe, die geeignet sind, das Gewässer zu
verunreinigen (zB Öl, Benzin, Lacke, Abfälle,
Abwässer, Fäkalien, Waschmittel, Holzbehand-
lungsmittel) in das Gewässer zu werfen, zu gießen
oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten;
Verunreinigungen durch Öle oder Treibstoffe
von Motoren sind auf das nach dem Stand der
Technik unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
(2) Sind Stoffe gemäß Abs. 1 in das Gewässer
gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu
gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle
Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der
Verunreinigung zu treffen; ist eine rasche Beseitigung
nicht möglich, so hat er umgehend die nächste
erreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.
Schutz vor Lärm, Rauch und Abgas
§ 12. (1) Durch den Betrieb von Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern darf nicht mehr Lärm, Rauch
oder Abgas erzeugt werden, als dies nach dem Stand
der Technik bei ordnungsgemäßem Zustand und
sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar
ist.
(2) Der Betrieb von Fahrzeugen, ausgenommen
schwimmende Geräte, und von mit Maschinenantrieb
ausgestatteten Schwimmkörpern, deren Betriebsgeräusch
nicht dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten.
Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM S 5022
„Messung der Lärmemission von Wasserfahrzeugen
auf Binnengewässern" gemessen und darf die in der
nachfolgenden Tabelle enthaltenen zulässigen
A-bewerteten Schalldruckpegel nicht überschreiten
unter 15 kW 62 dB
von 15 bis 30 kW 65 dB
von 30 bis 50 kW 68 dB
über 50 kW 70 dB
Transport gefährlicher Güter
§ 13. Der Transport gefährlicher Güter (§ 11
Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) mit Fahrzeugen
oder Schwimmkörpern ist verboten.
Belastung und Personenanzahl
§ 14. (1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen
nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen
werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht
sind, dürfen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nicht
tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken
eintauchen.
(2) Die Ladung darf die Sicherheit des Fahrzeuges
bzw. Schwimmkörpers und die Sicht vom
Steuerstand aus nicht beeinträchtigen.
(3) Eine von der Behörde festgesetzte zulässige
Personenanzahl darf nicht überschritten werden.
Wenn eine solche nicht festgesetzt ist, darf ein
Fahrzeug bzw. Schwimmkörper nicht so belastet
werden, daß seine Sicherheit oder die Sicherheit von
Personen beeinträchtigt ist.
Urkunden
§ 15. Die auf Grund der Bestimmungen des
Schiffahrtsgesetzes 1990 über Schiffszulassung,
Schiffseichung und Schiffsführung vorgeschriebenen
Urkunden sind an Bord mitzuführen und auf
Verlangen den Organen der Behörde auszuhändigen.
Überwachung
§ 16. Schiffsführer und Personen, unter deren
Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben
den Organen der Behörde, die die Einhaltung der
Bestimmungen dieser Verordnung überwachen, die
dazu erforderliche Unterstützung zu geben.
II. Abschnitt
Kennzeichen der Fahrzeuge
§ 17. (1) An jedem Fahrzeug sind folgende
Kennzeichen anzubringen
1. der Name, der auch eine Devise sein kann; er
ist an der Außenseite des Fahrzeugs entweder
auf beiden Seiten oder am Heck in mindestens
acht Zentimeter hohen, gut lesbaren und
dauerhaften lateinischen Schriftzeichen und
arabischen oder römischen Ziffern anzubringen;
2. der Name und die Anschrift des Eigentümers;
sie sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder
Außenseite des Fahrzeuges anzubringen.
Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf
dunklem Grund oder dunkel auf hellem
Grund sein;
3. auf Fahrgastschiffen die zugelassene Anzahl
von Fahrgästen; sie ist an gut sichtbarer Stelle
anzubringen.
(2) Bei Motorfahrzeugen wird die Kennzeichnung
gemäß Abs. 1 Z 1 durch das amtliche
Kennzeichen ersetzt; es kann jedoch zusätzlich zu
diesem angebracht werden.
III. Abschnitt
Sichtzeichen der Fahrzeuge
Lichter
§ 18. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen
die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter
ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.
Flaggen und Bälle
§ 19. (1) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen
Flaggen und Bälle dürfen nicht verschmutzt und
ihre Farben nicht verblaßt sein; Flaggen müssen
rechteckig und mindestens 0,6 m hoch und breit
sein, Bälle müssen einen Durchmesser von mindestens
0,6 m haben.
(2) Anstelle von Flaggen dürfen Tafeln gleicher
Größe und Farbe verwendet werden. Bälle dürfen
durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der
Entfernung das gleiche Aussehen haben.
