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42_1978 AT

42. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Handelsminister der Republik Indonesien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Handelsminister der Republik Indonesien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Artikel 1

Der Handelsminister der Republik Indonesien

bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeugnissen

über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung

von Waren zum Zwecke der zollfreien

oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

die folgenden Stellen, Dienststellen des

Handelsministeriums in dem gesamten Gebiet

der Republik Indonesien, ermächtigt sind

Artikel 2

(1) Die Zeugnässe über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt

A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stellen (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten

Kontrollen bescheinigt, daß die in

diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich

hergestellte Waren gemäß dem

Abkommen zwischen Österreich und Indonesien

sind.

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von Hand

oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen

oder Geräten hergestellt worden sind. Die

Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien

schließt grundsätzlich handwerklich

hergestellte Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

Artikel 3

Der Handelsminister der Republik Indonesien

wird jede Änderung bezüglich der im Artikel 1

genannten Dienststellen des Handelsministeriums

dem Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Das Handelsministerium der Republik Indonesien

leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und

Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen

Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft und wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien, am 16. Dezember 1977

in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Dr. Ernst Palisek

Ministerialrat

Für den Handelsminister der Republik Indonesien

Abdullah Kamil

Botschafter

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 27. Jänner 1978 in Kraft.

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