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42_1976 AT

42. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Entwicklung von Malta andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 42. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Entwicklung von Malta andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Artikel 1

Der Minister für Entwicklung bestätigt im

Namen des Ministers für Handel, Industrie und

Tourismus von Malta, daß zur Ausstellung von

Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche

Herstellung von Waren zum Zwecke

der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach

Österreich das Department of Industry in Malta

ermächtig ist.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt

A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von Hand

oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen

oder Geräten hergestellt worden sind. Die

Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien

schließt grundsätzlich handwerklich

hergestellte Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

Artikel 3

Der Minister für Handel, Industrie und Tourismus

wird jede Änderung bezüglich des im Artikel

1 genannten Department of Industry in

Malta dem Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Das Department of Industry in Malta leistet

bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit

der Zeugnisse den österreichischen Behörden

über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien, am 19. Dezember 1975

in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie der Republik Österreich

Dr. Josef Staribacher

Für den Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich

Dr. Franz Manhart

Ministerialrat

Der Minister für Entwicklung von Malta

Wistin Abela

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 30. Jänner 1976 in Kraft.

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