42. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Handelsminister der Republik Indonesien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Der Handelsminister der Republik Indonesien
bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeugnissen
über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung
von Waren zum Zwecke der zollfreien
oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
die folgenden Stellen, Dienststellen des
Handelsministeriums in dem gesamten Gebiet
der Republik Indonesien, ermächtigt sind
Artikel 2
(1) Die Zeugnässe über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt
A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stellen (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten
Kontrollen bescheinigt, daß die in
diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich
hergestellte Waren gemäß dem
Abkommen zwischen Österreich und Indonesien
sind.
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von Hand
oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen
oder Geräten hergestellt worden sind. Die
Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien
schließt grundsätzlich handwerklich
hergestellte Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.
Artikel 3
Der Handelsminister der Republik Indonesien
wird jede Änderung bezüglich der im Artikel 1
genannten Dienststellen des Handelsministeriums
dem Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Das Handelsministerium der Republik Indonesien
leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen
Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft und wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich
auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Wien, am 16. Dezember 1977
in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Dr. Ernst Palisek
Ministerialrat
Für den Handelsminister der Republik Indonesien
Abdullah Kamil
Botschafter
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 27. Jänner 1978 in Kraft.