Verbotene Lichter und Zeichen
§ 20. Es ist verboten, andere als die in dieser
Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu
gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen,
für die sie nicht vorgeschrieben oder
zugelassen sind.
Ersatzlichter
§ 21. (1) Bei einem Ausfall von in dieser
Verordnung vorgeschriebenen Lichtern müssen
unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden; dabei
kann ein vorgeschriebenes helles Licht durch ein
gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit
der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie
möglich wieder zu setzen.
(2) Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb
das unverzügliche Setzen von Ersatzlichtern nicht
möglich, so muß an Stelle der Ersatzlichter ein von
allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht
gesetzt werden.
Verbotener Gebrauch von Leuchten,
Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln usw.
§ 22. (1) Es ist verboten, Leuchten oder
Scheinwerfer sowie Flaggen, Tafeln oder andere
Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, daß sie
mit den in dieser Verordnung vorgesehenen
Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren
Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit
erschweren können.
(2) Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer in
einer Weise zu gebrauchen, daß sie blenden und
dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land
gefährden oder behindern.
Nachtbezeichnung während der
Fahrt
§ 23. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in
Fahrt müssen bei Nacht führen
1. als Topplicht (Buglicht) ein weißes helles
Licht, das über einen Horizontbogen von 225°
strahlt und so angebracht ist, daß es von vorn
bis beiderseits 22° 30' hinter der Querlinie
strahlt; das Licht muß auf dem vorderen Teil
des Fahrzeuges in dessen Mittellängsebene so
hoch gesetzt werden, daß es gut gesehen
werden kann;
2. als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes
helles Licht, an Backbord ein rotes helles Licht,
von denen jedes über einen Horizontbogen
von 112° 30' strahlt und so angebracht ist, daß
es auf seiner Seite von vorn bis 22° 30' hinter
die Querlinie strahlt; die Seitenlichter müssen
in gleicher Höhe, in einer Ebene senkrecht zur
Längsachse des Fahrzeuges, tiefer als das
Topplicht (Buglicht) und möglichst 1 m hinter
diesem gesetzt werden;
3. als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht,
das über einen Horizontbogen von 135°
strahlt und so angebracht ist, daß es über einen
Bogen von 67° 30' von hinten nach jeder Seite
strahlt.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen für Sport- oder
Vergnügungszwecke bestimmte Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb anstelle der hellen Lichter gewöhnliche
Lichter und
1. das Topplicht (Buglicht) in gleicher Höhe
oder niedriger als die Seitenlichter führen oder
2. die Seitenlichter in einer doppelfarbigen
Leuchte am Bug zusammengefaßt führen,
sofern das Topplicht von vorne sichtbar bleibt.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 dürfen
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung
von weniger als 4,4 kW und Fahrzeuge
der Berufsfischer am Netz ein von allen
Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen.
(4) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und
geschleppte oder gekuppelte Fahrzeuge müssen in
Fahrt bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares
weißes gewöhnliches Licht führen.
Zusätzliche Nachtbezeichnung der
Vorrangfahrzeuge während der
Fahrt
§ 24. Vorrangfahrzeuge müssen außer den nach
§ 23 vorgeschriebenen Lichtern ein von allen Seiten
sichtbares grünes helles Licht mindestens 1 m höher
als das Topplicht (Buglicht) führen.
Nachtbezeichnung der Fahrzeuge
und schwimmenden Anlagen beim
Stilliegen
§ 25. (1) Stilliegende Fahrzeuge und schwimmende
Anlagen müssen bei Nacht ein von allen
Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen;
soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert,
müssen schwimmende Geräte und schwimmende
Anlagen außerdem so beleuchtet sein, daß ihre
Umrisse erkennbar sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende
Anlagen, die sich an einem Landungs- oder
Liegeplatz befinden.
(3) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren
Verankerungen die Schiffahrt gefährden können,
müssen abweichend von Abs. 1 zwei von allen Seiten
sichtbare weiße gewöhnliche Lichter führen; diese
müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander
gesetzt werden. Soweit es die Sicherheit der
Schiffahrt erfordert, ist außerdem jede Verankerung
mit einem von allen Seiten sichtbaren weißen
gewöhnlichen Licht zu bezeichnen.
Nachtbezeichnung der schwimmenden
Geräte bei der Arbeit, der stilliegenden
Fahrzeuge bei der Arbeit und
der festgefahrenen oder gesunkenen
Fahrzeuge
§ 26. (1) Schwimmende Geräte bei der Arbeit,
stilliegende Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten
ausführen, sowie festgefahrene oder gesunkene
Fahrzeuge, welche die Schiffahrt behindern können,
müssen führen
1. auf der Seite oder den Seiten, an denen die
Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches
und ein weißes gewöhnliches Licht, das rote
Licht etwa 1 m über dem weißen;
2. auf der Seite oder den Seiten, an denen die
Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches
Licht in gleicher Höhe wie das rote Licht
gemäß Z 1.
