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42_1981 AT

42. Verordnung: Generalstabsausbildung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Verordnung: Generalstabsausbildung

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 146 Abs. 1

sowie der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Die Generalstabsausbildung erfolgt

durch einen Ausbildungslehrgang (Generalstabskurs).

(2) Der Generalstabskurs ist an der Landesverteidigungsakademie

abzuhalten und hat sechs

Semester zu dauern.

§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, daß die Kandidaten

1. im Bewußtsein ihrer Verantwortung als

Offiziere des Generalstabsdienstes im Rahmen

der demokratischen Ordnung der Republik

Österreich gefestigt werden;

2. in ihrer psychischen und physischen Belastbarkeit

sowie in ihrer Fähigkeit zur Führung

von Menschen im Frieden und im

Einsatzfall gefördert werden;

3. die Grundlagen der internationalen und nationalen

Sicherheitspolitik, insbesondere die

der umfassenden Landesverteidigung, kennen

sowie deren Zusammenhänge beurteilen können;

4. die Grundsätze der allgemeinen Führung

beherrschen und die jeweiligen wissenschaftlichen

Methoden und Techniken, insbesondere

zur Erstellung militärischer Strukturen,

anwenden können;

5. die Grundsätze der operativen Führung

kennen und operative Bearbeitungen in allen

Führungsgebieten durchführen können;

6. die taktische Führung von Truppen beherrschen

sowie die hiezu erforderlichen Grundlagen

und Führungsverfahren einschließlich

der Methodik der Ausbildung anwenden

können;

7. die für die allgemeine Verwaltung, insbesondere

die für die Heeresverwaltung, erforderlichen

Kenntnisse anwenden können.

§ 3. (1) Zum Generalstabskurs können Berufsoffiziere

zugelassen werden, die

1. die Reifeprüfung an einer höheren Schule

erfolgreich abgelegt haben,

2. eine mindestens sechsjährige Dienstleistung

als Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe

H 2 aufweisen,

3. die Eignung zum Einheitskommandanten

besitzen und

4. die Zulassungsprüfungen (§§ 4 bis 10) erfolgreich

abgelegt haben.

(2) Die Zulassung zur Generalstabsausbildung

ist im Dienstweg spätestens zwei Monate vor

Beginn des Generalstabskurses zu beantragen.

§ 4. Die Zulassungsprüfungen bestehen aus

1. der Vorprüfung (§ 5),

2. der Auswahlprüfung (§ 6) und

3. der Aufnahmsprüfung (§ 7).

§ 5. (1) Die Vorprüfung ist in Form von drei

Klausurarbeiten in der Dauer von höchstens je

fünf Stunden an drei aufeinanderfolgenden Tagen

abzuhaken. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten

über Themen aus dem Bereich der

Taktik einschließlich der Versorgung und eine

Klausurarbeit über ein Thema aus dem Bereich

des allgemeinen militärischen Wissens abzuhalten.

(2) Die Vorprüfung ist bei den Korpskommanden

durchzuführen.

§ 6. (1) Die Auswahlprüfung ist in Form von

fünf Klausurarbeiten an fünf aufeinanderfolgenden

Taigen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten

über Themen aus dem Bereich der

Taktik einschließlich der Versorgung sowie je

eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich

des Allgemeinwissens und über Themen des allgemeinen

militärischen Wissens sowie über Themen

aus dem Bereich der Waffenlehre in der

Dauer von höchstens je fünf Stunden abzuhalten.

(2) Die Auswahlprüfung ist an der Landesverteidigungsakademie

durchzuführen.

(3) Zur Auswahlprüfung sind nur Kandidaten

zuzulassen, die die Vorprüfung mindestens mit

dem Kalkül „gut" abgelegt haben.

