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42_1986 AT

42. Verordnung: Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Verordnung: Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

Auf Grund des § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982, wird

verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Vorprüfung

zur Reifeprüfung in den öffentlichen und den mit

dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren

Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

(Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung).

Zulassung zur Vorprüfung

§ 2. (1) Zur Ablegung der Prüfung in Hauswirtschaftlicher

Bildung sind die Schüler des IV. Jahrganges

berechtigt.

(2) Der Schüler hat sich zur Prüfung in Hauswirtschaftlicher

Bildung in der ersten Woche des

zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

Prüfungskommission

§ 3. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission

ist der Schulleiter.

(2) Der Schulleiter hat als Mitglied der Prüfungskommission

den Fachvorstand sowie für jedes

der beiden Prüfungsgebiete jene Lehrer zu bestellen,

die zum jeweiligen Prüfungsgebiet des Prüfungskandidaten

gehörende Unterrichtsgegenstände

im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet

haben.

Umfang der Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung

§ 4. Die Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung

hat die Prüfungsgebiete „Praktische Betriebsführung"

und „Ernährungslehre und Betriebsorganisation"

zu umfassen.

Prüfungstermine

§ 5. Die Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung

ist zum Haupttermin in den letzten acht Wochen

des Unterrichtsjahres durchzuführen, wobei die

Termine der einzelnen Prüfungen nach den organisatorischen

Gegebenheiten der Schule möglichst

spät anzusetzen sind. Sie hat mit der praktischen

Klausurarbeit zu beginnen; diese ist pro Jahrgang

an möglichst wenigen (höchstens fünf) aufeinanderfolgenden

Unterrichtstagen durchzuführen. Die

schriftliche Klausurarbeit hat in der vorletzten

Woche des Unterrichtsjahres stattzufinden und frühestens

drei Schultage nach Abschluß der praktischen

Klausurarbeit zu beginnen. Zum ersten

Nebentermin ist die Prüfung im Monat Oktober,

zum zweiten Nebentermin in den letzten zwei

Wochen vor Ende des ersten Semesters des folgenden

Schuljahres durchzuführen.

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Prüfungsgebiete der Prüfung in Hauswirtschaftlicher

Bildung

§ 6. (1) Das Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung"

hat für die Bereiche Großküche, Restaurantküche

und Service (§ 7 Abs. 1 lit. a bis c) die

Pflichtgegenstände „Küchenführung und Servierkunde"

und „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation",

für den Wohn- und Wirtschaftsbereich (§ 7

Abs. 1 lit. d) jedoch den Pflichtgegenstand „Hauswirtschaftliche

Betriebsorganisation" zu umfassen.

(2) Das Prüfungsgebiet „Ernährungslehre und

Betriebsorganisation" hat die Pflichtgegenstände

„Ernährungslehre", „Küchenführung und Servierkunde"

und „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation"

zu umfassen.

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 7. (1) Im Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung"

ist eine praktische Klausurarbeit durchzuführen.

Die Klausurarbeit hat eine Organisationsaufgabe

aus einem der folgenden Bereiche zu

umfassen

a) Großküche,

b) Restaurantküche,

c) Service,

d) Wohn- und Wirtschaftsbereich.

(2) Die Prüfungskommission hat für jeden Prüfungskandidaten

festzulegen, aus welchem Bereich

gemäß Abs. 1 die Organisationsaufgabe zu stellen

ist. Der festgelegte Bereich ist dem Kandidaten eine

Woche vor der Prüfung mitzuteilen.

(3) Die Organisationsaufgabe hat die Planung

der Arbeitsorganisation (unter Einbeziehung von

mindestens zwei Schülern als Mitarbeiter) auf

Grund der vom Prüfer zu bestimmenden Angaben

zu umfassen.

(4) Die Arbeitszeit der praktischen Klausurarbeit

hat dreieinhalb Stunden zu betragen.

§ 8. (1) Im Prüfungsgebiet „Ernährungslehre und

Betriebsorganisation" ist eine schriftliche Klausurarbeit

durchzuführen. Die Klausurarbeit hat die

schriftliche bzw. graphische Bearbeitung eines

Rahmenthemas zu umfassen, das in folgende Teilbereiche

zu gliedern ist

a) Ernährungslehre,

b) Küchenführung,

c) Service oder Wohn- und Wirtschaftsbereich.

(2) Für die einzelnen Teilbereiche sind Schwerpunkte

zu setzen,~wie zB

a) Ernährungslehre: Ernährungsphysiologische

Aspekte hinsichtlich verschiedener Zielgruppen,

küchentechnische Eigenschaften der

Lebensmittel, Lebensmittelkunde;

b) Küchenführung: Erstellen eines Tages- bzw.