(2) Die Lichter gemäß Abs. 1 sind so hoch zu
setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt
ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die Lichter nicht
auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf
einem Boot oder in anderer geeigneter Weise
gesetzt werden.
Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge
während der Fahrt
§ 27. Vorrangfahrzeuge müssen bei Tag einen
von allen Seiten sichtbaren grünen Ball führen.
Tagbezeichnung der Fahrzeuge und
schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen
die Schiffahrt gefährden
können
§ 28. Fahrzeuge und schwimmende Anlagen,
deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden
können, müssen zwei von allen Seiten sichtbare
weiße Flaggen übereinander gesetzt führen; soweit
es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, ist
außerdem jede Verankerung mit einer gelben Boje
zu bezeichnen.
Tagbezeichnung der schwimmenden
Geräte bei der Arbeit, der stilliegenden
Fahrzeuge bei der Arbeit und der
festgefahrenen oder gesunkenen
Fahrzeuge
§ 29. (1) Schwimmende Geräte bei der Arbeit
sowie stilliegende Fahrzeuge, die im Gewässer
Arbeiten ausführen, müssen führen
1. auf der Seite oder den Seiten, an denen die
Vorbeifahrt frei ist, einen roten und einen
weißen Ball, den roten Ball etwa 1 m über dem
weißen;
2. auf der Seite oder den Seiten, an denen die
Vorbeifahrt nicht frei ist, einen roten Ball in
gleicher Höhe wie den roten Ball gemäß Z 1.
(2) Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
müssen führen
1. auf der Seite oder den Seiten, an denen die
Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge, deren obere
Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist,
oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot,
die untere weiß;
2. auf der Seite oder den Seiten, an denen die
Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge in
gleicher Höhe wie die rot-weiße oder rote
Flagge gemäß Z 1.
(3) Die Bälle und Flaggen gemäß Abs. 1 und 2
sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten
sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß
die Flaggen nicht auf ihm angebracht werden
können, müssen sie auf einem Boot oder in anderer
geeigneter Weise gesetzt werden.
Bezeichnung der Fischereifahrzeuge
§ 30. (1) Fahrzeuge der Berufsfischer dürfen beim
Fang einen von allen Seiten sichtbaren weißen Ball
führen, der mindestens 1 m über dem Schiffskörper
angebracht sein muß.
(2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel
gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.
Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen
Sicherheitsdienstes —
Bordezeichen der Zollwache
§ 31. (1) Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes
dürfen ein blaues Funkellicht zeigen, wenn
es die Ausübung des Dienstes erfordert.
(2) Als Zeichen zur Aufforderung an den
Schiffsführer, den Zollorganen das Betreten des
Fahrzeuges zu ermöglichen, ist von den Fahrzeugen
der Zollwache
1. bei Tag ein weißer Wimpel mit der Aufschrift
„Zoll" und darunter eine rechteckige grüne
Flagge zu zeigen;
2. bei Nacht ein rotes Funkellicht zu zeigen.
Diese Zeichen können durch einen langen Ton
ergänzt werden.
IV. Abschnitt
Schallzeichen
Allgemeines
§ 32. Die in dieser Verordnung vorgesehenen
Schallzeichen müssen in Tönen von gleichbleibender
Höhe gegeben werden. Der A-bewertete
Schalldruckpegel der Schallzeichen muß — gemessen
in 1 m Entfernung vor der Mitte der
Schallöffnung — zwischen 100 und 110 dB
betragen.
Schallzeichen der Fahrzeuge
§ 33. (1) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung
sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müssen Fahrzeuge
mit Maschinenantrieb erforderlichenfalls die
Schallzeichen nach Anlage 1 Teil 1 geben.
(2) Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle einer
Gefahr die Schallzeichen nach Anlage 1 Teil 1
geben.
Schallzeichen von Häfen und Liegeplätzen
§ 34. Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen
von Häfen und Liegeplätzen aus die Schallzeichen
nach Anlage 1 Teil 2 gegeben werden.
Verbotene Schallzeichen
§ 35. Es ist verboten, andere als die in dieser
Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen
oder diese unter Umständen zu gebrauchen,
für die sie nicht vorgeschrieben oder
zugelassen sind.
V. Abschnitt
Schiffahrtszeichen
Allgemeines
§ 36. (1) Anlage 2 dieser Verordnung enthält die
Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen,
Empfehlungen und Hinweise sowie die
Zusatzzeichen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung
dieser Zeichen angegeben.