§ 7. (1) Die Aufnahmsprüfung ist in Form von

fünf Klausurarbeiten an fünf aufeinanderfolgenden

Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten

über Themen aus dem Bereich der

Taktik einschließlich der Versorgung sowie je

eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich

der Wehrtechnik und über Themen der Wehrpolitik

in der Dauer von höchstens je fünf Stunden

abzuhalten. In einer weiteren Klausurarbeit

von höchstens drei Stunden Dauer sind die

Kenntnisse einer lebenden Fremdsprache zu prüfen.

(2) Die Aufnahmsprüfung ist an der Landesverteidigungsakademie

durchzuführen.

§ 8. (1) Zur Bewertung der Klausurarbeiten im

Rahmen der Vorprüfung ist bei jedem Korpskommando

eine Kommission zu bilden. Der Vorsitzende,

seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder

der Kommission sind vom Bundesminister

für Landesverteidigung für die Dauer von drei

Jahren zu bestellen.

(2) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen nur

Beamte der Verwendungsgruppen A oder H 1 bestellt

werden.

(3) Für die Bewertung der Klausurarbeiten hat

der Vorsitzende der Kommission Senate zu bilden,

die aus ihm oder einem seiner Stellvertreter

als Senatsvorsitzenden und aus mindestens zwei

und höchstens vier weiteren Mitgliedern bestehen.

Der Senat faßt seine Beschlüsse in nicht

öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Senatsvorsitzenden.

§ 9. Zur Bewertung der Klausurarbeiten im

Rahmen der Auswahlprüfung und der Aufnahmsprüfung

ist bei der Landesverteidigungsakademie

eine Kommission zu bilden. Der Vorsitzende,

seine Stellvertreter und die übrigen

Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister

für Landesverteidigung für die Dauer

von fünf Jahren zu bestellen. § 8 Abs. 2 bis 4

gilt sinngemäß mit der Maßgabe,. daß für die

Beurteilung der im § 7 Abs. 1 letzter Satz angeführten

Klausurarbeit auch Beamte der Verwendungsgruppen

B und H 2 sowie sonstige entsprechend

qualifizierte Personen zu Mitgliedern

der Kommission bestellt werden können.

§ 10. (1) Zur Vorbereitung der Kandidaten

auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung

können Lehrgänge veranstaltet werden. Den

Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lernbehelfe

zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Vorbereitung der Kandidaten auf die

Aufnahmsprüfung hat im Selbststudium zu erfolgen.

§ 11. Hat der Kandidat mehr als ein Viertel

der vorgesehenen Vortragsstunden des Generalstabskurses

versäumt, so ist die Zulassung zum

Ausbildungslehrgang zu widerrufen.

§ 12. Dem Kandidaten ist zu Beginn des zweiten

Semesters des Generalstabskurses ein Thema

bekanntzugeben, über das er bis zur Mitte des

vierten Semesters eine militärwissenschaftliche

Arbeit als Hausarbeit vorzulegen hat. Mit dieser

Arbeit hat der Kandidat nachzuweisen, daß er

in der Lage ist, ein militärisches Thema mit

wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

§ 13. Hat der Kandidat den Generalstabskurs

absolviert, die militärwissenschaftliche Arbeit zeitgerecht

eingereicht und wurde diese Arbeit positiv

beurteilt, so ist er von Amts wegen der

Dienstprüfung zuzuweisen. Eine Zulassung zur

Dienstprüfung nach § 31 Abs. 3 bis 5 BDG 1979

ist ausgeschlossen.

Dienstprüfung

§ 14. Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen

abzuhalten.

§ 15. (1) Die erste Teilprüfung ist in der zweiten

Hälfte des vierten Semesters des Ausbildungslehrganges

schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung im Rahmen der

ersten Teilprüfung besteht aus drei Klausurarbeiten,

die an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen

sind und jeweils höchstens sechs Stunden

dauern dürfen.

(3) Bei den Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 ist

je ein Thema aus folgenden Bereichen zu behandeln

1. Taktische Führung einschließlich fliegertaktischer

Führung;

2. Heeresversorgung;

3. Führungs- und Organisationslehre, Betriebswirtschaft

des Heeres und Planungsmethoden.

