42. Verordnung: Generalstabsausbildung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 146 Abs. 1
sowie der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Die Generalstabsausbildung erfolgt
durch einen Ausbildungslehrgang (Generalstabskurs).
(2) Der Generalstabskurs ist an der Landesverteidigungsakademie
abzuhalten und hat sechs
Semester zu dauern.
§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, daß die Kandidaten
1. im Bewußtsein ihrer Verantwortung als
Offiziere des Generalstabsdienstes im Rahmen
der demokratischen Ordnung der Republik
Österreich gefestigt werden;
2. in ihrer psychischen und physischen Belastbarkeit
sowie in ihrer Fähigkeit zur Führung
von Menschen im Frieden und im
Einsatzfall gefördert werden;
3. die Grundlagen der internationalen und nationalen
Sicherheitspolitik, insbesondere die
der umfassenden Landesverteidigung, kennen
sowie deren Zusammenhänge beurteilen können;
4. die Grundsätze der allgemeinen Führung
beherrschen und die jeweiligen wissenschaftlichen
Methoden und Techniken, insbesondere
zur Erstellung militärischer Strukturen,
anwenden können;
5. die Grundsätze der operativen Führung
kennen und operative Bearbeitungen in allen
Führungsgebieten durchführen können;
6. die taktische Führung von Truppen beherrschen
sowie die hiezu erforderlichen Grundlagen
und Führungsverfahren einschließlich
der Methodik der Ausbildung anwenden
können;
7. die für die allgemeine Verwaltung, insbesondere
die für die Heeresverwaltung, erforderlichen
Kenntnisse anwenden können.
§ 3. (1) Zum Generalstabskurs können Berufsoffiziere
zugelassen werden, die
1. die Reifeprüfung an einer höheren Schule
erfolgreich abgelegt haben,
2. eine mindestens sechsjährige Dienstleistung
als Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe
H 2 aufweisen,
3. die Eignung zum Einheitskommandanten
besitzen und
4. die Zulassungsprüfungen (§§ 4 bis 10) erfolgreich
abgelegt haben.
(2) Die Zulassung zur Generalstabsausbildung
ist im Dienstweg spätestens zwei Monate vor
Beginn des Generalstabskurses zu beantragen.
§ 4. Die Zulassungsprüfungen bestehen aus
1. der Vorprüfung (§ 5),
2. der Auswahlprüfung (§ 6) und
3. der Aufnahmsprüfung (§ 7).
§ 5. (1) Die Vorprüfung ist in Form von drei
Klausurarbeiten in der Dauer von höchstens je
fünf Stunden an drei aufeinanderfolgenden Tagen
abzuhaken. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten
über Themen aus dem Bereich der
Taktik einschließlich der Versorgung und eine
Klausurarbeit über ein Thema aus dem Bereich
des allgemeinen militärischen Wissens abzuhalten.
(2) Die Vorprüfung ist bei den Korpskommanden
durchzuführen.
§ 6. (1) Die Auswahlprüfung ist in Form von
fünf Klausurarbeiten an fünf aufeinanderfolgenden
Taigen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten
über Themen aus dem Bereich der
Taktik einschließlich der Versorgung sowie je
eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich
des Allgemeinwissens und über Themen des allgemeinen
militärischen Wissens sowie über Themen
aus dem Bereich der Waffenlehre in der
Dauer von höchstens je fünf Stunden abzuhalten.
(2) Die Auswahlprüfung ist an der Landesverteidigungsakademie
durchzuführen.
(3) Zur Auswahlprüfung sind nur Kandidaten
zuzulassen, die die Vorprüfung mindestens mit
dem Kalkül „gut" abgelegt haben.