(2) Die Schiffsführer haben unbeschadet der
anderen Bestimmungen dieser Verordnung die
Anordnungen zu befolgen sowie die Empfehlungen
und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die auf
dem Gewässer oder an seinen Ufern angebrachten
Schiffahrtszeichen gemäß Abs. 1 erteilt werden.
Anbringung der Schiffahrtszeichen
§ 37. (1) Sind Schiffahrtszeichen so aufgestellt,
daß sie nur in einer bestimmten Verkehrsrichtung
sichtbar sind, so gelten die durch sie kundgemachten
Verordnungen nur in dieser Richtung. Beziehen
sich durch Schiffahrtszeichen kundgemachte Verordnungen
auf eine bestimmte Strecke und den
Verkehr nach beiden Verkehrsrichtungen, so sind
die entsprechenden Schiffahrtszeichen an beiden
Enden der Strecke aufgestellt; die ungefähre Länge
der Strecke ist auf dreieckigen Zusatzzeichen, deren
Spitzen zueinander weisen, in Metern angegeben.
(2) Über dem Schiffahrtszeichen angebrachte
Zusatzzeichen geben die Entfernung in Metern
zwischen dem Aufstellungsort des Schiffahrtszeichens
und der Stelle an, auf die sich die durch das
Schiffahrtszeichen kundgemachte Verordnung bezieht.
(3) Unter dem Schiffahrtszeichen angebrachte
Zusatzzeichen dienen der Erläuterung, Erweiterung
oder Einschränkung des Schiffahrtszeichens.
Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 38. (1) Die Beschädigung, unbefugte Anbringung,
Entfernung oder Verdeckung von Schifffahrtszeichen,
die Veränderung ihrer Lage oder
Bedeutung, die Anbringung von Beschriftungen,
bildlichen Darstellungen und dergleichen sowie das
Festmachen an Schiffahrtszeichen sind verboten.
(2) Der Schiffsführer hat Schäden oder Veränderungen
an Schiffahrtszeichen, deren Unbrauchbarkeit
oder Entfernung der nächsten erreichbaren
Sicherheitsdienststelle zu melden.
Bezeichnung von Hafeneinfahrten
und Liegeplätzen
§ 39. (1) Die Einfahrten öffentlicher Häfen sind
bei Nacht und beschränkten Sichtverhältnissen
durch ein grünes Licht auf dem rechten Molenkopf
und ein rotes Licht auf dem linken Molenkopf,
jeweils vom einfahrenden Fahrzeug aus gesehen, zu
bezeichnen. Zusätzlich darf ein gelbes Ansteuerungslicht
angebracht werden.
(2) Liegeplätze für die Fahrgastschiffahrt außerhalb
der Häfen sind bei Nacht und beschränkten
Sichtverhältnissen während der Betriebszeiten mit
einem roten und einem darunter gesetzten grünen
Licht zu bezeichnen. Zusätzlich darf ein gelbe:»
Ansteuerungslicht angebracht werden.
(3) Andere Häfen und Liegeplätze dürfen mit
Zustimmung der Behörde gemäß Abs. 1 und 2
bezeichnet werden.
(4) Die Sichtweite des Ansteuerungslichtes muß
in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa 1 km, die der
anderen Lichter etwa 3 km betragen.
(5) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lichter,
ausgenommen das gelbe Ansteuerungslicht, dürfen
auch Funkellichter sein.
VI. Abschnitt
Fahrregeln
Allgemeine Verhaltensregeln
§ 40. Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das
bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird,
deutlich erkennbar und rechtzeitig auszuführen.
Fahrgeschwindigkeit
§ 41. Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit
so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist,
seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen;
eine Geschwindigkeit von 50 km/h bei Tag
und von 25 km/h bei Nacht darf jedoch nicht
überschritten werden.
Grundsätze für das Begegnen und
Überholen
§ 42. (1) Das Begegnen oder Überholen ist nur
gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung
aller örtlichen Umstände und des übrigen
Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt
gewährt.
(2) Beim Begegnen oder Überholen dürfen
Fahrzeuge oder Schwimmkörper, deren Kurse die
Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren
Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht so ändern,
daß die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen
könnte.
(3) Fahren zwei Fahrzeuge so auf kreuzenden
Kursen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes
nicht auszuschließen ist, muß das Fahrzeug, welches
das andere auf seiner Steuerbordseite hat, ausweichen
und, wenn es die Umstände erlauben, ein
Kreuzen des Kurses vor dem anderen Fahrzeug
vermeiden.