(4) Die mündliche Prüfung im Rahmen der

ersten Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Rechtskunde (Österreichische Verfassung und

Behördenorganisation; Dienst- und Besoldungsrecht

der Bundesbediensteten einschließlich

des Vertretungsrechtes; Verfahrensrecht;

Völkerrecht, insbesondere Kriegsrecht

und Neutralitätsrecht; Wehrrecht sowie

die Grundzüge der Wehrgesetze der

Nachbarstaaten);

2. taktische Führung einschließlich fliegertaktischer

Führung;

3. Heersversorgung;

4. Führungs- und Organisationslehre einschließlich

Betriebswirtschaft des Heeres und Planungsmethoden;

5. Grundlagen der Wehrtechnik;

6. militärisches Personalwesen.

§ 16. Zur zweiten Teilprüfung sind nur Kandidaten

zuzulassen, die die erste Teilprüfung erfolgreich

abgelegt haben.

§ 17. (1) Die zweite Teilprüfung ist am Ende

des sechsten Semesters schriftlich, mündlich und

praktisch abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung im Rahmen der

zweiten Teilprüfung ist in Form je einer Hausarbeit

und Klausurarbeit abzuhalten.

(3) Durch die Hausarbeit im Rahmen der zweiten

Teilprüfung hat der Kandidat nach Wahl

der Dienstbehörde nachzuweisen, daß er in der

Lage ist, ein Planspiel bzw. eine Geländebesprechung

auf der Ebene der mittleren Führung

auszuarbeiten. Das Thema der Hausarbeit

ist dem Kandidaten während des vierten Semesters

des Ausbildungslehrganges bekanntzugeben.

(4) Die Klausurarbeit im Rahmen der zweiten

Teilprüfung hat an zwei aufeinanderfolgenden

Tagen stattzufinden und darf nicht länger als

acht Stunden dauern. Hiebei sind Aufgaben aus

dem Bereich des operativen Generalstabsdienstes

einschließlich der operativen Luftkriegsführung

zu lösen.

(5) Die mündliche Prüfung im Rahmen der

zweiten Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Operativer Generalstabsdienst einschließlich

der operativen Luftkriegsführung;

2. Grundlagen, Aufgaben, Umfang und Koordinierung

der umfassenden Landesverteidigung;

3. Stabsdienst;

4. Militärgeschichte.

(6) Bei der praktischen Prüfung im Rahmen

der zweiten Teilprüfung hat der Kandidat nachzuweisen,

daß er in der Lage ist, ein Planspiel

oder eine Geländebesprechung zu leiten. Die

praktische Prüfung darf nicht länger als fünf

Stunden dauern.

§ 18. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

beim Bundesministerium für

Landesverteidigung einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A

oder H 1 und Hochschullehrer sowie sonstige, in

ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige

Personen bestellt werden.

§ 19. (1) Die mündlichen Prüfungen sind

grundsätzlich vor einem Prüfungssenat abzuhalten.

Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden

und höchstens sechs weiteren Mitgliedern

zu bestehen. Sofern es jedoch zweckmäßig

ist, können auch Einzelprüfungen abgehalten

werden.

(2) Die praktische Prüfung ist vor Einzelprüfern

abzuhalten.

(3) Der im § 15 Abs. 4 Z 1 angeführte Gegenstand

ist von einem rechtskundigen Mitglied und

der im § 15 Abs. 4 Z 5 angeführte Gegenstand

ist von einem Offizier des höheren militärtechnischen

Dienstes oder von einem im technischen

Dienst verwendeten Beamten der Verwendungsgruppe

A zu prüfen.

§ 20. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1981

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des

Bundesministeriums für Landesverteidigung vom

12. April 1962, BGBl. Nr. 130, über die Generalstabsprüfung

in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 275/1962 und 29/1964 außer Kraft.

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