Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
42_1989 AT

42. Verordnung: Übertragung von Bundesstraßenteilstrecken an die Tauernautobahn Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Verordnung: Übertragung von Bundesstraßenteilstrecken an die Tauernautobahn Aktiengesellschaft

Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes

vom 8. Oktober 1982, mit dem eine

Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung

und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken

übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz

1973 geändert wird, BGBl. Nr. 591/

1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 325/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Der Tauernautobahn Aktiengesellschaft werden

zur Planung übertragen

1. die A2 Süd Autobahn im Abschnitt Umfahrung

Klagenfurt,

2. die Teilstrecke der B 311 Pinzgauer Straße im

Abschnitt Umfahrung Zeil/See,

3. die B 311 Pinzgauer Straße/B 312 Loferer

Straße im Abschnitt Umfahrung Lofer.

Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →