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42. Verordnung: Seen- und Flußverkehrsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Verordnung: Seen- und Flußverkehrsordnung

Auf Grund der §§ 5, 8, 10, 12, 13, 15 bis 17, 21, 24

und 26 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl.

Nr. 87/1989, wird — nach Maßgabe des § 156

dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den

Bundesministern für Inneres, für Landesverteidigung,

für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft

sowie für Umwelt, Jugend und Familie —

verordnet

TEIL A

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für öffentliche fließende Gewässer sowie für

die in der Anlage 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990

angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer;

sie gelten nicht für Wasserstraßen gemäß

§ 14 dieses Bundesgesetzes, den Bodensee und den

Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke

Rheineck-Gaissau.

(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gelten

die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit die

über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten

nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren

Organe dürfen jedoch die Bestimmungen dieser

Verordnung anwenden, soweit es die Sicherheit der

Schiffahrt und von Personen, die Durchführung von

Wasserbauten, der Schutz von Personen vor

Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder

der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In dieser Verordnung gelten als

1. „Fahrzeuge": Binnenschiffe einschließlich

Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren,

schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2

des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/

1981);

2. „Schwimmendes Gerät": schwimmende

Konstruktion mit technischen Einrichtungen,

die für Arbeiten auf Gewässern

bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock,

Kran);

3. „Motorfahrzeug": Fahrzeug, das mit

einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als

Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder

sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung

des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;

4. „Fahrzeug mit Maschinenantrieb"

Motorfahrzeug mit eigener, in

Betrieb genommener Antriebsmaschine, ausgenommen

Fahrzeuge, deren Maschine nur

zu kleinen Ortsveränderungen (zB in Häfen)

oder zur Erhöhung der Manövrierfähigkeit

verwendet wird;

5. „Sege1fahrzeug": Fahrzeug, das seinen

Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;

6. „Ruderfahrzeug": Fahrzeug, das seinen

Antrieb ausschließlich durch menschliche

Muskelkraft erhält;

7. „Fahrgastschiff": Fahrzeug, das zur

Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist; die

Bestimmungen über die Zulassung solcher

Fahrzeuge bleiben unberührt;

8. „Güterschiff": Fahrzeug, das zur Beförderung

von Gütern bestimmt ist;

9. „Vorrangfahrzeug": Fahrgastschiff

im Linienverkehr oder Fahrgastschiff im

Gelegenheitsverkehr mit einer zugelassenen

Fahrgästeanzahl von mehr als 20 Personen;

10. „Schwimmkörper": Flöße und andere

fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen

oder Gegenstände mit oder ohne

Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge

noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter,

Wetbike, Jetski, unbemannte

Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);

11. „Floß": schwimmende Zusammenstellung

von Auftriebskörpern, insbesondere von

Hölzern;

12. „Schwimmende Anlage": schwimmende

Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung

bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen,

Badeanstalten, Einrichtungen,

die dem Wohnen oder dem Sport dienen);

13. „Sportgerät": Luftmatrazen, Schwimmreifen

und andere ausschließlich Sport- und

Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb;

14. „stilliegend": Fahrzeuge, Schwimmkörper

oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar

oder mittelbar vor Anker liegen oder

am Ufer festgemacht sind;

15. „fahrend" oder „in Fahrt befindlich"

Fahrzeuge, Schwimmkörper oder

schwimmende Anlagen, die nicht festgefahren

und weder unmittelbar noch mittelbar vor

Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind.

Für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder

schwimmenden Anlagen in Fahrt ist der

Begriff „anhalten" in Bezug auf das Land

zu verstehen;

16. „Nacht": Zeitraum zwischen Sonnenuntergang

und Sonnenaufgang;

17. „Tag": Zeitraum zwischen Sonnenaufgang

und Sonnenuntergang;

18. „helles Licht" und „gewöhnliches

Licht": Lichter, deren Sichtweite in dunkler

Nacht bei klarer Luft etwa beträgt

Art des Lichtes weiß rot oder grün

hell 4 km 3 km

gewöhnlich 2 km 1,5 km;

19. „weißes Licht", „rotes Licht",

„grünes Licht", „gelbes Licht" und

„blaues Licht": Lichter, deren Farben

nach ihren Farbörtern bestimmt sind;

20. „kurzer Ton": ein Ton von etwa einer

Sekunde Dauer, „langer Ton": ein Ton

von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die

Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden

Tönen etwa eine Sekunde beträgt;

21. „Schiffahrtszeichen": Zeichen, die

der Verkehrsregelung bzw. der Bezeichnung

des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;

22. „Landungsplatz": jeder Platz, an dem

eine mechanische Verbindung zwischen

einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und

dem Ufer hergestellt wird;

23. „Liegeplatz": ein zum Stilliegen von

Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter

Platz;

24. „beschränkte Sichtverhältnisse"

Verminderung der Sicht durch

Nebel, Schneetreiben, Regenschauer oder

sonstige Ursachen.

TEIL B

Verkehrsvorschriften

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Schiffsführer

§ 3. (1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen

eine Besatzung haben, die nach Zahl und

Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes

und von Personen, die Sicherheit der Schiffahrt

sowie die sichere Beförderung von Gütern und die

sichere und ordnungsgemäße Durchführung des

Schiffsbetriebes zu gewährleisten.

(2) Ein Fahrzeug bzw. Schwimmkörper muß

unter der Führung einer hiefür befähigten sowie

geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer)

stehen.

(3) Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der

Behörde ausgestellter oder anerkannter Befähigungsausweis

zur selbständigen Führung eines

entsprechenden Fahrzeuges. Der Schiffsführer muß,

auch wenn ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben

ist, dem Gewässer und seinem Fahrzeug

oder Schwimmkörper entsprechend nautische

Kenntnisse und Kenntnisse der Verkehrsvorschriften

besitzen.

(4) Als geistig und körperlich geeignet gilt

insbesondere nicht, wer sich in einem durch Alkohol

oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten Zustand

befindet.

(5) Der Schiffsführer muß während der Fahrt an

Bord sein; er ist für die Befolgung der Vorschriften

dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug bzw.

Schwimmkörper verantwortlich. Auf schwimmenden

Geräten bei der Arbeit kann der Führer des

Gerätes an die Stelle des Schiffsführers treten.

(6) Geschleppte, geschobene und gekuppelte

Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen nur dann

einen Schiffsführer haben, wenn es der Schiffsführer

des Fahrzeuges, welches die anderen fortbewegt

(Verbandsführer), anordnet; anderenfalls hat er die

Aufgaben des Schiffsführers für alle Fahrzeuge bzw.

Schwimmkörper wahrzunehmen.

(7) Schiffsführer geschleppter, geschobener oder

gekuppelter Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper haben

die Anweisungen des Verbandsführers zu befolgen;

sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle

Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung

ihrer Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper durch die

Umstände geboten sind.

(8) Soweit für die Führung von Fahrzeugen im

Teil G des Schiffahrtsgesetzes 1990 Befähigungsausweise

nicht vorgeschrieben sind, ist Voraussetzung

für die Führung von

1. Motorfahrzeugen

a) mit einer Antriebsleistung von weniger als

4,4 kW die Vollendung des 16. Lebensjahres,

b) mit elektrischem Maschinenantrieb mit

einer Antriebsleistung von weniger als

500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;

2. Segelfahrzeugen

a) die Vollendung des 14. Lebensjahres,

b) die Vollendung des 12. Lebensjahres,

wenn alle an Bord befindlichen Personen

Schwimmwesten während der Fahrt angelegt

haben;

3. Ruderfahrzeugen

die Vollendung des 12. Lebensjahres;

4. Segelbrettern

die Vollendung des 12. Lebensjahres.

(9) Die Bestimmungen des Abs. 8 Z 2 bis 4 gelten

nicht für Personen, die nachweislich an behördlich

bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich

Proben und Übungen teilnehmen oder in

Ausbildung zur Führung von Segelfahrzeugen,

Ruderfahrzeugen oder Segelbrettern unter geeigneter

Aufsicht stehen.

Pflichten der Besatzung und sonstiger

Personen an Bord

§ 4. (1) Die Besatzung hat die Anweisungen des

Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Rahmen

seiner Verantwortlichkeit erteilt, zur Einhaltung der

Vorschriften dieser Verordnung beizutragen und

ihre Aufgaben unter Bedachtnahme auf die

Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie

auf die Ordnung an Bord zu erfüllen.

(2) Die Fahrgäste und sonstigen Personen an

Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu

befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der

Schiffahrt und von Personen sowie der Ordnung an

Bord und auf Landungsplätzen erteilt.

Allgemeine Sorgfallspf1icht

§ 5. (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen

zu treffen, welche die Rücksicht auf die

Sicherheit der Schiffahrt sowie von Personen und

die berufliche Übung gebieten, um

1. Gefährdungen von Menschen;

2. Beschädigungen von anderen Fahrzeugen

oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten

oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am

Ufer;

3. Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei;

4. Verunreinigungen der Gewässer

zu vermeiden.

(2) Dies gilt auch für Personen, unter deren

Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Verhalten unter besonderen Umständen

§ 6. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden

Gefahr müssen die Schiffsführer unter Bedachtnahme

auf die Sicherheit von Personen alle

Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten,

auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den

Bestimmungen dieser Verordnung abzuweichen.

Hilfeleistung

§ 7. (1) Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die

Menschen an Bord gefährden, alle verfügbaren

Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.

(2) Sind auf einem Gewässer Menschen oder

Fahrzeuge in Gefahr, ist der Schiffsführer jedes in

der Nähe befindlichen Fahrzeuges verpflichtet,

unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der

Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeuges

vereinbar ist. Kann der Schiffsführer nicht selbst

helfen, so muß er unverzüglich fremde Hilfe

herbeirufen.

Havarien

§ 8. (1) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper

festgefahren, gesunken oder mit einem anderen

Fahrzeug, einem anderen Schwimmkörper oder

einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der

Schiffsführer unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen

umgehend der nächsten erreichbaren

Sicherheitsdienststelle zu melden. In dieser Meldung

sind alle zur Aufklärung der Havarie

erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere

über die näheren Umstände, die Ursachen und

Folgen der Havarie. Die Meldung kann unterbleiben,

wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die

Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht

und die Beteiligten einander ihre Namen und ihre

Anschrift nachgewiesen haben.

(2) Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

oder Schwimmkörper sind gemäß §§ 26 bzw. 29 zu

bezeichnen.

Verhalten bei Schiffsunfällen

§ 9. Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte

sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die

Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und

der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu

ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist

jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum

Unfall beigetragen haben kann.

Schiffahrtshindernisse

§ 10. Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis,

das die Schiffahrt gefährden kann, so hat er dies

unverzüglich der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle

zu melden.

Reinhaltung der Gewässer

§ 11. (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen oder

Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder

andere Stoffe, die geeignet sind, das Gewässer zu

verunreinigen (zB Öl, Benzin, Lacke, Abfälle,

Abwässer, Fäkalien, Waschmittel, Holzbehand-

lungsmittel) in das Gewässer zu werfen, zu gießen

oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten;

Verunreinigungen durch Öle oder Treibstoffe

von Motoren sind auf das nach dem Stand der

Technik unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.

(2) Sind Stoffe gemäß Abs. 1 in das Gewässer

gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu

gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle

Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der

Verunreinigung zu treffen; ist eine rasche Beseitigung

nicht möglich, so hat er umgehend die nächste

erreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.

Schutz vor Lärm, Rauch und Abgas

§ 12. (1) Durch den Betrieb von Fahrzeugen oder

Schwimmkörpern darf nicht mehr Lärm, Rauch

oder Abgas erzeugt werden, als dies nach dem Stand

der Technik bei ordnungsgemäßem Zustand und

sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar

ist.

(2) Der Betrieb von Fahrzeugen, ausgenommen

schwimmende Geräte, und von mit Maschinenantrieb

ausgestatteten Schwimmkörpern, deren Betriebsgeräusch

nicht dem jeweiligen Stand der

Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten.

Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM S 5022

„Messung der Lärmemission von Wasserfahrzeugen

auf Binnengewässern" gemessen und darf die in der

nachfolgenden Tabelle enthaltenen zulässigen

A-bewerteten Schalldruckpegel nicht überschreiten

unter 15 kW 62 dB

von 15 bis 30 kW 65 dB

von 30 bis 50 kW 68 dB

über 50 kW 70 dB

Transport gefährlicher Güter

§ 13. Der Transport gefährlicher Güter (§ 11

Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) mit Fahrzeugen

oder Schwimmkörpern ist verboten.

Belastung und Personenanzahl

§ 14. (1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen

nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen

werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht

sind, dürfen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nicht

tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken

eintauchen.

(2) Die Ladung darf die Sicherheit des Fahrzeuges

bzw. Schwimmkörpers und die Sicht vom

Steuerstand aus nicht beeinträchtigen.

(3) Eine von der Behörde festgesetzte zulässige

Personenanzahl darf nicht überschritten werden.

Wenn eine solche nicht festgesetzt ist, darf ein

Fahrzeug bzw. Schwimmkörper nicht so belastet

werden, daß seine Sicherheit oder die Sicherheit von

Personen beeinträchtigt ist.

Urkunden

§ 15. Die auf Grund der Bestimmungen des

Schiffahrtsgesetzes 1990 über Schiffszulassung,

Schiffseichung und Schiffsführung vorgeschriebenen

Urkunden sind an Bord mitzuführen und auf

Verlangen den Organen der Behörde auszuhändigen.

Überwachung

§ 16. Schiffsführer und Personen, unter deren

Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben

den Organen der Behörde, die die Einhaltung der

Bestimmungen dieser Verordnung überwachen, die

dazu erforderliche Unterstützung zu geben.

II. Abschnitt

Kennzeichen der Fahrzeuge

§ 17. (1) An jedem Fahrzeug sind folgende

Kennzeichen anzubringen

1. der Name, der auch eine Devise sein kann; er

ist an der Außenseite des Fahrzeugs entweder

auf beiden Seiten oder am Heck in mindestens

acht Zentimeter hohen, gut lesbaren und

dauerhaften lateinischen Schriftzeichen und

arabischen oder römischen Ziffern anzubringen;

2. der Name und die Anschrift des Eigentümers;

sie sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder

Außenseite des Fahrzeuges anzubringen.

Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf

dunklem Grund oder dunkel auf hellem

Grund sein;

3. auf Fahrgastschiffen die zugelassene Anzahl

von Fahrgästen; sie ist an gut sichtbarer Stelle

anzubringen.

(2) Bei Motorfahrzeugen wird die Kennzeichnung

gemäß Abs. 1 Z 1 durch das amtliche

Kennzeichen ersetzt; es kann jedoch zusätzlich zu

diesem angebracht werden.

III. Abschnitt

Sichtzeichen der Fahrzeuge

Lichter

§ 18. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen

die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter

ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.

Flaggen und Bälle

§ 19. (1) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen

Flaggen und Bälle dürfen nicht verschmutzt und

ihre Farben nicht verblaßt sein; Flaggen müssen

rechteckig und mindestens 0,6 m hoch und breit

sein, Bälle müssen einen Durchmesser von mindestens

0,6 m haben.

(2) Anstelle von Flaggen dürfen Tafeln gleicher

Größe und Farbe verwendet werden. Bälle dürfen

durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der

Entfernung das gleiche Aussehen haben.

Verbotene Lichter und Zeichen

§ 20. Es ist verboten, andere als die in dieser

Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu

gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen,

für die sie nicht vorgeschrieben oder

zugelassen sind.

Ersatzlichter

§ 21. (1) Bei einem Ausfall von in dieser

Verordnung vorgeschriebenen Lichtern müssen

unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden; dabei

kann ein vorgeschriebenes helles Licht durch ein

gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit

der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie

möglich wieder zu setzen.

(2) Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb

das unverzügliche Setzen von Ersatzlichtern nicht

möglich, so muß an Stelle der Ersatzlichter ein von

allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht

gesetzt werden.

Verbotener Gebrauch von Leuchten,

Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln usw.

§ 22. (1) Es ist verboten, Leuchten oder

Scheinwerfer sowie Flaggen, Tafeln oder andere

Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, daß sie

mit den in dieser Verordnung vorgesehenen

Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren

Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit

erschweren können.

(2) Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer in

einer Weise zu gebrauchen, daß sie blenden und

dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land

gefährden oder behindern.

Nachtbezeichnung während der

Fahrt

§ 23. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in

Fahrt müssen bei Nacht führen

1. als Topplicht (Buglicht) ein weißes helles

Licht, das über einen Horizontbogen von 225°

strahlt und so angebracht ist, daß es von vorn

bis beiderseits 22° 30' hinter der Querlinie

strahlt; das Licht muß auf dem vorderen Teil

des Fahrzeuges in dessen Mittellängsebene so

hoch gesetzt werden, daß es gut gesehen

werden kann;

2. als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes

helles Licht, an Backbord ein rotes helles Licht,

von denen jedes über einen Horizontbogen

von 112° 30' strahlt und so angebracht ist, daß

es auf seiner Seite von vorn bis 22° 30' hinter

die Querlinie strahlt; die Seitenlichter müssen

in gleicher Höhe, in einer Ebene senkrecht zur

Längsachse des Fahrzeuges, tiefer als das

Topplicht (Buglicht) und möglichst 1 m hinter

diesem gesetzt werden;

3. als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht,

das über einen Horizontbogen von 135°

strahlt und so angebracht ist, daß es über einen

Bogen von 67° 30' von hinten nach jeder Seite

strahlt.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen für Sport- oder

Vergnügungszwecke bestimmte Fahrzeuge mit

Maschinenantrieb anstelle der hellen Lichter gewöhnliche

Lichter und

1. das Topplicht (Buglicht) in gleicher Höhe

oder niedriger als die Seitenlichter führen oder

2. die Seitenlichter in einer doppelfarbigen

Leuchte am Bug zusammengefaßt führen,

sofern das Topplicht von vorne sichtbar bleibt.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 dürfen

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung

von weniger als 4,4 kW und Fahrzeuge

der Berufsfischer am Netz ein von allen

Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen.