(4) Sind die Kurse zweier Fahrzeuge entgegengesetzt
oder nahezu entgegengesetzt und ist die
Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen,
muß jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen,
damit die Vorbeifahrt Backbord an Backbord
erfolgt.
(5) Abweichend von Abs. 4 kann der Schiffsführer
in Ausnahmefällen verlangen, daß die Vorbeifahrt
Steuerbord an Steuerbord erfolgt, wenn er sich
vergewissert hat, daß dies ohne Gefahr möglich ist.
In diesem Fall sind zwei kurze Töne zu geben. Das
entgegenkommende Fahrzeug hat gleichfalls zwei
kurze Töne zu geben und an Steuerbord den
erforderlichen Raum zu lassen.
(6) An Engstellen, insbesondere in unmittelbarer
Nähe von Brücken oder unter diesen, ist das
Begegnen und Überholen nur dann gestattet, wenn
das Fahrwasser hinreichenden Raum für die
gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Wenn es die
Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung
an eine Brücke rechtzeitig durch einen langen
Ton anzukündigen.
(7) Reicht beim Begegnen auf Flüssen, insbesondere
im Bereich von Brücken, der Raum zur
gefahrlosen Vorbeifahrt nicht aus, so hat das zu
Berg fahrende Fahrzeug unterhalb der Engstelle die
Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden Fahrzeuges
abzuwarten. Ist das Begegnen an einer Engstelle
unvermeidlich, müssen die Schiffsführer alle möglichen
Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an
einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die
eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.
Besondere Vorschriften für das
Überholen
§ 43. (1) Das Überholen ist nur gestattet, wenn
sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses
Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung
anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.
(2) Grundsätzlich muß der Überholende an
Backbord des Vorausfahrenden vorbeifahren. Ist
das Fahrwasser hinreichend breit, kann der
Überholende den Vorausfahrenden auch an Steuerbord
überholen.
(3) Der Vorausfahrende muß das Überholen
erleichtern, soweit dies notwendig und möglich ist;
er darf während des Überholvorganges seine
Geschwindigkeit nicht erhöhen.
Ausweichpflicht
§ 44. Beim Begegnen und Überholen gilt für das
Ausweichen folgende Rangordnung
1. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
wenn sie das blaue Funkellicht gemäß
§ 31 Abs. 1 zeigen;
2. Vorrangfahrzeuge und schwer bewegliche
Fahrzeuge;
3. Fahrzeuge der Berufsfischer, wenn sie den
weißen Ball gemäß § 30 Abs. 1 führen;
4. Flöße;
5. Segelfahrzeuge;
6. Ruderfahrzeuge;
7. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen
Fahrzeuge gemäß Z 1 bis 3;
8. Schwimmkörper, ausgenommen Flöße.
Die jeweiligen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper
müssen allen in der Rangordnung über ihnen
stehenden Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern ausweichen;
die Bestimmungen der §§ 42 und 49
bleiben unberührt.
Verhalten beim Ausweichen
§ 45. Ausweichpflichtige Fahrzeuge oder
Schwimmkörper müssen den anderen Fahrzeugen
oder Schwimmkörpern den für deren Kurs und zum
Manövrieren notwendigen Raum lassen.
Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander
§ 46. (1) Fahren zwei Segelfahrzeuge so auf
kreuzenden Kursen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes
nicht auszuschließen ist, gilt abweichend
von § 42 Abs. 3 und 4 folgende Ausweichpflicht
1. wenn die Fahrzeuge den Wind nicht von
derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das
den Wind von Backbord hat, dem anderen
ausweichen;
2. wenn die Fahrzeuge den Wind von derselben
Seite haben, muß das luvseitige dem leeseitigen
ausweichen.
(2) Beim Überholen muß der Überholende
grundsätzlich an der Seite vorbeifahren, von der der
Vorausfahrende den Wind hat.
Verhalten von Segelbrettern untereinander
§ 47. Für das Verhalten von Segelbrettern
untereinander gilt § 46 sinngemäß.
Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen
und Fahrzeugen der Berufsfischer
§ 48. Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen
gegenüber Vorrangfahrzeugen und Fahrzeugen der
Berufsfischer, die den Ball gemäß § 30 Abs. 1
führen, einen Abstand von mindestens 50 m
einhalten; soweit die örtlichen Verhältnisse dies
nicht zulassen, ist der nach den Umständen
größtmögliche Abstand einzuhalten.
Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen;
Liegeplätze
§ 49. (1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen
nur in einen Hafen einfahren oder aus ihm
ausfahren, wenn dies ohne Gefährdung oder
Behinderung anderer Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper
erfolgen kann.
