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42_1988 AT

42. Verordnung: Schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Verordnung: Schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren

Auf Grund des § 53 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 663/1987, wird in Verbindung mit den

Anhängen I bis III des Übereinkommens zur Vereinfachung

der Förmlichkeiten im Warenverkehr,

BGBl. Nr. 634/1987, und der Anlage III des Übereinkommens

über ein gemeinsames Versandverfahren,

BGBl. Nr. 632/1987, hinsichtlich des § 2 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und hinsichtlich des

§ 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr, verordnet

§ 1. (1) Für die im Zollverfahren abzugebenden

schriftlichen Anmeldungen sowie für die Erklärungen

zur Ermittlung des Zollwertes nach dem Wertzollgesetz

1980, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des

Abschnittes IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/

1987, sind die nachstehend bezeichneten Vordrucke

entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung

zu verwenden

1. Einheitspapier/AT (Muster 1 oder Muster 2),

erforderlichenfalls mit Ergänzungsblättern

(Muster 1.1. oder 2.1.), bei der Einfuhr auch

ausländisches Einheitspapier, erforderlichenfalls

mit Ergänzungsblättern, nach dem Übereinkommen

BGBl. Nr. 634/1987; nach Maßgabe

der Anordnungen im Anhang ist die

Verwendung eines Anleitungsblattes/AT oder

eines durch Eindrucke ergänzten Einheitspapieres/

AT (Muster 3 und 3.1.) zulässig;

2. Anmeldung/A (Muster 4) erforderlichenfalls

mit Ergänzungsblatt (Muster 4.1.);

3. Anmeldung/IM (Muster 5) erforderlichenfalls

mit Ergänzungsblatt/OL (Muster 5.1.);

4. Anmeldung/EX (Muster 6) oder Anmeldung/

EX im Postverkehr (Muster 6.1.),

erforderlichenfalls mit Ergänzungsblatt/RW

(Muster 6.2.), MO (Muster 6.3.), VR

(Muster 6.4.) oder BR (Muster 6.5.);

5. Anmeldung zum Begleitscheinverfahren,

Ansageverfahren oder Zwischenauslandsverkehr

(Muster 7 entsprechend dem Muster zur

Verordnung BGBl. Nr. 686/1976 in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 648/1983)

bis zum 31. Dezember 1989;

6. Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

(Muster 8), erforderlichenfalls mit Beilage

(Muster 8.1.);

7. Anmeldung zur Einlagerung von Waren in

ein Zollager (Muster 9);

8. Anmeldung für Betriebsmittel (Muster 10).

(2) Die Vordrucke sind entsprechend den

Anordnungen im Anhang herzustellen und auszufüllen.

§ 2. (1) Soweit Vorgänge, für die die nach § 1

bestimmten Anmeldungen zu verwenden sind, für

Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden

sind, sind die im Anhang entsprechend bezeichneten

Exemplare der Vordrucke zu verwenden.

(2) Für die Exemplare im Sinn des Abs. 1 gilt der

§ 1 Abs. 2.

§ 3. (1) Soweit Vorgänge, für die nach § 1

bestimmte Anmeldungen zu verwenden sind, für

Zwecke der Statistik des Straßengüterverkehrs

anzumelden sind, können die im Anhang entsprechend

bezeichneten Exemplare oder Ablichtungen

oder Ausfertigungen von Exemplaren der Vordrucke

verwendet werden.

(2) Für die Exemplare, Ablichtungen oder Ausfertigungen

im Sinn des Abs. 1 gilt der § 1 Abs. 2;

Exemplare, Ablichtungen oder Ausfertigungen, die

die im Anhang angeordneten zusätzlichen Daten

für die Verkehrsstatistik nicht enthalten, können

nicht nach Abs. 1 verwendet werden.

§ 4. Die nach dem Umsatzsteuergesetz 1972,

BGBl. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung für

Zwecke des Ausfuhrnachweises zu verwendenden

Vordrucke bleiben unberührt.

§ 5. Der Anhang samt seinen Anlagen bildet

einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 6. Die Verwendung von durch andere völkerrechtliche

Vereinbarungen als durch die Übereinkommen

BGBl. Nr. 632/1987 und 634/1987 geregelten

Vordrucke bleibt unberührt.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1988 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1987 verlieren

ihre Wirksamkeit

1. Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 13. Dezember 1980, BGBl. Nr. 603,

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 83/1986, über die äußere Form der

schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung

zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigungen

zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr

oder bei Zollabrechnungen

(Anmeldungen) im Eingangsvormerkverkehr;

2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 29. November 1976, BGBl. Nr. 686,

über die äußere Form der schriftlichen

Warenerklärung bei Abfertigungen zum

Begleitscheinverfahren, zum Ansageverfahren

oder zum Zwischenauslandsverkehr;

3. Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 19. November 1981, BGBl. Nr. 541,

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 236/1986, über die äußere Form der

schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr

von Waren;

4. Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 19. Feber 1986, BGBl. Nr. 100, über

die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung

bei Abfertigungen zum gemeinschaftlichen

Versandverfahren.

(3) Vordrucke nach den Mustern der im Abs. 2

Z 1 bis 3 bezeichneten Verordnungen können nach

Maßgabe der Anordnungen im Abschnitt 9 des

Anhangs weiterverwendet werden.

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