42. Verordnung: Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982, wird
verordnet
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Vorprüfung
zur Reifeprüfung in den öffentlichen und den mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren
Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe
(Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung).
Zulassung zur Vorprüfung
§ 2. (1) Zur Ablegung der Prüfung in Hauswirtschaftlicher
Bildung sind die Schüler des IV. Jahrganges
berechtigt.
(2) Der Schüler hat sich zur Prüfung in Hauswirtschaftlicher
Bildung in der ersten Woche des
zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
Prüfungskommission
§ 3. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission
ist der Schulleiter.
(2) Der Schulleiter hat als Mitglied der Prüfungskommission
den Fachvorstand sowie für jedes
der beiden Prüfungsgebiete jene Lehrer zu bestellen,
die zum jeweiligen Prüfungsgebiet des Prüfungskandidaten
gehörende Unterrichtsgegenstände
im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet
haben.
Umfang der Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung
§ 4. Die Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung
hat die Prüfungsgebiete „Praktische Betriebsführung"
und „Ernährungslehre und Betriebsorganisation"
zu umfassen.
Prüfungstermine
§ 5. Die Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung
ist zum Haupttermin in den letzten acht Wochen
des Unterrichtsjahres durchzuführen, wobei die
Termine der einzelnen Prüfungen nach den organisatorischen
Gegebenheiten der Schule möglichst
spät anzusetzen sind. Sie hat mit der praktischen
Klausurarbeit zu beginnen; diese ist pro Jahrgang
an möglichst wenigen (höchstens fünf) aufeinanderfolgenden
Unterrichtstagen durchzuführen. Die
schriftliche Klausurarbeit hat in der vorletzten
Woche des Unterrichtsjahres stattzufinden und frühestens
drei Schultage nach Abschluß der praktischen
Klausurarbeit zu beginnen. Zum ersten
Nebentermin ist die Prüfung im Monat Oktober,
zum zweiten Nebentermin in den letzten zwei
Wochen vor Ende des ersten Semesters des folgenden
Schuljahres durchzuführen.
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Prüfungsgebiete der Prüfung in Hauswirtschaftlicher
Bildung
§ 6. (1) Das Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung"
hat für die Bereiche Großküche, Restaurantküche
und Service (§ 7 Abs. 1 lit. a bis c) die
Pflichtgegenstände „Küchenführung und Servierkunde"
und „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation",
für den Wohn- und Wirtschaftsbereich (§ 7
Abs. 1 lit. d) jedoch den Pflichtgegenstand „Hauswirtschaftliche
Betriebsorganisation" zu umfassen.
(2) Das Prüfungsgebiet „Ernährungslehre und
Betriebsorganisation" hat die Pflichtgegenstände
„Ernährungslehre", „Küchenführung und Servierkunde"
und „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation"
zu umfassen.
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 7. (1) Im Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung"
ist eine praktische Klausurarbeit durchzuführen.
Die Klausurarbeit hat eine Organisationsaufgabe
aus einem der folgenden Bereiche zu
umfassen
a) Großküche,
b) Restaurantküche,
c) Service,
d) Wohn- und Wirtschaftsbereich.
(2) Die Prüfungskommission hat für jeden Prüfungskandidaten
festzulegen, aus welchem Bereich
gemäß Abs. 1 die Organisationsaufgabe zu stellen
ist. Der festgelegte Bereich ist dem Kandidaten eine
Woche vor der Prüfung mitzuteilen.
(3) Die Organisationsaufgabe hat die Planung
der Arbeitsorganisation (unter Einbeziehung von
mindestens zwei Schülern als Mitarbeiter) auf
Grund der vom Prüfer zu bestimmenden Angaben
zu umfassen.
(4) Die Arbeitszeit der praktischen Klausurarbeit
hat dreieinhalb Stunden zu betragen.
§ 8. (1) Im Prüfungsgebiet „Ernährungslehre und
Betriebsorganisation" ist eine schriftliche Klausurarbeit
durchzuführen. Die Klausurarbeit hat die
schriftliche bzw. graphische Bearbeitung eines
Rahmenthemas zu umfassen, das in folgende Teilbereiche
zu gliedern ist
a) Ernährungslehre,
b) Küchenführung,
c) Service oder Wohn- und Wirtschaftsbereich.
(2) Für die einzelnen Teilbereiche sind Schwerpunkte
zu setzen,~wie zB
a) Ernährungslehre: Ernährungsphysiologische
Aspekte hinsichtlich verschiedener Zielgruppen,
küchentechnische Eigenschaften der
Lebensmittel, Lebensmittelkunde;
b) Küchenführung: Erstellen eines Tages- bzw.