(2) Fahrzeuge, die aus einem Hafen ausfahren,
haben Vorrang gegenüber den einfahrenden. Sie
müssen das Ausfahren rechtzeitig vorher durch
Abgabe eines langen Tones ankündigen; davon
kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung
anderer Fahrzeuge nicht zu befürchten ist. Vorrangfahrzeuge
und Fahrzeuge, die bei Not oder bei
stürmischem Wind oder hohem Wellengang im
Hafen Schutz suchen müssen, haben unbeschadet
des § 31 Abs. 1 vor allen anderen Fahrzeugen
Vorrang, wenn sie das Einfahren rechtzeitig vorher
durch Abgabe von drei langen Tönen ankündigen.
Beim Zusammentreffen gleichberechtigter Fahrzeuge
hat das ausfahrende Vorrang.
(3) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper, die nicht in
den Hafen einfahren wollen, dürfen sich in dem für
das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich vor
der Hafeneinfahrt nicht aufhalten.
(4) Fahrzeuge und Schwimmkörper haben die
von den Fahrgastschiffen regelmäßig benützten
Bereiche der Anlegestellen und in der Nähe dieser
Anlegestellen den üblichen Kurs der Fahrgastschiffe
freizuhalten.
Fahrt mit Radar
§ 50. Bei der Führung eines Fahrzeuges darf
Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn
der Radarbeobachter mit der Bedienung des Gerätes
sowie der Auswertung des Radarbildes vertraut ist.
Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen
§ 51. (1) Bei beschränkten Sichtverhältnissen
dürfen Fahrzeuge, welche die nach § 52 vorgeschriebenen
Schallzeichen nicht geben oder die
nach § 23 vorgeschriebenen Lichter nicht führen
können, sowie Schwimmkörper nicht ausfahren.
Befinden sie sich beim Eintreten beschränkter
Sichtverhältnisse auf dem Gewässer, so müssen sie
die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch wie
möglich aufsuchen.
(2) Bei beschränkten Sichtverhältnissen ist die
Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen entsprechend
zu vermindern. Davon ausgenommen
sind Vorrangfahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe
verwenden. Auf anderen Fahrzeugen ist
erforderlichenfalls ein Ausguck aufzustellen; der
Ausguck muß sich in Sicht- oder Hörweite des
Schiffsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung
mit ihm verbunden sein.
(3) Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen
die Fahrzeuge auch bei Tag die für die Nacht
vorgeschriebenen Lichter setzen.
Schallzeichen während der Fahrt bei
beschränkten Sichtverhältnissen
§ 52. (1) Bei beschränkten Sichtverhältnissen muß
jedes Fahrzeug als Nebelzeichen einen langen Ton
geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen nicht
geben können (§ 51 Abs. 1), müssen sich bei
Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise
bemerkbar machen.
(2) Abweichend von Abs. 1 haben Vorrangfahrzeuge
während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen
als Nebelzeichen zwei lange Töne zu
geben.
(3) Die Schallzeichen gemäß Abs. 1 und 2 sind in
Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
(4) Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe
verwenden, können auf die Abgabe der Schallzeichen
verzichten, wenn durch Radarbeobachtung
sichergestellt ist, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes
mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen ist.
Notzeichen
§ 53. In Notfällen auf einem Gewässer können
folgende Zeichen gegeben werden, um Hilfe
herbeizurufen
1. kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge,
eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten
Gegenstandes;
2. Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder
Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale (Handfackeln,
Leuchtkugeln oder ähnliches);
3. Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen
... ... (SOS);
4. langsames und wiederholtes Heben und
Senken der seitlich ausgestreckten Arme;
5. eine Folge langer Töne.
VII. Abschnitt
Regeln für das Stilliegen
§ 54. (1) Außerhalb von Häfen, anderen Schifffahrtsanlagen
sowie Liegeplätzen dürfen Fahrzeuge
und Schwimmkörper ohne behördliche Bewilligung
nicht länger als 48 Stunden stilliegen; dies gilt nicht
für schwimmende Geräte bei der Arbeit.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,
wenn die Sicherheit der Schiffahrt und von
Personen, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen,
der Schutz der Luft und der Gewässer
vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und
Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten,
die Durchführung von Regulierungsarbeiten
oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich
erforderlichen Arbeiten, die Sicherheit
und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen
Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie die
Interessen der Jagd, der Fischerei und des
Naturschutzes gewährleistet sind.
(3) Unbeschadet des Abs. 1 ist der Platz für das
Stilliegen so zu wählen, daß die Schiffahrt nicht
behindert wird. Das Stilliegen in Fahrwasserengen
sowie im Bereich von Brücken ist verboten.
