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42_1979 AT

42. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Bundesministeriums für Justiz und des Obersten Gerichtshofes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Bundesministeriums für Justiz und des Obersten Gerichtshofes

Auf Grund des Art. 5 P. I des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(VEG), BGBl. Nr. 277/1925,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet

Die im Art. 5 P. II VEG angeführten Buchhaltungsaufgaben

der anweisenden Stellen Bundesministerium

für Justiz und Oberster Gerichtshof

sind von der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes

Wien zu besorgen.

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