Wochenspeiseplanes, Menüvorschläge, Mengenerstellung,
Materialanforderung, Wareneinsatz-
und Nährwertberechnung, Terminplan,
Kostenberechnung, Arbeitsunterweisung;
c) Service: Serviceart, Raumplan, Gestaltungsmöglichkeiten,
Materialanforderung, Terminplan,
Kostenberechnung, Servierablauf,
Arbeitsunterweisung; Wohn- und Wirtschaftsbereich
Raumplan (Entwurf oder
Vorgabe), Materialanforderung, Arbeitsplatzgestaltung,
Kostenberechnung, Geräteeinsatz,
Terminplan, Arbeitsunterweisung.
(3) Die Arbeitszeit der schriftlichen Klausurarbeit
hat fünf Stunden zu betragen.
3. ABSCHNITT
Durchführung der Prüfung in Hauswirtschaftlicher
Bildung
Aufgabenstellungen
§ 9. (1) Für das Prüfungsgebiet „Praktische
Betriebsführung" ist eine gesonderte Aufgabenstellung
für jeden Prüfungskandidaten vorzusehen.
Für die Bereiche Großküche, Restaurantküche und
Service (§ 7 Abs. 1 lit. a bis c) hat sie der Lehrer des
Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde"
gemeinsam mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes
„Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation"
zu bestimmen, für den Wohn- und Wirtschaftsbereich
(§ 7 Abs. 1 lit. d) der Lehrer des
Pflichtgegenstandes „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation".
(2) Für das Prüfungsgebiet „Ernährungslehre
und Betriebsorganisation" ist eine einheitliche Aufgabenstellung
für die Prüfungskandidaten vorzusehen,
die die Lehrer der Pflichtgegenstände „Ernährungslehre",
„Küchenführung und Servierkunde"
und „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation"
gemeinsam zu bestimmen haben.
(3) Die Aufgabenstellungen sind dem Fachvorstand
zur Stellungnahme zu übergeben und von
diesem dem Schulleiter zur Genehmigung vorzulegen.
Durchführung
§ 10. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der Vorprüfung notwendigen
Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung
bei den Klausurarbeiten und während der Vorbereitungszeit
durch Lehrer in jedem Prüfungsraum,
zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten
zu berücksichtigen.
(2) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung
von praxisüblichen Hilfsmitteln insoweit zulässig,
als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten
zur Verfügung stehen.
(3) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen
Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)
sind nicht zu beurteilen; in diesem Falle darf der
Prüfungskandidat die Vorprüfung erst zum nächsten
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
fortsetzen.
(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat
bedienen könnte, sind diesem abzunehmen
und nach dem betreffenden Prüfungstermin
zurückzugeben.
(5) Auf die Durchführung der schriftlichen
Klausurarbeiten findet § 13 Abs. 1 bis 5 und 9 bis
13 der Verordnung über die Reifeprüfung in den
Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe,
BGBl. Nr. 3/1985, sinngemäß Anwendung.
(6) Der praktischen Klausurarbeit hat eine Vorbereitungszeit
von 90 Minuten unmittelbar voranzugehen.
Für den Bereich „Großküche" gemäß § 7
Abs. 1 lit a kann die Vorbereitung auch an dem der
praktischen Prüfung vorangehenden Unterrichtstag
stattfinden, sofern dies die organisatorischen Gegebenheiten
der Schule erfordern; die erarbeiteten
Unterlagen sind am Ende der Vorbereitungszeit
dem aufsichtsführenden Lehrer zu übergeben.
(7) Zu Beginn der praktischen Klausurarbeit hat
der Prüfungskandidat ein Konzept für die Arbeitsorganisation
vorzulegen. Auf Fehler, die zu einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
führen können, ist der Prüfungskandidat
umgehend hinzuweisen.
(8) Für die Durchführung der praktischen Klausurarbeit
sind dem Prüfungskandidaten Schüler
zuzuteilen, die in lehrplanmäßiger Ausbildung für
den entsprechenden Bereich stehen.
(9) Dem Prüfungskandidaten sind alle für die
Durchführung der praktischen Klausurarbeit erforderlichen
Materialien zur Verfügung zu stellen.
(10) Die praktischen Klausurarbeiten dürfen
nicht vor 8 Uhr beginnen; sie haben spätestens um
20 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit ist in diese
Zeit nicht einzurechnen, jedoch darf sie nicht vor
7 Uhr beginnen.
4. ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen der
Vorprüfung
Grundsätze für die Beurteilung
§ 11. (1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen
bei der Vorprüfung sind die vom Prüfungskandidaten
bei der Lösung der Aufgaben erwiesene
Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte
Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen
Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit
im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes.