(4) Stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und
schwimmende Anlagen müssen so verankert oder
festgemacht sein, daß die Sicherheit der Schiffahrt
oder von Personen nicht beeinträchtigt und die
Schiffahrt nicht behindert wird; dabei sind insbesondere
Wind, Wasserstandsschwankungen sowie
Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
VIII. Abschnitt
Fahrgastschiffahrt
Schiffsverkehr an den Anlegestellen
§ 55. (1) Fahrgastschiffe haben beim Anlegen an
öffentlichen Anlegestellen Vorrang.
(2) Falls mit der Regelung des Schiffsverkehrs an
Anlegestellen Personen von der Behörde betraut
sind (§ 39 des Schiffahrtsgesetzes 1990), haben die
Schiffsführer deren Anweisungen zu befolgen.
Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
§ 56. (1) Der Schiffsführer darf das Ein- und
Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem
das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und er sich
davon überzeugt hat, daß der Zu- und Abgang der
Fahrgäste am Landungsplatz ohne Gefahr möglich
und der Landungsplatz bei Dunkelheit ausreichend
beleuchtet ist. Das unmittelbare Umsteigen der
Fahrgäste von einem Fahrzeug auf ein anderes ist
verboten, sofern nicht eines der beiden an Land
festgemacht ist.
(2) Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen
nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge,
Landebrücken, Stege, Zugänge und Treppen
benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen,
wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter
die Erlaubnis hiezu erteilt hat.
Sicherheit und Ordnung an Bord und
an den Anlegestellen
§ 57. Fahrgäste und sonstige Benützer der
Anlegestellen müssen sich so verhalten, daß sie die
Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an
Bord nicht beeinträchtigen. Sie müssen unbeschadet
der Weisungsbefugnis des Schiffsführers gemäß § 4
Abs. 2 auch die Weisungen der für die Anlegestellen
betrauten Personen befolgen. Personen, von denen
eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine
erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste zu
befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.
Schleppverbot
§ 58. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord
haben, dürfen nur in Notfällen schleppen, geschleppt
werden oder längsseits gekuppelt mitgeführt
werden.
IX. Abschnitt
Wassersport
Rafting
§ 59. (1) Das Fahren mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen
(Rafts) auf Flüssen mit hoher Strömungsge-
schwindigkeit (Wildwasser) ist nur bei Tag und
klarer Sicht gestattet.
(2) Alle Personen an Bord eines Rafts müssen
während der Fahrt einen Naßtauchanzug, Schuhe,
eine Schwimmweste und einen Helm tragen.
Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten
§ 60. (1) Wasserschifahren sowie Fahren mit
ähnlichen Geräten, mit Segelbrettern sowie mit
unbemannten Schleppgeräten ist nur bei Tag und
klarer Sicht gestattet.
(2) In der Uferzone ist das Wasserschifahren, das
Fahren mit ähnlichen Geräten sowie das Schleppen
von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirme
und ähnliche Geräte), ausgenommen in den von der
Behörde verfügten Bereichen (Start- und Landegassen,
Sportzonen), verboten.
(3) Fahrzeuge, mit denen solche Sportarten
ausgeübt werden, müssen außer mit dem Schiffsführer
mit einer weiteren Person (Beifahrer) besetzt
sein, die den oder die geschleppten Wassersportausübenden
zu beobachten hat; diese Person muß das
14. Lebensjahr vollendet haben und für diese
Aufgabe geeignet sein. Außer diesen Personen
dürfen nur solche an Bord sein, die an der
Sportausübung beteiligt sind.
(4) Das schleppende Fahrzeug und der Wasserschifahrer
müssen einen Abstand von mindestens
20 m von anderen Fahrzeugen, Schwimmkörpern
und von Badenden halten. Das Schleppseil muß
schwimmfähig und darf nicht elastisch sein; es darf
nicht ohne Belastung im Wasser nachgezogen
werden.
(5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei
Wasserschifahrern durch ein Fahrzeug ist verboten.
(6) Die geschleppten Personen müssen während
der Sportausübung eine Schwimmweste, einen
Schwimmgürtel oder einen Schwimmanzug tragen.
X. Abschnitt
Uferzonen
§ 61. (1) Motorfahrzeuge dürfen auf Seen,
ausgenommen zum An- oder Ablegen oder zum
Stilliegen, nicht näher als 200 m an das Ufer oder
einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren
(Uferzone). Mit Ausnahme der Vorrangfahrzeuge
müssen sie dabei den kürzesten Weg
nehmen und dürfen nicht schneller als 10 km/h
fahren. Berühren oder überschneiden einander die
Uferzonen, darf nur in der Mitte des Gewässers und
nicht schneller als 25 km/h gefahren werden; soweit
Untiefen dies nicht zulassen, ist der nach den
Umständen größtmögliche Abstand vom Ufer
einzuhalten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Motorfahrzeuge, die
ausschließlich mit elektrischem Maschinenantrieb
mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W
ausgestattet sind, sowie mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung
nicht für Fahrzeuge
der Berufsfischer, die den Ball gemäß § 30 Abs. 1
führen, sowie für Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung
und des gewässerkundlichen Dienstes.
