42. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Entwicklung von Malta andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Der Minister für Entwicklung bestätigt im
Namen des Ministers für Handel, Industrie und
Tourismus von Malta, daß zur Ausstellung von
Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche
Herstellung von Waren zum Zwecke
der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach
Österreich das Department of Industry in Malta
ermächtig ist.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt
A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von Hand
oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen
oder Geräten hergestellt worden sind. Die
Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien
schließt grundsätzlich handwerklich
hergestellte Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.
Artikel 3
Der Minister für Handel, Industrie und Tourismus
wird jede Änderung bezüglich des im Artikel
1 genannten Department of Industry in
Malta dem Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Das Department of Industry in Malta leistet
bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Zeugnisse den österreichischen Behörden
über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich
auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Wien, am 19. Dezember 1975
in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie der Republik Österreich
Dr. Josef Staribacher
Für den Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich
Dr. Franz Manhart
Ministerialrat
Der Minister für Entwicklung von Malta
Wistin Abela
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 30. Jänner 1976 in Kraft.