42. Verordnung: Übertragung von Bundesstraßenteilstrecken an die Tauernautobahn Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes
vom 8. Oktober 1982, mit dem eine
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung
und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken
übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz
1973 geändert wird, BGBl. Nr. 591/
1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 325/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Der Tauernautobahn Aktiengesellschaft werden
zur Planung übertragen
1. die A2 Süd Autobahn im Abschnitt Umfahrung
Klagenfurt,
2. die Teilstrecke der B 311 Pinzgauer Straße im
Abschnitt Umfahrung Zeil/See,
3. die B 311 Pinzgauer Straße/B 312 Loferer
Straße im Abschnitt Umfahrung Lofer.
Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.