(4) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und

geschleppte oder gekuppelte Fahrzeuge müssen in

Fahrt bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares

weißes gewöhnliches Licht führen.

Zusätzliche Nachtbezeichnung der

Vorrangfahrzeuge während der

Fahrt

§ 24. Vorrangfahrzeuge müssen außer den nach

§ 23 vorgeschriebenen Lichtern ein von allen Seiten

sichtbares grünes helles Licht mindestens 1 m höher

als das Topplicht (Buglicht) führen.

Nachtbezeichnung der Fahrzeuge

und schwimmenden Anlagen beim

Stilliegen

§ 25. (1) Stilliegende Fahrzeuge und schwimmende

Anlagen müssen bei Nacht ein von allen

Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen;

soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert,

müssen schwimmende Geräte und schwimmende

Anlagen außerdem so beleuchtet sein, daß ihre

Umrisse erkennbar sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende

Anlagen, die sich an einem Landungs- oder

Liegeplatz befinden.

(3) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren

Verankerungen die Schiffahrt gefährden können,

müssen abweichend von Abs. 1 zwei von allen Seiten

sichtbare weiße gewöhnliche Lichter führen; diese

müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander

gesetzt werden. Soweit es die Sicherheit der

Schiffahrt erfordert, ist außerdem jede Verankerung

mit einem von allen Seiten sichtbaren weißen

gewöhnlichen Licht zu bezeichnen.

Nachtbezeichnung der schwimmenden

Geräte bei der Arbeit, der stilliegenden

Fahrzeuge bei der Arbeit und

der festgefahrenen oder gesunkenen

Fahrzeuge

§ 26. (1) Schwimmende Geräte bei der Arbeit,

stilliegende Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten

ausführen, sowie festgefahrene oder gesunkene

Fahrzeuge, welche die Schiffahrt behindern können,

müssen führen

1. auf der Seite oder den Seiten, an denen die

Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches

und ein weißes gewöhnliches Licht, das rote

Licht etwa 1 m über dem weißen;

2. auf der Seite oder den Seiten, an denen die

Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches

Licht in gleicher Höhe wie das rote Licht

gemäß Z 1.

(2) Die Lichter gemäß Abs. 1 sind so hoch zu

setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt

ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die Lichter nicht

auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf

einem Boot oder in anderer geeigneter Weise

gesetzt werden.

Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge

während der Fahrt

§ 27. Vorrangfahrzeuge müssen bei Tag einen

von allen Seiten sichtbaren grünen Ball führen.

Tagbezeichnung der Fahrzeuge und

schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen

die Schiffahrt gefährden

können

§ 28. Fahrzeuge und schwimmende Anlagen,

deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden

können, müssen zwei von allen Seiten sichtbare

weiße Flaggen übereinander gesetzt führen; soweit

es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, ist

außerdem jede Verankerung mit einer gelben Boje

zu bezeichnen.

Tagbezeichnung der schwimmenden

Geräte bei der Arbeit, der stilliegenden

Fahrzeuge bei der Arbeit und der

festgefahrenen oder gesunkenen

Fahrzeuge

§ 29. (1) Schwimmende Geräte bei der Arbeit

sowie stilliegende Fahrzeuge, die im Gewässer

Arbeiten ausführen, müssen führen

1. auf der Seite oder den Seiten, an denen die

Vorbeifahrt frei ist, einen roten und einen

weißen Ball, den roten Ball etwa 1 m über dem

weißen;

2. auf der Seite oder den Seiten, an denen die

Vorbeifahrt nicht frei ist, einen roten Ball in

gleicher Höhe wie den roten Ball gemäß Z 1.

(2) Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

müssen führen

1. auf der Seite oder den Seiten, an denen die

Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge, deren obere

Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist,

oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot,

die untere weiß;

2. auf der Seite oder den Seiten, an denen die

Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge in

gleicher Höhe wie die rot-weiße oder rote

Flagge gemäß Z 1.

(3) Die Bälle und Flaggen gemäß Abs. 1 und 2

sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten

sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß

die Flaggen nicht auf ihm angebracht werden

können, müssen sie auf einem Boot oder in anderer

geeigneter Weise gesetzt werden.

Bezeichnung der Fischereifahrzeuge

§ 30. (1) Fahrzeuge der Berufsfischer dürfen beim

Fang einen von allen Seiten sichtbaren weißen Ball

führen, der mindestens 1 m über dem Schiffskörper

angebracht sein muß.

(2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel

gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.

Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen

Sicherheitsdienstes —

Bordezeichen der Zollwache

§ 31. (1) Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes

dürfen ein blaues Funkellicht zeigen, wenn

es die Ausübung des Dienstes erfordert.

(2) Als Zeichen zur Aufforderung an den

Schiffsführer, den Zollorganen das Betreten des

Fahrzeuges zu ermöglichen, ist von den Fahrzeugen

der Zollwache

1. bei Tag ein weißer Wimpel mit der Aufschrift

„Zoll" und darunter eine rechteckige grüne

Flagge zu zeigen;

2. bei Nacht ein rotes Funkellicht zu zeigen.

Diese Zeichen können durch einen langen Ton

ergänzt werden.

IV. Abschnitt

Schallzeichen

Allgemeines

§ 32. Die in dieser Verordnung vorgesehenen

Schallzeichen müssen in Tönen von gleichbleibender

Höhe gegeben werden. Der A-bewertete

Schalldruckpegel der Schallzeichen muß — gemessen

in 1 m Entfernung vor der Mitte der

Schallöffnung — zwischen 100 und 110 dB

betragen.