Bei der Beurteilung der praktischen Klausurarbeit
sind insbesondere die Arbeitsorganisation (einschließlich
Einsatz der Mitarbeiter), die Durchführung
der Arbeit sowie deren Ergebnis zu berücksichtigen.
Im übrigen finden die Bestimmungen des
§ 11 Abs. 2, 5 und 7, § 12, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a,
2 bis 4 und § 16 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 der Verordnung
über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen
sowie in mittleren und höheren Schulen, BGBl.
Nr. 371/1974, Anwendung.
(2) Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in
den das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenständen
im IV. Jahrgang bisher erbracht hat,
sind bei der Beurteilung der Leistungen im Prüfungsgebiet
zu berücksichtigen.
(3) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind
gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu
fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission
der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission
gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat
er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung
der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(4) Die Beurteilung in den einzelnen Prüfungsgebieten
ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich
nach deren Festsetzung durch die Prüfungskommission
mitzuteilen.
(5) Das Zeugnis über die Vorprüfung ist den
Prüfungskandidaten zum Haupttermin spätestens
gemeinsam mit dem Jahreszeugnis, zu den Nebenterminen
innerhalb einer Woche nach der letzten
Klausurprüfung auszufolgen.
(6) Die in das Prüfungsprotokoll aufzunehmende
Beurteilung der Vorprüfung ist vom Vorsitzenden
sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission
zu unterfertigen.
Beurteilung der praktischen Klausurarbeit
§ 12. (1) Die Beurteilung der praktischen Klausurarbeiten
hat am Ende jedes Halbtages für jene
Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen
Halbtag die praktische Prüfung abgelegt
haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten
erbrachten Leistungen ist auf Grund des vom
Prüfer (von den Prüfern) zu stellenden und zu
begründenden Beurteilungsantrages durch die Prüfungskommission
festzusetzen.
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit
§ 13. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind
von den Prüfern unverzüglich zu überprüfen,
wobei die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die
Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag
zu versehen sind.
(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten
dem Fachvorstand zur Durchsicht zu übergeben
und sodann dem Schulleiter vorzulegen.
(3) Die Beurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten
sind auf Grund des von den Prüfern
gemeinsam zu stellenden und zu begründenden
Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission
in einer vom Schulleiter einzuberufenden Sitzung
festzusetzen.
5. ABSCHNITT
Wiederholung der Vorprüfung
§ 14. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder
beiden Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend"
lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung
der Vorprüfung aus diesem Prüfungsgebiet/diesen
Prüfungsgebieten zum nächstfolgenden Prüfungstermin
zuzulassen.
(2) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen
Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet durchzuführen.
(3) Die Wiederholung der Prüfung ist an der
Schule abzulegen, an der die Vorprüfung begonnen
wurde.
(4) Dem Prüfungskandidaten ist der Termin der
Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens
drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
(5) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
hat der Prüfungskandidat ein
begründetes Ansuchen an den Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist
von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten
Wiederholung der Vorprüfung beim Schulleiter
einzubringen.
6. ABSCHNITT
Verhinderung und Rücktritt des
Prüfungskandidaten
§ 15. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Klausurarbeit verhindert, darf er die
Vorprüfung nach Möglichkeit zum selben Prüfungstermin,
sonst zu dem auf den Wegfall des
Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin,
mit neuer Aufgabenstellung ablegen.
(2) Abs. 1 findet auch auf jene Fälle Anwendung,
in denen der Prüfungskandidat von der Vorprüfung
zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung
ist der Rücktritt nicht mehr möglich,
die betreffende Klausurarbeit ist zu beurteilen.
7. ABSCHNITT
Ergänzende Bestimmungen
Sonderbestimmungen für die Durchführung der
Vorprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung
eines Prüfungskandidaten
§ 16. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge
einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende
Leistung nicht erbringen oder ist er
durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich
gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend
den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme
auf den wegen der körperlichen Behinderung
bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung
erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs-
und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes
grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die schriftliche
Klausurarbeit nicht im entsprechenden Ausmaß
durchführen, so ist ihm die Möglichkeit zu geben,
die zu erbringende Leistung mündlich nachzuweisen.
(3) Ist der Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung nicht in der
Lage, die für die praktische Durchführung der
Organisationsaufgabe erforderlichen Arbeiten selbständig
zu leisten, so ist ihm zu gestatten, diese
Arbeiten unter seiner Anleitung von einer Hilfskraft
ausführen zu lassen.
Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber
1986 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung BGBl. Nr. 82/1976 in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 17/1983 außer
Kraft.