§ 7. (1) Die Aufnahmsprüfung ist in Form von
fünf Klausurarbeiten an fünf aufeinanderfolgenden
Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten
über Themen aus dem Bereich der
Taktik einschließlich der Versorgung sowie je
eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich
der Wehrtechnik und über Themen der Wehrpolitik
in der Dauer von höchstens je fünf Stunden
abzuhalten. In einer weiteren Klausurarbeit
von höchstens drei Stunden Dauer sind die
Kenntnisse einer lebenden Fremdsprache zu prüfen.
(2) Die Aufnahmsprüfung ist an der Landesverteidigungsakademie
durchzuführen.
§ 8. (1) Zur Bewertung der Klausurarbeiten im
Rahmen der Vorprüfung ist bei jedem Korpskommando
eine Kommission zu bilden. Der Vorsitzende,
seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder
der Kommission sind vom Bundesminister
für Landesverteidigung für die Dauer von drei
Jahren zu bestellen.
(2) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen nur
Beamte der Verwendungsgruppen A oder H 1 bestellt
werden.
(3) Für die Bewertung der Klausurarbeiten hat
der Vorsitzende der Kommission Senate zu bilden,
die aus ihm oder einem seiner Stellvertreter
als Senatsvorsitzenden und aus mindestens zwei
und höchstens vier weiteren Mitgliedern bestehen.
Der Senat faßt seine Beschlüsse in nicht
öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Senatsvorsitzenden.
§ 9. Zur Bewertung der Klausurarbeiten im
Rahmen der Auswahlprüfung und der Aufnahmsprüfung
ist bei der Landesverteidigungsakademie
eine Kommission zu bilden. Der Vorsitzende,
seine Stellvertreter und die übrigen
Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister
für Landesverteidigung für die Dauer
von fünf Jahren zu bestellen. § 8 Abs. 2 bis 4
gilt sinngemäß mit der Maßgabe,. daß für die
Beurteilung der im § 7 Abs. 1 letzter Satz angeführten
Klausurarbeit auch Beamte der Verwendungsgruppen
B und H 2 sowie sonstige entsprechend
qualifizierte Personen zu Mitgliedern
der Kommission bestellt werden können.
§ 10. (1) Zur Vorbereitung der Kandidaten
auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung
können Lehrgänge veranstaltet werden. Den
Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lernbehelfe
zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Vorbereitung der Kandidaten auf die
Aufnahmsprüfung hat im Selbststudium zu erfolgen.
§ 11. Hat der Kandidat mehr als ein Viertel
der vorgesehenen Vortragsstunden des Generalstabskurses
versäumt, so ist die Zulassung zum
Ausbildungslehrgang zu widerrufen.
§ 12. Dem Kandidaten ist zu Beginn des zweiten
Semesters des Generalstabskurses ein Thema
bekanntzugeben, über das er bis zur Mitte des
vierten Semesters eine militärwissenschaftliche
Arbeit als Hausarbeit vorzulegen hat. Mit dieser
Arbeit hat der Kandidat nachzuweisen, daß er
in der Lage ist, ein militärisches Thema mit
wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
§ 13. Hat der Kandidat den Generalstabskurs
absolviert, die militärwissenschaftliche Arbeit zeitgerecht
eingereicht und wurde diese Arbeit positiv
beurteilt, so ist er von Amts wegen der
Dienstprüfung zuzuweisen. Eine Zulassung zur
Dienstprüfung nach § 31 Abs. 3 bis 5 BDG 1979
ist ausgeschlossen.
Dienstprüfung
§ 14. Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen
abzuhalten.
§ 15. (1) Die erste Teilprüfung ist in der zweiten
Hälfte des vierten Semesters des Ausbildungslehrganges
schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung im Rahmen der
ersten Teilprüfung besteht aus drei Klausurarbeiten,
die an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen
sind und jeweils höchstens sechs Stunden
dauern dürfen.
(3) Bei den Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 ist
je ein Thema aus folgenden Bereichen zu behandeln
1. Taktische Führung einschließlich fliegertaktischer
Führung;
2. Heeresversorgung;
3. Führungs- und Organisationslehre, Betriebswirtschaft
des Heeres und Planungsmethoden.