Schallzeichen der Fahrzeuge

§ 33. (1) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung

sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müssen Fahrzeuge

mit Maschinenantrieb erforderlichenfalls die

Schallzeichen nach Anlage 1 Teil 1 geben.

(2) Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle einer

Gefahr die Schallzeichen nach Anlage 1 Teil 1

geben.

Schallzeichen von Häfen und Liegeplätzen

§ 34. Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen

von Häfen und Liegeplätzen aus die Schallzeichen

nach Anlage 1 Teil 2 gegeben werden.

Verbotene Schallzeichen

§ 35. Es ist verboten, andere als die in dieser

Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen

oder diese unter Umständen zu gebrauchen,

für die sie nicht vorgeschrieben oder

zugelassen sind.

V. Abschnitt

Schiffahrtszeichen

Allgemeines

§ 36. (1) Anlage 2 dieser Verordnung enthält die

Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen,

Empfehlungen und Hinweise sowie die

Zusatzzeichen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung

dieser Zeichen angegeben.

(2) Die Schiffsführer haben unbeschadet der

anderen Bestimmungen dieser Verordnung die

Anordnungen zu befolgen sowie die Empfehlungen

und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die auf

dem Gewässer oder an seinen Ufern angebrachten

Schiffahrtszeichen gemäß Abs. 1 erteilt werden.

Anbringung der Schiffahrtszeichen

§ 37. (1) Sind Schiffahrtszeichen so aufgestellt,

daß sie nur in einer bestimmten Verkehrsrichtung

sichtbar sind, so gelten die durch sie kundgemachten

Verordnungen nur in dieser Richtung. Beziehen

sich durch Schiffahrtszeichen kundgemachte Verordnungen

auf eine bestimmte Strecke und den

Verkehr nach beiden Verkehrsrichtungen, so sind

die entsprechenden Schiffahrtszeichen an beiden

Enden der Strecke aufgestellt; die ungefähre Länge

der Strecke ist auf dreieckigen Zusatzzeichen, deren

Spitzen zueinander weisen, in Metern angegeben.

(2) Über dem Schiffahrtszeichen angebrachte

Zusatzzeichen geben die Entfernung in Metern

zwischen dem Aufstellungsort des Schiffahrtszeichens

und der Stelle an, auf die sich die durch das

Schiffahrtszeichen kundgemachte Verordnung bezieht.

(3) Unter dem Schiffahrtszeichen angebrachte

Zusatzzeichen dienen der Erläuterung, Erweiterung

oder Einschränkung des Schiffahrtszeichens.

Schutz der Schiffahrtszeichen

§ 38. (1) Die Beschädigung, unbefugte Anbringung,

Entfernung oder Verdeckung von Schifffahrtszeichen,

die Veränderung ihrer Lage oder

Bedeutung, die Anbringung von Beschriftungen,

bildlichen Darstellungen und dergleichen sowie das

Festmachen an Schiffahrtszeichen sind verboten.

(2) Der Schiffsführer hat Schäden oder Veränderungen

an Schiffahrtszeichen, deren Unbrauchbarkeit

oder Entfernung der nächsten erreichbaren

Sicherheitsdienststelle zu melden.

Bezeichnung von Hafeneinfahrten

und Liegeplätzen

§ 39. (1) Die Einfahrten öffentlicher Häfen sind

bei Nacht und beschränkten Sichtverhältnissen

durch ein grünes Licht auf dem rechten Molenkopf

und ein rotes Licht auf dem linken Molenkopf,

jeweils vom einfahrenden Fahrzeug aus gesehen, zu

bezeichnen. Zusätzlich darf ein gelbes Ansteuerungslicht

angebracht werden.

(2) Liegeplätze für die Fahrgastschiffahrt außerhalb

der Häfen sind bei Nacht und beschränkten

Sichtverhältnissen während der Betriebszeiten mit

einem roten und einem darunter gesetzten grünen

Licht zu bezeichnen. Zusätzlich darf ein gelbe:»

Ansteuerungslicht angebracht werden.

(3) Andere Häfen und Liegeplätze dürfen mit

Zustimmung der Behörde gemäß Abs. 1 und 2

bezeichnet werden.

(4) Die Sichtweite des Ansteuerungslichtes muß

in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa 1 km, die der

anderen Lichter etwa 3 km betragen.

(5) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lichter,

ausgenommen das gelbe Ansteuerungslicht, dürfen

auch Funkellichter sein.

VI. Abschnitt

Fahrregeln

Allgemeine Verhaltensregeln

§ 40. Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das

bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird,

deutlich erkennbar und rechtzeitig auszuführen.

Fahrgeschwindigkeit

§ 41. Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit

so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist,

seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen;

eine Geschwindigkeit von 50 km/h bei Tag

und von 25 km/h bei Nacht darf jedoch nicht

überschritten werden.

Grundsätze für das Begegnen und

Überholen

§ 42. (1) Das Begegnen oder Überholen ist nur

gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung

aller örtlichen Umstände und des übrigen

Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt

gewährt.

(2) Beim Begegnen oder Überholen dürfen

Fahrzeuge oder Schwimmkörper, deren Kurse die

Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren

Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht so ändern,

daß die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen

könnte.

(3) Fahren zwei Fahrzeuge so auf kreuzenden

Kursen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes

nicht auszuschließen ist, muß das Fahrzeug, welches

das andere auf seiner Steuerbordseite hat, ausweichen

und, wenn es die Umstände erlauben, ein

Kreuzen des Kurses vor dem anderen Fahrzeug

vermeiden.

(4) Sind die Kurse zweier Fahrzeuge entgegengesetzt

oder nahezu entgegengesetzt und ist die

Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen,

muß jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen,

damit die Vorbeifahrt Backbord an Backbord

erfolgt.

(5) Abweichend von Abs. 4 kann der Schiffsführer

in Ausnahmefällen verlangen, daß die Vorbeifahrt

Steuerbord an Steuerbord erfolgt, wenn er sich

vergewissert hat, daß dies ohne Gefahr möglich ist.

