42. Verordnung: Schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 53 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 663/1987, wird in Verbindung mit den
Anhängen I bis III des Übereinkommens zur Vereinfachung
der Förmlichkeiten im Warenverkehr,
BGBl. Nr. 634/1987, und der Anlage III des Übereinkommens
über ein gemeinsames Versandverfahren,
BGBl. Nr. 632/1987, hinsichtlich des § 2 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und hinsichtlich des
§ 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr, verordnet
§ 1. (1) Für die im Zollverfahren abzugebenden
schriftlichen Anmeldungen sowie für die Erklärungen
zur Ermittlung des Zollwertes nach dem Wertzollgesetz
1980, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des
Abschnittes IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/
1987, sind die nachstehend bezeichneten Vordrucke
entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung
zu verwenden
1. Einheitspapier/AT (Muster 1 oder Muster 2),
erforderlichenfalls mit Ergänzungsblättern
(Muster 1.1. oder 2.1.), bei der Einfuhr auch
ausländisches Einheitspapier, erforderlichenfalls
mit Ergänzungsblättern, nach dem Übereinkommen
BGBl. Nr. 634/1987; nach Maßgabe
der Anordnungen im Anhang ist die
Verwendung eines Anleitungsblattes/AT oder
eines durch Eindrucke ergänzten Einheitspapieres/
AT (Muster 3 und 3.1.) zulässig;
2. Anmeldung/A (Muster 4) erforderlichenfalls
mit Ergänzungsblatt (Muster 4.1.);
3. Anmeldung/IM (Muster 5) erforderlichenfalls
mit Ergänzungsblatt/OL (Muster 5.1.);
4. Anmeldung/EX (Muster 6) oder Anmeldung/
EX im Postverkehr (Muster 6.1.),
erforderlichenfalls mit Ergänzungsblatt/RW
(Muster 6.2.), MO (Muster 6.3.), VR
(Muster 6.4.) oder BR (Muster 6.5.);
5. Anmeldung zum Begleitscheinverfahren,
Ansageverfahren oder Zwischenauslandsverkehr
(Muster 7 entsprechend dem Muster zur
Verordnung BGBl. Nr. 686/1976 in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 648/1983)
bis zum 31. Dezember 1989;
6. Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
(Muster 8), erforderlichenfalls mit Beilage
(Muster 8.1.);
7. Anmeldung zur Einlagerung von Waren in
ein Zollager (Muster 9);
8. Anmeldung für Betriebsmittel (Muster 10).
(2) Die Vordrucke sind entsprechend den
Anordnungen im Anhang herzustellen und auszufüllen.
§ 2. (1) Soweit Vorgänge, für die die nach § 1
bestimmten Anmeldungen zu verwenden sind, für
Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden
sind, sind die im Anhang entsprechend bezeichneten
Exemplare der Vordrucke zu verwenden.
(2) Für die Exemplare im Sinn des Abs. 1 gilt der
§ 1 Abs. 2.
§ 3. (1) Soweit Vorgänge, für die nach § 1
bestimmte Anmeldungen zu verwenden sind, für
Zwecke der Statistik des Straßengüterverkehrs
anzumelden sind, können die im Anhang entsprechend
bezeichneten Exemplare oder Ablichtungen
oder Ausfertigungen von Exemplaren der Vordrucke
verwendet werden.
(2) Für die Exemplare, Ablichtungen oder Ausfertigungen
im Sinn des Abs. 1 gilt der § 1 Abs. 2;
Exemplare, Ablichtungen oder Ausfertigungen, die
die im Anhang angeordneten zusätzlichen Daten
für die Verkehrsstatistik nicht enthalten, können
nicht nach Abs. 1 verwendet werden.
§ 4. Die nach dem Umsatzsteuergesetz 1972,
BGBl. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung für
Zwecke des Ausfuhrnachweises zu verwendenden
Vordrucke bleiben unberührt.
§ 5. Der Anhang samt seinen Anlagen bildet
einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 6. Die Verwendung von durch andere völkerrechtliche
Vereinbarungen als durch die Übereinkommen
BGBl. Nr. 632/1987 und 634/1987 geregelten
Vordrucke bleibt unberührt.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1988 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1987 verlieren
ihre Wirksamkeit
1. Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 13. Dezember 1980, BGBl. Nr. 603,
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 83/1986, über die äußere Form der
schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung
zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigungen
zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr
oder bei Zollabrechnungen
(Anmeldungen) im Eingangsvormerkverkehr;
2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 29. November 1976, BGBl. Nr. 686,
über die äußere Form der schriftlichen
Warenerklärung bei Abfertigungen zum
Begleitscheinverfahren, zum Ansageverfahren
oder zum Zwischenauslandsverkehr;
3. Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 19. November 1981, BGBl. Nr. 541,
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 236/1986, über die äußere Form der
schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr
von Waren;
4. Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 19. Feber 1986, BGBl. Nr. 100, über
die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung
bei Abfertigungen zum gemeinschaftlichen
Versandverfahren.
(3) Vordrucke nach den Mustern der im Abs. 2
Z 1 bis 3 bezeichneten Verordnungen können nach
Maßgabe der Anordnungen im Abschnitt 9 des
Anhangs weiterverwendet werden.