(3) In den für den Wassersport bestimmten Start-
und Landegassen und Sportzonen richtet sich die
Geschwindigkeit abweichend von Abs. 1 nach den
Bestimmungen des § 41.
(4) Bestände von Wasserpflanzen, wie Schilf,
Binsen oder Seerosen, dürfen nicht befahren
werden.
XI. Abschnitt
Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten
<ao62. (1) Auf den Kursen der Vorrangfahrzeuge
und in dem für das Ein- oder Ausfahren
erforderlichen Bereich vor Hafeneinfahrten und
Liegeplätzen der Fahrgastschiffahrt sowie in der
Fahrrinne von Flüssen dürfen Fischnetze, Reusen
und andere Fischereigeräte nur so eingebracht
werden, daß dadurch die Schiffahrt nicht behindert
werden kann.
(2) Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte,
welche die Schiffahrt behindern können,
müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße
Bojen oder ähnliche Auftriebskörper, die voneinander
einen Abstand von mindestens 15 m haben
müssen, in genügender Anzahl und entsprechender
Größe bezeichnet sein.
XII. Abschnitt
Badeverbot
§ 63. (1) im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten
und Anlegestellen der Fahrgastschiffahrt ist
das Baden, ausgenommen an öffentlichen Badeplätzen
mit geeigneten Aufsichtspersonen, verboten.
(2) Es ist verboten, an in Fahrt befindliche
Fahrzeuge oder Schwimmkörper heranzuschwimmen,
sich an ihnen anzuhängen, sich ihnen mit
Sportgeräten zu nähern oder unter ihnen zu
tauchen.
XIII. Abschnitt
Veranstaltungen
§ 64. (1) Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste
und ähnliche Veranstaltungen, die zu einer
Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
führen oder die Schiffahrt behindern können,
sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang
stehenden Proben und Übungen bedürfen
einer behördlichen Bewilligung.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,
wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit
der Schiffahrt und von Personen, der Schutz der
Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der
Schutz von Ufern und Anlagen sowie von
Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung
von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich
bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen
Arbeiten und die Wahrung der
Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs
gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht
wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige
Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren
Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines
Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
(3) Für Veranstaltungen, Proben und Übungen
gemäß Abs. 1 kann die Behörde unter den
Voraussetzungen des Abs. 2 im Einzelfall Ausnahmen
von den nachstehenden Bestimmungen dieser
Verordnung zulassen
1. betreffend das Fahren mit nicht gedämpftem
Betriebsgeräusch (§ 12 Abs. 2);
2. betreffend die Höchstgeschwindigkeit (§ 41);
3. betreffend die besonderen Vorschriften für das
Überholen (§ 43 Abs. 2 und 3);
4. betreffend das Verhalten von Segelfahrzeugen
bzw. Segelbrettern untereinander (§§ 46 und
47);
5. betreffend das Wasserschifahren und ähnliche
Aktivitäten (§ 53);
6. betreffend den Schutz der Uferzone (§ 60).
XIV. Abschnitt
Sturmwarnung
§ 65. (1) Die Schiffsführer haben sich über das
Vorhandensein von Sturmwarneinrichtungen und
die Art ihrer Signalgebung zu informieren.
(2) Falls durch Sturmwarnzeichen das Aufkommen
eines Sturmes angezeigt wird, müssen die
Schiffsführer ihr Fahrverhalten so einrichten, daß
sie noch vor Eintritt der Gefahr einen Hafen oder
ein zum Landen geeignetes Ufer sicher erreichen.
XV. Abschnitt
Ausnahmen
§ 66. (1) Im Einsatz befindliche Fahrzeuge des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung,
der Zollverwaltung, des gewässerkundlichen
Dienstes, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge,
die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung
dienen, sind von den Bestimmungen der Abschnitte
V bis VII, X und XIV soweit befreit, als es
die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert.
(2) Zur Durchführung von Versuchen und zur
Erprobung technischer Entwicklungen auf dem
Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde für den
Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen
dieser Verordnung zulassen, wenn hiedurch die
Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die
Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Wassergüte nicht
beeinträchtigt werden und Gefahren oder Nachteile,
die durch die Schiffahrt verursacht werden
können, nicht zu erwarten sind.
TEIL C
Inkrafttreten
§ 67. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.