(4) Die mündliche Prüfung im Rahmen der
ersten Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände
1. Rechtskunde (Österreichische Verfassung und
Behördenorganisation; Dienst- und Besoldungsrecht
der Bundesbediensteten einschließlich
des Vertretungsrechtes; Verfahrensrecht;
Völkerrecht, insbesondere Kriegsrecht
und Neutralitätsrecht; Wehrrecht sowie
die Grundzüge der Wehrgesetze der
Nachbarstaaten);
2. taktische Führung einschließlich fliegertaktischer
Führung;
3. Heersversorgung;
4. Führungs- und Organisationslehre einschließlich
Betriebswirtschaft des Heeres und Planungsmethoden;
5. Grundlagen der Wehrtechnik;
6. militärisches Personalwesen.
§ 16. Zur zweiten Teilprüfung sind nur Kandidaten
zuzulassen, die die erste Teilprüfung erfolgreich
abgelegt haben.
§ 17. (1) Die zweite Teilprüfung ist am Ende
des sechsten Semesters schriftlich, mündlich und
praktisch abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung im Rahmen der
zweiten Teilprüfung ist in Form je einer Hausarbeit
und Klausurarbeit abzuhalten.
(3) Durch die Hausarbeit im Rahmen der zweiten
Teilprüfung hat der Kandidat nach Wahl
der Dienstbehörde nachzuweisen, daß er in der
Lage ist, ein Planspiel bzw. eine Geländebesprechung
auf der Ebene der mittleren Führung
auszuarbeiten. Das Thema der Hausarbeit
ist dem Kandidaten während des vierten Semesters
des Ausbildungslehrganges bekanntzugeben.
(4) Die Klausurarbeit im Rahmen der zweiten
Teilprüfung hat an zwei aufeinanderfolgenden
Tagen stattzufinden und darf nicht länger als
acht Stunden dauern. Hiebei sind Aufgaben aus
dem Bereich des operativen Generalstabsdienstes
einschließlich der operativen Luftkriegsführung
zu lösen.
(5) Die mündliche Prüfung im Rahmen der
zweiten Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände
1. Operativer Generalstabsdienst einschließlich
der operativen Luftkriegsführung;
2. Grundlagen, Aufgaben, Umfang und Koordinierung
der umfassenden Landesverteidigung;
3. Stabsdienst;
4. Militärgeschichte.
(6) Bei der praktischen Prüfung im Rahmen
der zweiten Teilprüfung hat der Kandidat nachzuweisen,
daß er in der Lage ist, ein Planspiel
oder eine Geländebesprechung zu leiten. Die
praktische Prüfung darf nicht länger als fünf
Stunden dauern.
§ 18. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
beim Bundesministerium für
Landesverteidigung einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A
oder H 1 und Hochschullehrer sowie sonstige, in
ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige
Personen bestellt werden.
§ 19. (1) Die mündlichen Prüfungen sind
grundsätzlich vor einem Prüfungssenat abzuhalten.
Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden
und höchstens sechs weiteren Mitgliedern
zu bestehen. Sofern es jedoch zweckmäßig
ist, können auch Einzelprüfungen abgehalten
werden.
(2) Die praktische Prüfung ist vor Einzelprüfern
abzuhalten.
(3) Der im § 15 Abs. 4 Z 1 angeführte Gegenstand
ist von einem rechtskundigen Mitglied und
der im § 15 Abs. 4 Z 5 angeführte Gegenstand
ist von einem Offizier des höheren militärtechnischen
Dienstes oder von einem im technischen
Dienst verwendeten Beamten der Verwendungsgruppe
A zu prüfen.
§ 20. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1981
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Bundesministeriums für Landesverteidigung vom
12. April 1962, BGBl. Nr. 130, über die Generalstabsprüfung
in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 275/1962 und 29/1964 außer Kraft.