In diesem Fall sind zwei kurze Töne zu geben. Das

entgegenkommende Fahrzeug hat gleichfalls zwei

kurze Töne zu geben und an Steuerbord den

erforderlichen Raum zu lassen.

(6) An Engstellen, insbesondere in unmittelbarer

Nähe von Brücken oder unter diesen, ist das

Begegnen und Überholen nur dann gestattet, wenn

das Fahrwasser hinreichenden Raum für die

gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Wenn es die

Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung

an eine Brücke rechtzeitig durch einen langen

Ton anzukündigen.

(7) Reicht beim Begegnen auf Flüssen, insbesondere

im Bereich von Brücken, der Raum zur

gefahrlosen Vorbeifahrt nicht aus, so hat das zu

Berg fahrende Fahrzeug unterhalb der Engstelle die

Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden Fahrzeuges

abzuwarten. Ist das Begegnen an einer Engstelle

unvermeidlich, müssen die Schiffsführer alle möglichen

Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an

einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die

eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.

Besondere Vorschriften für das

Überholen

§ 43. (1) Das Überholen ist nur gestattet, wenn

sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses

Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung

anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.

(2) Grundsätzlich muß der Überholende an

Backbord des Vorausfahrenden vorbeifahren. Ist

das Fahrwasser hinreichend breit, kann der

Überholende den Vorausfahrenden auch an Steuerbord

überholen.

(3) Der Vorausfahrende muß das Überholen

erleichtern, soweit dies notwendig und möglich ist;

er darf während des Überholvorganges seine

Geschwindigkeit nicht erhöhen.

Ausweichpflicht

§ 44. Beim Begegnen und Überholen gilt für das

Ausweichen folgende Rangordnung

1. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

wenn sie das blaue Funkellicht gemäß

§ 31 Abs. 1 zeigen;

2. Vorrangfahrzeuge und schwer bewegliche

Fahrzeuge;

3. Fahrzeuge der Berufsfischer, wenn sie den

weißen Ball gemäß § 30 Abs. 1 führen;

4. Flöße;

5. Segelfahrzeuge;

6. Ruderfahrzeuge;

7. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen

Fahrzeuge gemäß Z 1 bis 3;

8. Schwimmkörper, ausgenommen Flöße.

Die jeweiligen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper

müssen allen in der Rangordnung über ihnen

stehenden Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern ausweichen;

die Bestimmungen der §§ 42 und 49

bleiben unberührt.

Verhalten beim Ausweichen

§ 45. Ausweichpflichtige Fahrzeuge oder

Schwimmkörper müssen den anderen Fahrzeugen

oder Schwimmkörpern den für deren Kurs und zum

Manövrieren notwendigen Raum lassen.

Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander

§ 46. (1) Fahren zwei Segelfahrzeuge so auf

kreuzenden Kursen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes

nicht auszuschließen ist, gilt abweichend

von § 42 Abs. 3 und 4 folgende Ausweichpflicht

1. wenn die Fahrzeuge den Wind nicht von

derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das

den Wind von Backbord hat, dem anderen

ausweichen;

2. wenn die Fahrzeuge den Wind von derselben

Seite haben, muß das luvseitige dem leeseitigen

ausweichen.

(2) Beim Überholen muß der Überholende

grundsätzlich an der Seite vorbeifahren, von der der

Vorausfahrende den Wind hat.

Verhalten von Segelbrettern untereinander

§ 47. Für das Verhalten von Segelbrettern

untereinander gilt § 46 sinngemäß.

Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen

und Fahrzeugen der Berufsfischer

§ 48. Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen

gegenüber Vorrangfahrzeugen und Fahrzeugen der

Berufsfischer, die den Ball gemäß § 30 Abs. 1

führen, einen Abstand von mindestens 50 m

einhalten; soweit die örtlichen Verhältnisse dies

nicht zulassen, ist der nach den Umständen

größtmögliche Abstand einzuhalten.

Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen;

Liegeplätze

§ 49. (1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen

nur in einen Hafen einfahren oder aus ihm

ausfahren, wenn dies ohne Gefährdung oder

Behinderung anderer Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper

erfolgen kann.

(2) Fahrzeuge, die aus einem Hafen ausfahren,

haben Vorrang gegenüber den einfahrenden. Sie

müssen das Ausfahren rechtzeitig vorher durch

Abgabe eines langen Tones ankündigen; davon

kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung

anderer Fahrzeuge nicht zu befürchten ist. Vorrangfahrzeuge

und Fahrzeuge, die bei Not oder bei

stürmischem Wind oder hohem Wellengang im

Hafen Schutz suchen müssen, haben unbeschadet

des § 31 Abs. 1 vor allen anderen Fahrzeugen

Vorrang, wenn sie das Einfahren rechtzeitig vorher

durch Abgabe von drei langen Tönen ankündigen.

Beim Zusammentreffen gleichberechtigter Fahrzeuge

hat das ausfahrende Vorrang.

(3) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper, die nicht in

den Hafen einfahren wollen, dürfen sich in dem für

das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich vor

der Hafeneinfahrt nicht aufhalten.

(4) Fahrzeuge und Schwimmkörper haben die

von den Fahrgastschiffen regelmäßig benützten

Bereiche der Anlegestellen und in der Nähe dieser

Anlegestellen den üblichen Kurs der Fahrgastschiffe

freizuhalten.

Fahrt mit Radar

§ 50. Bei der Führung eines Fahrzeuges darf

Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn

der Radarbeobachter mit der Bedienung des Gerätes

sowie der Auswertung des Radarbildes vertraut ist.

Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

§ 51. (1) Bei beschränkten Sichtverhältnissen

dürfen Fahrzeuge, welche die nach § 52 vorgeschriebenen

Schallzeichen nicht geben oder die

nach § 23 vorgeschriebenen Lichter nicht führen

können, sowie Schwimmkörper nicht ausfahren.

Befinden sie sich beim Eintreten beschränkter

Sichtverhältnisse auf dem Gewässer, so müssen sie

die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch wie

möglich aufsuchen.