Wochenspeiseplanes, Menüvorschläge, Mengenerstellung,

Materialanforderung, Wareneinsatz-

und Nährwertberechnung, Terminplan,

Kostenberechnung, Arbeitsunterweisung;

c) Service: Serviceart, Raumplan, Gestaltungsmöglichkeiten,

Materialanforderung, Terminplan,

Kostenberechnung, Servierablauf,

Arbeitsunterweisung; Wohn- und Wirtschaftsbereich

Raumplan (Entwurf oder

Vorgabe), Materialanforderung, Arbeitsplatzgestaltung,

Kostenberechnung, Geräteeinsatz,

Terminplan, Arbeitsunterweisung.

(3) Die Arbeitszeit der schriftlichen Klausurarbeit

hat fünf Stunden zu betragen.

3. ABSCHNITT

Durchführung der Prüfung in Hauswirtschaftlicher

Bildung

Aufgabenstellungen

§ 9. (1) Für das Prüfungsgebiet „Praktische

Betriebsführung" ist eine gesonderte Aufgabenstellung

für jeden Prüfungskandidaten vorzusehen.

Für die Bereiche Großküche, Restaurantküche und

Service (§ 7 Abs. 1 lit. a bis c) hat sie der Lehrer des

Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde"

gemeinsam mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes

„Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation"

zu bestimmen, für den Wohn- und Wirtschaftsbereich

(§ 7 Abs. 1 lit. d) der Lehrer des

Pflichtgegenstandes „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation".

(2) Für das Prüfungsgebiet „Ernährungslehre

und Betriebsorganisation" ist eine einheitliche Aufgabenstellung

für die Prüfungskandidaten vorzusehen,

die die Lehrer der Pflichtgegenstände „Ernährungslehre",

„Küchenführung und Servierkunde"

und „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation"

gemeinsam zu bestimmen haben.

(3) Die Aufgabenstellungen sind dem Fachvorstand

zur Stellungnahme zu übergeben und von

diesem dem Schulleiter zur Genehmigung vorzulegen.

Durchführung

§ 10. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der Vorprüfung notwendigen

Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung

bei den Klausurarbeiten und während der Vorbereitungszeit

durch Lehrer in jedem Prüfungsraum,

zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten

zu berücksichtigen.

(2) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung

von praxisüblichen Hilfsmitteln insoweit zulässig,

als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten

zur Verfügung stehen.

(3) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen

Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)

sind nicht zu beurteilen; in diesem Falle darf der

Prüfungskandidat die Vorprüfung erst zum nächsten

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

fortsetzen.

(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat

bedienen könnte, sind diesem abzunehmen

und nach dem betreffenden Prüfungstermin

zurückzugeben.

(5) Auf die Durchführung der schriftlichen

Klausurarbeiten findet § 13 Abs. 1 bis 5 und 9 bis

13 der Verordnung über die Reifeprüfung in den

Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe,

BGBl. Nr. 3/1985, sinngemäß Anwendung.

(6) Der praktischen Klausurarbeit hat eine Vorbereitungszeit

von 90 Minuten unmittelbar voranzugehen.

Für den Bereich „Großküche" gemäß § 7

Abs. 1 lit a kann die Vorbereitung auch an dem der

praktischen Prüfung vorangehenden Unterrichtstag

stattfinden, sofern dies die organisatorischen Gegebenheiten

der Schule erfordern; die erarbeiteten

Unterlagen sind am Ende der Vorbereitungszeit

dem aufsichtsführenden Lehrer zu übergeben.

(7) Zu Beginn der praktischen Klausurarbeit hat

der Prüfungskandidat ein Konzept für die Arbeitsorganisation

vorzulegen. Auf Fehler, die zu einer

schwerwiegenden Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

führen können, ist der Prüfungskandidat

umgehend hinzuweisen.

(8) Für die Durchführung der praktischen Klausurarbeit

sind dem Prüfungskandidaten Schüler

zuzuteilen, die in lehrplanmäßiger Ausbildung für

den entsprechenden Bereich stehen.

(9) Dem Prüfungskandidaten sind alle für die

Durchführung der praktischen Klausurarbeit erforderlichen

Materialien zur Verfügung zu stellen.

(10) Die praktischen Klausurarbeiten dürfen

nicht vor 8 Uhr beginnen; sie haben spätestens um

20 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit ist in diese

Zeit nicht einzurechnen, jedoch darf sie nicht vor

7 Uhr beginnen.

4. ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen der

Vorprüfung

Grundsätze für die Beurteilung

§ 11. (1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen

bei der Vorprüfung sind die vom Prüfungskandidaten

bei der Lösung der Aufgaben erwiesene

Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte

Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen

Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit

im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes.