(2) Bei beschränkten Sichtverhältnissen ist die

Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen entsprechend

zu vermindern. Davon ausgenommen

sind Vorrangfahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe

verwenden. Auf anderen Fahrzeugen ist

erforderlichenfalls ein Ausguck aufzustellen; der

Ausguck muß sich in Sicht- oder Hörweite des

Schiffsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung

mit ihm verbunden sein.

(3) Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen

die Fahrzeuge auch bei Tag die für die Nacht

vorgeschriebenen Lichter setzen.

Schallzeichen während der Fahrt bei

beschränkten Sichtverhältnissen

§ 52. (1) Bei beschränkten Sichtverhältnissen muß

jedes Fahrzeug als Nebelzeichen einen langen Ton

geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen nicht

geben können (§ 51 Abs. 1), müssen sich bei

Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise

bemerkbar machen.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Vorrangfahrzeuge

während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

als Nebelzeichen zwei lange Töne zu

geben.

(3) Die Schallzeichen gemäß Abs. 1 und 2 sind in

Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.

(4) Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe

verwenden, können auf die Abgabe der Schallzeichen

verzichten, wenn durch Radarbeobachtung

sichergestellt ist, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes

mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen ist.

Notzeichen

§ 53. In Notfällen auf einem Gewässer können

folgende Zeichen gegeben werden, um Hilfe

herbeizurufen

1. kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge,

eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten

Gegenstandes;

2. Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder

Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale (Handfackeln,

Leuchtkugeln oder ähnliches);

3. Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen

... ... (SOS);

4. langsames und wiederholtes Heben und

Senken der seitlich ausgestreckten Arme;

5. eine Folge langer Töne.

VII. Abschnitt

Regeln für das Stilliegen

§ 54. (1) Außerhalb von Häfen, anderen Schifffahrtsanlagen

sowie Liegeplätzen dürfen Fahrzeuge

und Schwimmkörper ohne behördliche Bewilligung

nicht länger als 48 Stunden stilliegen; dies gilt nicht

für schwimmende Geräte bei der Arbeit.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,

wenn die Sicherheit der Schiffahrt und von

Personen, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen,

der Schutz der Luft und der Gewässer

vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und

Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten,

die Durchführung von Regulierungsarbeiten

oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich

erforderlichen Arbeiten, die Sicherheit

und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen

Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie die

Interessen der Jagd, der Fischerei und des

Naturschutzes gewährleistet sind.

(3) Unbeschadet des Abs. 1 ist der Platz für das

Stilliegen so zu wählen, daß die Schiffahrt nicht

behindert wird. Das Stilliegen in Fahrwasserengen

sowie im Bereich von Brücken ist verboten.

(4) Stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und

schwimmende Anlagen müssen so verankert oder

festgemacht sein, daß die Sicherheit der Schiffahrt

oder von Personen nicht beeinträchtigt und die

Schiffahrt nicht behindert wird; dabei sind insbesondere

Wind, Wasserstandsschwankungen sowie

Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.

VIII. Abschnitt

Fahrgastschiffahrt

Schiffsverkehr an den Anlegestellen

§ 55. (1) Fahrgastschiffe haben beim Anlegen an

öffentlichen Anlegestellen Vorrang.

(2) Falls mit der Regelung des Schiffsverkehrs an

Anlegestellen Personen von der Behörde betraut

sind (§ 39 des Schiffahrtsgesetzes 1990), haben die

Schiffsführer deren Anweisungen zu befolgen.

Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

§ 56. (1) Der Schiffsführer darf das Ein- und

Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem

das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und er sich

davon überzeugt hat, daß der Zu- und Abgang der

Fahrgäste am Landungsplatz ohne Gefahr möglich

und der Landungsplatz bei Dunkelheit ausreichend

beleuchtet ist. Das unmittelbare Umsteigen der

Fahrgäste von einem Fahrzeug auf ein anderes ist

verboten, sofern nicht eines der beiden an Land

festgemacht ist.

(2) Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen

nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge,

Landebrücken, Stege, Zugänge und Treppen

benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen,

wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter

die Erlaubnis hiezu erteilt hat.

Sicherheit und Ordnung an Bord und

an den Anlegestellen

§ 57. Fahrgäste und sonstige Benützer der

Anlegestellen müssen sich so verhalten, daß sie die

Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an

Bord nicht beeinträchtigen. Sie müssen unbeschadet

der Weisungsbefugnis des Schiffsführers gemäß § 4

Abs. 2 auch die Weisungen der für die Anlegestellen

betrauten Personen befolgen. Personen, von denen

eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine

erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste zu

befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.

Schleppverbot

§ 58. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord

haben, dürfen nur in Notfällen schleppen, geschleppt

werden oder längsseits gekuppelt mitgeführt

werden.

IX. Abschnitt

Wassersport

Rafting

§ 59. (1) Das Fahren mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen

(Rafts) auf Flüssen mit hoher Strömungsge-

schwindigkeit (Wildwasser) ist nur bei Tag und

klarer Sicht gestattet.

(2) Alle Personen an Bord eines Rafts müssen

während der Fahrt einen Naßtauchanzug, Schuhe,

eine Schwimmweste und einen Helm tragen.

Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten

§ 60. (1) Wasserschifahren sowie Fahren mit

ähnlichen Geräten, mit Segelbrettern sowie mit

unbemannten Schleppgeräten ist nur bei Tag und

klarer Sicht gestattet.

(2) In der Uferzone ist das Wasserschifahren, das

Fahren mit ähnlichen Geräten sowie das Schleppen

von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirme

und ähnliche Geräte), ausgenommen in den von der

Behörde verfügten Bereichen (Start- und Landegassen,

Sportzonen), verboten.

(3) Fahrzeuge, mit denen solche Sportarten

ausgeübt werden, müssen außer mit dem Schiffsführer

mit einer weiteren Person (Beifahrer) besetzt

sein, die den oder die geschleppten Wassersportausübenden

zu beobachten hat; diese Person muß das

14. Lebensjahr vollendet haben und für diese

Aufgabe geeignet sein. Außer diesen Personen

dürfen nur solche an Bord sein, die an der

Sportausübung beteiligt sind.

(4) Das schleppende Fahrzeug und der Wasserschifahrer

müssen einen Abstand von mindestens

20 m von anderen Fahrzeugen, Schwimmkörpern

und von Badenden halten. Das Schleppseil muß

schwimmfähig und darf nicht elastisch sein; es darf

nicht ohne Belastung im Wasser nachgezogen

werden.

(5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei

Wasserschifahrern durch ein Fahrzeug ist verboten.

(6) Die geschleppten Personen müssen während

der Sportausübung eine Schwimmweste, einen

Schwimmgürtel oder einen Schwimmanzug tragen.

X. Abschnitt

Uferzonen

§ 61. (1) Motorfahrzeuge dürfen auf Seen,

ausgenommen zum An- oder Ablegen oder zum

Stilliegen, nicht näher als 200 m an das Ufer oder

einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren

(Uferzone). Mit Ausnahme der Vorrangfahrzeuge

müssen sie dabei den kürzesten Weg

nehmen und dürfen nicht schneller als 10 km/h

fahren. Berühren oder überschneiden einander die

Uferzonen, darf nur in der Mitte des Gewässers und

nicht schneller als 25 km/h gefahren werden; soweit

Untiefen dies nicht zulassen, ist der nach den

Umständen größtmögliche Abstand vom Ufer

einzuhalten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Motorfahrzeuge, die

ausschließlich mit elektrischem Maschinenantrieb

mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W

ausgestattet sind, sowie mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung

nicht für Fahrzeuge

der Berufsfischer, die den Ball gemäß § 30 Abs. 1

führen, sowie für Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung

und des gewässerkundlichen Dienstes.

(3) In den für den Wassersport bestimmten Start-

und Landegassen und Sportzonen richtet sich die

Geschwindigkeit abweichend von Abs. 1 nach den

Bestimmungen des § 41.

(4) Bestände von Wasserpflanzen, wie Schilf,

Binsen oder Seerosen, dürfen nicht befahren

werden.

XI. Abschnitt

Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten

<ao62. (1) Auf den Kursen der Vorrangfahrzeuge

und in dem für das Ein- oder Ausfahren

erforderlichen Bereich vor Hafeneinfahrten und

Liegeplätzen der Fahrgastschiffahrt sowie in der

Fahrrinne von Flüssen dürfen Fischnetze, Reusen

und andere Fischereigeräte nur so eingebracht

werden, daß dadurch die Schiffahrt nicht behindert

werden kann.

(2) Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte,

welche die Schiffahrt behindern können,

müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße

Bojen oder ähnliche Auftriebskörper, die voneinander

einen Abstand von mindestens 15 m haben

müssen, in genügender Anzahl und entsprechender

Größe bezeichnet sein.

XII. Abschnitt

Badeverbot

§ 63. (1) im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten

und Anlegestellen der Fahrgastschiffahrt ist

das Baden, ausgenommen an öffentlichen Badeplätzen

mit geeigneten Aufsichtspersonen, verboten.

(2) Es ist verboten, an in Fahrt befindliche

Fahrzeuge oder Schwimmkörper heranzuschwimmen,

sich an ihnen anzuhängen, sich ihnen mit

Sportgeräten zu nähern oder unter ihnen zu

tauchen.

XIII. Abschnitt

Veranstaltungen

§ 64. (1) Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste

und ähnliche Veranstaltungen, die zu einer

Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern

führen oder die Schiffahrt behindern können,

sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang

stehenden Proben und Übungen bedürfen

einer behördlichen Bewilligung.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,

wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit

der Schiffahrt und von Personen, der Schutz der

Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der

Schutz von Ufern und Anlagen sowie von

Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung

von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich

bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen

Arbeiten und die Wahrung der

Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs

gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht

wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige

Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren

Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines

Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

(3) Für Veranstaltungen, Proben und Übungen

gemäß Abs. 1 kann die Behörde unter den

Voraussetzungen des Abs. 2 im Einzelfall Ausnahmen

von den nachstehenden Bestimmungen dieser

Verordnung zulassen

1. betreffend das Fahren mit nicht gedämpftem

Betriebsgeräusch (§ 12 Abs. 2);

2. betreffend die Höchstgeschwindigkeit (§ 41);

3. betreffend die besonderen Vorschriften für das

Überholen (§ 43 Abs. 2 und 3);

4. betreffend das Verhalten von Segelfahrzeugen

bzw. Segelbrettern untereinander (§§ 46 und

47);

5. betreffend das Wasserschifahren und ähnliche

Aktivitäten (§ 53);

6. betreffend den Schutz der Uferzone (§ 60).

XIV. Abschnitt

Sturmwarnung

§ 65. (1) Die Schiffsführer haben sich über das

Vorhandensein von Sturmwarneinrichtungen und

die Art ihrer Signalgebung zu informieren.

(2) Falls durch Sturmwarnzeichen das Aufkommen

eines Sturmes angezeigt wird, müssen die

Schiffsführer ihr Fahrverhalten so einrichten, daß

sie noch vor Eintritt der Gefahr einen Hafen oder

ein zum Landen geeignetes Ufer sicher erreichen.

XV. Abschnitt

Ausnahmen

§ 66. (1) Im Einsatz befindliche Fahrzeuge des

öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung,

der Zollverwaltung, des gewässerkundlichen

Dienstes, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge,

die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung

dienen, sind von den Bestimmungen der Abschnitte

V bis VII, X und XIV soweit befreit, als es

die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert.

(2) Zur Durchführung von Versuchen und zur

Erprobung technischer Entwicklungen auf dem

Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde für den

Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen

dieser Verordnung zulassen, wenn hiedurch die

Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die

Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Wassergüte nicht

beeinträchtigt werden und Gefahren oder Nachteile,

die durch die Schiffahrt verursacht werden

können, nicht zu erwarten sind.

TEIL C

Inkrafttreten

§ 67. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

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