Bei der Beurteilung der praktischen Klausurarbeit

sind insbesondere die Arbeitsorganisation (einschließlich

Einsatz der Mitarbeiter), die Durchführung

der Arbeit sowie deren Ergebnis zu berücksichtigen.

Im übrigen finden die Bestimmungen des

§ 11 Abs. 2, 5 und 7, § 12, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a,

2 bis 4 und § 16 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 der Verordnung

über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen

sowie in mittleren und höheren Schulen, BGBl.

Nr. 371/1974, Anwendung.

(2) Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in

den das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenständen

im IV. Jahrgang bisher erbracht hat,

sind bei der Beurteilung der Leistungen im Prüfungsgebiet

zu berücksichtigen.

(3) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind

gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu

fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission

der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission

gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat

er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung

der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(4) Die Beurteilung in den einzelnen Prüfungsgebieten

ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich

nach deren Festsetzung durch die Prüfungskommission

mitzuteilen.

(5) Das Zeugnis über die Vorprüfung ist den

Prüfungskandidaten zum Haupttermin spätestens

gemeinsam mit dem Jahreszeugnis, zu den Nebenterminen

innerhalb einer Woche nach der letzten

Klausurprüfung auszufolgen.

(6) Die in das Prüfungsprotokoll aufzunehmende

Beurteilung der Vorprüfung ist vom Vorsitzenden

sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission

zu unterfertigen.

Beurteilung der praktischen Klausurarbeit

§ 12. (1) Die Beurteilung der praktischen Klausurarbeiten

hat am Ende jedes Halbtages für jene

Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen

Halbtag die praktische Prüfung abgelegt

haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten

erbrachten Leistungen ist auf Grund des vom

Prüfer (von den Prüfern) zu stellenden und zu

begründenden Beurteilungsantrages durch die Prüfungskommission

festzusetzen.

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit

§ 13. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind

von den Prüfern unverzüglich zu überprüfen,

wobei die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die

Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag

zu versehen sind.

(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten

dem Fachvorstand zur Durchsicht zu übergeben

und sodann dem Schulleiter vorzulegen.

(3) Die Beurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten

sind auf Grund des von den Prüfern

gemeinsam zu stellenden und zu begründenden

Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission

in einer vom Schulleiter einzuberufenden Sitzung

festzusetzen.

5. ABSCHNITT

Wiederholung der Vorprüfung

§ 14. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder

beiden Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend"

lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung

der Vorprüfung aus diesem Prüfungsgebiet/diesen

Prüfungsgebieten zum nächstfolgenden Prüfungstermin

zuzulassen.

(2) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen

Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet durchzuführen.

(3) Die Wiederholung der Prüfung ist an der

Schule abzulegen, an der die Vorprüfung begonnen

wurde.

(4) Dem Prüfungskandidaten ist der Termin der

Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens

drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.

(5) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

hat der Prüfungskandidat ein

begründetes Ansuchen an den Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist

von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten

Wiederholung der Vorprüfung beim Schulleiter

einzubringen.

6. ABSCHNITT

Verhinderung und Rücktritt des

Prüfungskandidaten

§ 15. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer Klausurarbeit verhindert, darf er die

Vorprüfung nach Möglichkeit zum selben Prüfungstermin,

sonst zu dem auf den Wegfall des

Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin,

mit neuer Aufgabenstellung ablegen.

(2) Abs. 1 findet auch auf jene Fälle Anwendung,

in denen der Prüfungskandidat von der Vorprüfung

zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung

ist der Rücktritt nicht mehr möglich,

die betreffende Klausurarbeit ist zu beurteilen.

7. ABSCHNITT

Ergänzende Bestimmungen

Sonderbestimmungen für die Durchführung der

Vorprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung

eines Prüfungskandidaten

§ 16. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge

einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende

Leistung nicht erbringen oder ist er

durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich

gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend

den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme

auf den wegen der körperlichen Behinderung

bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung

erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs-

und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes

grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die schriftliche

Klausurarbeit nicht im entsprechenden Ausmaß

durchführen, so ist ihm die Möglichkeit zu geben,

die zu erbringende Leistung mündlich nachzuweisen.

(3) Ist der Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung nicht in der

Lage, die für die praktische Durchführung der

Organisationsaufgabe erforderlichen Arbeiten selbständig

zu leisten, so ist ihm zu gestatten, diese

Arbeiten unter seiner Anleitung von einer Hilfskraft

ausführen zu lassen.

Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber

1986 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung BGBl. Nr. 82/1976 in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 17/1983 außer

Kraft.

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